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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 22.11.2019

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,15540
OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18 (https://dejure.org/2020,15540)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2020 - 6 A 5.18 (https://dejure.org/2020,15540)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2020 - 6 A 5.18 (https://dejure.org/2020,15540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 20 Abs 3 GG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 48 Abs 2 S 1 VwGO, § 23 Abs 1 SGB 8, § 23 Abs 2 SGB 8
    Reduzierung der Vergütung der Tagespflegepersonen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 20 Abs 3 GG, § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 48 Abs 2 S 1 VwGO, § 23 Abs 1 SGB 8, § 23 Abs 2 SGB 8, § 23 Abs 2a SGB 8, § 24 SGB 8, § 1 MiLoG, § 6 VergabeG BB, § 9 KitaPersVV BB
    Normenkontrolle; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege; Reduzierung der Vergütung der Tagespflegepersonen; Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung; Gestaltungsspielraum der Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; gerichtliches Prüfprogamm; leistungsgerechte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend - Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Demzufolge haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 10).

    Er beschreibt mithin in erster Linie eine bestimmte Vorgehensweise, besagt zugleich aber auch, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht vorgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 13 ff.).

    Zum anderen wird bei der konkreten Erläuterung zu § 23 Abs. 2a SGB VIII ausgeführt, dass durch die Änderung des § 23 SGB VIII auf Bundesebene für die Höhe des Anerkennungsbetrages eine klarere Vorgabe erfolgen, aber die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben solle (BT-Drs. 16/9299 S. 15) (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 18 f.).

    Das stellt zugleich einen hinreichend gewichtigen Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte dar (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 18 ff.).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 21).

    Rn. 35 (a) Es liegt nahe, die Vergütung der Kindertagespflegepersonen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen, mit der tariflichen Vergütung der ebenfalls pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher zu vergleichen, da die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern, und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (…vgl. OVG Bremen, a.a.O., Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Der Aufwendungsersatz für die Sachleistung sei infolge des Urteils des Senats vom 26. April 2016 (OVG 6 A 4.15) von 0, 50 EUR auf 1, 88 EUR pro Stunde erhöht worden.

    Die in Rede stehende Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege vom 20. September 2017 ist eine "im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift" in diesem Sinne (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 - juris Rn. 12 ff.).

    § 23 SGB VIII vermittelt Tagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und damit ein subjektives Recht (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 15).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die in Anlage 1 der Richtlinie 2014 vorgesehene Staffelung der Förderungsleistung, die in der Richtlinie 2017 übernommen worden ist, mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar ist (s. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 28 ff.).

    In der Begründung der Beschlussvorlage Nr. 2017/ KT/ 341 wird lediglich die infolge des Senatsurteils vom 26. April 2016 (OVG 6 A 4.15) zu beschließende Erhöhung des Sachaufwands sowie die Einführung der Anerkennung des besonderen Förderbedarfs erwähnt (Beschlussvorlage Nr. 2017/ KT/ 341 zur Richtlinie 2017 S. 2).

    Rn. 49 Zwar ist es nach dem Urteil des Senats vom 26. April 2016 (OVG 6 A 4.15) erforderlich gewesen, die Erhöhung Sachkostenpauschale rückwirkend zum 1. Juli 2014 anzuordnen.

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Unmittelbar kann der Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des gesetzlich festgelegten Mindestlohns nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, zu denen selbstständige Tagespflegepersonen offensichtlich nicht gehören (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - juris Rn. 49).

    Eine tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis fällt als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers und ist nicht zu Lasten des Antragsgegners zu berücksichtigen (OVG Münster…, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 196; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - juris Rn. 46).

    Die Tagespflegepersonen dürften damit also in jedem Fall deutlich mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten, um die von dem Antragsgegner festgelegten ca. 60% des durchschnittlichen Gehaltes von in Vollzeit arbeitenden Erzieherinnen bzw. Erziehern zu erzielen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. Januar 2019, a.a.O., Rn. 47).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1445/12

    Antrag auf Bewilligung von Tagespflege hinsichtlich der laufenden Geldleistungen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Leistungsempfänger ist nämlich das Kind und eine Dienstleistung dieser Art wird in der Arbeitswelt üblicherweise nach Stunden berechnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 - juris Rn. 24).

    Soweit der Antragsgegner die Qualifizierung und Fortbildungsbereitschaft der Tagepflegeperson in der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt, ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 26).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    In diesen Fällen wird auch im Steuerrecht eine echte Rückwirkung angenommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - juris Rn. 44).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Eine tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis fällt als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers und ist nicht zu Lasten des Antragsgegners zu berücksichtigen (OVG Münster, Urteil vom 22. August 2014 - 12 A 591/14 - juris Rn. 196; vgl. auch OVG Bremen…, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 LC 75/17 - juris Rn. 46).
  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1066/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Eine Erhöhung der Sachkostenpauschale kann daher eine zugleich erfolgende Kürzung der Förderungsleistung nicht kompensieren (zu einer möglichen Kompensation im Bereich des Besoldungsrechts s. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 2 A 11055/14 - juris Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10- juris Rn. 75).
  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 2.14

    Regionalplan; Gemeindeverwaltungsverband; Unterzentrum; Antragsbegehren; Norm; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Im Übrigen bietet das Normenkontrollverfahren keinen Raum für ein auf Normergänzung gerichtetes Begehren (vgl. OVG Lüneburg…, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.4.2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55, 56 f. - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Im Übrigen bietet das Normenkontrollverfahren keinen Raum für ein auf Normergänzung gerichtetes Begehren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 13 MN 156/20 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf BVerwG…, Urteil vom 16.4.2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55, 56 f. - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18
    Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn eine Richtlinie für etwaige Vor- und Nachbereitungszeiten sowie administrative Aufgaben, die nicht zur Förderungsleistung gemäß § 23 SGB VIII im engeren Sinne zählen, keine zusätzlichen Geldleistungen vorsieht, sondern diese als von der laufenden Geldleistung mit abgedeckt ansieht (so OVG Münster, Urteil vom 8. August 2018 - 10 KN 5/18 - juris Rn. 90).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 - 2 A 11055/14

    Anrechnung von Leistungsbezügen auf das Grundgehalt von Professoren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20

    Normenkontrolle einer Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

    Eine Vergütung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII (juris: SGB 8), die erheblich hinter der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten Erzieherinnen/Erziehern und Kinderhelferinnen/Kinderhelfern zurückbleibt, kann nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18).(Rn.48).

    Dabei steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu (siehe dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 - juris Rn. 21 ff.).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 26).

    Soweit die Antragsgegnerin die Qualifizierung der Tagepflegeperson (mit und ohne pädagogische Ausbildung nach § 9 KitaPersV) in der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt, ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 27 m.w.N.).

    Dies trägt zudem der allgemeinen Zielsetzung des § 23 SGB VIII Rechnung, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 35).

    Als Vergleichsgruppe wird die Stufe 3, die die mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 ist, herangezogen, da die Richtlinie einen Stufenaufstieg nicht vorsieht, die Tagespflegepersonen somit unabhängig von ihrer Berufserfahrung vergütet werden (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 36).

    Eine tatsächliche Beschränkung der Betreuung auf lediglich vier Kinder und eine damit verbundene Nichtausschöpfung der erteilten Tagespflegeerlaubnis fällt als unternehmerische Entscheidung in den Verantwortungsbereich des Erlaubnisinhabers und ist nicht zu Lasten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen (Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 38).

    Eine Förderungsleistung für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung, die knapp 40 % hinter dem Tarifentgelt für eine Erzieherin bzw. einen Erzieher zurückbleibt, kann jedoch in dem hier maßgeblichen Betrachtungszeitraum nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden, zumal der Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 2008 eine "mittelfristige" Anpassung des Einkommens der Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen angestrebt hat (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 39).

    Der Heranziehung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger als Vergleichsgruppe entspricht, dass diese nach den Erkenntnissen des Senats grundsätzlich wie Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung nach den Tabellen 1 und 3 der Anlage 1 vergütet werden dürften, da sie nicht zu dem notwendigen pädagogischen Personal im Sinne des § 9 KitaPersV zählen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 40).

    Die nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung an dem tariflichen Nettoeinkommen von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern orientierten Förderungsleistungen, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, können somit nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 42).

  • VG Cottbus, 29.01.2025 - 8 K 1331/19

    Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Laufende Geldleistung für …

    Eine Vergütung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, die erheblich hinter der tariflichen Vergütung von im öffentlichen Dienst beschäftigten erzieherinnen/Erziehern und Kinderhelferinnen/Kinderhelfern zurückbleibt, kann nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18, und Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20).

    Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 10 ff.;… Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 15; ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 21 ff.;… Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 43;… Urteil vom 20. Dezember 2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris Rn. 53).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 26;… Urteil vom 20. Dezember 2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris Rn. 53).

    Dem Anerkennungsbetrag kommt also ein Vergütungs- bzw. Entgeltcharakter zu, wobei er - dies folgt aus der Bezeichnung als "Betrag zur Anerkennung" ebenso wie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf, solange der Entgeltcharakter gewahrt bleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13 und 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5.18 -, juris Rn. 23).

    Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist mithin in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 18 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 25).

    Auch die vorgesehene Staffelung, die von dem gesetzlichen Mindestbetreuungsumfang von sechs Stunden stufenweise bis zu einem Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Tag reicht, ist mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar (vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5/18 -, juris Rn. 27;… Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 44 f. zur ab dem 1. August 2019 geltenden Richtlinie 2019 der Beklagten).

    Zwar ist die Berücksichtigung einer einschlägigen Berufsausbildung mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII nicht ausdrücklich vorgegeben, kann aber einen sachgerechten Gesichtspunkt darstellen, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5/18 -, juris Rn. 27;… Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 46).

    Der Heranziehung der Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger als Vergleichsgruppe entspricht, dass diese nach den Erkenntnissen des Senats grundsätzlich wie Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung nach den Tabellen 1 und 3 der Anlage 1 vergütet werden dürften, da sie nicht zu dem notwendigen pädagogischen Personal im Sinne des § 9 KitaPersV zählen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 40)..

    Die nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung an dem tariflichen Nettoeinkommen von Kinderhelferinnen und Kinderhelfern orientierten Förderungsleistungen, bei denen es sich um Bruttobeträge handelt, können somit nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020, a.a.O., Rn. 42).".

    Ein Anerkennungsbetrag für Tagespflegepersonen, der etwa 33 % hinter dem Tarifentgelt für Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, kann jedoch in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht mehr als leistungsgerecht angesehen werden, zumal der Bundesgesetzgeber bereits im Jahr 2008 eine "mittelfristige" Anpassung des Einkommens der Tagespflegepersonen an ein auskömmliches Einkommen angestrebt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 39 ff.;… Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 53, 57).

  • VG Cottbus, 17.02.2026 - 8 K 1585/17

    Anerkennungsbetrag, Kalkulation, Kindertagespflege, Leistungsgerechtigkeit, …

    Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 10 ff.; …und Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 15; ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 21 ff.;… Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 43; …und Urteil vom 20. Dezember 2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris Rn. 53).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 26; …und Urteil vom 20. Dezember 2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris Rn. 53).

    Dem Anerkennungsbetrag kommt also ein Vergütungs- bzw. Entgeltcharakter zu, wobei er - dies folgt aus der Bezeichnung als "Betrag zur Anerkennung" ebenso wie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung noch nicht gänzlich auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf, solange der Entgeltcharakter gewahrt bleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13 und 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5.18 -, juris Rn. 23).

    Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist mithin in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 18 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 25).

    Mit Blick hierauf erscheint es grundsätzlich sachgerecht, eine stundenbezogene Betrachtung der Finanzierung pro Kind als Bemessungsgrundlage zu wählen (vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5/18 -, juris Rn. 27; …und Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 44 f.; sowie bereits Verwaltungsgericht Cottbus…, Urteil vom 29. Januar 2025 - VG 8 K 1331/19 -, juris Rn. 37).

    Die Berücksichtigung einer einschlägigen Berufsausbildung ist mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch regelmäßig einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5/18 -, juris Rn. 27; …und Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 46).

    Differenziert der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie hier der Beklagte - bei der Bemessung des von ihm gewährten Anerkennungsbetrages aber danach, ob die Tagespflegepersonen über eine pädagogische Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher verfügen oder nicht, erscheint es geboten, die Vergütung der Tagespflegepersonen, die über eine entsprechende pädagogische Ausbildung verfügen, mit der tariflichen Vergütung der ebenfalls pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten zu vergleichen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5/18 - juris Rn. 35, …und Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 48).

    Insofern fehlt es folglich an einem sachlichen Grund, dass dieser Anerkennungsbetrag erheblich hinter der tariflichen Vergütung von pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten zurückbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen…, Urteil vom 29. Januar 2029 - 1 LC 75/17 -, juris Rn. 42 f.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5/18 - juris Rn. 39, …und Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 51: "soweit").

    Da die Richtlinie einen Stufenaufstieg nicht vorsieht, die Tagespflegepersonen also unabhängig von ihrer Berufserfahrung vergütet werden, erscheint die mittlere Stufe 3 trotz der hiergegen geäußerten Bedenken der Klägerin als sachgerechte Vergleichsgruppe (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5/18 - juris Rn. 36, …und Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 49), wie sie auch der Beklagte zugrunde gelegt hat.

  • VG Cottbus, 29.01.2025 - 8 K 1344/19

    Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, Empfehlungen des Deutschen Vereins …

    Demzufolge besitzen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Wertungsmöglichkeit im Sinne einer Letztentscheidungskompetenz und haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 10 ff.;… Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 -, juris Rn. 15; ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 21 ff.;… Urteil vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris Rn. 43;… Urteil vom 20. Dezember 2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris Rn. 53).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 26;… Urteil vom 20. Dezember 2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris Rn. 53).

    Dem Anerkennungsbetrag kommt also ein Vergütungs- bzw. Entgeltcharakter zu, wobei er - dies folgt aus der Bezeichnung als "Betrag zur Anerkennung" ebenso wie aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung - jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf, solange der Entgeltcharakter gewahrt bleibt (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13 und 27; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5.18 -, juris Rn. 23).

    Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrages ist mithin in erster Linie politisch geprägt und geht damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 18 f.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 25).

    Auch die vorgesehene Staffelung, die von dem gesetzlichen Mindestbetreuungsumfang von sechs Stunden stufenweise bis zu einem Betreuungsumfang von 10 Stunden pro Tag reicht, ist mit den Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII vereinbar (vgl. ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5/18 -, juris Rn. 27;… Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 44 f. zur ab dem 1. August 2019 geltenden Richtlinie 2019 der Beklagten).

    Zwar ist die Berücksichtigung einer einschlägigen Berufsausbildung mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB VIII nicht ausdrücklich vorgegeben, kann aber einen sachgerechten Gesichtspunkt darstellen, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - 6 A 5/18 -, juris Rn. 27; …und Urteil vom 9. November 2021 - 6 A 3/20 -, juris Rn. 46).

    Dem wird in besonderem Maße durch die Zahlung einer finanziellen Vergütung Rechnung getragen (vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht…, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris Rn. 23).

    Zudem ist bei der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages dem Ziel des Bundesgesetzgebers Rechnung zu tragen, die Kindertagespflege als gleichrangiges alternatives Förderungsangebot neben den Tageseinrichtungen zu profilieren (…vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 2 und 14; hierzu auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, Rn. 30), was bei der hier erfolgten Orientierung an der der Förderungsleistung nach §§ 22 bis 24 SGB VIII nicht vergleichbaren Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 SGB VIII unbeachtet geblieben ist.

  • VG Hannover, 16.07.2026 - 3 A 6534/21

    Laufende Geldleistung; Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; …

    Bei der Bemessung des pädagogischen Entgelts nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII darf sich der zuständige Jugendhilfeträger angesichts des ihm insofern eingeräumten Beurteilungsspielraums auch an dem Mindestlohngesetz orientieren, sofern der gesetzliche Mindestlohn eine absolute Untergrenze definiert (entgegen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (…vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2022 - 5 C 1.21 -, juris, Rn. 15 …und vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 -, juris, Rn. 10 ff.;… siehe auch ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen Nds. OVG, Urteile vom 4.2.2026 - 2 KN 109/24 -, juris, Rn. 50 …und vom 22.5.2019 - 10 LC 17/18 -, juris, Rn. 46;… vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20.12.2023 - OVG 6 A 11/22 -, juris, Rn. 53;… vom 9.11.2021 - OVG 6 A 3/20 -, juris, Rn. 43 und vom 22.6.2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. OVG Bremen…, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 36).

    Es mag gute Gründe geben, die dagegensprechen, den gesetzlichen Mindestlohn als das maßgebliche Kriterium zur Bemessung der Leistungsgerechtigkeit des Anerkennungsbetrages heranzuziehen (vgl. OVG Bremen…, Urteil vom 29.1.2019 - 1 LC 75/17 -, juris, Rn. 49; auch gegen eine Anwendung als nur mittelbares Kriterium: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2020 - OVG 6 A 5.18 -, juris, Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22

    Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und …

    Rn. 56 a) Soweit der Antragsgegner in Teil II Ziffer 1.2 VV die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson (Abschluss der Grundqualifizierung gem. Teil I Nr. 3.1. VV; Abschluss mit Bundeszertifikat; Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher) bei der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt (Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift), ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Dem lag zugrunde, dass die zu überprüfende Festsetzung der Anerkennungsbeträge einen Stufenaufstieg nicht vorsah, die Tagespflegepersonen somit unabhängig von ihrer Berufungserfahrung vergütet wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 - juris Rn. 36).

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   BVerwG, 22.11.2019 - 6 A 5.18   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 10 Abs. 1 ; VwGO § 94
    Aussetzung eines thematisch bereits vor dem BVerfG anhängugen Verfahrens; Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2019 - 6 A 5.18
    Im Übrigen sind auch die gesetzlichen Grundlagen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2835/17.
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2019 - 6 A 5.18
    Die entscheidungserhebliche und von dem Senat bereits geklärte Frage, ob der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG den von den Kommunikationsteilnehmern eingeschalteten Übermittler ihrer Kommunikation, der verpflichtet ist, die Überwachung zu ermöglichen, erfasst (ablehnend: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:300518U6A3.16.0] - BVerwGE 162, 179 ff.), ist bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1865/18.
  • BVerfG - 1 BvR 1865/18 (anhängig)

    De-CIX-Betreiber legt Verfassungsbeschwerde gegen BND-Spionage ein

    Auszug aus BVerwG, 22.11.2019 - 6 A 5.18
    Die entscheidungserhebliche und von dem Senat bereits geklärte Frage, ob der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG den von den Kommunikationsteilnehmern eingeschalteten Übermittler ihrer Kommunikation, der verpflichtet ist, die Überwachung zu ermöglichen, erfasst (ablehnend: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2018 - 6 A 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:300518U6A3.16.0] - BVerwGE 162, 179 ff.), ist bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1865/18.
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