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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2058
BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08 (https://dejure.org/2009,2058)
BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 (https://dejure.org/2009,2058)
BVerwG, Entscheidung vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 (https://dejure.org/2009,2058)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    GG Art. 21 Abs. 2; WaffG §§ 4, 5 Abs. 2
    Waffenschein, Unzuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Parteienprivileg.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 21 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Unzuverlässigkeit i.S.d. Waffengesetzes (WaffG) bei Verfolgung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen i.R.d. Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit parteioffizieller oder parteiverbundener ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 21 Abs. 2 S. 2
    Unzuverlässigkeit i.S.d. Waffengesetzes ( WaffG ) bei Verfolgung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen i.R.d. Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit parteioffizieller oder parteiverbundener ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Waffenschein für Extremisten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Extremistische Unzuverlässigkeit

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Waffenschein für Verfassungsfeinde // Bundesgericht stellt Bürgerschutz über Parteienprivileg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 225
  • NJ 2010, 380
  • DVBl 2010, 200
  • DÖV 2010, 325
 
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Wird zitiert von ... (88)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Zwar kann grundsätzlich das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassungs wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden, soll nicht die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch treten (s. in diesem Sinne bereits BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 - BVerfGE 13, 46 und vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).

    So ist seit langem anerkannt, dass die gesetzliche Umsetzung der Verfassungsentscheidung in Art. 33 Abs. 5 GG, die vom Beamten das Eintreten für die verfassungsmäßige Ordnung fordert, nicht in Widerspruch zu Art. 21 Abs. 2 GG steht (stRspr seit dem Beschluss des BVerfG vom 22. Mai 1975 a.a.O. S. 358 f.).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung …

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Dabei ist es Sache des Gesetzgebers, im Hinblick auf den konkret betroffenen Lebensbereich im Einzelnen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - BVerfGE 110, 141 ).
  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 24.06

    Waffenbesitzkarte, Widerruf, Zuverlässigkeit, Rückwirkung.

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Wie der Senat bereits bei früherer Gelegenheit betont hat, ist es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes 2002, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 46 f., 65).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 7 B 184.88

    Rechtsweg und Anspruchsinhalt bei Streit um Zugang zu privatrechtlich betriebener …

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Daraus folgt z.B., dass die politischen Aktivitäten einer nicht verbotenen Partei sowie ihre Mitglieder und Anhänger weder durch Versammlungsverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - NJW 2001, 2076) oder Redeverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2002 - 1 BvQ 49/02 - NJW 2003, 1108), die sich auf die von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Inhalte stützen, behindert werden dürfen noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a. - BVerfGE 47, 198) oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91).
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Daraus folgt z.B., dass die politischen Aktivitäten einer nicht verbotenen Partei sowie ihre Mitglieder und Anhänger weder durch Versammlungsverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - NJW 2001, 2076) oder Redeverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2002 - 1 BvQ 49/02 - NJW 2003, 1108), die sich auf die von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Inhalte stützen, behindert werden dürfen noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a. - BVerfGE 47, 198) oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ein Versammlungsverbot; "Gegen Sozialdumping und …

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Daraus folgt z.B., dass die politischen Aktivitäten einer nicht verbotenen Partei sowie ihre Mitglieder und Anhänger weder durch Versammlungsverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - NJW 2001, 2076) oder Redeverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2002 - 1 BvQ 49/02 - NJW 2003, 1108), die sich auf die von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Inhalte stützen, behindert werden dürfen noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a. - BVerfGE 47, 198) oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 17.03

    Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue; …

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Ebenso werden Reserveoffiziere und auch Wehrpflichtige der Bundeswehr durch das Parteienprivileg nur in Bezug auf politische Aktivitäten geschützt, welche sie unabhängig von ihrem militärischen Status für ihre Partei entfalten, während das Parteienprivileg nicht daran hindert, aus der Betätigung Rückschlüsse für den militärischen Pflichtenkreis zu ziehen (Urteile vom 17. September 2003 - BVerwG 6 C 4.03 - Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 4 S. 9 und vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 17.03 - Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 21 S. 8 f.).
  • BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76

    KBW-Werbung

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Daneben erstreckt sich das Privileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen (stRspr; s. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 - BVerfGE 47, 130 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten …

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Zwar kann grundsätzlich das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassungs wegen gestattet ist, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden, soll nicht die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch treten (s. in diesem Sinne bereits BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 1961 - 1 BvR 486/59 - BVerfGE 13, 46 und vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Zulassung als Anwaltsnotar vor Ablauf der Regelfrist

    Auszug aus BVerwG, 30.09.2009 - 6 C 29.08
    Daraus folgt z.B., dass die politischen Aktivitäten einer nicht verbotenen Partei sowie ihre Mitglieder und Anhänger weder durch Versammlungsverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 - NJW 2001, 2076) oder Redeverbote (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2002 - 1 BvQ 49/02 - NJW 2003, 1108), die sich auf die von der Partei vertretenen verfassungsfeindlichen Inhalte stützen, behindert werden dürfen noch etwa durch die Ablehnung von strafrechtlich nicht bedenklichen Wahlwerbespots (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u.a. - BVerfGE 47, 198) oder auch durch eine Ungleichbehandlung beim Zugang zu gemeindlichen Einrichtungen (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 91).
  • BVerwG, 17.09.2003 - 6 C 4.03

    Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Einberufungsbescheid; Begründung; …

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F. ist in der Regel auch derjenige, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. in der Regel auch derjenige ist, der verfassungsfeindliche Bestrebungen im Rahmen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Die unterschiedliche tatbestandliche Ausgestaltung spricht vielmehr in gesetzessystematischer Hinsicht dafür, dass beide Vorschriften nebeneinander anwendbar sind (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 15).

    Die Annahme der Selbständigkeit der beiden Tatbestände wird durch die Entstehungsgeschichte der zuletzt genannten Vorschrift bestätigt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 16).

    Der Senat hat wiederholt hervorgehoben, dass es das zentrale Anliegen des Waffengesetzes ist, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (…BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93 Rn. 46 f., 65 und vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17).

    Eine derartige Schutzlücke entstünde jedoch dann, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Art im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17).

    Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bezog sich dabei nicht nur auf die Parteiorganisation, sondern auch auf die parteioffizielle bzw. parteiverbundene Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei, soweit sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, insbesondere nicht gegen die allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetze verstoßen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 - BVerfGE 47, 130 m.w.N.).

    Rn. 18 Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von Mitgliedern einer Partei bei Vorliegen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. genannten Voraussetzungen steht mit diesen Grundsätzen im Einklang; denn die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung wird hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 21).

    In vergleichbarer Weise ist in den Fällen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a.F., sofern waffenrechtliche Beanstandungen nicht vorliegen, eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 22).

  • BVerwG, 28.01.2015 - 6 C 1.14

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft bei den "Bandidos"

    § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.).

    § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.).

    § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.).

    Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 12.10.2017 - 4 A 626/17

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Parteizugehörigkeit (NPD)

    Weder nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte noch nach Sinn und Zweck ergibt sich ein Anwendungsvorrang der Unzuverlässigkeitsgründe in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. gegenüber denjenigen in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris;… vgl. auch Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rdnr. 144; a. A. ausdrücklich entgegen Bundesverwaltungsgericht: VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris).

    Die Vorstellung, dass dieser Ausschlusstatbestand generell nicht zum Tragen kommt, wenn die betreffenden Bestrebungen von dem Mitglied einer nicht verbotenen Partei im Rahmen seiner parteioffiziellen oder Partei verbundenen Tätigkeit verfolgt werden, verträgt sich ersichtlich nicht mit den Motiven des Gesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris).

    § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a.F. stellt sich damit als eine Vorschrift dar, die - vergleichbar mit den allgemeinen, d.h. kein Sonderrecht gegen die Parteien enthaltenden Strafgesetzen - dem Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit dient und die daher - wiederum ähnlich den allgemeinen Strafgesetzen - für die Mitglieder und Anhänger der Parteien auch in Anbetracht des Art. 21 Abs. 2 GG ebenso Geltung beansprucht wie für alle anderen Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris).

    Denn der Kläger hat durch eine darüber hinausgehende aktive individuelle Betätigung als Mitglied der Vereinigung deren Bestrebungen durch Wahrnehmung verschiedener Aufgaben für die NPD unterstützt (…vgl. dazu Heinrich in Steindorf, Waffenrecht 10. Aufl. § 5 Rdnr. 21;… Lehmann/v. Grotthaus, Aktuelles Waffenrecht, Stand: Juni 2017, § 5 Rdnr. 151; BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rdnr. 16, 22).

    {RN: 51} Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2009 (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rdnr. 22; dem folgend Bayerischer VGH…, Beschluss vom 6. März 2012 - 21 AS 11.3004 -, juris Rdnr. 21) nicht entgegen.

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