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Rechtsprechung
   VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21 HAL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,49959
VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21 HAL (https://dejure.org/2023,49959)
VG Halle, Entscheidung vom 05.10.2023 - 5 A 476/21 HAL (https://dejure.org/2023,49959)
VG Halle, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - 5 A 476/21 HAL (https://dejure.org/2023,49959)
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Volltextveröffentlichung

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 42 SGB 8, § 42b SGB 8, § 86 SGB 8, § 87 SGB 8, § 88a Abs 2 SGB 8
    Kostenerstattungsansprüche bei Inobhutnahme eines aus dem Gebiet des Zuweisungsjugendamtes entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländers

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • VG Karlsruhe, 19.07.2022 - 8 K 4700/21

    Erstattung von Kosten für die Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen …

    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Rn. 36 Die auf § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII beruhende Zuständigkeit des Beklagten kann sich nicht daneben aus der Zuständigkeitsregel des § 86 SGB VIII begründen, weil diese Norm von der spezielleren Regelung des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII verdrängt wird (vgl. VGH Mannheim…, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 25; VG Stuttgart…, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 33; VG Karlsruhe, Urteil vom Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24).

    Rn. 37 Unter Zugrundelegung dessen vermag § 89b Abs. 1 SGB VIII in der streitbefangenen Fallgestaltung schon strukturell keine Erstattungsansprüche zu begründen, zumal der Gesetzgeber auch anderenorts (vgl. etwa §§ 89 und 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) der Unterscheidung zwischen einer Zuständigkeit kraft gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlichen Aufenthalts oder behördlicher Zuweisung kostenerstattungsrechtliche Folgewirkungen beimisst (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25; VGH Mannheim…, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 26 ff.).

    Rn. 39 Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind nicht erfüllt (…i. E. ebenso: VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 66 ff. und vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.;… VG Stuttgart, Urteil vom Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36; VG Köln…, Urteil vom 28. Oktober 2022 25 K 4009/21 - juris Rn. 47; wohl auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Februar 2022 2 K 4768/20 -.

    Rn. 43 Soweit das VG Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 26) dem nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen vermag, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch jene Kosten in den Blick genommen hat, die durch die Inobhutnahme pflichtwidrig aus der Inobhutnahme entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer entstehen, spricht darüber hinaus gegen eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, dass es überdies an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt, die eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII auf die Fälle eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer rechtfertigen könnte.

    Rn. 46 Weiterhin spricht die Systematik der Kostenerstattungsregeln der §§ 89 bis 89d SGB VIII - einschließlich des Umstands, dass auch der in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 SGB VIII geregelte Kostenerstattungsanspruch des kraft tatsächlichen Aufenthalts zuständigen örtlichen Trägers gegen das Land gerichtet ist - dafür, dass auch im Fall einer Auffangzuständigkeit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X jedenfalls keine Kostenerstattungsansprüche zwischen örtlichen Trägern bestehen sollen (vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 67 und vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 27).

    Eine entsprechende Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII mit der Folge, dass Ansprüche auch gegen örtliche Träger begründet werden, deren Zuständigkeit nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird, kommt angesichts der Systematik der gesetzlichen Erstattungsansprüche nicht in Betracht (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 28).

    Daraus kann die Klägerin nicht erfolgreich Ansprüche herleiten, weil die Regelungen angesichts der gesetzlichen Systematik der in §§ 89 ff. SGB VIII geregelten Erstattungsansprüche auf das vorliegende Rechtsverhältnis nicht entsprechend anzuwenden sind; die bewussten gesetzgeberischen Wertungen dürfen nicht übergangen werden (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 30).

  • VG Stuttgart, 20.12.2021 - 7 K 6259/20

    Kostentragung bzw. Kostenerstattung für eine Inobhutnahme

    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Rn. 36 Die auf § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII beruhende Zuständigkeit des Beklagten kann sich nicht daneben aus der Zuständigkeitsregel des § 86 SGB VIII begründen, weil diese Norm von der spezielleren Regelung des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII verdrängt wird (vgl. VGH Mannheim…, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 33;… VG Karlsruhe, Urteil vom Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24).

    Rn. 39 Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind nicht erfüllt (…i. E. ebenso: VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 66 ff. …und vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36; VG Köln…, Urteil vom 28. Oktober 2022 25 K 4009/21 - juris Rn. 47; wohl auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Februar 2022 2 K 4768/20 -.

    Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger ist insbesondere dann nicht vorhanden, wenn eine nach § 86 SGB VIII an einen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfende örtliche Zuständigkeit nicht gegeben (wie hier im Fall des nach § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII zuständigen Beklagten) oder nicht ermittelbar ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36; DIJuF- Rechtsgutachten 2.3.2018 - SN_2017_0651 DE/Af, JAmt 2018, 147 [148]; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 4 L 135/14 - juris Rn. 14 im Hinblick auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).

    Rn. 41 Die Kostenerstattungsregeln der §§ 89 ff. SGB VIII zielen allgemein auf eine gerechte Verteilung der Lasten für die örtlichen Jugendhilfeträger, die aufgrund der dem Jugendhilferecht zugrunde liegenden Leitgedanken der Leistungsnähe und Kontinuität der Hilfe (vgl. § 89a SGB VIII) oder ihrer Anziehungskraft auf Leistungsempfänger, ihrer geographischen Lage oder der bei ihnen ansässigen Institutionen (vgl. §§ 89, 89b, 89d und 89e SGB VIII) eine besondere Belastung durch eine außergewöhnliche Zahl an Leistungsempfängern erfahren (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 37).

    Rn. 47 Die Kammer muss nicht entscheiden, ob, was eher fernliegt (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 37), die Auffangregelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII in Fällen eines länderübergreifenden Entweichens unbegleiteter minderjähriger Ausländer entgegen ihres Wortlautes einer Auslegung zugänglich sein könnte, die auch länderübergreifende Erstattungsansprüche ermöglicht.

    Zum anderen ergibt sich aus ihrer Begründung, da die nach § 88a Abs. 2 und 3 SGB VIII begründete Zuständigkeit beim Entweichen des unbegleiteten minderjährigen Ausländers fortbestehe, habe ein anderer, nach dem Entweichen tätig gewordener örtlicher Träger gegenüber dem Zuweisungsjugendamt einen Anspruch auf Erstattung hierdurch entstandener Kosten analog § 89b Abs. 1 SGB VIII, nicht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine dahingehende Analogie (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 39).

  • VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21

    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche …

    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Denn die Zuständigkeit des Beklagten für A. wurde nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 54 ff.).

    Rn. 34 Die Kammer muss hier nicht entscheiden, ob in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer aus einer Jugendhilfeeinrichtung eines nach § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII zuständigen örtlichen Trägers entweicht, neben der weiterhin fortbestehenden Zuständigkeit dieses Trägers aufgrund § 87 Satz 1 SGB VIII, § 87 Satz 2 i. V. m. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII oder § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X eine subsidiäre Auffangzuständigkeit des örtlichen Trägers besteht, in dessen Gemeindegebiet der unbegleitete minderjährige Ausländer sich im Zeitpunkt der Inobhutnahme tatsächlich aufhielt (vgl. hierzu: VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 52; DIJuF-Rechtsgutachten 2.3.2018, JAmt 2018, 147 [148];… Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 8. Auflage, § 88a Rn. 8).

    Dies gilt selbst dann, wenn er übersehen haben sollte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 53), dass ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer einer bereits installierten Jugendhilfemaßnahme entweichen kann und das Gebiet der Gemeinde oder des Landkreises verlässt, in dem sich das Zuweisungsjugendamt befindet.

    Rn. 39 Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind nicht erfüllt (i. E. ebenso: VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 66 ff. …und vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.;… VG Stuttgart, Urteil vom Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36; VG Köln…, Urteil vom 28. Oktober 2022 25 K 4009/21 - juris Rn. 47; wohl auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Februar 2022 2 K 4768/20 -.

    Rn. 46 Weiterhin spricht die Systematik der Kostenerstattungsregeln der §§ 89 bis 89d SGB VIII - einschließlich des Umstands, dass auch der in § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 SGB VIII geregelte Kostenerstattungsanspruch des kraft tatsächlichen Aufenthalts zuständigen örtlichen Trägers gegen das Land gerichtet ist - dafür, dass auch im Fall einer Auffangzuständigkeit nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SGB X jedenfalls keine Kostenerstattungsansprüche zwischen örtlichen Trägern bestehen sollen (vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 67 …und vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 27).

    Das SGB VIII enthält allerdings bezüglich der Inobhutnahme ein abschließendes System der Kostenerstattung (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 74).

  • VG Köln, 28.10.2022 - 25 K 4009/21
    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Mit diesem wurde vielmehr die Zuständigkeit des Zuweisungsjugendamtes unabhängig vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Minderjährigen dauerhaft für den örtlichen Träger festgeschrieben, dem der Minderjährige nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zugewiesen wurde (vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 - 25 K 4009/21 - juris Rn. 23, 28).

    Allein der Gesetzgeber ist dazu berufen, die Zuständigkeit im Fall des Entweichens eines unbegleiteten Minderjährigen anderweitig zu regeln (vgl. VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 - 25 K 4009/21 - juris Rn. 37).

    Rn. 39 Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII sind nicht erfüllt (…i. E. ebenso: VG Karlsruhe, Urteile vom 6. Dezember 2022 - 8 K 108/21 - juris Rn. 66 ff. …und vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25 ff.;… VG Stuttgart, Urteil vom Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 25 K 4009/21 - juris Rn. 47; wohl auch: VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Februar 2022 2 K 4768/20 -.

    Die Empfehlung hat zum einen keinen rechtsverbindlichen Charakter (ebenso: VG Köln, Urteil vom 28. Oktober 2022 - 25 K 4009/21 - juris Rn. 67).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 1407/19

    Kostenerstattung unter Leistungsträgern; Jugendhilfemaßnahmen für einen …

    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Rn. 36 Die auf § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII beruhende Zuständigkeit des Beklagten kann sich nicht daneben aus der Zuständigkeitsregel des § 86 SGB VIII begründen, weil diese Norm von der spezielleren Regelung des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII verdrängt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 25; VG Stuttgart…, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 33;… VG Karlsruhe, Urteil vom Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 24).

    Rn. 37 Unter Zugrundelegung dessen vermag § 89b Abs. 1 SGB VIII in der streitbefangenen Fallgestaltung schon strukturell keine Erstattungsansprüche zu begründen, zumal der Gesetzgeber auch anderenorts (vgl. etwa §§ 89 und 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) der Unterscheidung zwischen einer Zuständigkeit kraft gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlichen Aufenthalts oder behördlicher Zuweisung kostenerstattungsrechtliche Folgewirkungen beimisst (vgl. VG Karlsruhe…, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 - juris Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 26 ff.).

    Abgesehen davon könnte die Klägerin einen Anspruch nach § 89 SGB VIII nicht gegenüber dem Beklagten, sondern allenfalls dem überörtlichen Träger geltend machen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 8. Januar 2021 - 12 S 1407/19 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § …

    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Rn. 51 Weiterhin hat die Klägerin keinen Kostenerstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X. Eine Anwendbarkeit dieser Regelungen ist zwar nicht grundsätzlich im Bereich der Jugendhilfe ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - juris Rn. 8), weil nach § 37 Satz 1 SGB I das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches gelten.
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision; …

    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Rn. 38 Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Kostenerstattung folgt überdies nicht aus einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII. Dies würde voraussetzen, dass die Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und die hier zu entscheidende Fallgestaltung in rechtlicher Hinsicht insoweit mit dem vom Gesetzgeber in § 89b Abs. 1 SGB VIII geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass sich annehmen lässt, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass des § 89b SGB VIII, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gelangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 6.16 - juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2014 - 4 L 135/14

    Kostenerstattung nach SGB 8 § 89e Abs 1 S 1

    Auszug aus VG Halle, 05.10.2023 - 5 A 476/21
    Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger ist insbesondere dann nicht vorhanden, wenn eine nach § 86 SGB VIII an einen gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfende örtliche Zuständigkeit nicht gegeben (wie hier im Fall des nach § 88a Abs. 2 und 3 Satz 2 SGB VIII zuständigen Beklagten) oder nicht ermittelbar ist (vgl. VG Stuttgart…, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 - juris Rn. 36; DIJuF- Rechtsgutachten 2.3.2018 - SN_2017_0651 DE/Af, JAmt 2018, 147 [148]; OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 4 L 135/14 - juris Rn. 14 im Hinblick auf § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2025 - 12 A 2334/22
    Rn. 91 Eine Analogie ebenfalls ablehnend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 58 ff.; VG Halle, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 5 A 476/21 HAL -, juris Rn. 38 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21-, juris Rn. 25 ff; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2021 - 7 K 6259/20 -, juris Rn. 34 ff.

    Rn. 126 Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Februar 2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 67 f.; VG Halle, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 5 A 476/21 HAL, juris Rn. 52; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2022 - 8 K 4700/21 -, juris Rn. 30.

  • VG Hannover, 23.01.2026 - 3 A 6049/23

    Verjährung; Neubeginn; Anerkenntnis; Kostenerstattung; Verjährung eines …

    Denn selbst wenn man hieraus ableitet, dass ein zu Unrecht abgegebenes Kostenanerkenntnis widerrufen werden kann (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten JAmt 2012, 579 (589); JAmt 2015, 148, VG Köln, Urt. v. 29.6.2020 - 26 K 9737/17 -, juris Rn. 50, VG Halle, Urt. v. 5.10.2023 - 5 A 476/21 - juris Rn. 53) setzt die analoge Anwendung der Vorschrift jedenfalls voraus, dass die Erklärung "zu Unrecht" abgegeben worden ist.
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