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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6735
OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15 (https://dejure.org/2015,6735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.03.2015 - 6 N 25.15 (https://dejure.org/2015,6735)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. März 2015 - 6 N 25.15 (https://dejure.org/2015,6735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Beginn der Verjährungsfrist eines sich in einen Geldleistungsanspruch wandelnden Freizeitausgleichsanspruch; Berufung auf die Verjährungseinrede; Geltendmachung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung; Pflicht zur Erhebung der Verjährungseinrede

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 195 BGB
    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch; Feuerwehrbeamter; freiwillige Mehrarbeit; Einrede der Verjährung; Beginn der Verjährungsfrist; (keine) unzulässige Rechtsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15
    Vielmehr ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass im öffentlichen Recht mangels einschlägiger spezieller Verjährungsvorschriften grundsätzlich die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden sind, wobei nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen ist, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des BVerwG vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, NVwZ 2012, 1472, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Der Senat orientiert sich an den im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 jeweils gültigen Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (A5-A8: 11, 77 Euro bis Ende 2007; 12, 13 Euro im Jahr 2008) unter Berücksichtigung der 2. BesÜV und legt pauschal jährlich 45 Wochen à acht Stunden Mehrarbeit zugrunde (insgesamt 450 Stunden, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 6 E 356/13 -, juris).

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15
    Rn. 4 Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass die Verjährung nicht erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. November 2010 (C-429/09) mit dem Jahr 2011 zu laufen begonnen habe, vielmehr der Kläger Kenntnis der den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden Umstände bereits seit der Entwicklung dieses Anspruchs durch den EuGH im Jahr 1991 hätte erlangen können und spätestens mit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (C-303/98 - Simap) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte, legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dar.
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15
    Rn. 4 Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass die Verjährung nicht erst nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 25. November 2010 (C-429/09) mit dem Jahr 2011 zu laufen begonnen habe, vielmehr der Kläger Kenntnis der den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden Umstände bereits seit der Entwicklung dieses Anspruchs durch den EuGH im Jahr 1991 hätte erlangen können und spätestens mit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (C-303/98 - Simap) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Geltendmachung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte, legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht dar.
  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15
    Dabei ist unerheblich, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 51.09

    Kein Freizeitausgleich für Zuvielarbeit, wenn unerfüllbar; Anspruch auf …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15
    Dies gilt gleichermaßen für den unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch, der einem Vergütungsanspruch gleicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2013 - OVG 4 B 51.09 -, juris Rn. 29, 46 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2013 - 6 E 356/13

    Bemessen des Streitwerts für ein Klageverfahren bzgl. der Gewährung eines …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 - 6 N 25.15
    Der Senat orientiert sich an den im streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2008 jeweils gültigen Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (A5-A8: 11, 77 Euro bis Ende 2007; 12, 13 Euro im Jahr 2008) unter Berücksichtigung der 2. BesÜV und legt pauschal jährlich 45 Wochen à acht Stunden Mehrarbeit zugrunde (insgesamt 450 Stunden, vgl. BVerwG…, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 6 E 356/13 -, juris).
  • VG München, 29.09.2015 - M 5 K 15.707

    Ausgleichsanspruch, Zuvielarbeit, Feuerwehr, Versetzung, Gesamtrechtsnachfolge, …

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch unterfällt grundsätzlich der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (VGH BW, U. v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - VBlBW 2015, 117 - juris; OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris).

    Diese Mitteilung (die von der Landeshauptstadt nach dem Unterzeichner, dem damaligen Leiter der Berufsfeuerwehr, "..."-Mitteilung genannt wird) ist nach dem "objektiven Empfängerhorizont", also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B. v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) auszulegen.

  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch; …

    Geht es - wie hier - nicht um die Geltendmachung der Rechtsposition der Verjährungseinrede, sondern um die Berufung auf das Fehlen der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, so ist grundsätzlich von entsprechenden Anforderungen für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung durch den Dienstherrn auszugehen (vgl. OVG BlnBdg, Beschluss vom 23.03.2015 - OVG 6 N 25.15 -, Rn. 8, juris).
  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.342

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode; …

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Rn. 136 Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.341

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode; …

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Rn. 136 Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.3191

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode; …

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Rn. 137 Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2016 - 1 B 11.15

    Folgenbeseitigungsanspruch; Widmung; Aufhebung; Veränderungssperre; Verjährung; …

    Rn. 38 Ob die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte in einem Fall wie dem vorliegenden zudem als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB qualifiziert werden müsste, weil die Beklagte durch den Erlass der rechtswidrigen Widmung in dem Kläger die Vorstellung geweckt hat, er könne sich zunächst darauf beschränken, gegen die Widmung vorzugehen, und müsse bezogen auf den Folgenbeseitigungsanspruch keine verjährungsunterbrechenden bzw. -hemmenden Schritte unternehmen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen: vgl. BVerwG…, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 15.05 -, juris Rn. 22;… Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 23; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2015 - OVG 6 N 25.15 -, juris Rn. 8), kann danach offenbleiben.
  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.343

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode; …

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Rn. 136 Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.345

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode; …

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Rn. 136 Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 23.06.2015 - M 5 K 13.344

    Feuerwehr; Zuvielarbeit; Ausgleichsanspruch; Berechnungsmethode; …

    Nach dem objektiven Empfängerhorizont, also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10), ist die Anwendung einer konkreten Berechnungsmethode von dieser Zusage nicht erfasst.

    Rn. 136 Zum anderen ist nach der maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) aus der Mitteilung der Landeshauptstadt vom 6. November 2003 (Mitteilung Nr. 80/2003) nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Prozesszinsen an alle Beamte der Berufsfeuerwehr zahlen werde, auch wenn diese ihre Ansprüche nicht selbständig klageweise geltend gemacht haben.

  • VG München, 09.06.2015 - M 5 K 14.3000

    Feuerwehr; unionsrechtlich rechtswidrige Zuvielarbeit; Erlöschen; …

    Der streitgegenständliche Ausgleichsanspruch unterfällt grundsätzlich der Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (VGH BW, U.v. 30.9.2014 - 4 S 1918/13 - VBlBW 2015, 117 - juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris).

    Nach dem "objektiven Empfängerhorizont", also der in Anwendung der Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB für den Inhalt einer Erklärung maßgeblichen Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.3.2015 - OVG 6 N 25.15 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 28.7.2014 - 6 A 755/13 - juris Rn.10) richtete sich diese Mitteilung nur an Dienstkräfte, die zu diesem Zeitpunkt in Diensten der Landeshauptstadt standen.

  • OVG Bremen, 24.06.2020 - 2 LB 39/20
  • VG Berlin, 11.08.2015 - 36 K 228.14
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