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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,3563
OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22 (https://dejure.org/2025,3563)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.01.2025 - 5 A 39.22 (https://dejure.org/2025,3563)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2025 - 5 A 39.22 (https://dejure.org/2025,3563)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 VwGO, § 17 Abs. 1 CoronaV7EindV BB, § 28a IfSG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 28b IfSG
    Normenkontrolle: Corona; SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung; Maskenpflicht in der Grundschule; testabhängiges Zutrittsverbot für Grundschüler; Testobliegenheit; Testpflicht (keine); Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei außer Kraft getretenen Normen; Bildungsanspruch

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    47 VwGO, 17 Abs. 1; 17a Abs. 1 7. SARS-CoV-2-EindV, 28a; 28b IfSG, 2 Abs. 2 Satz 1; 7 abs. 2; 80 GG
    Normenkontrolle, Corona, SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, Maskenpflicht in der Grundschule, testabhängiges Zutittsverbot für Grundschüler, Testobliegenheit, Testpflicht (keine), medizinische Maske, Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei außer Kraft getretenen Normen, ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und die Maskenpflicht an Grundschulen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen waren rechtmäßig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (46)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21

    Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Rn. 20 Den zugleich gestellten Antrag der Antragsteller, die Regelungen der §§ 17 Abs. 1, 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, wies der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Mai 2021 (OVG 11 S 64/21) zurück.

    Rn. 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG 11 S 64/21) und das Verfahren der diesbezüglichen Anhörungsrüge (OVG 11 RS 4/21) umfasst und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

    Denn der Distanz-unterricht stellte hinsichtlich der insoweit eröffneten Bildungsmöglichkeiten, der (Nicht-)Teilhabe an der sozialen Interaktion des Präsenzunterrichts und des Schullebens sowie - bezüglich der hier betroffenen jüngeren Kinder - auch hinsichtlich des entstehenden Betreuungsbedarfs für die Eltern eine in hohem Maße nachteiligere Alternative gegenüber der Präsenzbeschulung dar (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 45 ff.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 45 f.; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 20 ff.;… ferner BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 18 f. …und vom 5. Januar 2024 - 3 BN 2/23 -, juris Rn. 13 ff., die ein weitgehendes Verständnis des Feststellungsinteresses in "Corona-Fällen" erkennen lassen; siehe zum Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ferner auch BVerwG…, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris Rn. 11).

    Rn. 50 3. Das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller war durch § 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl I, S. 802), das am 23. April 2021 in Kraft getreten ist, nicht entfallen (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 23).

    Sie genügte insbesondere dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 76 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 31 ff.;… ferner auch Urteil des Senates vom 27. Juni 2024 - OVG 5 A 35/22 -, juris Rn. 55 und Senatsbeschluss vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 47).

    Denn § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ermöglichte die Auferlegung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als notwendige Schutzmaßnahme und bot gemeinsam mit § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG eine ausreichende Rechtsgrundlage für die in § 17 Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV bestimmte Maßnahme (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 35).

    Dabei hätten nach Einschätzung der sachkundigen Dritten sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen gestattet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199; OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21 NE -, juris Rn. 78 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 43).

    Während das kurzzeitige Aufsetzen der Maske eine kaum merkliche Bagatellbeeinträchtigung darstellen mag, ist nicht auszuschließen, dass sich diese mit der Zeit zu schwerwiegenderen (psychischen) Belastungen mit körperlichen Auswirkungen summieren können (vgl. einen Eingriff demgegenüber bezweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53 unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn 46 ff.; im Ergebnis offenlassend OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 204).

    Sie begründen insbesondere nicht, aus welchen Gründen die Feststellungen des RKI zur Gefährdungslage, auf die sich bereits der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt hatte (Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -), konkret in Zweifel zu ziehen sein sollen und es insoweit der Einholung eines "Gegengutachtens" bedürfen sollte (vgl. oben unter II. 1. c] aa] zur Bedeutung der Erkenntnisse und Bewertungen des RKI).

    Rn. 120 Demgegenüber galt die Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unbeschränkt (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53 f.).

    Auch während des Stoßlüftens, das nach dem Rahmenhygieneplan für Schulen (…vgl. Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19, Ergänzung zum Hygieneplan, Aktualisierung vom 10. März 2021, S. 6, aktuell nicht mehr abrufbar, zitiert nach OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53) mehrmals täglich, mindestens nach jeder Unterrichtsstunde, wenn unterrichtsorganisatorisch möglich alle 20 Minuten durchgeführt werden sollte, konnten Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

    In aller Regel wurden keine schwerwiegenden oder länger fortwirkenden Beschwerden oder Beeinträchtigungen hervorgerufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 54 u. a. unter Verweis auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI], des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte [BVKJ], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ], der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie [GPP] und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [SGKJ], Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2020, abrufbar unter: https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/ und die S-3-Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen, Kurzfassung vom 1. Februar 2021, S. 5 f., abrufbar unter: https://www.public-health-covid19.de/images/2021/Ergebnisse/S3LL_Schulmassnahmen_Kurzfassung_2021_02.pdf; Erläuterungen der DGKJ, FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand März 2021, https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus; siehe ausführlich auch OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 118 ff.).

    Rn. 123 Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass die mit dem andauernd zu hohen Infektionsgeschehen verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, aber auch die Gefahr, dass das ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot der Schulen (vgl. § 17 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV) ohne die angestrebte Reduzierung gerade auch des dortigen Infektionsrisikos durch die für Schulen vorgesehenen Schutzmaßnahmen und damit auch durch die grundsätzliche Verpflichtung aller Schülerinnen und Schüler zum Tragen einer medizinischen Maske nicht bzw. jedenfalls nicht lange aufrechterhalten werden könnte, die sich aus der Regelung ergebenden Nachteile für die davon betroffenen Schülerinnen und Schüler überwiegen, war danach nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 57 ff.).

    Rn. 130 Die Regelung begründete eine Voraussetzung für den Zutritt und damit eine Obliegenheit der Zutrittswilligen, ein entsprechendes negatives Testergebnis vorzuweisen, um die Schule betreten und etwa am Präsenzunterricht teilnehmen zu können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 69).

    Rn. 135 bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügte § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV dem Bestimmtheitsgebot (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 70 ff.).

    Rn. 139 cc) § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht nichtig, weil mit dieser Regelung etwas Unmögliches von den Normadressaten verlangt worden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 74 ff.).

    Rn. 148 (b) Angesichts der Ausgestaltung der Vorlage eines negativen Testergebnisses als einer den Zutritt zur Schule eröffnenden Obliegenheit scheidet ein Eingriff in das Recht der von dieser Regelung Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schon deshalb aus, weil die Vorlage des Testergebnisses bei der Schule freiwillig war und damit jedenfalls eine Einwilligung vorlag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 87 m.w.N.).

    Rn. 156 Der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dazu in seinem Beschluss vom 19. Mai 2021 (OVG 11 S 64/21, juris Rn. 79 f.) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt:.

    Bei der Obliegenheit zur Beibringung des Tests handelt es sich um eine gegenüber der alternativ in Betracht zu ziehenden vollständigen Schließung des Präsenzbetriebs mildere Maßnahme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 81).

    Insbesondere gibt ihr Einwand, die gerade für Kinder von den Antigen-Schnelltests ausgehenden Gefahren seien nicht bekannt gewesen, weil die einschlägigen Tests für Erwachsene konzipiert und nur an Erwachsenen erprobt worden seien und nur über eine sogenannte Sonderzulassung in Deutschland verfügten, und weil die in die Nase einzuführenden Test-Utensilien mit Alkoholen und Desinfektionsmitteln behaftet seien, die als krebserregend eingestufte Chemikalien enthielten, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 86).

    Vor diesem Hintergrund konnte auch bei den aufgrund einer Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG zugelassenen Tests davon ausgegangen werden, dass sie keine Gesundheitsgefahr für die Nutzerinnen und Nutzer begründeten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 86 …und vom 23. April 2021 - OVG 11 S 56/21 -, juris Rn. 68).

    Die Erbringung dieses Nachweises belastete die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 124; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 90).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 13 D 108/21

    Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Durchführung eines Coronaselbsttests in der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Denn der Distanz-unterricht stellte hinsichtlich der insoweit eröffneten Bildungsmöglichkeiten, der (Nicht-)Teilhabe an der sozialen Interaktion des Präsenzunterrichts und des Schullebens sowie - bezüglich der hier betroffenen jüngeren Kinder - auch hinsichtlich des entstehenden Betreuungsbedarfs für die Eltern eine in hohem Maße nachteiligere Alternative gegenüber der Präsenzbeschulung dar (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 45 ff.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 45 f.; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 20 ff.;… ferner BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 18 f. …und vom 5. Januar 2024 - 3 BN 2/23 -, juris Rn. 13 ff., die ein weitgehendes Verständnis des Feststellungsinteresses in "Corona-Fällen" erkennen lassen; siehe zum Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ferner auch BVerwG…, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris Rn. 11).

    Da § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen keine Bedenken, dass die in § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffene Regelung eines testabhängigen Zutrittsverbotes von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst war (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21. NE -, juris Rn. 60; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 101; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63, jeweils m.w.N.).

    Weder der Vorschrift noch deren Begründung ist zu entnehmen, dass Schülerinnen und Schülern, die die Testobliegenheit nicht erfüllten, die Teilnahme am Distanzunterricht verweigert worden wäre (vgl. dazu ferner auch OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 107; VGH München…, Beschluss vom 7. Januar 2022 - 7 CS 21.3152 -, juris Rn. 13).

    Denn durch das Zutrittsverbot konnten die an der Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung nicht wie zuvor voraussetzungslos in Anspruch genommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 112 ff.).

    Soweit sie nicht bereits unter dem einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG standen (vgl. dazu oben II. 1. c] bb] aaa] [2]; zu den Besonderheiten beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 135 ff.), unterlagen sie verfassungsimmanenten Schranken (…vgl. zu den Grenzen des Elternrechts Uhle, in: BeckOK, a.a.O., Rn. 55 ff.).

    Es entsprach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Geltungszeitraum der hier streitgegenständlichen Verordnung, dass es durch Testungen möglich wurde, unerkannte und asymptomatische Coronainfizierte zu erkennen und frühzeitig herauszufiltern und so bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen zu können (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 202 ff.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 112 ff.).

    Das Beibringen neuer Fertigkeiten und das Beobachten bzw. Überprüfen, ob diese richtig angewendet werden, gehört zu den Kernkompetenzen und -aufgaben von Lehrkräften und auch Eltern (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NR -, juris Rn. 215; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110, 115).

    Der Eignung der Maßnahme stand auch nicht entgegen, dass ein negatives Antigentestergebnis eine Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließen konnte (vgl. dazu ausführlich OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 221 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

    Sie ermöglichten zudem anders als die breite und regelmäßige Testung im Schulkontext nicht ein Aufhellen des "Dunkelfeldes" der Infektionen im Bereich der Schülerinnen und Schüler und anschließende Absonderungen und Kontaktnachverfolgungen infektiöser Kinder und Jugendlicher, was auch zur Verhinderung von Folgeinfektionen in den außerschulischen Lebensbereichen beitrug (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 254; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn 118, 120; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 83).

    Rn. 165 Soweit man überhaupt einen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit annimmt (s.o.), war die durch die Durchführung der Tests hervorgerufene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler als solche gleichwohl nur von kurzer Dauer und niedrigschwelliger Intensität (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 25. August 2020 - 1 BvR 1981/20 -, juris, Rn. 9; OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 270 ff.).

    Ob gegebenenfalls Schülerinnen und Schülern mit besonderer Disposition zu Nasenbluten aus medizinischen Gründen eine andere zugelassene Testmöglichkeit (z. B. Lolli-Test) zur Verfügung hätte gestellt werden müssen, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht Gegenstand der Normenkontrolle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 278).

    Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) und der Koordinierungskreis für gefährliche Arbeitsstoffe (KOGAS) haben zu den Inhaltsstoffen von Corona (SARS-CoV-2)-Antigen-Schnelltests, die auf dem gleichen Prinzip wie Antigen-Selbsttests beruhen, am 24. Februar 2022 eine Stellungnahme verfasst (aktuell nicht mehr abrufbar, zitiert nach OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 288 ff.).

    Rn. 168 Auch ein etwaiger (s.o.) Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG war von geringer Intensität (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 292).

    Rn. 169 Vor dem Hintergrund, dass ein etwaiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von geringer Intensität und derjenige in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch nur moderat gewesen wäre, erweist sich der Eingriff in das Recht auf schulische Bildung im Ergebnis ebenfalls als nicht schwerwiegend (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 293; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 151; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 89 ff.).

    Insbesondere diente sie dem Schutz kollidierender Grundrechte und war zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich (vgl. OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 309 f.).

    Rn. 171 bbb) Die streitgegenständliche Regelung verstieß auch nicht gegen die Datenschutz-Grundverordnung, die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar gilt (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 322 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2024 - 13 D 37/21

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Regeln zur …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Sie genügte insbesondere dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 76 f.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 31 ff.;… ferner auch Urteil des Senates vom 27. Juni 2024 - OVG 5 A 35/22 -, juris Rn. 55 und Senatsbeschluss vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 47).

    Dabei hätten nach Einschätzung der sachkundigen Dritten sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen gestattet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21 NE -, juris Rn. 78 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 43).

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hat, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 57; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 234 ff.).

    Während das kurzzeitige Aufsetzen der Maske eine kaum merkliche Bagatellbeeinträchtigung darstellen mag, ist nicht auszuschließen, dass sich diese mit der Zeit zu schwerwiegenderen (psychischen) Belastungen mit körperlichen Auswirkungen summieren können (vgl. einen Eingriff demgegenüber bezweifelnd OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 53 unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 S 1204/21 -, juris Rn 121 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris Rn 53 ff. m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn 46 ff.; im Ergebnis offenlassend OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 204).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über die Darstellung des persönlichen Lebens- und Charakterbildes und damit auch das Recht, über die Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes eigenverantwortlich zu bestimmen (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 111 …und vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 -, juris Rn. 14 ff.; einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht verneinend, weil keine Beeinträchtigung der engeren Persönlichkeitssphäre vorliege: OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 359 ff. m.w.N.).

    Vorliegend konnten die an der Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung nicht mehr wie zuvor voraussetzungslos in Anspruch genommen werden, indem das Tragen einer Maske zur Voraussetzung der schulischen Nutzung gemacht wurde (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 388 ff.).

    Vielmehr handelt es sich bei der streitigen Maskenpflicht um eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Schutzmaßnahme, die wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt und auch dem Ziel dient, Kinder (und deren Angehörige) vor einer Infektion zu schützen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 398).

    Denn es leitet sich unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 GG ab, weil es die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft schützt, die durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 47; OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 393).

    Rn. 102 Nach Einschätzung des RKI gingen Infektionsgefahren auch vom Schulbetrieb in Präsenz aus (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 226 ff.).

    Rn. 103 Die Einschätzung des RKI, dass Schulen am Infektionsgeschehen teilhaben, wurde durch eine Vielzahl in diesem Zeitraum veröffentlichter fachwissenschaftlicher Stellungnahmen gestützt (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 226 ff.).

    Bei 7-Tage-Inzidenzen über 50 pro 100.000 Einwohner empfahl es eine Maskenpflicht im Unterricht für alle Altersgruppen (…vgl. Robert Koch-Institut, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19 Pandemie, Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen, Stand 12. Oktober 2020, S. 4, 5, 11, zitiert nach OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 290, siehe zu weiteren Studien ausführlich Rn. 294 ff.).

    Insbesondere handelte es sich bei der Maskenpflicht um ein Mittel, das milder war als eine (nochmalige) Aussetzung des Präsenzunterrichts (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 316; zu den negativen Auswirkungen von Schulschließungen: Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG zu Rechtsgrundlagen und Maßnahmen der Pandemiepolitik, S. 83 ff., abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/S/Sachverstaendigenausschuss/220630_Evaluationsbericht_IFSG_NEU.pdf).

    Rn. 115 Gleiches gilt für eine Reduzierung der Gruppengrößen in den Schulklassen und -kursen (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 319).

    In aller Regel wurden keine schwerwiegenden oder länger fortwirkenden Beschwerden oder Beeinträchtigungen hervorgerufen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 54 u. a. unter Verweis auf die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI], des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte [BVKJ], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ], der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie [GPP] und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [SGKJ], Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2, Stand 12. November 2020, abrufbar unter: https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/ und die S-3-Leitlinie Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen, Kurzfassung vom 1. Februar 2021, S. 5 f., abrufbar unter: https://www.public-health-covid19.de/images/2021/Ergebnisse/S3LL_Schulmassnahmen_Kurzfassung_2021_02.pdf; Erläuterungen der DGKJ, FAQs: Maske, Kinder und Coronavirus, Stand März 2021, https://www.dgkj.de/fachinformationen-der-kinder-und-jugendmedizin-zum-corona-virus/faqs-maske-kinder-und-coronavirus; siehe ausführlich auch OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 118 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2023 - 14 KN 41/22

    Corona; Feststellungsinteresse; Laienselbsttest; Schule; Schüler; Selbsttest; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Denn der Distanz-unterricht stellte hinsichtlich der insoweit eröffneten Bildungsmöglichkeiten, der (Nicht-)Teilhabe an der sozialen Interaktion des Präsenzunterrichts und des Schullebens sowie - bezüglich der hier betroffenen jüngeren Kinder - auch hinsichtlich des entstehenden Betreuungsbedarfs für die Eltern eine in hohem Maße nachteiligere Alternative gegenüber der Präsenzbeschulung dar (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 45 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 45 f.; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 20 ff.;… ferner BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 18 f. …und vom 5. Januar 2024 - 3 BN 2/23 -, juris Rn. 13 ff., die ein weitgehendes Verständnis des Feststellungsinteresses in "Corona-Fällen" erkennen lassen; siehe zum Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ferner auch BVerwG…, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris Rn. 11).

    Rn. 84 Die in § 28a Abs. 1 IfSG typisierten Schutzmaßnahmen konnten - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jede Person im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sein, umfassten also auch die generelle Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher (…vgl. auch Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 67 m.w.N.; ausführlich auch OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 97 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63 ff.).

    Da § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen keine Bedenken, dass die in § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffene Regelung eines testabhängigen Zutrittsverbotes von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst war (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21. NE -, juris Rn. 60; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 101; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63, jeweils m.w.N.).

    Grundsätzlich nicht erforderlich ist jedoch, dass die Bürgerinnen und Bürger eine Norm ohne Hilfe juristischer Fachkunde verstehen können (…vgl. auch Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 60; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 69).

    Aus der Vorschrift ergab sich - wie dargelegt - auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Testung, da davon auszugehen ist, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht in der Schule ausgeschlossenen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten worden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/11 -, juris Rn. 84; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 123; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 74).

    Es entsprach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Geltungszeitraum der hier streitgegenständlichen Verordnung, dass es durch Testungen möglich wurde, unerkannte und asymptomatische Coronainfizierte zu erkennen und frühzeitig herauszufiltern und so bei diffusen Infektionsgeschehen das Virus besser und zielgenauer bekämpfen zu können (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 202 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 112 ff.).

    Auch war davon auszugehen, dass das durch die regelmäßigen Testungen erfolgende "Screening" einer ganzen Bevölkerungsgruppe (Schülerinnen und Schüler) dazu beitrug, insgesamt die Dunkelziffer der Infizierten zu reduzieren (vgl. CODAG-Bericht Nr. 14, Schulschließungen oder Schulöffnung mit Testpflicht? Epidemiologisch-statistische Aspekte sprechen für Schulöffnungen mit verpflichtenden Tests, 30. April 2021, abrufbar unter: https://www.covid19.statistik.uni-muenchen.de/pdfs/codag_bericht_14.pdf; zur deutlichen Verbesserung der Testgenauigkeit bei regelmäßig wiederholten Testungen OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

    Das Beibringen neuer Fertigkeiten und das Beobachten bzw. Überprüfen, ob diese richtig angewendet werden, gehört zu den Kernkompetenzen und -aufgaben von Lehrkräften und auch Eltern (vgl. zum Ganzen OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NR -, juris Rn. 215; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110, 115).

    Der Eignung der Maßnahme stand auch nicht entgegen, dass ein negatives Antigentestergebnis eine Ansteckungsfähigkeit nicht sicher ausschließen konnte (vgl. dazu ausführlich OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 221 ff. m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 110 m.w.N.).

    Sie ermöglichten zudem anders als die breite und regelmäßige Testung im Schulkontext nicht ein Aufhellen des "Dunkelfeldes" der Infektionen im Bereich der Schülerinnen und Schüler und anschließende Absonderungen und Kontaktnachverfolgungen infektiöser Kinder und Jugendlicher, was auch zur Verhinderung von Folgeinfektionen in den außerschulischen Lebensbereichen beitrug (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 254; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn 118, 120; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 83).

    Die Erbringung dieses Nachweises belastete die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 124; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 90).

    Rn. 169 Vor dem Hintergrund, dass ein etwaiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von geringer Intensität und derjenige in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch nur moderat gewesen wäre, erweist sich der Eingriff in das Recht auf schulische Bildung im Ergebnis ebenfalls als nicht schwerwiegend (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 293; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 151; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 89 ff.).

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die verschiedenen Rechtsbehelfe gegen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhende Gesetzes- und Verordnungsregelungen bleibt aber erhalten, da den Betroffenen andernfalls in jedem Verfahren das Fortbestehen der jeweils anderen (Bundes- oder Landes-) Regelung entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 25).

    Dabei hätten nach Einschätzung der sachkundigen Dritten sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen gestattet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199; OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21 NE -, juris Rn. 78 ff.; OVG Bautzen…, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 43).

    Zu den Aufgaben des RKI gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 55 ff.;… zur Bedeutung auch BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 138 und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 178).

    Dem Verordnungsgeber stand bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung wegen der damals in der Fachwissenschaft vorhandenen Ungewissheiten über die Eigenschaften des Virus SARS-CoV-2 ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezog, um die Ziele der Norm zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 185 …und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen war grundsätzlich im Umkreis von ein bis zwei Metern um eine infizierte Person herum erhöht (…vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin Nr. 2/2021, SARS-CoV-2-Erreger und -Übertragung, Stand 14. Januar 2021, S. 10, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/EB-2021-node.html; vgl. dazu auch die Auswertung der eingeholten Gutachten in BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 193 f.).

    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 f.; BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 15, 18).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204 f.; BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 204 m.w.N.) Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss zudem auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen.

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 28).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Verordnungsgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 217).

    Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit sind als solche bereits Rechtsgüter von überragender Bedeutung, zu deren Schutz der Verordnungsgeber nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 231 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Denn der Distanz-unterricht stellte hinsichtlich der insoweit eröffneten Bildungsmöglichkeiten, der (Nicht-)Teilhabe an der sozialen Interaktion des Präsenzunterrichts und des Schullebens sowie - bezüglich der hier betroffenen jüngeren Kinder - auch hinsichtlich des entstehenden Betreuungsbedarfs für die Eltern eine in hohem Maße nachteiligere Alternative gegenüber der Präsenzbeschulung dar (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 45 ff.; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 45 f.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 20 ff.;… ferner BVerwG, Beschlüsse vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 18 f. …und vom 5. Januar 2024 - 3 BN 2/23 -, juris Rn. 13 ff., die ein weitgehendes Verständnis des Feststellungsinteresses in "Corona-Fällen" erkennen lassen; siehe zum Erfordernis eines qualifizierten Grundrechtseingriffs zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses ferner auch BVerwG…, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris Rn. 11).

    Dabei hätten nach Einschätzung der sachkundigen Dritten sowohl der Wert an sich als auch seine Steigerungsrate wertvolle Schlüsse über das zu erwartende Infektionsgeschehen gestattet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199; OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21 NE -, juris Rn. 78 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 43).

    Rn. 84 Die in § 28a Abs. 1 IfSG typisierten Schutzmaßnahmen konnten - wie hier - unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jede Person im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet sein, umfassten also auch die generelle Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher (…vgl. auch Beschluss des Senates vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 67 m.w.N.; ausführlich auch OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 97 ff.; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63 ff.).

    Da § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen keine Bedenken, dass die in § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffene Regelung eines testabhängigen Zutrittsverbotes von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst war (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21. NE -, juris Rn. 60; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 101; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63, jeweils m.w.N.).

    Aus der Vorschrift ergab sich - wie dargelegt - auch kein faktischer Zwang zur regelmäßigen Testung, da davon auszugehen ist, dass nicht getesteten und damit vom Präsenzunterricht in der Schule ausgeschlossenen Schülerinnen und Schülern Distanzunterricht angeboten worden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/11 -, juris Rn. 84; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 123; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 74).

    Sie ermöglichten zudem anders als die breite und regelmäßige Testung im Schulkontext nicht ein Aufhellen des "Dunkelfeldes" der Infektionen im Bereich der Schülerinnen und Schüler und anschließende Absonderungen und Kontaktnachverfolgungen infektiöser Kinder und Jugendlicher, was auch zur Verhinderung von Folgeinfektionen in den außerschulischen Lebensbereichen beitrug (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 254; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn 118, 120; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 83).

    Die Erbringung dieses Nachweises belastete die davon Betroffenen indes nicht unzumutbar (vgl. OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 124; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, juris Rn. 90).

    Diese war aber nur von kurzer Dauer, da ein durch einen Antigen-Schnelltest erbrachtes positives Ergebnis in der Folge notwendig durch einen nachfolgenden PCR-Test weiter abzuklären war (vgl. zum Risiko falsch-positiver Tests OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 87).

    Rn. 169 Vor dem Hintergrund, dass ein etwaiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von geringer Intensität und derjenige in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch nur moderat gewesen wäre, erweist sich der Eingriff in das Recht auf schulische Bildung im Ergebnis ebenfalls als nicht schwerwiegend (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 13. November 2023 - 13 D 108/21.NE -, juris Rn. 293; OVG Lüneburg…, Urteil vom 16. Februar 2023 - 14 KN 41/22 -, juris Rn. 151; OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 89 ff.).

    Um deren Abbau musste der Antragsgegner als Inhaber des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags nach Kräften bemüht sein (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 85).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne Weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin die Antragsteller weiterhin geltend machen können, durch die Rechtsvorschriften oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt (worden) zu sein (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 12 und Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 9, 11).

    Rn. 47 Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung besteht, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 9, 12 ff. …und Beschlüsse vom 28. Juli 2022 - 3 BN 8/21 -, juris Rn. 6 …sowie vom 2. September 1983 - 4 N 1/83 -, juris Rn. 9 ff.).

    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich unter anderem daraus ergeben, dass ein gewichtiger Grundrechtseingriff geltend gemacht wird und gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden konnte (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9;… BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2023 - 1 CN 1/22 -, juris Rn. 12…, vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 -, juris Rn. 14 und vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 13; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 30 f.).

    Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgte stets unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, juris Rn. 25 …und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG…, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4/23 -, juris Rn. 17 ff. und Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 14).

    Zu den Aufgaben des RKI gehört es, die Erkenntnisse zu solchen Krankheiten durch Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren und für die Bundesregierung und die Öffentlichkeit aufzubereiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 55 ff.;… zur Bedeutung auch BVerfG, Beschlüsse vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 138 …und vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 178).

    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hat, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 57; OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 234 ff.).

    Dabei genügt bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59).

    Die Grenzen dieses Spielraums sind überschritten, wenn die Eignungsprognose des Verordnungsgebers nicht auf tragfähigen tatsächlichen Annahmen beruht oder wenn das Prognoseergebnis nicht plausibel ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. 59).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Dabei genügt es für einen Eingriff, wenn in der besuchten Schule aktuell eröffnete und auch wahrgenommene schulische Bildung durch eine staatliche Maßnahme gewissermaßen "von außen" beschränkt wird (vgl. ausführlich dazu die Entscheidung zu pandemiebedingten Schulschließungen BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris Rn. 44 ff., 62).

    Denn es leitet sich unter anderem aus Art. 2 Abs. 1 GG ab, weil es die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft schützt, die durch schulische Bildung gemäß dem Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG zu unterstützen und zu fördern ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 47; OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 393).

    In seiner Entscheidung fasst es diese wie folgt zusammen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, juris x… Rn. 117 f.):.

    Dem Ziel der Sicherung des Präsenzunterrichts unter den bestehenden Pandemiebedingungen kam hierbei gerade vor dem Hintergrund besonderes Gewicht zu, dass während der bereits erfolgten Schulschließungen des Frühjahrs 2020 und des Winters 2020/2021 schon erhebliche Lern- und Kompetenzverluste der Schüler entstanden waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 136 ff.).

  • BVerfG, 21.07.2022 - 1 BvR 469/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Das Grundrecht ist zwar vorbehaltlos gewährleistet, unterliegt aber verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 83;… Brosius-Gersdorf, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 305 m.w.N.).

    Die Regelung über das Zutrittsverbot bei Ausbleiben des Nachweises über ein negatives Testergebnis kam insoweit in ihrer Zielsetzung und Wirkung nicht als funktionales Äquivalent dem direkten Eingriff gleich, der durch eine Testpflicht bewirkt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 75 f.).

    Rn. 147 Ein (mittelbarer) Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit wäre allenfalls anzunehmen, wenn man im Hinblick auf die hier zu betrachtenden Grundschulkinder von einer "faktischen Testpflicht" ausgehen würde, weil die von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte elterliche Entscheidungsfreiheit durch die Regelung des § 17a Abs. 1 der 7. SARS-CoV-2-EindV durchaus verengt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 81).

    Im Übrigen begründete der Verlust der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Betreuungsangebote beziehungsweise fehlender Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf schulische Förderung im Falle eines Verzichts auf die Testung einen Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG, weil die elterliche Entscheidungsfreiheit insoweit verengt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 469/20 u.a. -, juris Rn. 75 f).

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2025 - 5 A 39.22
    Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 202 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 15, 18).

    Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204 f.; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17).

    Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 17 f.).

    Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 216; BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 -, juris Rn. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2024 - 5 A 23.22

    Normenkontrolle - Corona-Verordnung - 15-Kilometer-Radius - Landkreisgrenze - …

  • BVerwG, 19.01.2024 - 3 BN 4.23

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Normenkontrollantrag gegen außer Kraft …

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - 11 S 48.21

    Pflicht der Schüler zur Beibringung eines negativen Corona-(schnell-)tests

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.04.2021 - 11 S 56.21

    Verbot des Zutritts zu Schulen ohne, für die Teilnahme am Präsenzunterricht …

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen …

  • KAG Münster, 02.06.2021 - 4/21
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche …

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.01.2021 - 11 S 132.20

    Eindämmungsverordnung; Maskenpflicht; Befreiung; gesundheitliche Gründe; …

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung …

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer …

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 03.11.1999 - 2 BvR 2039/99

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Vorführung eines Strafgefangenen zu einer …

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2021 - 1 S 1204/21

    Corona-Krise; Testpflicht für schulische Veranstaltungen; Baden-Württemberg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 114.20

    Normenkontrollantrag gegen die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Schule

  • BVerfG, 25.08.2020 - 1 BvR 1981/20

    Nichtannahmebeschluss: Erfolgloser Eilantrag gegen die Verordnung zur Testpflicht …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - 13 B 266/21

    Maskenpflicht an Grundschulen bestätigt

  • VGH Bayern, 07.01.2022 - 7 CS 21.3152

    Erfolglose Beschwerde im Verfahren gegen Verwaltungsakt des Landratsamts, mit dem …

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 3 MR 8/21

    Corona-Krise; erweiterte Maskenpflicht für Grundschüler; Schleswig-Holstein; …

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2024 - 5 A 35.22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 1 SARS-CoV-2-QuarV

  • EGMR, 26.11.2013 - 64/11

    DOCEKAL c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit; …

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote …

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der …

  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines …

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch …

  • BVerwG, 29.01.2024 - 8 AV 1.24

    Beantwortung einer Anfrage des 6. Senats zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse

  • BVerwG, 15.06.2023 - 1 CN 1.22

    Rechtmäßigkeit des Betretens von Räumen in Flüchtlingsunterkünften

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer …

  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung; …

  • BVerfG, 26.01.2021 - 2 BvR 676/20

    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Änderung der Aufschlusszeiten; Recht auf …

  • BVerwG, 28.07.2022 - 3 BN 8.21

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten der Norm

  • BVerwG, 05.01.2024 - 3 BN 2.23

    Berechtigtes Feststellungsinteresse bei Normenkontrollantrag gegen außer Kraft …

  • VerfG Brandenburg, 19.09.2025 - VfGBbg 87/20
    Im Übrigen hat die landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung mehrfach betont, dass grundsätzlich eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der "Corona-Verordnungen" stattfinde (vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 -, Rn. 423, m. w. N., juris), um Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normsetzung zu schaffen (SächsVerfGH…, Urteil vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 96, juris; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 48, juris).

    Bei 7-Tage-Inzidenzen über 50 pro 100.000 Einwohner empfahl es eine Maskenpflicht im Unterricht für alle Altersgruppen (…vgl. Robert Koch-Institut, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19 Pandemie, Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für Schulen, Stand 12. Oktober 2020, S. 4, 5, 11, zitiert nach OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, Rn. 290, juris, siehe zu weiteren Studien ausführlich Rn. 294 ff.; vgl. zum Ganzen auch OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 109 f., juris).

    Aus den seinerzeit öffentlich zugänglichen Quellen ergab sich auch kein Hinweis auf eine Gesundheitsgefährdung von Kindern durch die an Schulen geltende Maskenpflicht (vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) "Verwendung von Masken bei Kindern zur Verhinderung der Infektion mit SARS-CoV-2", Stand 12.11.2020, abrufbar unter https://dgpi.de/covid19-masken-stand11-2020), oder auf das Bestehen einer erhöhten (Eigen-)Infektionsgefahr durch das Maskentragen (vgl. die Ergebnisse einer klinischen Studie (Michelle Science, Back to school COVID-19 Simulation Study, deutsche Fassung abrufbar unter https://www.gelbe- liste.de/coronavirus/maskentragen-risiko-selbstinfektionen; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 122, juris; BayVGH…, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 20 N 20.2027 -, Rn. 60, juris; OVG NRW…, Beschluss vom 9. März 2021 - 13 B 267/21.NE -, Rn. 45 ff., juris; SächsOVG…, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, Rn. 28, juris).

    Selbst wenn man - ausgehend von einem weiteren Eingriffsbegriff - annähme, dass bereits solch geringfügige Beeinträchtigungen, die die Schwelle von unzumutbaren Auswirkungen auf die Gesundheit nicht erreichen, einen mittelbaren Eingriff in dieses Grundrecht darstellten (…so in Bezug auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 7. SARS-CoVEindV vom 6. März 2021 (GVBl. II/24, S. 1) angeordnete Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 89, juris; offen gelassen von OVG NRW vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, Rn. 204, juris), wäre dieser Eingriff jedenfalls gerechtfertigt gewesen (…vgl. OVG NRW vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, Rn. 205, juris; so im Ergebnis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 89, juris).

    Es ist nicht festzustellen, dass die durch die beanstandeten Maßnahmen bewirkten Beeinträchtigungen in der Abwägung außer Verhältnis zu dem hohen Schutzgut von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei einer weiteren Verbreitung des Coronavirus gestanden haben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 119, undBeschluss vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, Rn. 107, juris).

    Rn. 394 (2.3) Da ein (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 GG durch die in § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 SARS-CoVEindV angeordnete Maskenpflicht nicht festgestellt werden kann, scheidet auch eine Verletzung der Gesundheitssorge der sorgeberechtigten Eltern aus Art. 27 Abs. 2 LV aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 125, juris).

    Dabei genügt es für einen Eingriff, wenn die in der besuchten Schule aktuell eröffnete und auch wahrgenommene schulische Bildung durch eine staatliche Maßnahme gewissermaßen "von außen" beschränkt wird (vgl. ausführlich BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. a. -, Rn. 44 ff., 62, https://www.bundesverfassungsgericht.de; im Anschluss hieran OVG NRW…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, Rn. 389, juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 93, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2025 - 5 A 49.22

    Normenkontrolle - Infektionsschutzrecht - 2. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung …

    Sie genügte insbesondere dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 99 ff. m.w.N.; Urteile des Senates vom 22. Januar 2025 - OVG 5 A 39/22 -, juris Rn. 57 f., …und vom 27. Juni 2024 - OVG 5 A 35/22 -, juris Rn. 55 sowie Senatsbeschluss vom 21. März 2024 - OVG 5 A 23/22 -, juris Rn. 47).

    Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie stand dem Gesetzgeber im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit der Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, dessen Grenzen er mit der Fokussierung auf die Hospitalisierungsinzidenz nicht erkennbar überschritten hat (vgl. OVG Münster…, Urteil vom 26. November 2024 - 13 D 5/22.NE -, juris Rn. 123 ff.; zur Anknüpfung an den Sieben-Tage-Inzidenzwert der Neuinfektionen bereits Urteil des Senates vom 22. Januar 2025 - OVG 5 A 39/22 -, juris Rn. 60 unter Bezugnahme auf BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Rn. 199).

    Nach Auffassung des Senates begründete die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 einen nur geringfügigen, aber gleichwohl nicht als unerheblich zu qualifizierenden Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. Urteil des Senates vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, juris Rn. 89 ).

    Der Senat hat dazu in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 - (…juris Rn. 122 m.w.N.) unter Bezugnahme auf verschiedene fachwissenschaftliche Stellungnahmen im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ausgeführt, dass zwar auch bei nicht gasdichten medizinischen Gesichtsmasken eine Rückatmung des abgegebenen CO2 in geringem Umfang stattfinde, die zu einer minimalen Erhöhung der CO2-Konzentration führe, dass diese aber über eine vermehrte Atemtätigkeit problemlos kompensiert werden könne.

    Vielmehr handelte es sich bei der streitigen Maskenpflicht um eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Schutzmaßnahme, die wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trug und dem Ziel diente, Versammlungsteilnehmer sowie Sicherheitskräfte (und deren Angehörige) vor einer Infektion und die Gesellschaft einschließlich des Gesundheitssystems vor einem sie überfordernden Anstieg der Infektionszahlen zu schützen (vgl. Urteil des Senates vom 22. Januar 2025 - OVG 5 A 39/22 -, juris Rn. 94 f.; OVG Münster…, Urteil vom 29. Mai 2024 - 13 D 37/21.NE -, juris Rn. 398).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.2025 - VfGBbg 12/21
    Rn. 141 c) Auch die in § 28a Abs. 3 IfSG a.F. normierten weiteren Voraussetzungen - insbesondere die Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen - waren wie dargelegt nicht nur landes-, sondern auch bundesweit erfüllt, weshalb der Verordnungsgeber bundesweit abgestimmte, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben hatte (§ 28a Abs. 3 Satz 5, Satz 9, Satz 10, Satz 11, Satz 12 IfSG a.F.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - 5 A 39/22 -, Rn. 82, juris).
  • VG München, 25.03.2025 - M 30 K 21.6398

    Bayerischer Landtag, Hausrechtliche Allgemeinverfügung, 3-G-Regel (Geimpft, …

    Insbesondere wurde die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG durch die streitgegenständliche Regelung zur Maskenpflicht nicht berührt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.1.2025 - 5 A 39/22 -, beck-online, Rn. 65).

    Insbesondere wurde durch die Ziffern 3 bis 5 keine Test- bzw. Impfpflicht im Rechtssinne statuiert, sondern ein grundsätzliches Verbot des Zutritts zu den Räumlichkeiten des Landtags für alle zutrittswilligen Personen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg U.v. 22.1.2025 - 5 A 39/22 - juris, Rn. 115).

  • VG München, 18.02.2025 - M 3 K 21.6485

    Keine Erledigung eines Dauerverwaltungsakts (Zwangsgeldzahlung), Schulpflicht, …

    Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Maskenpflicht an Schulen wird auf die obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, der sich das Gericht anschließt (…BayVGH, B.v. 17.12.2024 - 20 N 20.2027 - juris, insb. Rn. 58 ff.;… B.v. 24.1.2025 - 20 N 21.56 - n.v. Rn. 48 ff.; OVG NW, U.v. 29.5.2024 - 13 D 37/21.NE - juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 22.1.2025 - 5 A 39/22 - juris Rn. 85 ff.).
  • VerfG Brandenburg, 17.04.2026 - VfGBbg 24/26
    wegen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Januar 2025 - OVG 5 A 39/22 -, § 2 Abs. 1 und 2, § 17 und § 17a Siebente SARS-CoVEindämmungsverordnung in der Fassung vom 18. April 2021 (GVBl. II/21, [Nr. 7]).
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