Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Nr A.2.6.1 AKB, Nr A.2.6.2 AKB, § 280 Abs 1 BGB, § 6 Abs 1 S 1 VVG, § 6 Abs 5 VVG
Beratungspflicht eines Fahrzeugversicherers bei Vertrieb eines Versicherungsvertrags im Wege des Fernabsatzes über das Internet - versicherungsrechtsiegen.de
Beratungspflicht Fahrzeugversicherung - Vertrieb im Wege des Fernabsatzes über das Internet
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 307 ; BGB § 305c; VVG § 6 Abs. 5 ; VVG § 7
Abrechnung eines Vollkaskoschadens aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag nach einem Totalschaden durch einen Unfall; Fehlende Voraussetzung für einen Anspruch auf Neupreisentschädigung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Abrechnung eines Vollkaskoschadens aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag nach einem Totalschaden durch einen Unfall; Fehlende Voraussetzung für einen Anspruch auf Neupreisentschädigung
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 28.07.2023 - 14 O 2/21
- OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Papierfundstellen
- NJW-RR 2024, 1541
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (20)
- OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18
Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Rn. 54 Diese Verpflichtung besteht beim Vertrieb von Versicherungen als vorvertragliche Pflicht (…Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn. 2); darüber hinaus aber auch nach Vertragsschluss und während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung erkennbar ist (§ 6 Abs. 4 VVG; vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038).Auch sonst kann der Versicherer im Einzelfall - anlassbezogen - gehalten sein, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen; zu einer allgemeinen Rechtsberatung ist er allerdings nicht verpflichtet (Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038; OLG Hamm, VersR 2019, 213;… Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, 3. Auflage, § 6 Rn. 198;… Rudy, in: Prölss/Martin, VVG 31. Auflage, § 6 Rn. 21).
Weil mehrere Möglichkeiten bestehen, dieses Ziel zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) - gestaltet hätte.
Denn entscheidend für die Höhe des Schadensersatzes ist ein Gesamtvermögensvergleich zwischen der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis, sodass erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer darlegt, wie sich seine Vermögenslage insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) gestaltet hätte.
- OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
Anfechtung eines Risiko-Lebensversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG - dort: "Anlass" - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).
Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).
- OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG - dort: "Anlass" - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).
Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).
- BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 190/83
Versicherungsmakler als Sachwalter
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Rn. 63 Die Feststellung eines durch die Verletzung von Beratungspflichten verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187).Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft ihm dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; allgemein BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 181).
- BGH, 26.07.2018 - I ZR 274/16
Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Weil mehrere Möglichkeiten bestehen, dieses Ziel zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) - gestaltet hätte.Denn entscheidend für die Höhe des Schadensersatzes ist ein Gesamtvermögensvergleich zwischen der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis, sodass erforderlich ist, dass der Versicherungsnehmer darlegt, wie sich seine Vermögenslage insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 U 75/18, VersR 2019, 1038) gestaltet hätte.
- BGH, 23.10.2014 - III ZR 82/13
Schadensersatzprozess wegen Falschberatung durch einen Versicherungsmakler: …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Rn. 63 Die Feststellung eines durch die Verletzung von Beratungspflichten verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187).Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft ihm dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; allgemein BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 181).
- OLG Saarbrücken, 19.10.2011 - 5 U 71/11
Gebäudeversicherung: Entschädigung für eine serienmäßig gefertigte Einbauküche; …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 05.03.2021 - 5 U 37/20
1. Ein Versicherungsmakler, der nicht angemessen verdeutlicht, dass sich der von …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Ein ersatzfähiger Schaden ist erwiesen, wenn der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Beratung anderweitigen Versicherungsschutz erworben und wegen eines hiernach gedeckten Versicherungsfalles Entschädigung in geltend gemachter Höhe erhalten hätte (Senat, Urteil vom 5. März 2021 - 5 U 37/20, VersR 2021, 774).Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 - I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn - wie hier - mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 5. März 2021 - 5 U 37/20, VersR 2021, 774, m.w.N.).
- BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21
Betriebsschließungsversicherung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Ziffer A.2.6.2 AKB ist als primäre Leistungsbeschreibung einer Inhaltskontrolle entzogen, denn die Klausel legt Art und Umfang der Neupreisentschädigung, mithin der geschuldeten Leistung des Versicherers fest (BGH, Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293; Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, VersR 2022, 312). - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft ihm dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 - III ZR 82/13, VersR 2015, 187; allgemein BGH, Urteil vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 181). - BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13
Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder …
- BGH, 30.11.2017 - I ZR 143/16
Haftung des Versicherungsmaklers: Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines …
- BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09
Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast …
- BGH, 06.03.2019 - IV ZR 108/18
Private Krankheitskostenversicherung: Formularmäßige Kostenbegrenzung auf die …
- BGH, 26.09.2007 - IV ZR 252/06
Vereinbarung eines Leistungsausschlusses für aufgrund angeborener Krankheiten …
- BGH, 30.09.2009 - IV ZR 47/09
Wirksamkeit einer Klausel in einer Neuwertversicherung; Weniger als 40% des …
- BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93
Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten …
- BGH, 11.07.1994 - II ZR 162/92
Rechte des Konkursverwalters bei eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung …
- OLG Hamm, 12.10.2018 - 20 U 108/18
Keine Pflicht des Lebensversicherers zur Information des VN über die Auswirkungen …
- BGH, 08.11.1973 - III ZR 161/71
Schadensberechnung - Verzugsschaden - Schadenshöhe - Geldgläubiger
- OLG Saarbrücken, 06.03.2025 - 5 W 32/24
Bezugsberechtigung für Todesfallleistung aus Lebensversicherung
Das wäre nur der Fall, wenn bei einem Gesamtvermögensvergleich zwischen der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis - hier: der vermeintlich unberechtigten Auszahlung der Versicherungsleistung - sich die Vermögenslage der Antragstellerin insgesamt - und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen - nachteilig gestaltete (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 4. September 2024 - 5 U 91/23, RuS 2024, 949, 952).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
BGB § 280 Abs. 1
Schmerzensgeldanspruch nach einer Brustimplantatoperation; Fehlende Aufklärung über das verwirklichte operationsimmanente Risiko dauerhaft verbleibender Schmerzen
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.06.2020 - 25 O 117/20
- LG Köln, 21.06.2023 - 25 O 117/20
- OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.01.2014 - VI ZR 143/13
Arzthaftungsprozess wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einer …
Auszug aus OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23
Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (BGH, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 143/13, Rn. 11, juris - abgedruckt in NJW 2014, 1527 ff.;… Beschluss des Senates vom 29.01.2018b - 5 U 50/17, Rn. 11, juris - abgedruckt in VersR 2018, 878 f). - OLG Hamm, 29.03.2006 - 3 U 263/05
Arzthaftung wegen Aufklärungsversäumnis bei Schönheitsoperation
Auszug aus OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23
Zu einer schonungslosen Aufklärung gehört auch, dass einer Patientin, die sich eine Brustvergrößerung aus kosmetischen Gründen wünscht, die Möglichkeit dauerhaft verbleibender Risiken genannt wird (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2006 - 3 U 263/05, juris Rn. 24 ff.: Aufklärungspflicht des Arztes über das bei Implantierung eines Brustimplantates unter dem Brustmuskel gegebene typische Risiko lebenslanger Schmerzen bei bestimmten Armbewegungen). - OLG Dresden, 08.10.2019 - 4 U 1052/19
Ordnungsgemäße Patientenaufklärung vor einer kosmetischen Operation
Auszug aus OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23
Vor solchen medizinisch nicht indizierten Operationen ist über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären (…Urteil des Senats vom 27.04.2005 - 5 U 254/02, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 31.03.2011 - 8 U 122/09, juris Rn. 24; OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2019 - 4 U 1052/19, juris Rn. 8).
- OLG Köln, 29.01.2018 - 5 U 50/17
Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer …
Auszug aus OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23
Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist (BGH…, Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 143/13, Rn. 11, juris - abgedruckt in NJW 2014, 1527 ff.; Beschluss des Senates vom 29.01.2018b - 5 U 50/17, Rn. 11, juris - abgedruckt in VersR 2018, 878 f). - OLG Köln, 27.04.2005 - 5 U 254/02
Arzthaftung - Operationsbericht durch mitwirkende Oberärztin - Umfang der …
Auszug aus OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23
Vor solchen medizinisch nicht indizierten Operationen ist über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären (Urteil des Senats vom 27.04.2005 - 5 U 254/02, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 31.03.2011 - 8 U 122/09, juris Rn. 24; OLG Dresden…, Beschluss vom 08.10.2019 - 4 U 1052/19, juris Rn. 8). - OLG Düsseldorf, 31.03.2011 - 8 U 122/09
Schadensersatzanspruch und Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund der durch den …
Auszug aus OLG Köln, 05.06.2024 - 5 U 91/23
Vor solchen medizinisch nicht indizierten Operationen ist über die Erfolgsaussichten und Risiken des Eingriffs besonders sorgfältig, umfassend und gegebenenfalls schonungslos aufzuklären (…Urteil des Senats vom 27.04.2005 - 5 U 254/02, juris Rn. 46; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2011 - 8 U 122/09, juris Rn. 24; OLG Dresden…, Beschluss vom 08.10.2019 - 4 U 1052/19, juris Rn. 8).
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "YUMMY SKIN" für Kosmetika wegen Verwechslungsgefahr; Geltung der Dringlichkeitsvermutung
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 19.07.2022 - 312 O 136/22
- LG Hamburg, 06.07.2023 - 312 O 136/22
- OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
- OLG Hamburg, 16.04.2024 - 5 U 91/23
- OLG Hamburg - 5 U 91/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
Telekom-T - Marken- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Telekom …
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn das Begehren des Antragstellers dringlich ist und ihm nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 68 - Telekom-T).Im Ausgangspunkt gilt vorliegend die Dringlichkeitsvermutung gem. § 140 Abs. 3 MarkenG, die auch bei einer Verletzung von Unionsmarken Anwendung findet, wie sich aus Art. 129 Abs. 3 UMV ergibt (…Gruber in BeckOK Markenrecht, 36. Ed., § 140 Rn. 31.5; Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 68 - Telekom-T).
Es ist nach der ständigen Rechtsprechung der Hamburger Gerichte nicht auf starre Fristen abzustellen, sondern es ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 69 - Telekom-T).
Als "dringlichkeitsschädliches" Verhalten kommt ein Verhalten in Betracht, das erkennen lässt, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht oder nicht mehr so eilig ist, so dass die Durchführung eines Eilverfahrens mit den damit zu Lasten des Antragsgegners verbundenen Einschränkungen gegenüber einem Klageverfahren einerseits und der Bevorzugung der Sachbehandlung gegenüber anderen bei dem angerufenen Gericht anhängigen Verfahren andererseits nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 74 - Telekom-T;… OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 20 - Krankes Schwein).
Dringlichkeitsschädliche Auswirkungen auf den Verfügungsgrund können nicht nur Verhaltensweisen vor Antragstellung, sondern auch solche während des bereits anhängigen Verfahrens bzw. sogar bei der Zwangsvollstreckung haben (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 74 - Telekom-T;… OLG Köln GRUR-RS 2022, 6142 Rn. 20 - Krankes Schwein).
Maßgeblich ist jedoch stets eine Würdigung des Einzelfalls (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 74 - Telekom-T).
- LG Hamburg, 06.07.2023 - 312 O 136/22
Verwendung der Bezeichnung "YUMMY SKIN" für Kosmetika; rechtserhaltende Nutzung …
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.07.2023, Aktenzeichen 312 O 136/22 , durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Rn. 17 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.08.2023 [gemeint wohl 06.07.2023], Az. 312 O 136/22 , abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 zu bestätigen;.
Rn. 27 In Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung - hier das landgerichtliche Urteil vom 06.07.2023 zum Aktenzeichen 312 O 136/22 - mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist (…BGH BeckRS 2009, 11148 Rn. 4).
- OLG München, 16.09.2021 - 29 U 3437/21
Dringlichkeitsschädlicher Fristverlängerungsantrag
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
Fehlt dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Eilverfahrens, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. OLG München GRUR-RS 2021, 29384).Rn. 40 Der Prozessbevollmächtigte eines Antragstellers hat im Ausgangspunkt die Verfügungssache vorrangig zu erledigen (vgl. OLG München GRUR-RS 2021, 29384 - Hinweis auf Dringlichkeitsverlust).
- BGH, 17.03.2009 - VIII ZB 77/08
Rechtsfolgen der Einlegung der Berufung durch die Partei selbst und ihren …
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
Rn. 27 In Fällen, in denen - wie hier - eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung - hier das landgerichtliche Urteil vom 06.07.2023 zum Aktenzeichen 312 O 136/22 - mehrfach Berufung einlegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einheitlich zu entscheiden ist (BGH BeckRS 2009, 11148 Rn. 4).In einem solchen Fall kommt eine gesonderte Verwerfung einer der Berufungen als unzulässig nicht in Betracht (vgl. BGH BeckRS 2009, 11148 Rn. 4).
- BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16
Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen; …
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
Streitgegenstand ist ein Unterlassungsanspruch, der in die Zukunft gerichtet und nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten sowohl im Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2017, 1190 Rn. 13 - Komplettküchen). - BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
Rn. 35 Der Verfügungsgrund kann entfallen, wenn der Verletzte nach konkreter und positiver Kenntnis der Verletzungshandlung und vor Antragstellung zu lange zugewartet und so gezeigt hat, dass ihm die Sache nicht dringlich ist (st. Rspr., BGH GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung). - LG Düsseldorf, 29.11.2019 - 38 O 96/19
"Malle" - als eingetragene Unionsmarke
Auszug aus OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
Wenn die voraussichtliche Markenlöschung als "so gut wie feststehend" prognostiziert werden kann, kann die Dringlichkeit bzw. das Rechtsschutzinteresse auch nach Einführung von § 140 Abs. 3 MarkenG im Einzelfall verneint werden (…vgl. Voß in Cepl/Voß, Prozesskommentar, 3. Aufl., § 940 Rn. 164; LG Düsseldorf BeckRS 2019, 30125: Dringlichkeit könne nach Einführung von § 140 Abs. 3 MarkenG jedenfalls nicht unter weniger strengen Voraussetzungen verneint werden, also allenfalls dann, wenn ein Erfolg des Löschungsverfahrens so gut wie feststeht).
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 16.04.2024 - 5 U 91/23 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Neuerlass der einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren; Fehlen eines Verfügungsgrunds als besondere Form des Rechtsschutzinteresses
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 19.07.2022 - 312 O 136/22
- LG Hamburg, 06.07.2023 - 312 O 136/22
- OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
- OLG Hamburg, 16.04.2024 - 5 U 91/23
- OLG Hamburg - 5 U 91/23 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 06.07.2023 - 312 O 136/22
Verwendung der Bezeichnung "YUMMY SKIN" für Kosmetika; rechtserhaltende Nutzung …
Auszug aus OLG Hamburg, 16.04.2024 - 5 U 91/23
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.07.2023, Aktenzeichen 312 O 136/22 , wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.Rn. 5 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 06.08.2023 [gemeint wohl 06.07.2023], Az. 312 O 136/22 , abzuändern und die einstweilige Verfügung vom 19.07.2022 zu bestätigen;.
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| OLG Hamburg - 5 U 91/23 |
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- LG Hamburg, 06.07.2023 - 312 O 136/22
- OLG Hamburg, 15.03.2024 - 5 U 91/23
- OLG Hamburg, 16.04.2024 - 5 U 91/23
- OLG Hamburg - 5 U 91/23 (anhängig)
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