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Rechtsprechung
   OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13309
OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17 (https://dejure.org/2018,13309)
OLG München, Entscheidung vom 12.04.2018 - 6 U 1679/17 (https://dejure.org/2018,13309)
OLG München, Entscheidung vom 12. April 2018 - 6 U 1679/17 (https://dejure.org/2018,13309)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (34)

  • BGH, 24.11.2016 - I ZR 163/15

    Freunde werben Freunde - Wettbewerbsverstoß: Ausloben und Gewähren von …

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG sei - wie auch der BGH festgestellt habe (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. -Freunde werben Freunde) - demnach nicht anzunehmen, soweit die Preisbindung nicht auf die Beklagte erstreckt werden dürfe.

    Die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. - Freunde werben Freunde) geäußerte Auffassung, wonach das EuGH-Urteil der erneuten Überprüfung bedürfe oder wie auch immer in Frage zu stellen sei, sei abzulehnen.

    Es handele sich vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde) um Absatzwerbung im Sinne von § 1 HWG und nicht um eine reine Imagewerbung.

    Der BGH habe in seinem Urteil vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde) auch die Unionsrechtskonformität des § 7 HWG ausdrücklich festgestellt.

    Die verschiedenen Schutzrichtungen des § 78 AMG und des HWG seien auch vom Bundesgerichtshof anerkannt (vgl. Urteil vom 24.11.2016 -Az.: I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 16 - Freunde werben Freunde).

    Auch der BGH schließe in seiner Entscheidung vom 24.11.2016 (Az.: I ZR 163/15 -Freunde werben Freunde) nicht aus, dass sich in einem Verfahren Gesichtspunkte ergeben könnten, die ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nahelegten.

    Das Urteil des BGH (Az.: I ZR 163/15 - Freunde werben Freunde) sei mit Gründen erst am 04.05.2017 veröffentlicht worden, mithin deutlich nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und nur wenige Tage vor dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung des Landgerichts.

    Die Anregung des BGH in seinem Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 163/15 (Freunde werben Freunde) nach § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine entsprechende Stellungnahme der Bundesregierung einzuholen, werde aufgegriffen, soweit der Senat die bisherigen Ausführungen noch nicht als ausreichend erachte, die Geeignetheit der Festpreisregelung für die diversen hiermit verfolgten Ziele als erwiesen anzusehen.

    Dass es sich vorliegend nicht um grobe und eindeutige unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße handele, werde bereits eindrucksvoll dadurch dokumentiert, dass selbst nach Ergehen der Entscheidung des Gemeinsamen Senats (Beschluss vom 22.08.2012 - GmS 1/10), der widersprechenden EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15) und einer diese in Frage stellende BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15) die Parteien nach wie vor allein zweitinstanzlich auf mehreren hunderten von Seiten über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung stritten, wobei dies bereits im streitgegenständlichen Zeitpunkt 2014 streitig gewesen sei.

    Der auf §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a (4 Nr. 11 a. F.) UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG bzw. § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 1 Abs. 1 AMPreisV gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz rechtswidrig ist (…st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 1240 Rn. 31 - Der Zauber des Nordens;… BGH GRUR 2016, 954 Rn. 10 - Energieeffizienzklasse; BGH GRUR 2017, 635 Rn. 24 - Freunde werben Freunde).

    Der seit dem 10.12.2015 geltende § 3 a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG a. F. enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 25, 26 - Freunde werben Freunde).

    Die Regelungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG und § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.), denn § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dient dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 27 - Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2006, 949 Rn. 25 - Kunden werben Kunden;… BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 21-DeguSmiles & more) und die Vorschriften der § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (…BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 22 - UN-SER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG, §§ 1 Abs. 1 und Abs. 4, 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 16 - Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 21 f. - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Beschränkung der Möglichkeit, mit Werbegaben zu werben, stellt, soweit sie die in § 1 Abs. 1 HWG aufgeführten Produkte betrifft, eine unionsrechtskonforme nationale Regelung in Bezug auf die Gesundheitsaspekte von Produkten dar, die deshalb gem. Art. 3 Abs. 3 der RL 2005/29/EG von dieser unberührt bleibt (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 28 - Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2015, 813 Rn. 11 - Fahrdienst zur Augenklinik).

    Darunter fällt nicht allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens allgemein geworben wird (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2003, 353, 355 f. - Klinik mit Belegärzten).

    Die Bestimmung des § 7 HWG ist daher nur anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 15 - DeguSmiles & more).

    Der Zweck der Regelung des § 7 HWG besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 31 -Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

    Denn die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

    Gegenteiliges kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (…GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771- Bonus-Taler) gefolgert werden, wie der Bundesgerichthof in seinem jüngeren Urteil vom 24.11.2016 "Freunde werben Freunde" (GRUR 2017, 635 Rn. 32) ausdrücklich klargestellt hat, indem er ausführt: "Zwar hat der Senat in diesen Entscheidungen eine auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer Apotheke bezogene Zuwendung als "Imagewerbung" bezeichnet.

    Damit wird der Preisnachlass - zumindest mittelbar - für rezeptpflichtige Arzneimittel gewährt, die nach § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV der in Deutschland geltenden Arzneimittelpreisbindung unterliegen, auch wenn die Einlösung des Gutscheins nach den Teilnahmebedingungen (Anlage K 1) nur für die Bestellung nicht rezeptpflichtiger Produkte möglich ist (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 56 in Abweichung zum Berufungsgericht, vgl. Rn. 10 - Freunde werben Freunde;… ebenso bereits BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 19 in Abweichung zum Berufungsgericht, vgl. Rn 9 -UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Rn. 11 b) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zur Unzulässigkeit der deutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung (§§§ 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV) gegenüber in einem anderen Land ansässigen Versandapotheken ist auch im Rahmen der Prüfung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) HWG zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. -Freunde werben Freunde).

    2 a) HWG zu beachten (hiervon ausgehend auch BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. - Freunde werben Freunde).

    Entscheidet der EuGH aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens, dass nationale Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Unionsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (…EuGH NJW 2007, 3625 Rn. 38, 41 - Office national des pensions/Jonkman; BGH GRUR 2017, 635 Rn. 43 -Freunde werben Freunde).

    Allerdings kann, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Freunde werben Freunde" ausgeführt hat, ein erneutes Vorabentscheidungsgesuch an den EuGH ergehen, wenn in einem neuen Rechtsstreit Gesichtspunkte vorgetragen werden, die ein solches nahelegen (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 43 - Freunde werben Freunde).

    Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde) beruht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen in jenem Verfahren.

    Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Feststellungen nachgeholt werden könnten, müssten die Parteien daher auch in anderen Verfahren Gelegenheit erhalten, zur Geeignetheit der deutschen Regelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung für eine flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung vorzutragen (BGH GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde).

    Zur Klärung dieser Frage käme in Betracht, gem. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Notwendigkeit von einheitlichen Apothekenabgabepreisen für verschreibungspflichtige Arzneimittel für die Wahrung der Belange der Gesundheit der Bevölkerung eine amtliche Auskunft staatlicher Stellen, insbesondere der Bundesregierung, einzuholen (vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 49 - Freunde werben Freunde; vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2018, Az. 6 U 1509/14).

  • EuGH, 19.10.2016 - C-148/15

    Die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verstößt …

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Ausgehend von der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.10.2016, Az.: C-148/15) könne § 7 HWG nur dann gegen das Unionsrecht verstoßen, wenn dieser Zuwendungen allein deshalb verbiete, weil sie gegen das Arzneimittelpreisrecht verstießen, weil dann bei zwischenstaatlichem Bezug die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV verletzt würde, also die Regelungen in § 7 HWG denselben Zwecken dienen würden, wie das Arzneimittelpreisgesetz.

    Denn aus dem Kontext des EuGH-Urteils (vom 19.10.2016, Az.: C-148/15) lasse sich insgesamt eine Aussage zur Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 HWG mit der Warenverkehrsfreiheit nur dahingehend entnehmen, als darin spezifische nationale, an die Verletzung des deutschen Arzneimittelpreisrechts anknüpfende Verbote normiert seien.

    Die streitgegenständliche Werbung verstoße jedenfalls nicht gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, weil die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a HWG einschlägig sei, wobei die Vorschrift infolge des EuGH-Urteils vom 19.10.2016, Az.: C-148/15, der europarechtskonformen Einschränkung bedürfe.

    Jedenfalls bedürfte § 7 Abs. 1 HWG in Ansehung des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15), wonach EU-Versandapotheken wie DocM.

    Dies schon bzw. insbesondere deswegen nicht, weil die streitgegenständliche Werbung nicht gegen die hier im Ergebnis allein entscheidungserhebliche Preisbindung verstoße, nachdem aus dem EuGH-Urteil vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15) unmittelbar folge, dass die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG i.V.m. der AMPreisV normierte Preisbindung auf EUausländische Versandapotheken wie DocM.

    Die Bundesregierung habe im Rahmen ihrer Stellungnahme im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH C-148/15 (vgl. Anlagen BK 5, BK 6) die Vorsorgenotwendigkeit lediglich unterstellt, ohne aber belastbares Zahlen- und Datenmaterial zu liefern, das hierfür sprechen würde.

    Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG sei auch nicht in Ansehung des EuGH-Urteils vom 16.10.2016 (Az.: C-148/15 - Deutsche Parkinson-Vereinigung) europarechtskonform auszulegen und in ihrem Anwendungsbereich zu begrenzen.

    Die Entscheidung des EuGH (Az.: C-148/15) besage im Ergebnis lediglich, dass die Preisbindung für EUausländische Versandapotheken nicht auf das Argument der Sicherstellung einer gleichmäßigen und flächendeckenden Arzneimittelversorgung gestützt werden dürfe.

    Das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15) könne keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalten.

    Ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. U. M., C. B. und Dr. H. D. (Anlage BB 39) sei im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19.10.2016 (Az.: C-148/15) zu dem Ergebnis gelangt, dass infolge der Aufhebung der Preisbindung für ausländische Versandapotheken ein erhebliches Schließungsrisiko und eine große Gefahr für die flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln bestünden.

    Einen ersten Anhaltspunkt für die zukünftige Entwicklung des Marktes für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Aufhebung der Preisbindung für den Rx-Versandhandel gebe bereits die Entwicklung des Marktes nach dem Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15).

    Vor diesem Hintergrund könne die Entscheidung des EuGH vom 19.10.2016 (C-148/15) mit den darin angestellten Anforderungen, die an den nationalen Gesetzgeber zur Begründung einer Grundsatzentscheidung im Gesundheitswesen gestellt würden, nur als Fremdkörper in der europäischen Rechtsprechung bewertet werden.

    Dass es sich bei dem im Urteil vom 19.10.2016 (C-148/15) angelegten Grundsätzen um einen Ausreißer und nicht um eine Änderung der Rechtsprechung des EuGH handele, werde auch durch die Entscheidung des EuGH vom 21.09.2017 (C-125/16, Anlage BB 50) bestätigt, in dem der EuGH keinen derart strengen Beweis gefordert habe, sondern im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung den den Mitgliedsstaaten zuerkannten Wertungsspielraum nicht nur formal anerkannt, sondern auch konkret gewährt habe.

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 19.10.2016 (C-148/15) aufgrund der eingeschränkten Fragestellung des OLG Düsseldorf vollständig außer Acht gelassen, dass die Arzneimittelpreisbindung innerhalb des deutschen Gesundheitssystems neben einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln weitere Zwecke verfolge, nämlich auch die Gewährleistung eines funktionierenden Systems der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere des finanziellen Gleichgewichts dieses Systems und den Schutz der Patienten durch einen einheitlichen Abgabepreis, flankierend zu § 7 HWG, um Gesundheitsgefahren zu vermeiden, die von finanziellen Fehlanreizen für verschreibungspflichtige Arzneimittel für jeden einzelnen Patienten ausgingen.

    Erst Recht nicht gewollt sei, wie es der Entscheidung des EuGH (C-148/15 Rn. 38) zu entnehmen sei, dass Patienten in einer Notlage oder aber aufgrund der Tatsache, dass sie in ländlichen Gebieten wohnten, höhere Preise bezahlen müssten.

    Sie könne sich nunmehr nicht auf der Grundlage des EuGH-Urteils (C-148/15) nach einer "Rosinentheorie" auf die Wirkungslosigkeit der Vereinbarung von § 2 b Abs. 2 GKG berufen.

    Dass es sich vorliegend nicht um grobe und eindeutige unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße handele, werde bereits eindrucksvoll dadurch dokumentiert, dass selbst nach Ergehen der Entscheidung des Gemeinsamen Senats (Beschluss vom 22.08.2012 - GmS 1/10), der widersprechenden EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 19.10.2016 - C-148/15) und einer diese in Frage stellende BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 163/15) die Parteien nach wie vor allein zweitinstanzlich auf mehreren hunderten von Seiten über das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung stritten, wobei dies bereits im streitgegenständlichen Zeitpunkt 2014 streitig gewesen sei.

    B.V. als niederländische Versandhandelsapotheke im Streitfall vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.10.2016, Az. Az. C-148/15 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) den deutschen Arzneimittelpreisregelungen (§ 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV) unterworfen ist, kann allerdings dahingestellt bleiben.

    (vgl. EuGH GRUR 2016, 1312 Rn. 25 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Rn. 11 b) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) zur Unzulässigkeit der deutschen Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung (§§§ 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV) gegenüber in einem anderen Land ansässigen Versandapotheken ist auch im Rahmen der Prüfung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a) HWG zu berücksichtigen (…vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 38 ff. -Freunde werben Freunde).

    Dies gebietet es aber, die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Regelungen der Arzneimittelpreisbindung gegenüber einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit begründen (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale), auch im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 1 S. 1.

    Rn. 12 c) Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs mit Urteil vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) wirkt sich die im deutschen Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker aus, als auf die im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Apotheken.

    Eine solche Regelung stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i. S. v. Art. 34 AEUV dar (EuGH GRUR 2016, 1312 Rn. 26, 27 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetzt, könne nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen iSv Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden, da es nicht geeignet sei, die angestrebten Ziele zu erreichen (EuGH GRUR 2016, 1312 Rn. 46 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale).

    Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (…BGH GRUR 2017, 635 Rn. 48 - Freunde werben Freunde) beruht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.10.2016 (GRUR 2016, 1312 - Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen in jenem Verfahren.

    Auch wenn den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten als Betriebskrankenkasse bei einer Werbung mit Preisrabatten für Arzneimittel infolge der für verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich bestehenden Preisbindung eine besondere Sensibilisierung zu unterstellen ist, wäre die nach damaliger Rechtslage - also vor Erlass des Urteils des EuGH vom 19.10.2016, Az. C-148/15 - zu unterstellende Unzulässigkeit der hier streitgegenständlichen Werbung für einen mit dem Anzeigengeschäft betrauten Mitarbeiter nicht offensichtlich und unschwer erkennbar gewesen.

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 193/07

    UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    handele (vgl. OLG Bamberg, WRP 2013, 1641 im Anschluss an BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE! und entgegen BGH GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more).

    Wolle man abweichend entscheiden, ergebe sich zudem ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung auch dann verletzt seien, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen ließen (BGH GRUR 2010, 1136 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE!).

    Die Regelungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG und § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.), denn § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dient dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern (…vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 27 - Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2006, 949 Rn. 25 - Kunden werben Kunden;… BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 21-DeguSmiles & more) und die Vorschriften der § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 22 - UN-SER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 S. 2 und 3, Abs. 3 S. 1 AMG, §§ 1 Abs. 1 und Abs. 4, 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (…BGH GRUR 2017, 635 Rn. 16 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 21 f. - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Gegenteiliges kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771- Bonus-Taler) gefolgert werden, wie der Bundesgerichthof in seinem jüngeren Urteil vom 24.11.2016 "Freunde werben Freunde" (…GRUR 2017, 635 Rn. 32) ausdrücklich klargestellt hat, indem er ausführt: "Zwar hat der Senat in diesen Entscheidungen eine auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer Apotheke bezogene Zuwendung als "Imagewerbung" bezeichnet.

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE" (GRUR 2010, 1136), wo der Bundesgerichtshof - abgesehen davon, dass er eine Imagewerbung angenommen hat -unter Rn. 25 lediglich ausführt, es handele sich bei einem 5-Euro-Einkaufsgutschein "insbesondere" nicht um den Fall einer geringwertigen Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Fall 2 HWG (a. F.).

    HWG schied im dortigen Fall schon wegen des vom Bundesgerichtshof bejahten Verstoßes gegen die Bestimmungen gegen die Arzneimittelpreisvorschriften aus (vgl. GRUR 2010, 1136 Rn. 24).

    Damit wird der Preisnachlass - zumindest mittelbar - für rezeptpflichtige Arzneimittel gewährt, die nach § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV der in Deutschland geltenden Arzneimittelpreisbindung unterliegen, auch wenn die Einlösung des Gutscheins nach den Teilnahmebedingungen (Anlage K 1) nur für die Bestellung nicht rezeptpflichtiger Produkte möglich ist (…vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 56 in Abweichung zum Berufungsgericht, vgl. Rn. 10 - Freunde werben Freunde; ebenso bereits BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 19 in Abweichung zum Berufungsgericht, vgl. Rn 9 -UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 17 ff. - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE;… BGH GRUR 2010, 1133 Rn. 15 ff. - Bonuspunkte; BGH GRUR.

    Dies war im Zeitpunkt der Werbung im Oktober 2014 auch höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt (vgl. BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem;… Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771 - Bonus-Taler einerseits und BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more andererseits).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung: …

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien haftet neben dem Urheber der Äußerung jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt (BGH GRUR 2015, 906 Rn. 29 - TIP der Woche;… BGH GRUR 2011, 340 Rn. 27 - Irische Butter m.w.N.).

    Durch die Verbreitung der streitgegenständlichen Werbeflyer hat die Beklagte den Absatz des werbenden DocMorris-Unternehmens gefördert (BGH GRUR 2015, 906 Rn. 16 - TIP der Woche).

    Rn. 18 (1.) Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Herausgeber eines Presseerzeugnisses nur für die Veröffentlichung gesetzeswidriger Werbeanzeigen Dritter, wenn er seine Pflicht zur Prüfung verletzt hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt (vgl. BGH GRUR 2015, 906 Rn. 31 - TIP der Woche m.w.N.).

    Vielmehr besteht im Hinblick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 GR-Charta eine Haftung für die Veröffentlichung einer Anzeige nur dann, wenn diese grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße enthält (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I; BGH GRUR 1992, 618 - Pressehaftung II; BGH GRUR 2001, 529, 531 - Herz-Kreislauf-Studie; BGH GRUR 2002, 360, 366 - H. I.V. POSITIVE II;… BGH GRUR 2006, 429 Rn. 13, 15 - Schlank-Kapseln;… BGH GRUR 2006, 957 Rn. 14 - Stadt Geldern; BGH GRUR 2015, 906 Rn. 31 - TIP der Woche;… Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 36. Aufl. 2018, § 9 Rn. 2.3).

    Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gebührt dabei nicht nur Presseerzeugnissen im herkömmlichen Sinne, die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit gilt vielmehr auch für Kundenzeitschriften und für Anzeigenblätter, die hauptsächlich Werbeanzeigen und zu einem geringeren Anteil redaktionelle Beiträge enthalten, wobei im Rahmen des Schutzumfangs allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit das Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient (BGH GRUR 2015, 906, Rn. 34 - TIP der Woche m.w.N.).

    Zwar ist der Schutzumfang der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige wirtschaftliche Interessen verfolgt und ist eine Berufung auf das Presseprivileg grundsätzlich zu versagen, wenn das Printprodukt keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält (BGH WRP 2015, 1098 Rn. 37, 38 - TIP der Woche).

    Rn. 20 (3.) Damit besteht eine Prüfpflicht der Beklagten nur für grobe und eindeutige, für die maßgeblichen Mitarbeiter unschwer erkennbare Rechtsverstöße (BGH GRUR 2015, 906 Rn. 31 - TIP der Woche m.w.N.).

    Zwar mag dort der zeitliche Druck geringer sein, als bei Presseerzeugnissen, die der täglichen Berichterstattung verpflichtet sind (vgl. BGH GRUR 2015, 906 Rn. 41 - TIP der Woche), nichtdestotrotz dürfen aber auch den Herausgebern von nicht täglich erscheinenden Presseerzeugnissen keine die regelmäßigen Geschäftsabläufe behindernden Prüfpflichten auferlegt werden (…vgl. BGH GRUR 2006, 957 Rn. 14 - Stadt Geldern).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 99/07

    DeguSmiles & more

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    handele (vgl. OLG Bamberg, WRP 2013, 1641 im Anschluss an BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE! und entgegen BGH GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more).

    Die Regelungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG und § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.), denn § 7 Abs. 1 S. 1 HWG dient dem Gesundheitsschutz von Verbrauchern (…vgl. BGH GRUR 2017, 635 Rn. 27 - Freunde werben Freunde;… BGH GRUR 2006, 949 Rn. 25 - Kunden werben Kunden; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 21-DeguSmiles & more) und die Vorschriften der § 78 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AMG, § 1 Abs. 1 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt sind, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (…BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 22 - UN-SER DANKESCHÖN FÜR SIE).

    Die Bestimmung des § 7 HWG ist daher nur anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen (…BGH GRUR 2017, 635 Rn. 30 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 15 - DeguSmiles & more).

    Der Zweck der Regelung des § 7 HWG besteht vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen kann (…BGH GRUR 2017, 635 Rn. 31 -Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

    Denn die Eignung einer Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau benannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird (…BGH GRUR 2017, 635 Rn. 31 - Freunde werben Freunde; BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more).

    Dies war im Zeitpunkt der Werbung im Oktober 2014 auch höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt (…vgl. BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771 - Bonus-Taler einerseits und BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more andererseits).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 98/08

    Bonuspunkte

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Gegenteiliges kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (…GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel; GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771- Bonus-Taler) gefolgert werden, wie der Bundesgerichthof in seinem jüngeren Urteil vom 24.11.2016 "Freunde werben Freunde" (…GRUR 2017, 635 Rn. 32) ausdrücklich klargestellt hat, indem er ausführt: "Zwar hat der Senat in diesen Entscheidungen eine auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer Apotheke bezogene Zuwendung als "Imagewerbung" bezeichnet.

    Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (…BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 17 ff. - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE; BGH GRUR 2010, 1133 Rn. 15 ff. - Bonuspunkte;… BGH GRUR.

    Dies war im Zeitpunkt der Werbung im Oktober 2014 auch höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt (vgl. BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel; GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem;… Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771 - Bonus-Taler einerseits und BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more andererseits).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM …

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Der EuGH habe vor seiner Entscheidung zum Arzneimittelpreisrecht in seiner Rechtsprechung den Mitgliedsstaaten und deren Gesetzgebern einen deutlich weiteren Spielraum zugestanden, so im Urteil des EuGH vom 11.12.2003 (C-322/01) zum Versandhandelsverbot, im Urteil vom 11.09.2008 (C-141/07) zur Krankenhausapotheke, im Urteil vom 19.05.2009 (C-171& 172/07) zum Fremdbesitzverbot und im Urteil der Großen Kammer vom 01.06.2010 (C-570& 571/07) u.a. zum Bedarfsmarktkonzept.

    Im Übrigen ist die in Art. 34 AEUV geschützte Warenverkehrsfreiheit - soweit keine ersichtliche Umgehungshandlung vorliegt - auch betroffen, wenn ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hergestelltes Erzeugnis ausgeführt und anschließend in diesen Staat wieder eingeführt wird (EuGH GRUR 2004, 174 Rn. 127 ff. - DocM. I).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 26/09

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Gegenteiliges kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (…GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771- Bonus-Taler) gefolgert werden, wie der Bundesgerichthof in seinem jüngeren Urteil vom 24.11.2016 "Freunde werben Freunde" (…GRUR 2017, 635 Rn. 32) ausdrücklich klargestellt hat, indem er ausführt: "Zwar hat der Senat in diesen Entscheidungen eine auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer Apotheke bezogene Zuwendung als "Imagewerbung" bezeichnet.

    Dies war im Zeitpunkt der Werbung im Oktober 2014 auch höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt (…vgl. BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771 - Bonus-Taler einerseits und BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more andererseits).

  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 249/03

    Stadt Geldern

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Vielmehr besteht im Hinblick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 GR-Charta eine Haftung für die Veröffentlichung einer Anzeige nur dann, wenn diese grobe und eindeutige, unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße enthält (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I; BGH GRUR 1992, 618 - Pressehaftung II; BGH GRUR 2001, 529, 531 - Herz-Kreislauf-Studie; BGH GRUR 2002, 360, 366 - H. I.V. POSITIVE II;… BGH GRUR 2006, 429 Rn. 13, 15 - Schlank-Kapseln; BGH GRUR 2006, 957 Rn. 14 - Stadt Geldern;… BGH GRUR 2015, 906 Rn. 31 - TIP der Woche;… Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 36. Aufl. 2018, § 9 Rn. 2.3).

    Zwar mag dort der zeitliche Druck geringer sein, als bei Presseerzeugnissen, die der täglichen Berichterstattung verpflichtet sind (…vgl. BGH GRUR 2015, 906 Rn. 41 - TIP der Woche), nichtdestotrotz dürfen aber auch den Herausgebern von nicht täglich erscheinenden Presseerzeugnissen keine die regelmäßigen Geschäftsabläufe behindernden Prüfpflichten auferlegt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 957 Rn. 14 - Stadt Geldern).

  • BGH, 09.09.2010 - I ZR 37/08

    Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

    Auszug aus OLG München, 12.04.2018 - 6 U 1679/17
    Gegenteiliges kann auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 09.09.2010 (…GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem; Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771- Bonus-Taler) gefolgert werden, wie der Bundesgerichthof in seinem jüngeren Urteil vom 24.11.2016 "Freunde werben Freunde" (…GRUR 2017, 635 Rn. 32) ausdrücklich klargestellt hat, indem er ausführt: "Zwar hat der Senat in diesen Entscheidungen eine auf das gesamte Sortiment verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer Apotheke bezogene Zuwendung als "Imagewerbung" bezeichnet.

    Dies war im Zeitpunkt der Werbung im Oktober 2014 auch höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt (…vgl. BGH GRUR 2010, 1136 Rn. 24 - UNSER DANKE-SCHÖN FÜR SIE; Az. I ZR 37/08, BeckRS 2010, 23772 - Einkaufsgutschein für Arzneimittel;… GRUR 2010, 1133 Rn. 21 - Bonussystem;… Az. I ZR 26/09, BeckRS 2010, 23771 - Bonus-Taler einerseits und BGH GRUR 2009, 1082 Rn. 16 - DeguSmiles & more andererseits).

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 127/88

    Pressehaftung - Prüfungspflicht bei Inseraten

  • LG München I, 11.05.2017 - 17 HKO 22516/14

    Unterlassungsanspruch gegen Krankenkasse wegen der Verbreitung einer Werbung für …

  • EuGH, 21.09.2017 - C-125/16

    Malta Dental Technologists Association und Reynaud - Vorlage zur …

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 183/09

    Irische Butter

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von …

  • BGH, 06.07.2006 - I ZR 145/03

    Kunden werben Kunden

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro …

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 284/00

    H.I.V. "POSITIVE" II

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, …

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02

    Kanzlerduell

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 181/14

    Energieeffizienzklasse - Wettbewerbsverstoß: Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung …

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen …

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 2/11

    GOOD NEWS

  • BGH, 22.05.2003 - I ZR 8/01

    Einkaufsgutschein

  • OLG München, 07.03.2024 - 6 U 1509/14

    Vorabentscheidungsersuchen, Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, …

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der …

  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 60/00

    Klinik mit Belegärzten

  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 119/90

    Pressehaftung II - Irreführung/Preisgestaltung; Prüfungspflicht bei Inseraten; …

  • OLG Bamberg, 09.10.2013 - 3 U 48/13

    Unlauterer Wettbewerb: Einkaufsgutschein "Kunden werben Kunden!", Barrabatt, …

  • OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 U 86/21

    Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft; Zulässigkeit der Gewährung von …

    Denn die Richtlinie steht solchen nationalen Regelungen nicht entgegen, die in ihren Ausnahmebereich fallen (BGH…, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 215/15 - Aufzeichnungspflicht, WRP 2017, 941 Rn. 28), dazu zählen nach § 3 Abs. 3 der RL 2005/29/EG Rechtsvorschriften in Bezug auf Gesundheitsaspekte (vgl. Senat…, Urteil vom 17.01.2023 - 6 U 26/22, juris, Rn. 57; OLG München, Urteil vom 12.04.2018 - 6 U 1679/17 Rn. 67).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 20 U 86/19

    Ansprüche einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke wegen Vollziehung …

    Denn das OLG München hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2018 um eine solche amtliche Auskunft gebeten (OLG München, Urteil vom 12. April 2018, 6 U 1679/17, Rn. 82).
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