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   OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23   

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OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23 (https://dejure.org/2024,6889)
OLG Celle, Entscheidung vom 04.04.2024 - 5 U 31/23 (https://dejure.org/2024,6889)
OLG Celle, Entscheidung vom 04. April 2024 - 5 U 31/23 (https://dejure.org/2024,6889)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3; DSGVO Art. 82 Abs. 1
    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine; immaterieller Schadensersatz; Kontrollverlust; Feststellungsinteresse

  • ibr-online

    Berufungsschriftsatz aus Textbausteinen: Berufung (un-)zulässig?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 14.12.2023 - C-456/22

    Gemeinde Ummendorf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Denn die dortige Formulierung, dass für einen immateriellen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO die "Befürchtung, dass Ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten" ausreichend sein soll, versteht jedenfalls der Senat so, als müsse zu diesem objektiven Umstand des "Verlustes der Hoheit über seine Daten" (so bspw. die Formulierung in Rn. 22 des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 ) noch zusätzlich ein "subjektives Element", wie also eine "Befürchtung", "Sorge" o. ä. hinzukommen.

    Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) - zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7) - keineswegs eindeutig ergibt.

    d) Dieses - streitige (beweispflichtig insoweit ist der Kläger, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21 , Rn. 84; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21 , Rn. 50; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 21) - Vorbringen ist prozessual beachtlich.

    bb) Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den schriftsätzlichen Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten bestätigt hat, ist der Senat nicht hinreichend davon überzeugt, dass dieses Vorbringen des - für seinen Schaden beweispflichtigen (z.B. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 21, 22) - Klägers wahrheitsgemäß ist ( § 286 Abs. 1 ZPO ).

    Wenn aber gemäß der Rechtsprechung des EuGH (z. B. Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 16) die Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht voraussetzt, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat, mithin also auch bei einer Fallgestaltung wie der hier erörterten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zuzusprechen ist, muss aus Sicht des Senats dieser dann aber der Höhe nach so zu bemessen ist, dass dieses den "Grad an Erheblichkeit" der erlittenen Beeinträchtigung widerspiegelt.

  • EuGH, 14.12.2023 - C-340/21

    Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    aa) Allerdings könnte man die Formulierungen in Rn. 82 des Urteils des EuGH vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) ggf. so deuten, als wäre bereits der bloße, objektive "Verlust der Kontrolle" über seine eigenen Daten (was auch immer darunter genau - jedenfalls dem Senat ist das nicht ganz klar - zu verstehen sein soll), ausreichend, um einen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen.

    Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) - zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7) - keineswegs eindeutig ergibt.

    Allein schon deshalb meint der Senat (vgl. dazu auch noch nachfolgend Gliederungspunkt C.), dass es mindestens schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. genau zu diesem Punkt, und zwar explizit zu Art. 82 Abs. 1 DSGVO : BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19 , juris Rn. 14 f.), vergleichbare Berufungen wie die vorliegende entweder durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO oder aber durch Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen wird, zurückzuweisen, wie es in der - etwa bei juris veröffentlichten - obergerichtlichen Rechtsprechung aber derzeit mitunter geschieht (wobei der Senat insoweit nicht verkennt, dass zumindest einzelne jener Entscheidungen zeitlich vor dem Urteil des EuGH vom 14. Dezember 2023 (C-340/21) ergangen sind).

    d) Dieses - streitige (beweispflichtig insoweit ist der Kläger, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21 , Rn. 84; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21 , Rn. 50; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 21) - Vorbringen ist prozessual beachtlich.

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) - zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7) - keineswegs eindeutig ergibt.

    d) Dieses - streitige (beweispflichtig insoweit ist der Kläger, vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-340/21 , Rn. 84; EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-300/21 , Rn. 50; EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 - C-456/22 , Rn. 21) - Vorbringen ist prozessual beachtlich.

    (1) In seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21 , Rn. 54 58) hat der EuGH Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 162 f.; Beschluss vom 22. September 2023 - 7 U 77/23 , juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Dezember 2023 - 7 U 104/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 4), des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 46), des OLG Stuttgart ( Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , juris Rn. 315 ff.) sowie des OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 27 U 3696/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 5 f.), wonach der vorgenannte Vortrag der dortigen Klagepartei (der - wie gerichtsbekannt ist - in sämtlichen der in vierstelliger Zahl bei Gerichten in Deutschland anhängigen Verfahren, die von den Prozessbevollmächtigten geführt werden, die auch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, identisch ist), aufgrund seiner Textbausteinmäßigkeit nicht hinreichend substantiiert sei, steht aus Sicht des Senats mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.

    a) Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob für den Fall, dass eine Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach besteht, für das Feststellungsinteresse auf die Maßstäbe bei einer - wie hier - Verletzung eines absoluten Rechts abzustellen ist (so etwa OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris, Rn. 208; offen gelassen von OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 108/23 , juris Rn. 59 ff), bei der für das Feststellungsinteresse die bloße Möglichkeit des Eintritts eines Schadens genügt ( BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - VI ZR 52/18 , juris Rn. 30).

    Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet.

  • OLG Stuttgart, 22.11.2023 - 4 U 20/23

    Schadensersatz für Datenleck bei Facebook

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 162 f.; Beschluss vom 22. September 2023 - 7 U 77/23 , juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Dezember 2023 - 7 U 104/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 4), des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 46), des OLG Stuttgart ( Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , juris Rn. 315 ff.) sowie des OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 27 U 3696/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 5 f.), wonach der vorgenannte Vortrag der dortigen Klagepartei (der - wie gerichtsbekannt ist - in sämtlichen der in vierstelliger Zahl bei Gerichten in Deutschland anhängigen Verfahren, die von den Prozessbevollmächtigten geführt werden, die auch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, identisch ist), aufgrund seiner Textbausteinmäßigkeit nicht hinreichend substantiiert sei, steht aus Sicht des Senats mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.

    Denn es erscheint nach der Lebenserfahrung als ausgeschlossen, dass sämtliche der mehr als 6000 Klageparteien (vgl. die Feststellung in Rn. 316 des Urteils des OLG Stuttgart vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , auf die der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 9. Januar 2024 verwiesen hat), in Bezug auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall dieselben "inneren Gefühle" gehabt haben.

    Bundesweit haben die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers Berufungen in einer vierstelligen Anzahl bei Gerichten anhängig gemacht (vgl. Ziffer II. 1. des Beschlusses vom 9. Januar 2024, wo der Senat darauf hingewiesen hat, dass er gemäß § 291 ZPO davon ausgeht, dass die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers bundesweit in vergleichbaren Verfahren Mandanten in einer zumindest vierstelligen Zahl vertreten; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , juris Rn. 316, das die diesbezügliche Anzahl mit "mehr als 6000" festgestellt hat).

  • BGH, 12.12.2023 - VI ZR 277/22

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Auch die Ausführungen des BGH in seinem - allerdings zeitlich knapp vor der o. g. Entscheidung des EuGH verkündeten - Beschluss vom 12. Dezember 2023 (VI ZR 277/22 , juris Rn. 6) erwecken nach dem Verständnis des Senats den Eindruck, als erachte auch der BGH das Vorliegen von subjektiven Beeinträchtigungen wie "negativen Gefühlen" o.ä.

    Mit anderen Worten: Es macht einen Unterschied, ob eine Person allein einen bloßen, objektiven "Kontrollverlust" erlitten hat oder aber, ob zu diesem objektiven "Kontrollverlust" noch darauf zurückzuführende "negative Gefühle" wie z. B. Sorgen und/oder Ängste (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 277/22 , juris Rn. 6) hinzugekommen sind.

    c) Der Kläger hat schriftsätzlich folgende "negativen Gefühle" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2023 - VI ZR 277/22 , juris Rn. 6) vorgetragen, die auf den objektiven "Kontrollverlust" zurückzuführen sein sollen:.

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 33/23

    Keine Ansprüche gegen Meta (Facebook) nach Datenschutzvorfall

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Das ermöglicht es den Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers ersichtlich, die einmal vorgefertigte Textvorlage ohne weitere Bearbeitung zu verwenden, also unabhängig davon, ob die jeweilige Klagepartei männlich oder weiblich ist (vgl. dazu bereits - in einem anderen rechtlichen Kontext - OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 37).

    Die entgegenstehende Rechtsauffassung des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 162 f.; Beschluss vom 22. September 2023 - 7 U 77/23 , juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Dezember 2023 - 7 U 104/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 4), des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 46), des OLG Stuttgart ( Urteil vom 22. November 2023 - 4 U 20/23 , juris Rn. 315 ff.) sowie des OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2024 - 27 U 3696/23, nicht veröffentlicht, im Umdruck Seite 5 f.), wonach der vorgenannte Vortrag der dortigen Klagepartei (der - wie gerichtsbekannt ist - in sämtlichen der in vierstelliger Zahl bei Gerichten in Deutschland anhängigen Verfahren, die von den Prozessbevollmächtigten geführt werden, die auch den Kläger in dem vorliegenden Verfahren vertreten, identisch ist), aufgrund seiner Textbausteinmäßigkeit nicht hinreichend substantiiert sei, steht aus Sicht des Senats mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang.

    Nachdem der Senat zwischenzeitlich einen "Gesamtüberblick" über die Verfahren der vorliegenden Art bekommen sowie Kenntnis von insbesondere den Entscheidungen des OLG Hamm ( Urteil vom 15. August 2023 - 7 U 19/23 , juris Rn. 271 ff.) sowie des OLG Köln ( Urteil vom 7. Dezember 2023 - 15 U 33/23 , juris Rn. 89) erlangt hat, hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung überdacht und neu bewertet.

  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    "Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20. März 2024 weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er dessen Berufung nach Maßgabe seines derzeitigen Beratungsstandes als unzulässig erachtet, weil dessen Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO entspricht (in diese Richtung bereits OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 60 f., wobei das OLG Dresden diese Frage im Ergebnis hat dahinstehen lassen, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2022 - VIa ZR 737/21 , juris Rn. 15).

    Zu bedenken wäre bei dieser Fallkonstellation zunächst, dass die klagende Partei bei der hier erörterten Fallgestaltung seine "Kontrolle über seine Daten" teilweise sowieso schon durch sein eigenes vorheriges Verhalten verloren hatte, nämlich infolge der (freiwilligen) Eingabe auf der betreffenden Internetseite der Beklagten und der damit verbundenen Einwilligung etwa in personalisierte Werbung und die "Teilung mit Drittpartnern" (vgl. zu diesem Aspekt bereits OLG Dresden, Urteile vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 45 und vom 30. Januar 2024 - 4 U 1168/23 , juris Rn. 44).

    Wenn überhaupt (vgl. dazu OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023 - 4 U 1094/23 , juris Rn. 45) kann infolge der durch die Standardeinstellungen der Beklagten (Voreinstellung "Suchbarkeit für alle") begünstigte streitgegenständliche Scraping-Vorfall diesen - bereits eingetretenen - Kontrollverlust noch etwas weiter vertieft haben.

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18 , juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - VIII ZB 7/16 , juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 , juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12 , juris Rn. 7).

    Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig ( BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 - IX ZB 62/18 , juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - III ZB 19/18 , juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15 , juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 , juris Rn. 8).

    b) Soweit - was allerdings für den Senat nicht ganz eindeutig erkennbar ist - einzelne Passagen auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 12. März 2024 so zu verstehen sein sollten, dass damit versucht werden soll, die unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu "heilen", wäre das prozessual untauglich (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14 , juris Rn. 15).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-667/21

    Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Auszug aus OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 31/23
    Der Senat räumt allerdings ein, dass sich dieses Auslegungsverständnis aus den bisher zur Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 ergangenen Entscheidungen des EuGH (C-300/21, C-340/21, C-667/21, C-687/21 und C-456/22) - zumindest aus seiner Sicht (anders beispielsweise aus jüngster Zeit OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 13 U 44/23, juris Rn. 7) - keineswegs eindeutig ergibt.

    (2) In seinem Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-667/21 , Rn. 83 ff.) hat der EuGH ausgeführt, dass der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Anspruch auf Schadensersatz keine abschreckende oder sogar Straffunktion erfüllt, sondern eine Ausgleichsfunktion hat, und sich deshalb die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes auswirken kann.

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 280/20

    Zur Substantiierungspflicht des Käufers eines vom sogenannten Abgasskandal

  • BGH, 30.07.2020 - III ZB 48/19

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung eines Notars bei Auszahlung eines Teils

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZB 62/18

    Rechtsbeschwerde gegen einen den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung als

  • LG Lüneburg, 24.01.2023 - 3 O 74/22
  • BGH, 27.09.2017 - XII ZR 48/17

    Zivilprozess: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Wahrheit einer

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

  • EuGH, 25.01.2024 - C-687/21

    MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

  • BGH, 08.11.2007 - I ZR 99/05

    Beweiswirkung des Tatbestandes bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren

  • BGH, 13.03.2012 - II ZR 50/09

    Beweisaufnahme: Ablehnung eines Beweisantrags zu erheblichem Vorbringen bei

  • BGH, 29.06.2021 - VI ZR 52/18

    A) Dient der Betrieb eines einer bestimmten Person 'gewidmeten',

  • BGH, 16.05.2019 - III ZR 176/18

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

  • BGH, 15.02.2018 - I ZR 243/16

    Begründung der wettbewerblichen Eigenart einer Dienstleistung mit den

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine

  • OLG Köln, 07.12.2023 - 15 U 108/23

    Schadensersatz, Unterlassungs-, Feststellungs- und Auskunftsansprüche aus einem

  • OLG Dresden, 30.01.2024 - 4 U 1168/23
  • OLG Hamm, 22.09.2023 - 7 U 77/23

    Aussetzung; Vorlagepflicht; Auskunftsanspruch; Schaden; Kausalität;

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZB 41/06

    Anforderung an die Berufungsbegründung; Zulässigkeit einer weitgehend aus

  • BGH, 29.11.2018 - III ZB 19/18

    Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für juristische Personen des

  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 31/15

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verneinung der

  • BGH, 16.10.2007 - VIII ZB 26/07

    Verwerfung der Berufung bei Nichterreichen der Berufungssumme in der

  • BGH, 29.11.2017 - XII ZB 414/17

    Familiensache: Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung bei mehreren

  • BGH, 30.01.2013 - III ZB 49/12

    Berufungsbegründung: Erfordernis des Angriffs mehrerer selbstständig tragender

  • BGH, 13.06.2017 - VIII ZB 7/16

    Rechtsbeschwerde gegen einen Berufungsverwerfungsbeschluss: Inhaltliche

  • BGH, 10.12.2015 - IX ZB 35/15

    Berufungsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • BGH, 07.11.2022 - VIa ZR 737/21

    Revisionsverfahren: Revisionsprüfung des Berufungsurteils unter Offenlassung der

  • BGH, 24.11.2020 - VI ZB 57/20

    Anforderungen an die Berufungsbegründung nach erfolgter Teilrücknahme der

  • OLG Celle, 04.04.2024 - 5 U 77/23

    Berufung; Berufungsbegründung; unzulässig; Textbausteine

    Zur Begründung hat der Senat in seinem am heutigen Tag verkündeten Urteil in dem Parallelverfahren 5 U 31/23 (an dem die hiesige Beklagte sowie die Prozessbevollmächtigten des hiesigen Klägers beteiligt waren) die folgenden Ausführungen gemacht, die im Ergebnis auch gleichermaßen in dem vorliegenden Verfahren gelten:.
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

    Bereits Ende Juli bzw. Anfang August 2022 hatte er in seiner Eigenschaft als "Redaktor" der Verfügungsbeklagten zu 1) zwei E-Mails an Mitarbeiter der in S. ansässigen G. GmbH, eine Geschäftspartnerin der Verfügungsklägerin, gerichtet, die u.a. die Aussage enthielten, die Verfügungsbeklagte sei eine "dubiose Schwindelfirma", die gutgläubigen Aktionären rund 80 Millionen Franken abgenommen habe; diese E-Mails sind Gegenstand eines gesonderten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (LG Saarbrücken, 16 O 139/22 = Senat, 5 U 31/23).
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OLG Celle, 05.03.2024 - 5 U 31/23 (https://dejure.org/2024,7070)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.03.2024 - 5 U 31/23 (https://dejure.org/2024,7070)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. März 2024 - 5 U 31/23 (https://dejure.org/2024,7070)
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Verfahrensgang

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