Rechtsprechung
| BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 239a StGB; § 239b StGB; § 15 StGB; § 16 StGB
Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im Zweipersonenverhältnis; entbehrliche qualifizierte Verschlechterung der Opferlage durch die stabile Beherrschungslage); abgenötigter Vermögensvorteil (unbeachtlicher Irrtum über den ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StGB § 177; ; StGB § 239a; ; StGB § 239b; ; StGB § 249; ; StGB § 253; ; StGB § 255
- Wolters Kluwer
Erpresserischer Menschenraub durch zwei Mittäter; Eigenständige Bedeutung der Bemächtigungssituation; Nachlassen des Grades der Bedrängnis nach der ersten Raubattacke; Änderung der Zielrichtung der Wegnahme nach Fehlschlagen einer weiterführenden Handlung hin zur bloßen ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 239a
Voraussetzungen des "Sich-Bemächtigens" - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Zur Stabilisierung und eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage
Papierfundstellen
- NStZ 2006, 448
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.08.2004 - 5 StR 197/04
Erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen bei Zwei-Personen-Verhältnissen …
Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05
Mit der eigenständigen Bedeutung der Bemächtigungslage ist - in Abgrenzung insbesondere zu den Raubdelikten - lediglich gemeint, dass über die in jeder mit Gewalt verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Druckwirkung auf das Opfer sich gerade auch aus der stabilisierten Bemächtigungslage ergeben und der Täter beabsichtigen muss, die durch das Sich-Bemächtigen des Opfers geschaffene Lage für sein weiteres erpresserisches Vorgehen auszunutzen (BGH NStZ-RR 2004, 333, 334).Da der Tatbestand der Erpressung die Raubhandlung mit umfasst, liegt ein erpresserischer Menschenraub auch dann vor, wenn die Bemächtigungslage für einen Raub im Sinne des § 249 StGB ausgenutzt wird (BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 333, 334).
- BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94
Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen …
Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05
Beide Kriterien dienen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 350 ff.) dazu, vor allem bei Zwei-Personen-Verhältnissen den Anwendungsbereich der §§ 239a, 239b StGB von demjenigen klassischer Delikte mit Nötigungselementen wie den §§ 177, 253, 255 StGB abzugrenzen (…BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sich-Bemächtigen 4, 8). - BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01
Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen; …
Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05
Da der Tatbestand der Erpressung die Raubhandlung mit umfasst, liegt ein erpresserischer Menschenraub auch dann vor, wenn die Bemächtigungslage für einen Raub im Sinne des § 249 StGB ausgenutzt wird (BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 333, 334). - BGH, 26.06.1991 - 3 StR 145/91
Eingreifen des Revisionsgerichts bei der Strafhöhenbemessung
Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05
Das vom Landgericht gefundene Ergebnis hält sich innerhalb des ihm zukommenden Ermessensspielraums (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7).
- BGH, 22.10.2009 - 3 StR 372/09
Schwerer Raub; erpresserischer Menschenraub (Sich-Bemächtigen mit …
Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-Personen-Verhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359; BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.). - BGH, 31.08.2006 - 3 StR 246/06
Erpresserischer Menschenraub (Versuch; Vollendung; Zwei-Personen-Verhältnis; …
Der erforderliche funktionale Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn sich der Täter des Opfers durch Nötigungsmittel bemächtigt, die zugleich unmittelbar der beabsichtigten Erpressung dienen, wenn also Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammenfallen (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359;… BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Anwendungsbereich 1 und Sichbemächtigen 4, 8; BGH NJW 1997, 1082 f. und NStZ 2006, 448 f.). - BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
Erpresserischer Menschenraub (subjektive Voraussetzungen im …
Dies setzt voraus, dass sich nach der Vorstellung des Täters die Bemächtigungssituation in gewissem Umfang stabilisieren und neben den Nötigungsmitteln des § 253 Abs. 1 StGB eigenständige Bedeutung für die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen werde (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 - 4 StR 19/17, NStZ-RR 2017, 372; Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448, 449).
- BGH, 08.07.2026 - 1 StR 95/26
Änderung des Schuldspruchs des Urteils des LG in Verurteilung des Angeklagten …
Wie alle Begehungsweisen des § 239a Abs. 1 StGB erfordert auch die Ausnutzungsvariante einen funktionalen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Herrschaftsgewalt über das Opfer und der abgenötigten Vermögensschädigung: Das Aufrechterhalten der Bemächtigungslage muss gerade der rechtswidrigen Bereicherung dienen; das Opfer muss während der Zwangslage am Vermögen geschädigt werden (…BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - 3 StR 385/11 Rn. 12 und vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05 Rn. 8). - BGH, 28.04.2021 - 2 StR 223/20
Geiselnahme (Sich-Bemächtigen: Vorliegen, gewisse Stabilisierung der Lage des …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (vgl. BGH NStZ 2006, 448 f. mwN).Die "stabilisierte" Bemächtigungslage muss deshalb für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus dieser stabilen Bemächtigungslage über die mit jeder Bemächtigung verbundenen Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben (BGHSt 40, 350, 359; vgl. ferner BGH NStZ 2006, 448, 449; NStZ 2007, 32).
Die eingetretene Stabilisierung diente aus der Sicht des zielgerichtet vorgehenden Angeklagten auch "als Basis für die folgende weitere Nötigung" (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; StV 1996, 266), mit der er seine auf dem Badewannenrand sitzende Ehefrau unter Vorhalt eines Messers bei gleichzeitigem Vorspielen der von ihm gefertigten Tonaufnahmen und ausgesprochener Todesdrohung zu Angaben hinsichtlich einer von ihm vermuteten Beziehung zu einem anderen Mann veranlassen wollte.
- BGH, 19.11.2025 - 2 StR 628/24 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Sich-Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448 f. mwN).
Die stabilisierte Bemächtigungslage muss deshalb für die nachfolgende Nötigung eine eigenständige Bedeutung haben; es muss sich gerade aus ihr über die mit jeder Bemächtigung verbundene Beherrschungssituation hinaus eine weitergehende Drucksituation auf das Opfer ergeben (BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; vgl. ferner BGH, Urteile vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448, 449;… vom 31. August 2006 - 3 StR 246/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 9 Rn. 8, …und vom 28. April 2021 - 2 StR 223/20, Rn. 11).
- BGH, 08.05.2024 - 2 StR 51/24
Besonders schwere Vergewaltigung (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen …
Denn die Fortdauer der Bemächtigungslage setzt keine so umfassende Sicherung des Opfers voraus, dass jedwede Schutz- und Fluchtmöglichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2006 - 5 StR 473/05, NStZ 2006, 448, 449; vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, NStZ-RR 2007, 77). - BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Unausweichlichkeit)
Denn auch in der Begleitung eines Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, etwaige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH NStZ 2006, 448). - BGH, 19.12.2007 - 5 StR 534/07
Erpresserischer Menschenraub (Sich Bemächtigen; stabile Zwischenlage); …
Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber nicht - was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre - aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449;… BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9). - LG Kiel, 16.06.2009 - 10 KLs 24/08
Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter eines als …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Bemächtigen vor, wenn der Täter die physische Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss (BGH NStZ 2006, S. 448 (448 f.)). - BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07
Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage; …
- BGH, 02.09.2010 - 3 StR 273/10
Erpresserischer Menschenraub (stabile Bemächtigungslage); Wahrunterstellung …
- BGH, 14.10.2015 - 2 StR 236/15
Tatrichterliche Beweiswürdigung (Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen: …
- BGH, 25.06.2013 - 5 StR 256/13
Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (doppelte Verwertung von Strafzumessungsgründen; …
- LG Bonn, 11.08.2006 - 22 R 3/06
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