Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
§ 59 UrhG
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 59 UrhG
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 903, 1004; UrhG § 59; TMG § 7 Abs. 1, Abs. 2
Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, Recht am eigenen (Haus-) Bild, Aufnahme von Fassaden, Urheberrecht an Außenansicht von Gebäuden
- presserecht-aktuell.de
Fotogebühr für Schloss Sanssouci - 5 U 12/09
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 59
Rechte der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg an in ihren Parkanlagen gefertigtem Bildmaterial - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rechte der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg an in ihren Parkanlagen gefertigtem Bildmaterial
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (16)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 97 UrhG
Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen keiner Erlaubnis der zuständigen Stiftung - brandenburg.de
(Pressemitteilung)
Oberlandesgericht kippt "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
- internet-law.de (Kurzinformation)
Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Panoramafreiheit
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Gewerbliches Fotografieren des Schlosses Sanssouci erlaubt
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos
- brandenburg.de
(Pressemitteilung)
Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
- morgenpost.de (Pressemeldung, 18.02.2010)
Sanssouci darf kostenlos fotografiert werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Gewerbliche Aufnahmen von Sanssouci ohne Gebührenzahlung an Stiftung zulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
- it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)
Kippt "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Die Panoramafreiheit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Einschränkung des Urheberrechts des Fotografen durch Hausrecht des Eigentümers
- ecovis.com (Kurzinformation)
Schlichtes Sacheigentum beinhaltet kein Immaterialgüterrecht
- anwalt.de (Kurzinformation)
Downloadgebühr für Fotos von Sanssouci
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
"Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten unzulässig - Parkordnung beinhaltet keine vertraglich Verpflichtung, gewerbliche Aufnahmen zu unterlassen
Besprechungen u.ä.
- rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)
Das Recht am Bild der eigenen Sache
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- K&R 2010, 268
- ZUM 2010, 356
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Rn. 58 Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 13/09) geltend gemacht.72 Es lässt sich aber, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, aus Eigentum kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten.
Rn. 103 Daneben kann dahin stehen, ob, wie der Senat im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, bei Anfertigung der Lichtbilder durch Dritte - auch unter der Geltung der Parkordnung der Klägerin- das Eigentum und als dessen Ausfluss das Hausrecht/ die Parkordnung im vorliegenden Falle ein Abwehrrecht gegen den Fotografen selbst nicht begründen können, so dass die Bereitstellung dieser Ablichtungen im Internet keine Rechtsverletzung der Klägerin darstellen kann.
- BGH, 20.09.1974 - I ZR 99/73
Schloß Tegel
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
In dieser Ansicht sieht sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974 ("Schloss Tegel" GRUR 1975, 500), wonach es zu gewerblicher Verbreitung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, die nur angefertigt werden können unter Betreten des jeweiligen Grundstücks, einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers bedarf, selbst wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen allgemein gestattet habe.76 Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen ("Apfelmadonna", BGHZ 44, 288 und "Schloss Tegel", GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen.
- BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04
Internet-Versteigerung II
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Die Haftungsprivilegien des TMG finden keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGH, "Internetversteigerung II.", GRUR 2007, 708, wonach dies auch für das am 1.3.2007 in Kraft getretene und hier zur Anwendung kommende Telemediengesetz gilt).
- BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87
Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Die Beklagte beruft sich hierfür auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ("Friesenhaus-Entscheidung", GRUR 1990, 390). - LG Potsdam, 21.11.2008 - 1 O 175/08
Mitstörerhaftung eines Fotoportals
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 175/08 - abgeändert. - BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
76 Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen ("Apfelmadonna", BGHZ 44, 288 und "Schloss Tegel", GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen. - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09
Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Rn. 58 Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 13/09) geltend gemacht.
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10
Preußische Schlösser und Gärten
Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (ZUM 2010, 356). - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf …
Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen zwei Fotoagenturen ( 5 U 12/09 und 5 U 13/09) geltend gemacht. - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09
Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf …
Rn. 46 Die Klägerin hat in weiteren Verfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 12/09) geltend gemacht. - LG Köln, 04.03.2015 - 28 O 554/12
Unterlassungsbegehren bzgl. der öffentlichen Zugänglichmachung eines bleibend an …
Neben Denkmälern und Skulpturen im öffentlichen Raum sind damit auch im Privateigentum stehende Kunstgegenstände erfasst, die von der Straße aus zu sehen sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, ZUM 2010, 356). - BGH, 24.02.2011 - BLw 8/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Ergänzung der Kostenentscheidung bei fehlender …
Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen (ZUM 2010, 356).
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Rechtsprechung
| OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Haftung des Durchgangsarztes - Fehler bei Eingangsuntersuchung bzw. -diagnose, Erstversorgung und besonderer Heilbehandlung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07
Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes …
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
(aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
Die eigene Verantwortlichkeit des Arztes ergibt sich schon daraus, dass er mit der Übernahme dieser Aufgabe keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht wahrnimmt (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 2009, 993).
Hierzu bedient sie sich u.a. der Durchgangsärzte, die nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, wie dargetan, lediglich bei ihrer Entscheidung über das "Ob" und das "Wie" der durchzuführenden Behandlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln (vgl. BGH NJW 1997, 2417 und 2009, 993).
(cc) Angesichts dieser privatrechtlich ausgestalteten Haftungssituation des Beklagten zu 2) für die von ihm vorgenommene Diagnose, Erstversorgung und sodann übernommene besondere Heilbehandlung spielt schließlich - entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 21.9.2009 und vom 8.9.2009 - im Verhältnis zum Kläger die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1) und 2) zueinander im einzelnen ebenso wenig eine Rolle, wie auch sonst die Beziehungen des (Durchgangs-)Arztes zu den gesetzlichen Krankenversicherungen einerseits Einfluss auf seine Rechtsbeziehung zu seinen Patienten andererseits hat (vgl. BGH NJW 1994, 2419 und NJW 2009, 993).
- BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72
Haftung des sog. Durchgangsarztes
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
(aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
Die eigene Verantwortlichkeit des Arztes ergibt sich schon daraus, dass er mit der Übernahme dieser Aufgabe keine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht wahrnimmt (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 2009, 993).
Im Übrigen liegt insbesondere bei der Behandlung des Patienten der Rechtsbeziehung zwischen diesem und dem behandelnden Durchgangsarzt allein eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zugrunde, nicht unähnlich jenem zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis, das der Kassenarzt anerkanntermaßen zu seinen Patienten unterhält (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 1994, 2417).
- BGH, 28.06.1994 - VI ZR 153/93
Ansprüche des Trägers der Unfallversicherung gegen einen Durchgangsarzt wegen …
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
Die Zäsur zwischen den beiden Pflichtenkreisen des Durchgangsarztes, die nach der Rechtsprechung des BGH bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung erfolgt (vgl. bereits BGH, BGHZ 126, 297 = NJW 1994, 2417), ist nämlich inhaltlich zu verstehen, nicht zeitlich ( vgl. insb. BGH, Beschluss vom 4.3. 2008, VI ZR 101/07).Im Übrigen liegt insbesondere bei der Behandlung des Patienten der Rechtsbeziehung zwischen diesem und dem behandelnden Durchgangsarzt allein eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zugrunde, nicht unähnlich jenem zivilrechtlichen Behandlungsverhältnis, das der Kassenarzt anerkanntermaßen zu seinen Patienten unterhält (BGH, NJW 1975, 589 und NJW 1994, 2417).
- BGH, 04.03.2008 - VI ZR 101/07
Inanspruchnahme eines Durchgangsarztes wegen eines Diagnosefehlers
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
(aa) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH geht der Senat davon aus, dass sich die Pflichten des Durchgangsarztes bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes mit denen aus einem privatrechtlichen ärztlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten überschneiden können (vgl. BGH NJW 1975, 589 (592): "doppelte Zielrichtung"; Beschluss des BGH vom 4.3.2008, VI ZR 101/07 sowie BGHZ 179, 115= NJW 2009, 993).Die Zäsur zwischen den beiden Pflichtenkreisen des Durchgangsarztes, die nach der Rechtsprechung des BGH bei der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der zu gewährenden Heilbehandlung erfolgt (vgl. bereits BGH, BGHZ 126, 297 = NJW 1994, 2417), ist nämlich inhaltlich zu verstehen, nicht zeitlich ( vgl. insb. BGH, Beschluss vom 4.3. 2008, VI ZR 101/07).
- OLG Schleswig, 02.03.2007 - 4 U 22/06
Haftung für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes: Abgrenzung zwischen …
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
Dabei kommt es entgegen der Entscheidung des OLG Schleswig vom 2.3.2007 (NJW-RR 2008, 41) wegen der bereits erwähnten Haftung des Durchgangsarztes für etwaige Fehler bereits bei der Eingangsuntersuchung auch nicht darauf an, ob sich bei der weiteren Behandlung lediglich der ursprüngliche Fehler bei der Diagnose fortsetzt. - BGH, 10.05.1994 - VI ZR 192/93
Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen mehreren …
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
(cc) Angesichts dieser privatrechtlich ausgestalteten Haftungssituation des Beklagten zu 2) für die von ihm vorgenommene Diagnose, Erstversorgung und sodann übernommene besondere Heilbehandlung spielt schließlich - entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß Schriftsätzen vom 21.9.2009 und vom 8.9.2009 - im Verhältnis zum Kläger die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Beklagten zu 1) und 2) zueinander im einzelnen ebenso wenig eine Rolle, wie auch sonst die Beziehungen des (Durchgangs-)Arztes zu den gesetzlichen Krankenversicherungen einerseits Einfluss auf seine Rechtsbeziehung zu seinen Patienten andererseits hat (vgl. BGH NJW 1994, 2419 und NJW 2009, 993). - OLG Bremen, 27.03.2009 - 5 U 70/08
Haftung des Durchgangsarztes der Berufsgenossenschaft
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 27.3.2009 (GesR 2009, 500), da sich dort die Tätigkeit des Durchgangsarztes lediglich auf die Überwachung des Heilerfolges der Behandlung seitens eines anderen Arztes beschränkte und er gerade nicht selbst die Behandlung übernommen hatte. - OLG Hamm, 14.06.2004 - 3 W 22/04
Verletzung des Zeigefingers durch das Abwerfen einer Ampulle mit einer Kanüle …
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht). - OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 W 50/07
Anforderungen an die Haftung eines verantwortlichen Durchgangsarztes für eine …
Auszug aus OLG Bremen, 29.10.2009 - 5 U 12/09
Dies gilt bereits für die Erstversorgung (OLG Hamm, Beschluss vom 14.6. 2004, OLGR 2004, 269), zu der nach Auffassung des Senates auch die Eingangsuntersuchung zählt (so BGH NJW 1975, 589 (592), vgl. ferner BGH NJW 2009, 993 sub 3. a.E.: "möglicherweise"; wie hier OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2007, 3 W 50/07, unveröffentlicht).
- BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15
Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im …
Wirke sich der Diagnosefehler hingegen so aus, dass es zu einer unsachgemäßen Heilbehandlung durch den D-Arzt komme, so hafte er persönlich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. OLG Bremen, MedR 2010, 502, 503;… OLG Hamm, GesR 2010, 137, juris Rn. 18 ff.;… OLG Oldenburg, VersR 2010, 1654, juris Rn. 33 ff.).Der vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eingesetzte D-Arzt übe Funktionen im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Beziehungen nur hinsichtlich der Entscheidung aus, ob für den durch den Arbeitsunfall Verletzten die allgemeine Heilbehandlung ausreicht oder ob eine besondere Heilbehandlung zu erbringen ist (vgl. OLG Bremen MedR 2010, 502, 503;… OLG Hamm, GesR 2010, 137, juris Rn. 18 ff. und OLGR Hamm 2004, 269; OLG München, AHRS 0180/111).
- OLG Köln, 29.07.2025 - 5 W 16/25 Der Zeitpunkt der Entscheidung des Durchgangsarztes über das "Ob" und "Wie" der Heilbehandlung markiert die Zäsur zwischen dem hoheitlichen und dem privatrechtlichen Handeln des Durchgangsarztes (…vgl. BGH VersR 2020, 914 Rn. 22;… BGH VersR 2024, 1614 Rn. 23; OLG Bremen GesR 2010, 21;… vgl. Martis/Winkhart, a.a.O., Rz. A 490g m.w.N.).
Durch die Anordnung der besonderen Heilbehandlung und deren Übernahme durch den Durchgangsarzt wird ein privatrechtliches Behandlungsverhältnis zwischen dem Durchgangsarzt und dem Verletzten begründet, in dessen Rahmen der Durchgangsarzt für Fehler persönlich haftet (…vgl. BGH VersR 2020, 914 Rn. 12 f., 23; LG Flensburg…, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16, Rn. 27 m.w.N.; OLG Bremen GesR 2010, 21; OLG Karlsruhe GesR 2008, 45;… OLG Oldenburg VersR 2010, 1654 Rn. 31, 34;… Martis/Winkhart, a.a.O., Rz. A 490j).
- OLG Frankfurt, 15.12.2016 - 8 U 129/16
Haftung eines Durchgangsarztes
Ordnet der Durchgangsarzt hingegen die besondere Heilbehandlung an und schädigt den Patienten bei deren Vornahme aufgrund eines Behandlungsfehlers, so haftet er persönlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. Senat, Urteil vom 13.09.2016 - 8 U 198/14, Entscheidungsumdruck, S. 13; OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 U 12/09, GesR 2010, 21, 22; OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2010 - 5 U 15/10, VersR 2010, 1654, 1655; OLG Jena, Urteil vom 30.04.2015 - 4 U 893/13, juris;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Abschnitt A, Rdnr. 88).In öffentlich-rechtlicher Hinsicht konnte und musste er nicht mehr tun, als die besondere Heilbehandlung anzuordnen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 29.10.2009 - 5 U 12/09, GesR 2010, 21;… Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amtshaftungs- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl. 2012, Rdnr. 618; Ziegler, GesR 2014, 65, 69).
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Rechtsprechung
| OLG Jena, 23.06.2009 - 5 U 12/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- rechtsportal.de
HOAI § 15
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beauftragung eines Architekten mit den Leistungsphasen 5-9 nach § 15 HOAI - Wolters Kluwer
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufungsinstanz; Darlegungspflicht und Beweispflicht obliegt einem Kläger mangels Vermutung oder ersten Anscheins für einen bestimmten Vertragsumfang
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mündlicher Vertrag: Zweifel zum Auftragsumfang
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Setzt die Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den ordnungsgemäßen Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz voraus? (IBR 2010, 1075)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Mündlicher Architektenvertrag und Haftungsprozess: Auftraggeber muss Auftragsumfang beweisen! (IBR 2010, 462)
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 28.11.2008 - 8 O 1858/06
- OLG Jena, 23.06.2009 - 5 U 12/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- LG Erfurt, 28.11.2008 - 8 O 1858/06
Mündliche Beauftragung zur Vollarchitektur?
Auszug aus OLG Jena, 23.06.2009 - 5 U 12/09
Der Antrag der Kläger vom 04.03.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von den Klägern eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 28.11.2008, Az. 8 O 1858/06, ist zurückzuweisen, da es der Berufung an hinreichenden Erfolgsaussichten i.S. des § 114 ZPO fehlt.
- OLG Frankfurt, 11.05.2023 - 22 U 19/22
Architektenhonorar: Veräußerung des Grundstücks keine wirksame Kündigung
Der Bauleiter ist nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, während der Objektüberwacher eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn schuldet (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09, zitiert nach juris, Rz. 6).
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