Rechtsprechung
| VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23.F |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- abbe-institut.de (Leitsatz)
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei Mitgliedern einer vereinsrechtlich verbotenen Vereinigung
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23
Da die Überzeugung der Antragsgegner, wie das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2150/08 des vom Bundesministerium in seiner Verbotsverfügung vom 4. August 2023 wiederholt angeführten früheren Rechtsanwalts Jürgen Rieger erkannte, unzweifelhaft der Meinungsfreiheit unterfällt und so der freien Auseinandersetzung als wirksamster Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien überantwortet bleibt (BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 Rn. 50 "Wunsiedel"), dürfte es hier entscheidend auf die Frage ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies in kollektiver Form gerade dann verwehrt sein soll, wenn das angeführte Auftreten zumindest nach der bisherigen Begründung im Bereich des refugium internum verbleibt, ob also dafür die - vom Bundesministerium angenommene - Gerichtetheit gegen Art. 79 Abs. 3 GG (…so Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165; Lisken/Denninger PolR-HdB/Marx I 525) genügt und in diesem Sinne tatsächlich vorliegt oder es einer weitergehenden Gefährdung der Rechtsgüter anderer bedarf (hierzu Volkmann, Die Geistesfreiheit und der Ungeist - Der Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, NJW 2010, 417).Auch wenn die "Vereinsaktivitäten" (II A 5 = S. 11 f. der Verbotsverfügung) eine Betätigung im klandestinen Bereich aufzeigen (…ebenso Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2020, S. 35, abgerufen am 6. September 2023 über https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassschutzber20_web.pdf; keine Erwähnung mehr im nachfolgenden Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2021) und so die "[k]ämpferisch-aggressive Haltung" (II A 11 = S. 84 ff. der Verbotsverfügung) eher angenommen als aufgezeigt und im Bereich der "geistige[n] Grundhaltung" (…a.a.O. S. 85) zu verbleiben scheint, was nicht genügen würde (vgl. BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 Rn. 67), so bedarf doch das Gesamtbild weiterer Feststellungen zur Klärung, ob über den klandestinen Bereich hinaus Zielrichtung und Tätigkeit der Vereinigung "Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V." nicht doch auf eine Außerwirkung mit Gefährdung der Rechtsgüter anderer gerichtet sind.
- BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10
Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23
Damit kann der Staat nicht festlegen, ob eine Glaubensüberzeugung "richtig" oder "falsch" ist; entscheidend kann allein sein, ob "sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zuordnen lässt" (vgl. BVerfGE 138, 296 = NVwZ 2015, 884 Rn. 86 "Kopftuch II"; ähnlich BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 "Kopftuch I"). - BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51
KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23
Das Erfordernis einer kämpferisch-aggressiven Gerichtetheit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85) definiert ist, die bei einer - hier: weltanschaulichen - Vereinigung womöglich erst dann gegeben ist, wenn im konkreten Fall belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird (so OVG Bremen NVwZ-RR 2012, 64 ;… a.A. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165), ist fraglich.
- BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02
Kopftuch Ludin
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23
Damit kann der Staat nicht festlegen, ob eine Glaubensüberzeugung "richtig" oder "falsch" ist; entscheidend kann allein sein, ob "sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zuordnen lässt" (…vgl. BVerfGE 138, 296 = NVwZ 2015, 884 Rn. 86 "Kopftuch II"; ähnlich BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 "Kopftuch I"). - BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23
Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat jedenfalls mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (BVerfGE 139, 321 = NVwZ 2015, 1434 Rn. 95). - VG Frankfurt/Main, 08.11.2016 - 5 L 4318/16
Die von der vereinsrechtlichen Verbotsbehörde getroffenen Feststellungen und die …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23
Dem Verbot können Vereinigungen ebenso wegen ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unterfallen (VG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 L 4318/16 - BeckRS 2016, 55208;… Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 165), doch muss dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. - OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11
Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchung der Räume eines religiösen …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23
Das Erfordernis einer kämpferisch-aggressiven Gerichtetheit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85) definiert ist, die bei einer - hier: weltanschaulichen - Vereinigung womöglich erst dann gegeben ist, wenn im konkreten Fall belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird (so OVG Bremen NVwZ-RR 2012, 64 ;… a.A. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165), ist fraglich.
- VG Frankfurt/Main, 27.05.2026 - 5 L 2403/26
Ablehnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung
Soweit für die vereinsrechtlichen Ermittlungen möglicherweise politische Zielsetzungen relevant sind, ist dies nicht notwendig als sachfremder Gesichtspunkt schädlich (vgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. September 2023 - 5 L 2671/23.F -, BeckRS 2023, 25712 Rn. 16), doch folgt hieraus keine Lockerung der Bindung an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG (…vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 4. Mai 2023 - 7 K 851/20.F -, BeckRS 2023, 11059 Rn. 32, unter Hinweis auf BVerwG…, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, Rn. 29;… VG Frankfurt a. M. Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 5 L 3492/24.F -, BeckRS 2024, 27252 Rn. 30 = juris Rn. 34). - OVG Sachsen, 25.09.2024 - 6 E 62/23
Richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Anordnungsadressat; …
Rn. 42 Dies begründet jedenfalls in der Zusammenschau den Anfangsverdacht, dass sich die Ablehnung nicht nur auf die heutige Form der parlamentarischen Demokratie, sondern auf diese Staatsform insgesamt bezieht und die Kritik der in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze nicht nur in der geistigen Wirkebene und dem Bereich des Vereins bleibt (…vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 Rn. 99), sondern die Vereinigung sich auch nach außen aggressivkämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG betätigt, indem sie die konkrete Umsetzung ihrer Lehren und den aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (so jedenfalls im Ergebnis auch: BayVGH, Beschl. v. 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 21 und zweifelnd, aber einen Anfangsverdacht letztlich bejahend: VG Frankfurt, Beschl. v. 7. September 2023 - 5 L 2671/23.F -, juris Rn. 12 f.). - VG Frankfurt/Main, 19.11.2024 - 5 L 4039/24
Ablehnung einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung
Rn. 24 Soweit für die vereinsrechtlichen Ermittlungen möglicherweise politische Zielsetzungen relevant sind, ist dies nicht notwendig als sachfremder Gesichtspunkt schädlich (vgl. VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7. September 2023 - 5 L 2671/23.F -, BeckRS 2023, 25712 Rn. 16), doch folgt hieraus keine Lockerung der Bindung an Gesetz und Recht aus Art. 20 Abs. 3 GG (…vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 4. Mai 2023 - 7 K 851/20.F -, BeckRS 2023, 11059 Rn. 32, unter Hinweis auf BVerwG…, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -, BVerwGE 159, 327, Rn. 29;… VG Frankfurt a. M. Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 5 L 3492/24.F -, BeckRS 2024, 27252 Rn. 30 = juris Rn. 34).
- VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Rahmen eines Vereinsverbotes
Auf eine tatsächliche Gefährdung kommt es dabei nicht an; für das Verbot einer Vereinigung genügen auch Aktivitäten, die sich gegen elementare Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung auf gemeindlicher oder lokaler Ebene in "abgegrenzten Sozialräumen" richten (…vgl. BVerfG, U.v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 933 ff.), auch wenn im Rahmen dieser Aktivitäten geäußerte Meinungen noch von Art. 5 GG geschützt sein mögen (dies verkennt VG Frankfurt, B.v. 7.9.2023 - 5 L 2671/23.F - juris Rn. 13). - OVG Sachsen, 17.07.2024 - 6 E 60/23
Beschwerde gegen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnung; Vereinsverbot; …
Rn. 36 Dies begründet jedenfalls in der Zusammenschau den Anfangsverdacht, dass sich die Ablehnung nicht nur auf die heutige Form der parlamentarischen Demokratie, sondern auf diese Staatsform insgesamt bezieht und die Kritik der in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze nicht nur in der geistigen Wirkebene und dem Bereich des Vereins bleibt (…vgl. zu Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, BVerfGE 124, 300 Rn. 99), sondern die Vereinigung sich auch nach außen aggressiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG betätigt, indem sie die konkrete Umsetzung ihrer Lehren und den aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten in Deutschland propagiert bzw. fördert (so jedenfalls im Ergebnis auch: BayVGH, Beschl. v. 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887 -, juris Rn. 21 und zweifelnd, aber einen Anfangsverdacht letztlich bejahend: VG Frankfurt, Beschl. v. 7. September 2023 - 5 L 2671/23.F -, juris Rn. 12 f.). - VG Frankfurt/Main, 15.11.2023 - 5 L 3511/23
Ermittlungen gegen das Zentrum der islamischen Kultur Frankfurt e.V.
Ist der Verdacht begründet, so schützt auch der religiöse oder weltanschauliche Bezug vor einem Verbot nicht (…vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 3 Rn. 165;… VG Frankfurt a.M., a.a.O.), wobei es im hiesigen Stadium des Ermittlungsverfahrens noch nicht darauf ankommt, welche Maßstäbe dafür anzulegen sind (hierzu VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7. September 2023 - 5 L 2671/23.F, BeckRS 2023, 25712 Rn. 12).
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