Rechtsprechung
| OLG Hamm, 26.01.2012 - I-5 U 133/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Aufhebung einer Gemeinschaft
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 741 ff. BGB
Aufhebung einer Gemeinschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 741; BGB § 749
Rechtsverhältnisse an einem eine gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystem - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtliche Stellung der Grundstückseigentümer hinsichtlich eines die gemeinsame Grundstückgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystems
Verfahrensgang
- LG Münster, 01.08.2011 - 2 O 23/11
- OLG Hamm, 26.01.2012 - I-5 U 133/11
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08
Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen
Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2012 - 5 U 133/11
Eine Partei eines Schuldverhältnisses, die von der anderen Partei etwas verlangt, dass ihr nach dem Schuldverhältnis nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BGH NJW 2009, 1262). - OLG Schleswig, 03.11.2006 - 14 U 214/05
Atypische Lastentragung bei Teilhabern
Auszug aus OLG Hamm, 26.01.2012 - 5 U 133/11
Sind danach Gebrauch und Fruchtziehung abweichend von § 743 BGB geregelt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Tragung der Lasten und Kosten einem Teilhaber auferlegt ist, soweit er zur Fruchtziehung und unter Ausschluss der anderen Teilhaber zum Gebrauch berechtigt ist (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 892 f.).
- BGH, 13.07.2018 - V ZR 308/17
Anspruch eines Grundstückseigentümers gegen den Grundstücksnachbarn auf …
Das Berufungsgericht nimmt zwar in ständiger Rechtsprechung (OLG Hamm, OLGR 1994, 35 f.; OLGR 1994, 251 f.; Urteil vom 26. Januar 2012 - 5 U 133/11;… Urteil vom 8. November 2012 - 5 U 100/12, juris Rn. 42; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 299 f.) an, dass zwischen Eigentümern von Grundstücken eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB besteht, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Leitungssystem verfügen. - OLG Hamm, 08.11.2012 - 5 U 100/12
Gemeinschaft an einem Entwässerungsrohrsystem
Rn. 46 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, besteht zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungsrohrsystem verfügen (vgl. zuletzt Urteil v. 26.01.2012, Az. 5 U 133/11 und davor: OLGR Hamm 1994, 251 f und 35 f).Jedoch können die Beklagten von den anderen beiden Eigentümern auch ohne Aufhebung der Gemeinschaft eine Lasten- und Kostentragung verlangen, die nach billigem Ermessen dem gemeinschaftlichen Interesse an der sachgerechten Verwaltung entspricht, §§ 745, 748 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 26.01.2012, Az. 5 U 133/11).
- OLG Hamm, 19.10.2017 - 5 U 147/16
Rechtsgemeinschaft an einem Frischwasserrohrleitungssystem
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bestehen, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Entwässerungsrohrsystem verfügen (…vgl. Urteil des Senats vom 08. November 2012 -, 5 U 100/12 -, Rn. 42, juris; Urteil des Senats vom 26. Januar 2012 - 5 U 133/11 -, Rn. 40, juris;… Urteil des Senats vom 17. Mai 1993 - 5 U 24/93 -, Rn. 7, juris, Urteil des Senats vom 05. Mai 1994 - 5 U 213/93 -, Rn. 4, juris).
- OLG Hamburg, 28.02.2020 - 9 U 173/19
Anspruch auf Duldung von Stromleitung in Reihenhausgemeinschaft
Insofern würde auch ein Verzicht oder eine beabsichtigte Aufgabe des Miteigentums analog § 928 BGB der Kläger an ihrem Anteil am gemeinschaftlichen Hauptstromkabel nichts ändern, da immer noch § 94 BGB greift (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.1.2012, 5 U 133/11, RN 46).Denn der Anspruch nach § 748 BGB (Lasten- und Kostentragung) stellt nur die Kehrseite des § 743 BGB (Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis) dar (vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 26.1.2012, 5 U 133/11, RN 47).
- OLG Naumburg, 14.11.2018 - 12 U 59/18
Berufungsverfahren: Rechtzeitiger Eingang der Berufungsschrift per elektronischer …
Rn. 32 (3) Allerdings wird für den Fall, dass zwei Grundstücke entwässerungsmäßig dergestalt zusammengefasst werden, dass sie über ein einheitliches Rohrsystem mit jeweils nur einem Revisionsschacht entwässert werden, vertreten, dass zwischen den Eigentümern jener Hausgrundstücke auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des §§ 741 ff. BGB begründet werden kann, die sie zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen in gleicher Weise berechtigt (z. B. OLG Hamm, OLGR Hamm 1994, 35; OLGR Hamm 1994, 251; Urteil vom 26. Januar 2012, 5 U 133/11; Urteil vom 8. November 2012, 5 U 100/12; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 299). - LG Hamburg, 19.04.2017 - 308 O 341/13
Urheberrechtsschutzfähigkeit bei Möbeln und Täterschaft
Die Klägerin erwirkte gegen die I. SRL und die Beklagten zu 2 bis 4 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 308 O 12/11), die das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 5 U 133/11) mit Urteil vom 26.09.2013 im Hinblick auf die I. SRL und den Beklagten zu 3) bestätigte und im Hinblick auf die Beklagten zu 2 und 4 unter Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufhob.
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