Rechtsprechung
| BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 413 StPO
Keine Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 200 StPO, § 207 StPO, § 413 StPO, §§ 413 ff StPO, § 414 Abs 2 StPO
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens - IWW
§ 63 StGB, § 413 ff. StPO, §§ 63, 64 StGB, § 200 StPO, § 414 Abs. 2 StPO, §§ 260 Abs. 3, 206a Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Selbständige Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Selbständige Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren
- rechtsportal.de
Selbständige Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.03.2021 - 271 Js 4427/20
- LG Berlin, 18.03.2021 - 512 KLs 26/20
- BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2021, 347
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.06.2016 - 5 StR 266/16
Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung; kein Übergang vom …
Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345;… KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9;… BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9). - BGH, 23.03.2001 - 2 StR 498/00
Dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Verfahrenseinstellung; Übergang …
Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345;… KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9;… BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9). - BGH, 06.06.2001 - 2 StR 136/01
Antrag auf Sicherungsverfahren
- BGH, 19.08.2009 - 1 StR 338/09
Unzulässige Entscheidung im Sicherungsverfahren ohne förmliche Überleitung aus …
Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
Da die Überleitung in das Sicherungsverfahren unzulässig war, kann die Sache weiterhin als Strafverfahren durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2009 - 1 StR 338/09 -, NStZ 2010, 228, 229). - BGH, 05.05.2021 - 6 StR 152/21
Sicherungsverfahren (Antragsschrift als Prozessvoraussetzung)
Auszug aus BGH, 18.08.2021 - 5 StR 247/21
Die Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach § 413 ff. StPO ist nach Zulassung der Anklageschrift und Eröffnung des Hauptverfahrens nicht möglich; vielmehr ist der Angeklagte im Falle der Schuldunfähigkeit freizusprechen und gegebenenfalls im Strafverfahren nach §§ 63, 64 StGB unterzubringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 152/21 -, NStZ-RR 2021, 221; und vom 21. Juni 2016 - 5 StR 266/16 -, NStZ 2016, 693; Urteil vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00 -, BGHSt 46, 345;… KK/Maur, 8. Aufl. 2019, StPO § 416 Rdnr. 9;… BeckOK StPO/Temming, 39. Ed. 1.1.2021, § 413 Rdnr. 9).
- BGH, 06.05.2025 - 5 StR 213/25
Keine Überleitung des Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren nach Eröffnung …
Rn. 6 Die Überleitung eines Strafverfahrens in ein Sicherungsverfahren im Sinne der §§ 413 ff. StPO ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zulässig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 247/21, Rn. 5).Rn. 7 Da die Überleitung in das Sicherungsverfahren unzulässig gewesen ist, ist die Sache beim Landgericht als Strafverfahren fortzuführen und die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses durch den Senat scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 247/21, Rn. 5).
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