Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 13 BGB, § 14 Abs 1 BGB, § 242 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 355 Abs 1 BGB
Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung; Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 13.04.2016 - 21 O 374/14
- OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
- BGH, 11.09.2018 - XI ZR 125/17
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (23)
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15
Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es insgesamt nicht an (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 26 juris).Rn. 60 aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ua. BGH…, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 25 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 22 juris).
Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).
Es ist ihr während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - Rn. 39-41 juris).
Rn. 79 Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).
Aus der maßgeblichen Sicht der Bank ist das Fortbestehen des Widerrufsrechts für den Verbraucher gerade dann nicht ohne weiteres erkennbar, wenn die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit erweckt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 40 juris).
Die Tatsache, dass der Darlehensgeber die Ansprüche des Darlehensnehmers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis erfüllen muss, ist die regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs und stellt deshalb keinen unzumutbaren Nachteil dar (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 zum Rechtsmissbrauch).
- BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei …
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Rn. 60 aa) Ein Unternehmer kann die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (ua. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 25 juris;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 22 juris).Das beseitigt den Gesetzlichkeitsschutz (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 27 juris), was auch die Beklagte nicht (mehr) in Frage stellt (AS 140).
Gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich (wie hier) zugleich über das Widerrufsrecht in der einen oder anderen Form zu vergleichen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 28 juris).
Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).
Rn. 78 (1) Dem Einwand der Verwirkung steht allerdings nicht entgegen, dass die Beklagte es unterlassen hat, dem Zedent ... nach Ablösung des Darlehens eine Nachbelehrung zu erteilen, denn eine solche war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 nach juris;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 nach juris) und konnte deshalb von der Beklagten nicht mehr erwartet werden.
Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH…, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 juris), sodass bei der gebotenen tatrichterlichen Würdigung der für das Umstandsmoment erheblichen Gesichtspunkte die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages und die Tatsache, dass diese auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgt ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen sind.
Rn. 79 Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).
- BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Das Widerrufsrecht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).Rn. 78 (1) Dem Einwand der Verwirkung steht allerdings nicht entgegen, dass die Beklagte es unterlassen hat, dem Zedent ... nach Ablösung des Darlehens eine Nachbelehrung zu erteilen, denn eine solche war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Vertragsbeendigung nicht mehr sinnvoll möglich (BGH…, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 nach juris; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 nach juris) und konnte deshalb von der Beklagten nicht mehr erwartet werden.
Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 41 juris;… Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 Rn. 30 juris), sodass bei der gebotenen tatrichterlichen Würdigung der für das Umstandsmoment erheblichen Gesichtspunkte die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages und die Tatsache, dass diese auf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgt ist, in die Betrachtung miteinzubeziehen sind.
Rn. 79 Zur Annahme der Verwirkung müssen sich aus dem Sachverhalt besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände ergeben, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 Rn. 40 juris;… Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 Rn. 37 juris).
- OLG Stuttgart, 21.07.2015 - 6 U 41/15
Widerruf von Darlehensverträgen: Kausalität eines Mangels in der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Die Belehrung ist deshalb inhaltlich unrichtig, weil nach der von der Beklagten gegenüber den Zedenten verwendeten Belehrung die Widerrufsfrist bereits dann zu laufen beginnen könnte, wenn diesen (nicht ihre eigene, sondern) nur "die" schriftliche Vertragserklärung der Beklagten zur Verfügung gestellt ist (Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 6 U 41/15 Rn. 45 juris).Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (Senat, Urteil vom 21. Juli 2015 - 6 U 41/15 Rn. 45 /47 juris).
- OLG Schleswig, 06.10.2016 - 5 U 72/16
Verbraucherdarlehen: Verwirkung des Widerrufsrechts nach Vertragsbeendigung
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Rn. 85 Da es danach von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Bedeutung der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Bezug auf den notwendigen Vertrauenstatbestand beigemessen werden kann, teilt der Senat nicht die Auffassung, dass das Umstandsmoment im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, wenn der Verbraucher das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöse und nach der Ablösung eine gewisse Zeit - etwa sechs Monate - verstreiche (so OLG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16).Die Revision wird im Hinblick auf das divergierende Urteil des OLG Schleswig vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
- BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Nicht zulässig sind dagegen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder einen unrichtigen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 Rn. 14 juris).Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 118/08 Rn. 14 juris).
- BGH, 29.07.2008 - XI ZR 387/06
Verstoß der einem Vertreter erteilten Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Es müssten deshalb hier weitere Umstände hinzutreten, um aus der Ablösung des Kredits durch den ..., der sich in Unkenntnis seines Widerrufsrechts vertragstreu verhalten hat, einen Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 juris zu einem Bereicherungsanspruch).Das kommt in Betracht, weil die beiderseits vollständige und beanstandungsfreie Vertragsabwicklung dazu führen kann, dass der Gläubiger eines Rückabwicklungsanspruchs auf die Belange des Schuldners ausnahmsweise Rücksicht nehmen muss, etwa wenn die Rückabwicklung existenzgefährdende Auswirkungen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06 Rn. 18 juris zu einem Bereicherungsanspruch).
- OLG Nürnberg, 01.08.2016 - 14 U 1780/15
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Das übersieht die von der beklagten Bank zuletzt (AS 186) thematisierte Entscheidung des OLG Nürnberg vom 1. August 2016 - 14 U 1780/15. - OLG Düsseldorf, 22.07.2016 - 16 U 109/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschlusses eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Daher stellt die Rechtsprechung auch nicht auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses ab, die sie ausdrücklich dahinstehen lässt, sondern darauf, dass die Belehrung eine unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2016 - 16 U 109/15 Rn. 43 juris). - OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16
Sie beruhen ausschließlich darauf, dass die Beklagte - ohne dass dies erforderlich wäre - die Belehrung zur gesetzlichen Regelfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit der Nachbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. verbunden hat (Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 6 U 185/15 = BB 4). - OLG Frankfurt, 07.03.2014 - 19 U 275/12
Zu den Voraussetzungen einer ordnugnsgemäßen Widerrufsbelehrung für …
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
- BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers
- OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 6 U 95/16
Verbraucherdarlehen: Treuwidrigkeit des Widerrufs wegen widersprüchlichen …
- BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02
Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des …
- OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16
Altvertrag über einen Verbraucherkredit: Redaktionelle Anpassungen der …
- OLG Köln, 24.02.2016 - 13 U 84/15
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56
Rechtsnatur der Verwirkung
- BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97
Comic-Übersetzungen II, Urheberrechtsfähigkeit der Übersetzung eines Sprachwerkes
- BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10
Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten …
- OLG Düsseldorf, 29.01.2016 - 7 U 21/15
Anspruch eines Darlehensnehmers auf Rückzahlung einer aus Anlass der …
- BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 44/95
Heilung der mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung schwebenden Unwirksamkeit …
- OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
Verbraucherdarlehensvertrag: Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung der …
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 Sa 139/16
Herausgabe- und Unterlassungsansprüche von Geschäftsunterlagen - Beweislast - …
Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16).Rn. 68 a) Der Unterlassungsantrag ist nicht etwa wegen doppelter Rechtshängigkeit iSd. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin vor dem Landgericht Mannheim - 3. Kammer für Handelssachen - (Az. 23 O 79/15) bzw. zweitinstanzlich vor dem OLG Karlsruhe (Az. 6 U 121/16) einen weiteren Rechtsstreit nicht nur gegen die N. GmbH, sondern auch gegen die Beklagte (dort Beklagte zu 2) auf Unterlassung der Benutzung ihrer Geschäftsgeheimnisse führt.
- BGH, 26.03.2019 - XI ZR 341/17
Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten …
Diese Wertung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen wortgleich so wie in früheren Urteilen (OLG Stuttgart, Urteile vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16, juris Rn. 59 ff. und - 6 U 121/16, juris Rn. 71 ff.) damit begründet, mangels Kenntnis der Kläger vom Fortbestand ihres Widerrufsrechts habe die Beklagte kein Vertrauen in das künftige Unterbleiben des Widerrufs bilden können. - LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19
Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell: …
Schon beim Schicksal von Verbraucherrechten im Zuge einer Vertragsübernahme stellt die Rechtsprechung und ihr folgend die Literatur nicht auf die Person des Übernehmenden, sondern auf die Verbrauchereigenschaft des Übertragenden ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017, Az.: 6 U 121/16 m. w. N.; eingehend Tiedemann/Neumann, NJ 2013, 17 unter Bezugnahme auf BGH…, Urteil vom 17.04.1996, Az.: VIII ZR 44/95, das z. T. fälschlich für die abweichende Minderansicht - vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 491 BGB, Rn. 9 - angeführt wird. In dieser Entscheidung heißt es u. a.: Weder erlischt dieses [das Widerrufsrecht des Übertragenden], noch verbleibt es [...] bei dem Übertragenden. Vielmehr geht es auf den Übernehmer über. Das geschieht unabhängig davon, ob der Übernehmer selbst schutzbedürftig ist oder nicht]).
- LG Dortmund, 11.01.2018 - 2 O 451/16 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbaren, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises, EuGH, C-249/12 und C-250/12, Urteil vom 07.11.2013 = DStRE 2014, 816, BGH I ZR 318/99, Urteil vom 28.02.2002 = NJW 2002, 2312, BGH V ZR 492/99, Urteil vom 11.05.2001 = NJW 2001, 2464, LG Dortmund 2 O 190/15, Urteil vom 23.06.2016 bestätigt durch OLG Hamm 6 U 121/16, Beschluss vom 27.03.2017, Palandt, a.a.O., § 157 Rn. 13).
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 SaGa 6/15
Einstweilige Verfügung - einseitige Erledigungserklärung
Rn. 14 Das Urteil wird vor dem OLG Karlsruhe mit der Berufung angegriffen (Az. 6 U 121/16). - OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 7 U 38/20
Fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruchsrecht …
Deshalb ist es ausreichend, dass der Zedent und Versicherungsnehmer - wie hier - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Verbraucher war ( OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 -, Rn. 67 , zitiert nach juris, zu einem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB; OLG Frankfurt…, Urteil vom 07.03.2014 - 19 U 275/12 -, Rn. 29, zitiert nach juris). - OLG Stuttgart, 05.11.2020 - 7 U 38/20
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen …
Deshalb ist es ausreichend, dass der Zedent und Versicherungsnehmer - wie hier - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Verbraucher war (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2017 - 6 U 121/16 -, Rn. 67, zitiert nach juris, zu einem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ; OLG Frankfurt…, Urteil vom 07.03.2014 - 19 U 275/12 -, Rn. 29, zitiert nach juris). - LG Dortmund, 02.07.2018 - 12 O 457/17
Erstattung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Abgabe von …
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist die Umsatzsteuer grundsätzlich rechtlich unselbständiger Teil des zu zahlenden Preises (LG Dortmund, Urteil vom 23.06.2016 - 2 O 190/15, bestätigt durch OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.2017 - 6 U 121/16). - LG Ravensburg, 28.02.2017 - 2 O 243/16
Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung in einem …
Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, sich auf einfache Art und Weise vom Vertrag wieder zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2016 - 6 U 121/16 unter II. 2.).
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