Rechtsprechung
| ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 167 Abs 1 SGB 9 2018, § 1 Abs 1 KSchG, § 15 Abs 3 TzBfG
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG - kein Präventionsverfahren notwendig - angemessenes Verhältnis von Probezeit und Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses - arbeitsrechtsiegen.de
Kündigung Schwerbehinderte Probezeit: Kein Präventionsverfahren schützt!
Papierfundstellen
- NZA 2025, 1177
- NZA-RR 2025, 439
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (21)
- LAG Köln, 12.09.2024 - 6 SLa 76/24
Unwirksamkeit der Wartezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen bei …
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Rn. 30 b) Nach der in jüngerer Zeit (wieder) vermehrt vertretenen Gegenansicht (aus der Rechtsprechung etwa LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960; ArbG Freiburg 04.06.2024 - 2 Ca 51/24 , NZA-RR 2024, 537 ; ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, jeweils mit weiteren Nachweisen, insb.Denn aus dem Wortlaut von § 167 SGB IX ergebe sich keine zeitliche Beschränkung (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 66; ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 25).
In Kapitel 5 sei wiederum keine zeitliche Beschränkung zu finden und dort gelte § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX der - soweit ersichtlich - nach einhelliger Meinung bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses Geltung beanspruche (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 67;… ArbG Freiburg 04.06.2024 - 2 Ca 51/24 , NZA-RR 2024, 537 , Rn. 40 ;… ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 25).
Die Wartefrist sei lediglich eine gesetzlich geregelte zeitliche Zäsur
; der Arbeitgeber könne, aber müsse nicht eine Probezeitkündigung aussprechen (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 68).Dafür spreche auch, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der umstrittenen Frage mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Jahr 2016 und dem Teilhabestärkungsgesetz aus dem Jahre 2021 keine Umformulierung des § 167 Abs. 1 SGB IX vorgenommen habe (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 69).
Außerdem könne ein Arbeitsverhältnis während des laufenden Präventionsverfahrens in den Anwendungsbereich des § 1 KSchG hineinwachsen (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 70).
Die Anwendbarkeit des § 167 Abs. 1 SGB IX ab Beginn des Arbeitsverhältnisses werde auch durch die Entscheidungen des EuGH vom 10.01.2022 (Az. C-485/20) und 18.01.2024 (Az. C-631/22) bestätigt (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 71), weswegen auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 167 Abs. 1 SGB das genannte Ergebnis gebiete (…ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 24).
Auch wird dem Umstand nicht genügend Rechnung getragen, dass es praktisch nur ein kleines zeitliches Fenster während der Wartezeit von sechs Monaten gibt, in der das Präventionsverfahren abgeschlossen werden kann (diesen Umstand berücksichtigt das LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 72 auf Rechtsfolgenebene).
Gerade dies steht aber zu befürchten (…so im Ergebnis auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 58), bedenkt man, dass sich der Arbeitgeber, forderte man stets die Durchführung eines Präventionsverfahrens auch während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG, in einem Dilemma befinde (hierzu LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 80).
Umgekehrt könnte dem Arbeitgeber aber auch, wenn er die Wartezeit abwartet und an deren Ende erst anhand von Beurteilungen der Vorgesetzten kontrolliert, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll, vorgeworfen werden, er habe durch Abwarten den Effekt des Präventionsverfahrens vereitelt und den schwerbehinderten Arbeitnehmer dadurch benachteiligt (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 80).
Denn es könnte sich als Einstellungshemmnis für schwerbehinderte Menschen herausstellen, da der Arbeitgeber befürchten könnte, die einmal Eingestellten "nie mehr wieder loswerden zu können - auch nicht während der Probezeit" (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 81).
Bei § 164 Abs. 2 SGB IX (hingegen nicht bei § 167 Abs. 1 SGB IX selbst) handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 134 BGB (zum Ganzen vgl. etwa BAG 25.11.2021 - 8 AZR 313/20, NZA 2022, 638; LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 60 ff.).
Rn. 35 c) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem erkennenden Gericht näherlag, bei der Lösung des Problems an der Vermutung anzusetzen, als die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Falle des Eingreifens von § 22 AGG - mit Blick auf die Wortlautgrenze - herabzusetzen (so LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 72 ff).
Mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 10.02.2022 (Az. C-485/20, NZA 2022, 335) und etwa des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 (Az. 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960) sind jedoch neue Gesichtspunkte von einigem Gewicht gegen die Richtigkeit der angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgebracht worden (vgl. BAG 08.09.1998 - 9 AZN 541/98, BeckRS 1998, 30023415).
- ArbG Köln, 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23
Wartezeit Kündigung Schwerbehinderung
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Rn. 30 b) Nach der in jüngerer Zeit (wieder) vermehrt vertretenen Gegenansicht (aus der Rechtsprechung etwa LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960; ArbG Freiburg 04.06.2024 - 2 Ca 51/24 , NZA-RR 2024, 537 ; ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, jeweils mit weiteren Nachweisen, insb.Denn aus dem Wortlaut von § 167 SGB IX ergebe sich keine zeitliche Beschränkung (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 66; ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 25).
In Kapitel 5 sei wiederum keine zeitliche Beschränkung zu finden und dort gelte § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX der - soweit ersichtlich - nach einhelliger Meinung bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses Geltung beanspruche (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 67;… ArbG Freiburg 04.06.2024 - 2 Ca 51/24 , NZA-RR 2024, 537 , Rn. 40 ; ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 25).
Außerdem spreche gerade auch der Sinn und Zweck der Regelung über das Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 SGB IX - dass durch ein präventives Vorgehen die Integration der schwerbehinderten Menschen gefördert, bestehende Arbeitsverhältnisse möglichst aufrechterhalten und bei aufkommenden Problemen die sachkundige Stelle bei der Suche nach Lösungen einzubeziehen sind (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131, Rn. 24) - gegen eine zeitliche Beschränkung, weil diese Ziele bestmöglich erreicht würden, wenn dem Schwerbehinderten das Präventionsverfahren bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zugutekomme (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 27).
Erst wenn die zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile denkbare Maßnahmen identifiziert und erprobt worden seien, vermag sich der Arbeitgeber diskriminierungsfrei ein Bild davon machen zu können, ob die dauerhafte Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers möglich und gewünscht sei (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 27).
Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nur versehentlich unterblieben worden sei (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 28).
Dort vertrete aber - soweit ersichtlich - niemand, dass § 167 Abs. 1 SGB IX keine Anwendung fände (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 29).
Bei Erfüllung der aus § 164 Abs. 4 und § 167 SGB IX folgenden Pflichten sei eine Kündigung Schwerbehinderter während der Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG weiterhin zulässig, ohne dass es hierfür einer sozialen Rechtfertigung bedürfte (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 30 m.w.N. aus der Literatur).
Zum anderen werde gerade der Gesetzeszweck erreicht, wenn die im Präventionsverfahren gewonnen Erkenntnisse vom Arbeitgeber bei der Erwägung einer Kündigung berücksichtigt werden können (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 32).
In solchen Fällen bestehe außerdem die Möglichkeit einer Verlängerung der Einarbeitungs- und Erprobungsphase im Wege der Erprobungsbefristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 32).
Die Anwendbarkeit des § 167 Abs. 1 SGB IX ab Beginn des Arbeitsverhältnisses werde auch durch die Entscheidungen des EuGH vom 10.01.2022 (Az. C-485/20) und 18.01.2024 (Az. C-631/22) bestätigt (…LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 71), weswegen auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 167 Abs. 1 SGB das genannte Ergebnis gebiete (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 24).
In seinem Urteil vom 10.01.2022 (…Az. C-485/20, Rn. 30 ff.) habe der EuGH klargestellt, dass die Vorgaben der Richtlinien ungeachtet dessen anzuwenden seien, dass ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Entlassung "kein endgültig eingestellter Bediensteter" gewesen sei (ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 34).
- BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 402/14
Entschädigung nach dem AGG - Präventionsverfahren
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Rn. 29 a) Nach der bisher vorherrschenden Ansicht (insb. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131; siehe etwa auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639) findet § 167 Abs. 1 SGB IX während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung.Dass der Gesetzgeber den mit dem Präventionsverfahren verfolgten Zweck von derartigen Zufälligkeiten abhängig machen wollte, sei fernliegend (zum gesamten Vorstehenden BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131, Rn. 28 ff. m.w.N.).
Außerdem spreche gerade auch der Sinn und Zweck der Regelung über das Präventionsverfahren in § 167 Abs. 1 SGB IX - dass durch ein präventives Vorgehen die Integration der schwerbehinderten Menschen gefördert, bestehende Arbeitsverhältnisse möglichst aufrechterhalten und bei aufkommenden Problemen die sachkundige Stelle bei der Suche nach Lösungen einzubeziehen sind (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131, Rn. 24) - gegen eine zeitliche Beschränkung, weil diese Ziele bestmöglich erreicht würden, wenn dem Schwerbehinderten das Präventionsverfahren bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zugutekomme (…ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 27).
Die Parteien sollen während der Wartezeit prüfen können, ob sie sich dauerhaft vertraglich binden wollen (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131, Rn. 29;… LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 57).
Denn umgekehrt kann man sich auch auf den Standpunkt stellen, dass der Gesetzgeber - in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2016 (21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131) wegen der geklärten Rechtslage keine Notwendigkeit zur sprachlichen Klarstellung sah.
Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich aber bei dem Präventionsverfahren i.S.d. § 167 Abs. 1 SGB IX aber gerade nicht um "eine angemessene Vorkehrung, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten" (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14).
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient die Wartezeit gerade dazu, dass die Parteien prüfen können, ob sie sich dauerhaft vertraglich binden wollen (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131, Rn. 28 ff.).
Auch darf nicht verkannt werden, dass Arbeitgeber gegebenenfalls in Kenntnis und im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131) kein Anlass gesehen haben, ein Präventionsverfahren während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG durchzuführen.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.04.2016 (Az. 8 AZR 402/14) die Frage nach der Durchführung eines Präventionsverfahrens innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich entschieden.
- EuGH, 10.02.2022 - C-485/20
Ein Arbeitnehmer mit Behinderung - und zwar auch derjenige, der nach seiner …
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Die Anwendbarkeit des § 167 Abs. 1 SGB IX ab Beginn des Arbeitsverhältnisses werde auch durch die Entscheidungen des EuGH vom 10.01.2022 (Az. C-485/20) und 18.01.2024 (Az. C-631/22) bestätigt (…LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 71), weswegen auch eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 167 Abs. 1 SGB das genannte Ergebnis gebiete (…ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 24).In seinem Urteil vom 10.01.2022 (Az. C-485/20, Rn. 30 ff.) habe der EuGH klargestellt, dass die Vorgaben der Richtlinien ungeachtet dessen anzuwenden seien, dass ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Entlassung "kein endgültig eingestellter Bediensteter" gewesen sei (…ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 34).
Außerdem verkennt die Gegenansicht, soweit sie für ihre Position das Urteil des EuGH vom 10.01.2022 (Az. C-485/20, Rn. 30 ff.) anführt, dass diese Rechtsprechung zu Art. 5 der RL 2000/78/EG vom 27.11.2000 ergangen ist.
Sie steht unter den Vorbehalt, dass keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers eintritt (EuGH 10.02.2022 - C-485/20, NZA 2022, 335).
Mit Blick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 10.02.2022 (Az. C-485/20, NZA 2022, 335) und etwa des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 (Az. 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960) sind jedoch neue Gesichtspunkte von einigem Gewicht gegen die Richtigkeit der angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgebracht worden (vgl. BAG 08.09.1998 - 9 AZN 541/98, BeckRS 1998, 30023415).
- LAG Thüringen, 04.06.2024 - 1 Sa 201/23
Präventionsverfahren vor Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in den …
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Rn. 29 a) Nach der bisher vorherrschenden Ansicht (insb. BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131; siehe etwa auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639) findet § 167 Abs. 1 SGB IX während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG keine Anwendung.Zwar trifft es zu, dass weder dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 SGB IX noch aus dessen Stellung im Gesetz ohne weiteres eine zeitliche Beschränkung entnommen werden kann (so auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 57).
Die Parteien sollen während der Wartezeit prüfen können, ob sie sich dauerhaft vertraglich binden wollen (…BAG 21.04.2016 - 8 AZR 402/14, NZA 2016, 1131, Rn. 29; LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 57).
Außerdem würde die Durchführung des Präventionsverfahrens faktisch zu einer formellen Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung eines Schwerbehinderten erhoben (so auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 58) - was § 167 Abs. 1 SGB IX jedoch gerade nicht ist.
Gerade dies steht aber zu befürchten (so im Ergebnis auch LAG Thüringen 04.06.2024 - 1 Sa 201/23, BeckRS 2024, 29639, Rn. 58), bedenkt man, dass sich der Arbeitgeber, forderte man stets die Durchführung eines Präventionsverfahrens auch während der Wartezeit i.S.d. § 1 Abs. 1 KSchG, in einem Dilemma befinde (…hierzu LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 80).
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.07.2024 - 19 Sa 1150/23
Abbedingung der Wartezeit nach KSchG durch Probezeitvereinbarung - Angemessenheit …
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Bezüglich der zeitlichen Relation ist von Angemessenheit grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Probezeit nicht mehr als die Hälfte der Befristungsdauer umfasst (so auch LAG Schleswig-Holstein 18.10.2023 - 3 Sa 81/23, BeckRS 2023, 39900; Becker, GWR 2022, 231; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 02.07.2024 - 19 Sa 1150/23, NZA-RR 2024, 585;… MüKoBGB/Engshuber, 9. Aufl. 2023, TzBfG § 15 Rn. 27b; Preis/Morgenbrodt, ZESAR 2020, 409: 25 %).Damit billigt er ein Verhältnis von Probezeit und Befristung ohne Probezeit von 50:50. Soweit teilweise davon ausgegangen wird, dass ein Quorum von 25 % bei einer einjährigen Befristung angemessen sei (LAG Berlin-Brandenburg 02.07.2024 - 19 Sa 1150/23, NZA-RR 2024, 585;… MüKoBGB/Engshuber, 9. Aufl. 2023, TzBfG § 15 Rn. 27b; Preis/Morgenbrodt, ZESAR 2020, 409) vermag dies nicht zu überzeugen.
Aus dem Erwägungsgrund Nr. 27 der RL (EU) 2019/1152 (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 02.07.2024 - 19 Sa 1150/23, NZA-RR 2024, 585, Rn. 46) kann jedenfalls derartiges nicht entnommen werden.
- LAG Schleswig-Holstein, 18.10.2023 - 3 Sa 81/23
Angemessene Probezeit während einer Befristung zur Erprobung
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Bezüglich der zeitlichen Relation ist von Angemessenheit grundsätzlich dann auszugehen, wenn die Probezeit nicht mehr als die Hälfte der Befristungsdauer umfasst (so auch LAG Schleswig-Holstein 18.10.2023 - 3 Sa 81/23, BeckRS 2023, 39900; Becker, GWR 2022, 231; a.A. LAG Berlin-Brandenburg 02.07.2024 - 19 Sa 1150/23, NZA-RR 2024, 585;… MüKoBGB/Engshuber, 9. Aufl. 2023, TzBfG § 15 Rn. 27b; Preis/Morgenbrodt, ZESAR 2020, 409: 25 %).Daraus lässt sich ableiten, dass der Richtliniengeber es grundsätzlich für angemessen erachtet, wenn die Höchstdauer der Probezeit bei einem mindestens für zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis sechs Monate beträgt (so im Ergebnis auch LAG Schleswig-Holstein 18.10.2023 - 3 Sa 81/23, BeckRS 2023, 39900, Rn 59; Becker, GWR 2022, 231).
Denn dieses Kriterium ist lediglich als Korrekturkriterium zu verstehen, welches dann zum Tragen kommt, wenn die Probezeit nach der Relation zwischen Dauer der Befristung und Probezeit die Dauer der Probezeit in Abhängigkeit von der spezifischen Tätigkeit unterschreitet (LAG Schleswig-Holstein 18.10.2023 - 3 Sa 81/23, BeckRS 2023, 39900, Rn 59).
- ArbG Freiburg, 04.06.2024 - 2 Ca 51/24
Wartezeitkündigung - schwerbehinderter Arbeitnehmer - Präventionsverfahren - …
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Rn. 30 b) Nach der in jüngerer Zeit (wieder) vermehrt vertretenen Gegenansicht (aus der Rechtsprechung etwa LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960; ArbG Freiburg 04.06.2024 - 2 Ca 51/24 , NZA-RR 2024, 537 ;… ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, jeweils mit weiteren Nachweisen, insb.In Kapitel 5 sei wiederum keine zeitliche Beschränkung zu finden und dort gelte § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX der - soweit ersichtlich - nach einhelliger Meinung bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses Geltung beanspruche (LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 67
; ArbG Freiburg 04.06.2024 - 2 Ca 51/24 , NZA-RR 2024, 537 , Rn. 40 ; ArbG Köln 20.12.2023 - 18 Ca 3954/23, BeckRS 2023, 40339, Rn. 25).Allein die teilweise ähnliche Wortwahl in § 167 Abs. 1 SGB IX und in § 1 Abs. 1 KSchG ("personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Schwierigkeiten") und Praktikabilitätserwägungen seien nicht ausreichend, um eine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 167 Abs. 1 SGB IX zu begründen ( ArbG Freiburg 04.06.2024 - 2 Ca 51/24 , NZA-RR 2024, 537 , Rn. 39 ).
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Bei § 164 Abs. 2 SGB IX (hingegen nicht bei § 167 Abs. 1 SGB IX selbst) handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 134 BGB (zum Ganzen vgl. etwa BAG 25.11.2021 - 8 AZR 313/20, NZA 2022, 638;… LAG Köln 12.09.2024 - 6 SLa 76/24, BeckRS 2024, 23960, Rn. 60 ff.).Derartige Pflichtverletzungen seien nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG 25.11.2021 - 8 AZR 313/20, NZA 2022, 638, Rn. 26 m.w.N.).
- BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 859/11
Wartezeit - Leiharbeitnehmer
Auszug aus ArbG Heilbronn, 10.01.2025 - 6 Ca 120/24
Dies gilt selbst bei einem nahtlosen Übergang von der Überlassung in das Arbeitsverhältnis (BAG 20.01.2014 - 2 AZR 859/11, BeckRS 2014, 71704).Sinn und Zweck der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist es, den Parteien des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit die Prüfung zu ermöglichen, ob sie sich auf Dauer binden wollen (BAG 20.2.2014 - 2 AZR 859/11, NZA 2014, 1083).
- BAG, 24.01.2008 - 6 AZR 519/07
Wartezeitkündigung - Schriftform - Kündigungsfrist
- BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 347/07
Schadensersatzanspruch - Selbstmord des Arbeitnehmers
- BAG, 14.01.2015 - 7 ABR 95/12
Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar
- BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09
Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweispflicht - Anspruch …
- LAG Hessen, 21.02.2003 - 12 Sa 561/02
Kündigung in der Probezeit
- LAG Hamm, 13.05.2015 - 3 Sa 13/15
- BAG, 08.09.1998 - 9 AZN 541/98
Grundsatzbeschwerde - sachlicher Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau
- BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 873/06
Klagefrist - außerordentliche Kündigung in der Wartezeit
- EuGH, 18.01.2024 - C-631/22
Ca Na Negreta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/78/EG - …
- BAG, 30.05.1972 - 2 AZR 298/71
Kündigungsbefugnis - Personalabteilungsleiter
- LAG Baden-Württemberg, 25.04.2012 - 13 Sa 135/11
Zurückweisung eines vom Personalleiter unterschriebenen Kündigungsschreibens …
- ArbG Köln, 19.11.2025 - 18 Ca 6344/24
Wartezeitkündigung, Wartefrist, Kausalität, Behinderung, Schwerbehinderung, …
LAG, Urteil vom 4. Juni 2024 - 1 Sa 201/23 -, Rn. 55 ff., juris [Vorinstanz]; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2025 - 11 SLa 449/24 -, Rn. 104, juris [n. rkr., BAG Az. 2 AZR 128/25]; LAG BW, Beschl. v. 19.8.2025 - 10 Sa 31/24, BeckRS 2025, 26273 Rn. 9; ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 - 6 Ca 120/24 -, Rn. 28 ff., juris [Vorinstanz]; BeckOK ArbR/Roloff, 77. Ed. 1.9.2025, AGG § 22 Rn. 47; MHdB ArbR/Zimmermann, 6. Aufl. 2024, § 198 Rn. 78; Schaub ArbR-HdB/Linck, 21. Aufl. 2025, § 131. Rn. 5; BeckOK ArbSchR/Pflüger/Grüner, 24. Ed. 1.10.2025, SGB IX § 167 Rn. 4; BeckOK SozR/Gutzeit, 78. Ed. 1.6.2025, SGB IX § 167 Rn. 9; Spilger, jurisPR-ArbR 33/2025 Anm. 7; Rambach, ZTR 2025, 67-75; Fuhlrott, DB 2012, 2343) nicht zu folgen (wie hier: LAG Köln…, Urteil vom 12. September 2024 - 6 SLa 76/24 -, Rn. 65 ff., juris; ArbG Freiburg (Breisgau)…, Urteil vom 4. Juni 2024 - 2 Ca 51/24 -, Rn. 39 ff., juris; ArbG Gera…, Urteil vom 29. November 2024 - 3 Ca 873/24 -, Rn. 34, juris; ArbG Düsseldorf…, Urteil vom 28. Juni 2024 - 1 Ca 18/24 -, Rn. 48, juris;… BeckOGK/Greiner, 1.7.2025, SGB IX § 167 Rn. 8;… Knickrehm/Roßbach/Waltermann/Kohte, 9. Aufl. 2025, SGB IX § 167 Rn. 9;… HWK/Thies, 11. Auflage 2024, § 167 SGB 9, Rn. 3;… NK-ArbR/Euler, 2. Aufl. 2023, SGB IX § 167 Rn. 3;… Göttling, FS Preis, 2021, S. 353, 362; Düwell, jurisPR-ArbR 41/2023 Anm. 1 und jurisPR-ArbR 7/2024 Anm. 5; Kohte, jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 1 juris und jurisPR-ArbR 2/2025 Anm. 3; von Roetteken, jurisPR-ArbR 32/2025 Anm. 1; Rabe-Rosendahl, jurisPR-ArbR 6/2025 Anm. 5; Gagel, jurisPR-ArbR 22/2007 Anm. 3; Euler, jurisPR-ArbR 39/2024 Anm. 6; Deinert, NZA 2010, 969, 970; Brose, RdA 2006, 149; Brunzema, ZESAR 2025, 361, 362 ff.; Eufinger, öAT 2024, 224; Wietfeld, RdA 2025, 49;… unklar: ErfK/Rolfs, 26. Aufl. 2026, SGB IX § 167 Rn. 1 einerseits und Rn. 3 andererseits).Zwar dürfte es in der Tat Situationen geben, in denen die Aufnahme eines Präventionsverfahrens oder seine weitere Durchführung etwa wegen der bereits feststehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Sinn ergibt ("bloße Förmelei" - ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 - 6 Ca 120/24 -, Rn. 31, juris).
Rn. 39 Entgegen einer teilweise geäußerten Sorge (vgl. LAG Köln…, Urteil vom 12. September 2024 - 6 SLa 76/24 -, Rn. 80, juris; ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 - 6 Ca 120/24 -, Rn. 31, juris) können (gesetzeskonforme) Maßnahmen des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 167 Abs. 1 SGB IX - etwa Rückfragen an den betroffenen Arbeitnehmer - keinen Verstoß gegen § 164 Abs. 2 SGB IX indizieren.
Entgegen Bedenken einiger Stimmen der Gegenauffassung (vgl. etwa ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 - 6 Ca 120/24 -, Rn. 31, juris;… BeckOK ArbR/Roloff, 77. Ed. 1.9.2025, AGG § 22 Rn. 47) führt die Pflicht zur Durchführung eines Präventionsverfahrens in der Wartezeit nicht generell zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Unternehmerfreiheit (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG).
Rn. 60 Gerade weil die Pflicht zur Einleitung eines Präventionsverfahrens nicht daran anknüpft, dass spezifisch behinderungsbedingte Schwierigkeiten aufgetreten sind und weil der Arbeitgeber nach der hier vertretenen Auffassung auch eine Unterrichtung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schon dann vornehmen muss, wenn ein Zusammenhang der Angelegenheit mit der Behinderung eines konkreten Beschäftigten nicht ausgeschlossen werden kann, muss für die Frage der Vermutungswirkung der Indizien im Sinne von § 22 AGG in der Gesamtschau aller für und gegen einen Zusammenhang sprechenden Umstände im Einzelfall festgestellt werden, ob ein solcher Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zu einem Verstoß gegen § 181 SGB IX: BAG…, Urteil vom 26. Juni 2025 - 8 AZR 276/24 -, Rn. 40, juris; dagegen "in aller Regel" keine Indizwirkung annehmend: ArbG Heilbronn, Urteil vom 10. Januar 2025 - 6 Ca 120/24 -, Rn. 34, juris).
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