Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 475 Abs 1 StPO, § 478 Abs 1 S 1 StPO, § 25 VwVfG
Anspruch eines Journalisten auf Auskunftserteilung gegenüber der Bundesregierung betreffen Informationen zum Regierungshandeln aus dem Frühjahr 2016 um das sogenannte Schmähgedicht und ein damit in Zusammenhang stehendes Strafverfahren - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 88 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 475 Abs 1 StPO, § 478 Abs 1 S 1 StPO
Presse; Auskunftsanspruch; einstweilige Anordnung; Bundesregierung; Bundeskanzlerin; Beschwerde; Darlegungsgründe; allgemeines Vorbringen; schützenswerte Vertraulichkeitsinteressen; einengende Vorwirkungen; Freiheit und Offenheit der Willensbildung; Schutz der ... - aufrecht.de
Auskunftsanspruch der Medien gegen Bundeskanzleramt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen eines Journalisten gegen das Bundeskanzleramt
- lto.de (Kurzinformation)
Bundeskanzleramt zur Auskunft verurteilt: Wie agierte Merkel im Fall Böhmermann?
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
OVG Berlin-Brandenburg entscheidet zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen in Sachen Böhmermann und Netzpolitik.org
- anwalt.de (Kurzinformation)
Journalisten setzen Anspruch auf Auskunft durch
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Auskunftsersuchen im Fall Böhmermann
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Presserechtliche Auskunftsansprüche eines Journalisten gegen Bundeskanzleramt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
OVG zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen gegen das Bundeskanzleramt - Beschwerden des Bundeskanzleramts gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+9Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG München, 16.06.2026 - 18 U 217/25
ZDF Magazin Royale
LG München I, 19.12.2024 - 26 O 12612/23ZDF Magazin Royale: Ehemaliger BSI-Präsident Arne Schönbohm gewinnt gegen das ZDF
OLG Dresden, 18.07.2024 - 4 U 323/24Oberlandesgericht entscheidet im "Böhmermann-Honig"-Fall: Zulässige Satire
LG Dresden, 08.02.2024 - 3 O 2529/23ZDF Magazin Royale
BGH, 30.07.2019 - VI ZR 231/18BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurück
OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17Zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen eines Journalisten gegen das
VG Berlin, 13.03.2017 - 27 L 502.16Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben
GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Jan Böhmermann wegen Beleidigung des
StA Mainz, 04.10.2016 - 3113 Js 10220/16Satire aus juristischer Sicht: Wann ist Schmähkritik strafbar?
LG Hamburg, 17.05.2016 - 324 O 255/16Einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann wegen teilweise
ZDF Magazin Royale
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.03.2017 - 27 L 502.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
Papierfundstellen
- afp 2017, 530
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
22 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 26), die Offenbarung der den Antragsteller interessierenden Informationen könne die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden.Rn. 23 Unabhängig hiervon hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 28) in der Sache festgestellt, die in Ziffer 1. des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzantrags in Bezug genommene ministerielle Einschätzung sei unter anderem deswegen nicht schutzwürdig, weil sie den der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsablauf betreffe, der einer Kontrolle durch die Presse in geringerem Maße entzogen sei als die gubernative Entscheidung selbst.
Dabei ist der auskunftspflichtigen Stelle zu der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 31 ff., m.w.N.).
Rn. 32 In dem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 35) ausgesprochen, der pauschale Vortrag der Antragsgegnerin, eine Brüskierung der Türkei durch Offenlegung von Informationen sei nicht auszuschließen, bleibe zu vage, zumal die Position des türkischen Staatspräsidenten durch dessen förmliches Strafverlangen ohnehin öffentlich bekannt geworden sei.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 39) ferner darauf hingewiesen, die Bundesregierung habe die Strafverfolgung zugelassen und diese Entscheidung auch öffentlich begründet.
- BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14
Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
Vielmehr nimmt die von ihm begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorweg (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 31). - BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12
Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 30).
- BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11
Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris Rn. 170 f. zum parlamentarischen Anspruch auf Informationen; BVerwG…, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 11). - BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14
Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
Rn. 11 Diesen von dem Verwaltungsgericht auf höchstrichterliche Rechtsprechung (gerade) zu einem presserechtlichen Auskunftsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 -, juris Rn. 21) gestützten Feststellungen vermag die Beschwerde mit Erfolg weder ihren allgemein gehaltenen Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung zu einem Antragserfordernis vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes noch den ebenso pauschalen Hinweis entgegenzuhalten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könnte künftig jeder Journalist einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ohne vorherigen Antrag an die Verwaltung unmittelbar gerichtlich verfolgen. - BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15
Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris Rn. 170 f. zum parlamentarischen Anspruch auf Informationen; BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris Rn. 11). - OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17
Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend Hintergrundgespräche des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17
Rn. 46 Soweit die Beschwerde sich in dem Zusammenhang auf die Feststellung des Senats (vgl. Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 -, juris Rn. 16) bezieht, der Inhalt einer von der Antragsgegnerin zu erteilenden Auskunft müsse vollständig und richtig sein, besagt diese Feststellung nicht, die Antragsgegnerin sei schon wegen der - immer gegebenen - Möglichkeit, dass ihr in der Vergangenheit weitere, nicht mehr rekonstruierbare Informationen zugegangen sind, zur Verweigerung jeglicher Auskunft berechtigt.
- VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19
Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin
Auf rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (vom 13. März 2017 - VG 27 L 502.16 -, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2017 - OVG 6 S 9.17 -, juris) erklärte das Bundeskanzleramt Mitte August 2017, die Bundeskanzlerin habe vor dem Telefonat einen Ausschnitt der Sendung "Neo Magazin Royale" auf der Webseite www.bild.de gesehen. - VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17
Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben
Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 170 f.; BVerwG…, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2017 - OVG 6 S 9.17 -, amtl. Umdr., S. 5).Sollte die Beklagte nicht sicher sein, ob es dem Bundeskanzleramt gelungen ist, die bei ihm vorhandenen Informationen, über die Auskunft verlangt wird, vollständig zu erfassen, so muss sie dies mitteilen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2017 - OVG 6 S 9.17 -, juris, Rn. 46, AfP 2017, 530 ; VG Berlin…, Beschluss vom 23. Juni 2017 - VG 27 L 295.17 -, juris, Rn. 60, AfP 2017, 359 ).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2018 - 6 S 41.17
Kein Anspruch eines Pressevertreters auf Auskunft über vertrauliche Informationen …
Sie kann durch "einengende Vorwirkungen" einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2017 - OVG 6 S 9.17 -, juris Rn. 19 ).
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