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   BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21   

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https://dejure.org/2021,6776
BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21 (https://dejure.org/2021,6776)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2021 - 6 StR 48/21 (https://dejure.org/2021,6776)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2021 - 6 StR 48/21 (https://dejure.org/2021,6776)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 353 Abs. 2 StPO; § 74 Abs. 2 StGB; § 74 Abs. 2 StGB; § 74c Abs. 1 StGB; § 133 BGB; § 157 BGB; § 929 Satz 2 BGB; § 145 BGB; § 147 Abs. 1 Satz 1 BGB
    Verbot der Schlechterstellung (keine Erhöhung der Einzelstrafen); Feststellungen zur Person; Einziehung (Verzicht des Angeklagten: Rechtsnatur; Ausschluss der Einziehung)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erhöhung der Einzelstrafen hinsichtlich Verbots der Schlechterstellung i.R.e. Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Notwendigkeit neuer Feststellungen zur Person nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und Zurückverweisung; Verbot der reformatio in peius in Bezug auf Einzelstrafen; Einziehung beschlagnahmten Bankguthabens bei Verzichtserklärung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111b Abs. 1 S. 1; StPO § 358 Abs. 2 S. 1
    Erhöhung der Einzelstrafen hinsichtlich Verbots der Schlechterstellung i.R.e. Verurteilung wegen leichtfertiger Geldwäsche

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 220
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.2018 - 5 StR 198/18

    Voraussetzungen und Folgen eines Verzichts auf die Rückgabe von Gegenständen bei

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21
    b) Bei dem Verzicht im Sinne einer "außergerichtlichen Einziehung' handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche, an den Justizfiskus gerichtete Willenserklärung, die auf Übertragung des Eigentums an einem sichergestellten Gegenstand gerichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 23.11.2016 - 4 StR 542/16

    Feststellungen zur Person (durch neu entscheidende Strafkammer nach Aufhebung des

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21
    Die Feststellungen zur Person gehören zur Straffrage, über die das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht auf der Grundlage neuer, von ihm selbst getroffener Feststellungen umfassend neu befinden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2016 ? 4 StR 542/16, NStZ 2017, 108).
  • BGH, 23.08.2000 - 2 StR 171/00

    Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot)

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21
    Das Verbot, auf die Revision der Angeklagten das Urteil zu ihrem Nachteil zu verändern, schließt nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht zudem einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4. Februar 1999 - 4 StR 13/99, juris Rn. 3 und vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00, BGHR StPO § 357 Erstreckung 7).
  • BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51
    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21
    Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - die nunmehr ausgeurteilte Gesamtstrafe niedriger ausgefallen ist (vgl. Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1551a); denn bei der Verhängung von Einzelstrafen handelt es sich um selbständige, der Rechtskraft fähige tatrichterliche Entscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 - 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254).'.
  • BGH, 04.02.1999 - 4 StR 13/99

    Verbot der Schlechterstellung; reformatio in peius

    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21
    Das Verbot, auf die Revision der Angeklagten das Urteil zu ihrem Nachteil zu verändern, schließt nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht zudem einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4. Februar 1999 - 4 StR 13/99, juris Rn. 3 und vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00, BGHR StPO § 357 Erstreckung 7).
  • BGH, 03.03.1959 - 5 StR 4/59
    Auszug aus BGH, 09.03.2021 - 6 StR 48/21
    Das Verbot, auf die Revision der Angeklagten das Urteil zu ihrem Nachteil zu verändern, schließt nicht nur eine Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht zudem einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4. Februar 1999 - 4 StR 13/99, juris Rn. 3 und vom 23. August 2000 - 2 StR 171/00, BGHR StPO § 357 Erstreckung 7).
  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Denn als Gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB können außer Sachen, deren Einziehung Volleigentum des Täters oder Teilnehmers an ihnen voraussetzt (vgl. § 74 Abs. 3 StGB: "gehören"; bereits zu § 40 Abs. 2 Nr. 1 aF BGH, Beschluss vom 28. September 1971 - 1 StR 261/71, BGHSt 24, 222, 225; vgl. auch Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 31 ff. mwN, auch zur Gegenauffassung), auch Rechte eingezogen werden, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (vgl. § 74 Abs. 3 StGB: "zustehen", § 75 Abs. 1 StGB) und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. V/1319, S. 53 zu § 40 StGB aF; ausführlich Lohse in LK-StGB, 13. Aufl., vor § 73 Rn. 4 ff.) ergibt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 6 StR 48/21).
  • BGH, 02.06.2022 - 2 StR 12/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dafür, dass den jeweiligen Verzichtserklärungen der Angeklagten ein darüberhinausgehender rechtsgeschäftlicher Bedeutungsgehalt zukam (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220), ist nach den bislang hierzu getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich.
  • BGH, 24.10.2023 - 2 StR 321/23

    Gerichtlicher Verstoss gegen das Verbot der Schlechterstellung

    Das Verbot, auf die Revision des Angeklagten das Urteil zu seinem Nachteil zu verändern, schließt jedoch nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 - 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254; BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 1999 - 4 StR 13/99, NStZ-RR 2000, 39 f.; vom 9. März 2021 - 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220).
  • BGH, 02.11.2023 - 6 StR 160/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Mangels Verfügungsbefugnis des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24) war eine außergerichtliche Einziehung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220, 221) der Betäubungsmittel schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
  • BayObLG, 26.09.2023 - 202 StRR 68/23

    Feststellungs- u. Darstellungsanforderungen für Betrugsschaden bei Scheingeschäft

    a) Das Verbot der Schlechterstellung steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen, selbst wenn die Gesamtstrafe in gleicher Höhe wie vom Ausgangsgericht festgesetzt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - 1 StR 157/22 bei juris; 04.05.2022 - 1 StR 477/21 bei juris; 24.03.2022 - 1 StR 480/21 = NStZ 2022, 571; 09.03.2021 - 6 StR 48/21 = NStZ-RR 2021, 220).
  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 157/22

    Schlechterstellungsverbot (keine Erhöhung von Einzelstrafen auch bei insgesamt

    Dieses Verbot steht auch einer Erhöhung der Einzelstrafen entgegen, selbst wenn die ausgeurteilte Gesamtstrafe niedriger ausfällt (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - 6 StR 48/21 Rn. 5).
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