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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,45725
LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19 (https://dejure.org/2020,45725)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.09.2020 - 6 Sa 247/19 (https://dejure.org/2020,45725)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. September 2020 - 6 Sa 247/19 (https://dejure.org/2020,45725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Ziff 4 ALTV 2, Teil 1 Abschn F Ziff 2a ALTV 2, § 133 BGB, § 157 BGB
    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I Abschn F ALTV 2 zu § 9 ALTV 2

  • IWW

    § 75 Abs. 5 BPersVG, § ... 75 Abs. 3 Ziff. 1 BPersVG, § 7 BPersVG, §§ 75 Abs. 3, 5, 73 BPersVG, § 106 GewO, § 315 BGB, § 9 TVG, 76 Abs. 2 BPersVG, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 520 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 69, § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG, §§ 73, 69 BPersVG, § 315 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (23)

  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 11/16

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Allein die Tatsache, dass die US-Stationierungsstreitkräfte über längere Zeit ihr einseitiges Leistungsbestimmungsrecht auf Herabsetzung der ausgedehnten Arbeitszeit nicht ausgeübt haben, genügt hierzu nicht (vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 26, zitiert nach juris). Die vom Kläger behauptete Tatsache, dies sei bei allen Kraftfahrern über Jahrzehnte der Fall gewesen, ändert daran selbst dann nichts, wenn die US-Stationierungsstreitkräfte für die Kraftfahrer bislang immer die tariflich jeweils höchstmögliche Ausdehnung der regelmäßigen Arbeitszeit nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II bestimmt hätten.

    In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 29, zitiert nach juris).

    Das ist der Fall, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Maßnahme auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (vgl. zur Versetzung: BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 30 aaO;… 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f., zitiert nach juris).

    Ob diese im Einzelnen zutreffen und sich tatsächlich realisieren, unterliegt ebenso wenig der gerichtlichen Kontrolle, wie die Beurteilung, ob andere Organisationsentscheidungen möglich und gegebenenfalls wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre, da eine Zweckmäßigkeitskontrolle nicht stattfindet (vgl. BAG 20. November 2016 - 10 AZR 11/16 - RN. 37, zitiert nach juris). Zu Recht hat das Arbeitsgericht den für den Kläger zu erwartenden Einkommensverlust in Höhe von 6 % seines bisherigen Jahreseinkommens im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht als ausreichend erachtet, die Interessen der US-Stationierungsstreitkräfte an der vorgenommenen Verminderung der Ausdehnung der tariflichen Regelarbeitszeit zu überwiegen.

  • BAG, 10.07.2003 - 6 AZR 372/02

    Ausübung des Direktionsrechts nach § 9 Ziff 4 TV AL II

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30;… vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29 , jeweils zitiert nach juris).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erweiterung des Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers durch Tarifvertrag statthaft; das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb eines tarifvertraglich festgelegten Rahmens unter den im Tarifvertrag zu regelnden Voraussetzungen eine feststehende tarifliche Wochenarbeitszeit verlängern oder zu ihr zurückkehren kann (… BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 531/84 - Rn. 32, zitiert nach juris; vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 31 mwN, aaO)..

    Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35;… 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.

  • ArbG Kaiserslautern, 09.05.2019 - 1 BV 26/18

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Rn. 19 Mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss ebenfalls vom 09. Mai 2019 hat das Arbeitsgericht im zwischen der Betriebsvertretung der Dienststelle 0000 TTT und dem beklagten Land geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 festgestellt, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer weiter Rechtswirkung entfaltet.

    Dass der Dienstvereinbarung mit Blick auf die wöchentliche Arbeitszeit nur deklaratorischer Charakter zukomme, sei im zwischen ihm und der Betriebsvertretung der 0000 TTT geführten Beschlussverfahren 1 BV 26/18 rechtskräftig festgestellt worden.

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09. Mai 2019 - 1 BV 26/18 - präjudizielle Wirkung zukommt, mit dem zwischen der Betriebsvertretung der 0000 TTT und der Beklagten als Prozessstandschafterin der US-Stationierungsstreitkräfte festgestellt worden ist, dass die DV Arbeitszeit Kraftfahrer nachwirkt, während das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag der Antragstellerin, festzustellen, dass die genannte Dienstvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit mit 46, 5 Stunden konstitutiv festschreibt, zurückgewiesen hat.

  • BAG, 23.06.1992 - 1 AZR 57/92

    Individuelle Arbeitszeit und Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Eine Konkretisierung auf bestimmte Arbeitsbedingungen tritt nicht auf Grund bloßen Zeitablaufs ein; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu dem Vertrauen berechtigen, dass gerade und nur die bisherige Arbeitszeitdauer auch künftig verbindlich sein soll (…vgl. BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 35; 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 31, jeweils zitiert nach juris). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall vom Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden.

    Aus der Beibehaltung einer bestimmten regelmäßigen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum allein können die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Arbeitszeit auch künftig unverändert beizubehalten (vgl. zur Lage der Arbeitszeit: BAG 23. Juni 1992 - 1 AZR 57/92 - Rn. 32, zitiert nach juris)..

  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 123/83

    Arbeitszeit: Änderungsbefugnis durch Tarifvertrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Bei Bestehen einer bestimmten tarifrechtlichen Regelung für eine Vergünstigung ist für eine betriebliche Übung gleichen Inhalts kein Raum; die Rechtsnormen eines Tarifvertrages gestalten den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, werden aber nicht gleichzeitig auch Bestandteil des Arbeitsvertrages; anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn eine betriebliche Übung über den Rahmen der tarifvertraglichen Regelung hinausgeht (vgl. BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - Rn. 49 f. mwN, zitiert nach juris).

    Die Konkretisierung von Arbeitsbedingungen aufgrund einer tariflichen Bestimmungsklausel muss die Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 Abs. 1 BGB) wahren (BAG 28. November 1984 - 5 AZR 123/83 - Rn. 43, zitiert nach juris).

  • BAG, 28.08.2013 - 10 AZR 569/12

    Arbeitszeit - Versetzung - billiges Ermessen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Das ist der Fall, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Maßnahme auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (…vgl. zur Versetzung: BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 30 aaO; 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - Rn. 41 f., zitiert nach juris).
  • BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 435/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung - …

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Ein derartiges Verständnis der Dienstvereinbarung verbietet sich schon deshalb, weil diese möglichst gesetzeskonform auszulegen ist (vgl. BAG 05. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 19, zitiert nach juris). Mangels Unwirksamkeit der Dienstvereinbarung bedarf es daher auch keiner Überlegungen zur Geltung als Abrede ohne normativen Charakter.
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 10/86

    Mitbestimmung über die Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Nach ganz herrschender Meinung, der sich die Berufungskammer ausdrücklich anschließt, umfasst dieses Mitbestimmungsrecht entgegen der Auffassung der Berufung die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht (…BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - Rn. 38;… BVerwG 20. Juli 1984 - 6 P 16/83 - Rn. 22;… zu § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG aF: BAG 09. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Rn. 21; zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86, Rn. 37;… Richardi Dörner Weber PersVertrR - Kaiser/ Annuß 5. Aufl. 2020 § 75 Rn. 232;… Boecken Düwell Diller Hanau - Schubert/ Welkoborsky GesArbG 2016 § 75 BPersVG Rn. 58). Bereits das spricht dagegen, dass die Betriebspartner die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit konstitutiv regeln wollten, zumal aufgrund unbestrittenen Vortrags der Beklagten die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Abschluss der streitigen Dienstvereinbarung bereits von den US-Stationierungsstreitkräften durch arbeitgeberseitige Leistungsbestimmung nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II einseitig mit 46, 5 Stunden angeordnet war, so dass es einer konstitutiven Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit auch nicht bedurfte.
  • BVerwG, 30.03.2009 - 6 PB 29.08

    Generelle Weisungen der übergeordneten Dienststelle in Personalangelegenheiten; …

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Zutreffend weist das Arbeitsgericht im Übrigen darauf hin, dass eine Dienstvereinbarung über die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit nicht gesetzeskonform gewesen wäre, nachdem der ausdrücklich von der DV Arbeitszeit Kraftfahrer in Bezug genommene § 73 (Abs. 1 Satz 1) BetrVG Dienststelle und Personalrat (hier: Betriebsvertretung) lediglich ein Mitbestimmungsrecht in gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen einräumt (vgl. BVerwG 30. März 2009 - 6 PB 29/08 - Rn. 14 f., zitiert nach juris).
  • BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 147/09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Berechnung des Ferienüberhangs von …

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
    Nach ganz herrschender Meinung, der sich die Berufungskammer ausdrücklich anschließt, umfasst dieses Mitbestimmungsrecht entgegen der Auffassung der Berufung die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht (…BAG 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 - Rn. 38;… BVerwG 20. Juli 1984 - 6 P 16/83 - Rn. 22; zu § 80 Abs. 3 Nr. 1 SächsPersVG aF: BAG 09. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Rn. 21;… zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86, Rn. 37;… Richardi Dörner Weber PersVertrR - Kaiser/ Annuß 5. Aufl. 2020 § 75 Rn. 232;… Boecken Düwell Diller Hanau - Schubert/ Welkoborsky GesArbG 2016 § 75 BPersVG Rn. 58). Bereits das spricht dagegen, dass die Betriebspartner die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit konstitutiv regeln wollten, zumal aufgrund unbestrittenen Vortrags der Beklagten die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Abschluss der streitigen Dienstvereinbarung bereits von den US-Stationierungsstreitkräften durch arbeitgeberseitige Leistungsbestimmung nach Ziff. 2 a Teil I F-TV AL II zu § 9 TV AL II einseitig mit 46, 5 Stunden angeordnet war, so dass es einer konstitutiven Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit auch nicht bedurfte.
  • BVerwG, 20.07.1984 - 6 P 16.83

    Mehrarbeit - Überstunden - Zeitliche Festlegung - Umfang - Mitbestimmungsrecht - …

  • BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83

    Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2006 - 10 Sa 429/06

    Reduzierung der Arbeitszeit auf Grund Anordnung des Arbeitgebers

  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

  • BVerwG, 03.12.2001 - 6 P 12.00

    Nachwirkung einer Dienstvereinbarung; Globalantrag im …

  • BAG, 13.12.2018 - 6 AZR 549/17

    Anspruch auf Nachtarbeitsausgleich gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG bei Polizeiangestellten …

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 258/18

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - tarifvertragliche …

  • BAG, 10.03.2015 - 3 AZR 36/14

    Berechnung eines Versorgungszuschusses - Versorgung nach beamtenrechtlichen …

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 83/12

    Auslegung einer Versorgungsordnung - Verweisung auf die Grundsätze des …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13

    Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit - § 9 ALTV II

  • BAG, 03.07.1996 - 2 AZR 813/95

    Kündigung wegen Auflösung eines Kulturorchesters - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 13.11.1985 - 5 AZR 115/83

    Streitigkeit über den Umfang der Arbeitszeit sowie über die Rechtswirksamkeit …

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 531/84
  • ArbG Köln, 29.10.2025 - 19 Ca 7022/24
    Rn. 96 1. Es ist eine im Tarifrecht zwar nicht häufig anzutreffende, aber bekannte Erscheinung, dass die Tarifvertragsparteien gewisse Arbeitsbedingungen nicht abschließend und in allen Einzelheiten festlegen, sondern nur Rahmenbestimmungen aufstellen und deren Konkretisierung auf den Arbeitgeber (oder einen Dritten) übertragen (BAG vom 27.02.2002, 9 AZR 562/00 mwN, juris; vom 28.09.1977, 4 AZR 743/76, juris; vom 25.01.1978, 4 AZR 509/76, juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 01.09.2020, 6 Sa 247/19, juris).

    Rn. 98 Eine tarifvertragliche Regelung dieser Art ist auch rechtlich zulässig (BAG vom 28.09.1977, 4 AZR 743/76, juris; LAG Rheinland-Pfalz vom 01.09.2020, 6 Sa 247/19, juris).

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