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| LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart |
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Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (16)
- BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20
LKW-Kartell II - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell: Erzielung …
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Nach den genannten Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 12;… vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 16).Dies steht aufgrund der Kommissionsentscheidung für den vorliegenden Rechtstreit gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 17 ff.;… vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 23 ff.).
Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14 ff.; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 18 ff.).
Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern gegen die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestandes bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 21; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 31).
Dies stützt die Kammer wesentlich darauf, dass dem Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, im Streitfall eine starke Indizwirkung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 26 u. 55).
Nach der grundlegenden Beschreibung der erfolgten Kartellverstöße in Randnummer 50 der Kommissionsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 42) bestanden diese in Vereinbarungen und / oder abgestimmten Verhaltensweisen bei Preissetzungen und Bruttopreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im Europäischen Wirtschaftsraum sowie den Zeitplan und die Überwälzung der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6 anzugleichen.
Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).
Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 40 ff.).
Die Heranziehung des Erfahrungssatzes wäre im Streitfall nur dann zweifelhaft, wenn ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf die Transaktionspreise dennoch ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 37).
Eine von den Bruttolistenpreisen völlig unabhängige Preisbildung nach Maßgabe der Kundenvorstellungen verletzte das Gebot der Wirtschaftlichkeit und wäre als regelmäßige Strategie nicht durchhaltbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 44 u. 51).
Rn. 79 (aa) Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. September 2020 (KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 19; siehe auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14) von einem "Ziel" des Kartells, "die Bruttopreise anzugleichen", ausgegangen und eine solche Angleichung ausweislich der vorgelegten Privatgutachten gerade nicht erreicht worden sei, folgt hieraus kein erheblicher Einwand.
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 57; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 92).
Rn. 92 (ll) Soweit die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf das CL Gutachten HM 46 darlegt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen erhöhend auf die Bruttolistenpreise ausgewirkt hätten, ist anzuführen, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).
Rn. 94 (a) Wie ausgeführt, beinhaltete die Kartellabsprache auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Ziel der Angleichung des Zeitplans und der Überwälzung der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6. Dadurch wurde ein Gleichlauf von zu erwartender Kosten- und Preisentwicklung sowohl bei den Fahrzeugen erzielt, die noch der alten Schadstoffklasse entsprachen, als auch bei denjenigen, die bereits die Anforderungen der neuen Abgasnorm erfüllten (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 41).
Rn. 96 bb) Dem Erfahrungssatz kommt im Streitfall ein hohes Gewicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 55).
Das stellt zwar einen zu berücksichtigenden Umstand mit indizieller Bedeutung dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 65).
Da - wie ausgeführt - weiter davon auszugehen ist, dass die Kartellabsprache zu den Bruttolistenpreisen die Preisverhandlungen jedenfalls in irgendeiner Weise beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 38), ist anzunehmen, dass sie Auswirkungen auf den vereinbarten Gesamtpreis hatte.
Steht nämlich eine feststellbare Kostenwälzung in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, kann der Mehrerlös des Primärgeschädigten als Schaden seiner Kunden und damit zugleich als ausgleichspflichtiger Vorteil auf Seiten des Primärgeschädigten angesehen werden (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 92 m.w.N.).
Diese Verjährungshemmung endete nicht vor dem 20. März 2017 (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 76 ff.), sodass die kenntnisabhängige Verjährung frühestens im Jahr 2022 (vgl. § 187 Abs. 3 Satz 2, § 33h Abs. 1 GWB) hätte ablaufen können.
- BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19
LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell …
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Nach den genannten Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 81 EGV (jetzt: Art. 101 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (…vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 12; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 16).Dies steht aufgrund der Kommissionsentscheidung für den vorliegenden Rechtstreit gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (…vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 17 ff.; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 23 ff.).
Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder - bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden - unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14 ff.; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 18 ff.).
Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern gegen die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestandes bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 21; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 31).
Rn. 55 (aaa) Nach der Kommissionsentscheidung (…Rn. 5 Satz 1) waren Gegenstand des Kartells LKW zwischen sechs und 16 Tonnen sowie LKW über 16 Tonnen, und zwar sowohl als Solofahrzeuge als auch als Sattelzugmaschinen; in Fußnote 5 der Kommissionsentscheidung hat die Europäische Kommission von diesen Produkten nur LKW für militärische Zwecke ausdrücklich ausgenommen (siehe hierzu auch EuGH…, Urteil vom 1. August 2022 - C-588/20, Rn. 42; BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 34).
Bei einem Kartellverstoß dieser Art ist der Erfahrungssatz, dass im Rahmen eines Kartells erzielte Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, zu beachten, weil die Kartellbeteiligten sich aufgrund dieser Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).
Dass die Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Anstiegs der Marktpreise auch dann zu bejahen ist, wenn die Abstimmung der Kartellteilnehmer, wie im Streitfall, im Wesentlichen "nur" Listenpreise betrifft, liegt darin begründet, dass Listenpreiserhöhungen bei funktionierendem Wettbewerb Kostensteigerungen bei der Fahrzeugproduktion indizieren und daher jedenfalls potenziell und in gewissem Umfang geeignet sind, auf die - hochkomplexen und daher unmittelbar auf der Ebene der Hersteller kaum koordinierbaren - einzelnen Transaktionspreise durchzuschlagen (BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 40 ff.).
Rn. 79 (aa) Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. September 2020 (KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 19; siehe auch BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 14) von einem "Ziel" des Kartells, "die Bruttopreise anzugleichen", ausgegangen und eine solche Angleichung ausweislich der vorgelegten Privatgutachten gerade nicht erreicht worden sei, folgt hieraus kein erheblicher Einwand.
Es entsprach gerade der Wirkungsweise des Kartells, welche über die Koordinierung von Bruttolistenpreiserhöhungen die direkte Koordinierung der Transaktionspreise weder erreichen noch auch nur anstreben konnte, dass der Wettbewerb zwischen den Herstellern nicht vollständig ausgeschaltet, sondern nur gedämpft und aus der Sicht der Kartellbeteiligten idealerweise gemeinsam auf ein sich in den Bruttopreislisten widerspiegelndes suprakompetitives "Einstandskostenniveau" gehoben wurde, das ohne die Verhaltenskoordinierung nicht durchsetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 57; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 92).
Rn. 92 (ll) Soweit die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf das CL Gutachten HM 46 darlegt, es sei unwahrscheinlich, dass sich die sanktionierten Verhaltensweisen erhöhend auf die Bruttolistenpreise ausgewirkt hätten, ist anzuführen, dass die Heranziehung des Erfahrungssatzes im Streitfall darauf beruht, dass sich die Kartellbeteiligten aufgrund der Kartellabsprache in erheblich geringerem Umfang dem Preiswettbewerb stellen mussten und daher weniger Anreiz hatten, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (vgl. BGH, Urteile vom 13. April 2021 - KZR 19/20 (LKW-Kartell II), Rn. 36; vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 43).
Im Streitfall spricht für das Auftreten eines Nachwirkungseffekts, dass der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen jeweils für das Folgejahr stattfand, sodass insofern zumindest von einem Austausch noch für das Jahr 2011 auszugehen ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 36), und dass die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt wurden.
Durch die Ermittlungsmaßnahmen der Europäischen Kommission war die Verjährung von Anfang an gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 GWB 2005 gehemmt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 79 ff.).
Diese begann für die ältesten, aufgrund von Beschaffungsvorgängen im Jahr 2001 entstandener Schadensersatzansprüche nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2011 vollendet gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19 (LKW-Kartell I), Rn. 76).
- BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20
Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Rn. 31 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1, § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 90 m.w.N.) einen Anspruch auf Ersatz eines Preishöhenschadens in Höhe von insgesamt 851.262,27 Euro.Rn. 38 bb) Den Rechtsgrund der Schadensersatzhaftung der Beklagten bildet die Grundabsprache der Kartellbeteiligten (im Folgenden auch: "Kartellabsprache"; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 90 ff. m.w.N.).
Auf die weitergehende Frage, ob sich der Kartellrechtsverstoß auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, kommt es bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an (BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 29 m.w.N.).
Rn. 41 bb) Im Streitfall ist die genannte Voraussetzung im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge erfüllt, weil die Klägerin mit diesen Waren (Kraftfahrzeuge) erworben hat, welche Gegenstand des Kartells waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 30 m.w.N.).
Rn. 63 a) Nach den hierfür heranzuziehenden Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 40 m.w.N.) kann die Kammer im Streitfall feststellen, dass das Preisniveau, welches sich auf dem von der Kartellabsprache hier betroffenen deutschen Markt für LKW einstellte, kartellbedingt über demjenigen liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, und der Klägerin infolgedessen ein Schaden entstanden ist.
Rn. 97 (1) Das Maß der Indizwirkung des Erfahrungssatzes hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab, den dieser zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 60 m.w.N.).
Denn bei der Analyse handelt es sich auch unter Beachtung der vorgebrachten Einwände um eine zumindest mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario eines hypothetischen Wettbewerbspreises; sie ist grundsätzlich methodisch korrekt (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteile vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 106 m.w.N.).
Strengere Anforderungen an eine Regressionsanalyse zur Feststellung eines durch die Kartellabsprache verursachten Schadens stünden zudem in Widerspruch dazu, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag von vornherein nicht zwingend mittels einer Regressionsanalyse, sondern grundsätzlich auch mit "einfachen Techniken" der Vergleichsmethode - sowie mittels anderer Methoden - ermittelt werden kann (…vgl. Kommissions-Leitfaden, Rn. 63 ff.); die Beurteilung eines kartellbedingten Schadens kann aufgrund einer Gesamtwürdigung der für und gegen einen Preiseffekt sprechenden Umstände erfolgen, auch wenn keine Regressionsanalyse vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 105: "Sollte es für die Beurteilung des Eintritts eines Schadens trotz der nach vorstehenden Maßstäben durchgeführten Gesamtwürdigung noch darauf ankommen, [...].").
Im Übrigen käme es auf die Frage unberücksichtigt gebliebener unabhängiger Variablen für den hier maßgeblichen Kartelleffekt nur an, wenn sich diese im Kartellzeitraum einerseits und im Nicht-Kartellzeitraum andererseits erheblich unterschiedlich ausgewirkt hätten; die Indizwirkung einer Regressionsanalyse zur Bestimmung eines kartellbedingten Preisaufschlags wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dort Variablen ausgelassen werden, die Unterschiede zwischen dem Preisniveau im Kartellzeitraum und im Nicht-Kartellzeitraum gar nicht erklären können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20 (Schlecker), Rn. 107; siehe auch [...]).
- BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18
BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Dies wäre mit dem Gebot, dass kartellzivilrechtliche Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 36), nicht zu vereinbaren.Die Kammer kann diese Studien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Schadensschätzung berücksichtigen, auch wenn es vorliegend nicht um die Prognose eines kartellbedingten Schadens zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Umsatzgeschäftes geht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 43 f.: "nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsschlusses").
Skonti, welche der Klägerin nach Vertragsschluss als "Entgelt" für überobligationsmäßig schnelle Zahlungen gewährt wurden, lassen diesen Schaden nicht wieder entfallen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18 (Schienenkartell VI), Rn. 53; KG…, Urteil vom 28. Juni 2018 - U 13/14 Kart, juris Rn. 94); der Lieferant, der Skonti einräumt, wird hierfür dadurch kompensiert, dass ihm im Fall ihrer Nutzung zu einem früheren Zeitpunkt Liquidität zufließt.
- BGH, 10.12.2019 - II ZR 281/18
Erledigungsfrist zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses; …
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig als geringfügig und sind deshalb hinzunehmen (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019 - II ZR 281/18, Rn. 8 m.w.N.).Der für die Prüfung und Weiterleitung des Gerichtskostenvorschusses durch einen Prozessbevollmächtigten erforderliche Zeitraum ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2019 - II ZR 281/18, Rn. 10 m.w.N.).
- BGH, 28.06.2022 - KZR 46/20
Vorliegen eines kartellbedingten Schadens bei Bezug der Waren durch …
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Insofern kommt jedenfalls ein Nachwirkungseffekt des Kartells in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 36).Rn. 145 (a) Grundsätzlich zählen Nachwirkungen eines Kartells zu den möglichen Folgen einer Kartellabsprache (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 - KZR 46/20 (Stahl-Strahlmittel), Rn. 36 m.w.N.).
- BGH, 22.06.2021 - VI ZR 353/20
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Rn. 193 2. Die vorgerichtliche rechtsanwaltliche Tätigkeit löste folglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (RVG a.F.) aus und gehörte nicht als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG a.F. zum Rechtszug, sodass sie mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG a.F. abgegolten wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20, Rn. 7 m.w.N.); hinzu kommt jeweils die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20, 00 Euro (Nr. 7002 VV RVG a.F.). - BGH, 11.12.2018 - KZR 26/17
Quoten- und Kundenschutzkartell: Anscheinsbeweis hinsichtlich des Eintritts eines …
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Rn. 199 1. Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche, die aus Beschaffungsvorgängen vor dem 1. Juli 2005 resultieren, hat die Klägerin bis zur Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung der §§ 849, 246 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4% pro Jahr (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17 (Schienenkartell I), Rn. 70). - BGH, 23.09.2020 - KZR 4/19
Schienenkartell V - Kartellschadensersatz für ein Unternehmen des öffentlichen …
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Die Anrechnung von Mehrerlösen, die der Klägerin durch Preiserhöhungen zugeflossen sein könnten, würde zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19 (Schienenkartell V), Rn. 54 ff.). - BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18
Schienenkartell IV - Anspruch auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens - …
Auszug aus LG Berlin, 15.06.2023 - 61 O 1/23
Der Schaden ist bereits zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Klägerin Verträge zu kartellbedingt überhöhten Preisen abschloss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 (Schienenkartell IV), Rn. 49). - BGH, 05.11.2014 - III ZR 559/13
Hemmung der Verjährung: Ermöglichung einer alsbaldigen Zustellung der …
- BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10
Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des …
- BGH, 19.04.2018 - IX ZR 187/17
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Bemessung des Gegenstandswerts für die dem …
- BGH, 26.01.2012 - VII ZR 154/10
Großer Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs: …
- EuGH, 16.02.2023 - C-312/21
Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht: Das …
- EuGH, 01.08.2022 - C-588/20
Daimler (Ententes - Camions à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
- LG Stuttgart, 27.02.2025 - 30 O 239/17
Kartellabsprache - Geltendmachung des Preishöheschadens aufgrund kartellbedingter …
Ebenso wenig ergibt sich aus der (vermeintlichen) Nichterreichung des genannten Ziels, dass die Bruttolistenpreise, die Gegenstand der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen der Kartellanten waren, die Transaktionspreise nicht beeinflusst hätten (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff).Daher ist es auch nicht durchgreifend, wenn nicht durchweg ein gleichmäßiger Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreiserhöhungen sowie Transaktionspreisen messbar ist und Bruttolistenpreiserhöhungen zum Teil Verminderungen der Transaktionspreise gegenüberstehen (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff).
Letzteres mag nicht festgestellt sein, stellt aber im Streitfall ohnehin keinen erheblichen Einwand dar, da es hierauf für den maßgeblichen Wirkzusammenhang nicht ankommt; auch eine Koordinierung der Transaktionspreise ist für den fraglichen Wirkmechanismus nicht erforderlich (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 82).
Schon gar nicht kann damit begründet werden, dass ein Einfluss koordinierter Listenpreiserhöhungen auf Transaktionspreise ökonomisch grundsätzlich nicht plausibel wäre (vgl. ebenso schon LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 78 ff …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 299 ff).
Dies hilft jeweils aber schon deshalb nicht weiter, weil die Privatgutachter ihren Ausführungen schon nicht den bindend festgestellten Wirkmechanismus des hier in Frage stehenden Kartells zugrunde legen; es wird so weder aufzeigt noch widerlegt, dass Listenpreise nicht auf andere Weise auf Transaktionspreise wirken können (vgl. eingehend und überzeugend hierzu bereits: LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 81 ff).
Rn. 298 2.1) Denn wenn, wie hier aus oben dargelegten Gründen der Fall, bereits eine bzw. sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Ls. Nr. 4 und Rn. 118 ff in Anschluss an: BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris), weil sie sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen sowie die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable fortwährend verfeinert werden kann (…LG Berlin, aaO).
(…vgl. LG Dortmund, aaO, Rn. 16 - 19; in eben diesem Sinne wohl auch BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41; OLG Stuttgart…, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 Rn. 173 und LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108).
Auch können sie Derartiges nicht "beweisen" jede andere Interpretation von über dem Signifikanzniveau liegenden p-Werten ist deshalb fehlerhaft (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 103 mN zur einschlägigen Fachlit., wie etwa Ronald L. Wasserstein & Nicole A. Lazar (2016), The ASA Statement on p-Values: Context, Process, and Purpose, The American Statistician, u.a.).
Rn. 317 Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Vermutung zugunsten eines fehlenden kartellbedingten Preisaufschlags hinaus, die es im auf den Streitfall anzuwendenden deutschen Recht gerade nicht gibt (vgl. so schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 107).
Das Vorbringen der Beklagten ist - um es mit den Worten des Landgericht Berlins, aaO, zu sagen - "dadurch gekennzeichnet, den Rechtsstreit durch Vorlage ökonomischer Privatgutachten auf eine abstrakt-theoretische Ebene zu ziehen; "plain language" zur konkret-praktischen Verwendung der ausgetauschten Informationen fehlt" (LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108; iE ebenso LG Dortmund…, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 23).
des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - von Preisen für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499).
Rn. 343 Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476).
Rn. 351 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf oben verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier der Fall (hierzu noch sogleich im Einzelnen), um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408).
Ob die Verfeinerung zu einem (relevanten) Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher aus eben diesem Grund - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH…, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 mwN, insbes. auch zur Rspr. d. EuGH).
Rn. 450 (ii) Auf die - von Beklagtenseite verneinte - Frage, ob Nachwirkungseffekte bei einem Kartell den Regelfall darstellen, kommt es nicht an, weil die konkreten Umstände des Streitfalls für einen Nachwirkungseffekt sprechen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 148).
Diese Schätzung beruht darauf, dass die für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Gründe, namentlich, dass der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen nach der Kommissionsentscheidung noch das Jahr 2011 erfasst hat, die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt wurden und die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen für die Antizipation des Wettbewerberverhaltens auch nicht kurzfristig gänzlich irrelevant geworden sein dürften, es nahelegen, dass der Preiseffekt des Kartells im Jahr 2011 unverändert wirkte (vgl. ebenso LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 157).
Rn. 481 (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 140 f; a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht.
Solche werden in aller Regel nicht ohne Grund, sondern zum Beispiel als Entgegenkommen bei Mängeln oder als Kundenbindungsmaßnahme gewährt; sie stellen daher keine (partielle) Kompensation des kartellbedingten Schadens dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 166) und sind in dem Fall, dass sie nicht der Hersteller direkt, sondern ein Händler gewährt, ohnehin freigiebige Leistungen Dritter (…vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 28.02.2019 - 30 O 39/17 , juris Rn. 122 f und vom 20.02.2020 - 30 O 137/17).
Rn. 494 dd) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514).
Rn. 569 Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer zugrunde, dass die Klägerin die Rechnungen - wie im Geschäftsbetrieb üblich - jeweils zeitnah, d.h. spätestens binnen einem Monat nach Rechnungstellung, ausglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023, Lkw Kartell, 61 O 1/23, juris Rn. 200).
- LG Stuttgart, 09.01.2025 - 30 O 223/17
Begehren auf Schadensersatz wegen kartellbedingter Preisüberhöhung im LKW-Kartell
Dies hilft jeweils aber schon deshalb nicht weiter, weil die Privatgutachter ihren Ausführungen schon nicht den bindend festgestellten Wirkmechanismus des hier in Frage stehenden Kartells zugrunde legen; es wird so weder aufzeigt noch widerlegt, dass Listenpreise nicht auf andere Weise auf Transaktionspreise wirken können (vgl. eingehend und überzeugend hierzu bereits: LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 81 ff).Rn. 243 3.1) Denn wenn, wie hier aus oben dargelegten Gründen der Fall, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Ls. Nr. 4 und Rn. 118 ff in Anschluss an: BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris), weil sie sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen sowie die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable fortwährend verfeinert werden kann (…LG Berlin, a.a.O.).
(…vgl. LG Dortmund, a.a.O., Rn. 16 - 19; in eben diesem Sinne wohl auch BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41; OLG Stuttgart…, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 Rn. 173 und LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108).
Es ist aber allgemein anerkannt, dass statistisch nicht signifikante Ergebnisse nicht implizieren, dass die Null-Hypothese - hier: dass es keinen kartellbedingten Preisaufschlag gab - zutreffend ist und erst recht können sie Derartiges "beweisen"; eine andere Interpretation von über dem Signifikanzniveau liegenden p-Werten ist fehlerhaft (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 103 mN zur einschlägigen Fachlit., wie etwa Ronald L. Wasserstein & Nicole A. Lazar (2016), The ASA Statement on p-Values: Context, Process, and Purpose, The American Statistician, u.a.).
Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Vermutung zugunsten eines fehlenden kartellbedingten Preisaufschlags hinaus (vgl. so schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 107).
Das Vorbringen der Beklagten ist - um es mit den Worten des Landgericht Berlins, a.a.O., zu sagen - "dadurch gekennzeichnet, den Rechtsstreit durch Vorlage ökonomischer Privatgutachten auf eine abstrakt-theoretische Ebene zu ziehen; "plain language" zur konkret-praktischen Verwendung der ausgetauschten Informationen fehlt" (LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108; iE ebenso LG Dortmund…, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 23).
des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - um Preise für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499).
Rn. 268 Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476).
Rn. 276 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf bereits verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier, um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408).
Rn. 277 Ob die Verfeinerung überhaupt zu einem, zumindest zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher naturgemäß - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH…, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 m.w.N., insbes. auch zur Rspr. d. EuGH).
Rn. 315 (ii) Auf die - von Beklagtenseite verneinte - Frage, ob Nachwirkungseffekte bei einem Kartell den Regelfall darstellen, kommt es nicht an, weil die konkreten Umstände des Streitfalls für einen Nachwirkungseffekt sprechen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 148).
Diese Schätzung beruht darauf, dass die für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Gründe - der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen betraf noch das Jahr 2011, die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, wurden noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt, und die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen dürften für die Antizipation des Wettbewerberverhaltens nicht kurzfristig gänzlich irrelevant geworden sein - es nahelegen, dass der Preiseffekt des Kartells im Jahr 2011 unverändert wirkte (vgl. ebenso LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 157).
Rn. 331 (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 140 f; a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht.
Solche werden in aller Regel nicht ohne Grund, sondern zum Beispiel als Entgegenkommen bei Mängeln oder als Kundenbindungsmaßnahme gewährt; sie stellen daher keine (partielle) Kompensation des kartellbedingten Schadens dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 166) und sind in dem Fall, dass sie nicht der Hersteller direkt, sondern ein Händler gewährt, ohnehin freigiebige Leistungen Dritter (…vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 28.02.2019 - 30 O 39/17 , juris Rn. 122 f und vom 20.02.2020 - 30 O 137/17).
Rn. 344 cc) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514).
Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer zugrunde, dass die Klägerin die Rechnungen - wie im Geschäftsbetrieb üblich - jeweils zeitnah, d.h. spätestens binnen einem Monat nach Rechnungstellung, ausglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023, Lkw Kartell, 61 O 1/23, juris Rn. 200).
- LG Stuttgart, 27.02.2025 - 30 O 235/17
Lkw-Kartell - Verlangen nach Schadensersatz wegen Preisabsprachen im LKW-Kartell
Dies hilft jeweils aber schon deshalb nicht weiter, weil die Privatgutachter ihren Ausführungen schon nicht den bindend festgestellten Wirkmechanismus des hier in Frage stehenden Kartells zugrunde legen; es wird so weder aufzeigt noch widerlegt, dass Listenpreise nicht auf andere Weise auf Transaktionspreise wirken können (vgl. eingehend und überzeugend hierzu bereits: LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 81 ff).Rn. 209 2.1) Denn wenn, wie hier aus oben dargelegten Gründen der Fall, bereits eine bzw. sehr viel für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Preishöheschaden der Abnehmer besteht, kann eine Regressionsanalyse bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Ls. Nr. 4 und Rn. 118 ff in Anschluss an: BGH, Urteil vom 29.11.2022 - KZR 42/20, Schlecker, juris), weil sie sowohl im Hinblick auf den ihr zugrundeliegenden Datensatz als auch im Hinblick auf die Auswahl der unabhängigen Variablen sowie die Art und Weise der mathematischen Abbildung ihres Einflusses auf die abhängige Variable fortwährend verfeinert werden kann (…LG Berlin, a.a.O.).
(…vgl. LG Dortmund, a.a.O., Rn. 16 - 19; in eben diesem Sinne wohl auch BGH…, Urteil vom 05.12.2023 - KZR 46/21, Lkw-Kartell III, juris Rn. 41; OLG Stuttgart…, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 Rn. 173 und LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108).
Auch können sie Derartiges nicht "beweisen"; jede andere Interpretation von über dem Signifikanzniveau liegenden p-Werten ist deshalb fehlerhaft (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 103 m.N. zur einschlägigen Fachlit., wie etwa Ronald L. Wasserstein & Nicole A. Lazar (2016), The ASA Statement on p-Values: Context, Process, and Purpose, The American Statistician, u.a.).
Rn. 226 Die gegenteilige Ansicht liefe auf eine Vermutung zugunsten eines fehlenden kartellbedingten Preisaufschlags hinaus, die es im auf den Streitfall anzuwendenden deutschen Recht gerade nicht gibt (vgl. so schon LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 107).
Das Vorbringen der Beklagten ist - um es mit den Worten des Landgericht Berlins, a.a.O., zu sagen - "dadurch gekennzeichnet, den Rechtsstreit durch Vorlage ökonomischer Privatgutachten auf eine abstrakt-theoretische Ebene zu ziehen; "plain language" zur konkret-praktischen Verwendung der ausgetauschten Informationen fehlt" (LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 108; iE ebenso LG Dortmund…, Beschluss vom 27.09.2021 - 8 O 4/18 (Kart), juris Rn. 23).
des TS von Bornemann/Suderow in: NZKart 2023, 478; LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 110 u. 160 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 392), diese im Einzelfall teilweise unter Abzug - hierzu noch nachfolgend - von Preisen für Waren oder Dienstleistungen i.S.v. Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung (vgl. zu Letzterem aA LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499).
Rn. 232 Eine niedrigere Schätzung würde außer Acht lassen, dass unter Berücksichtigung der Strukturmerkmale des Lkw-Kartells (u.a.: überragende Marktabdeckung; europaweiter Aktionsradius; Preiskoordinierung, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs überhaupt gehört) Anhaltspunkte für einen nicht nur unwesentlichen Preishöheschaden der Klägerin gegeben sind (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 111 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 476).
Rn. 239 1) Nach Auffassung der Kammer kann eine Regressionsanalyse zum Zwecke der Feststellung eines kartellbedingten Preisaufschlags in Kartellschadensersatzverfahren, worauf bereits verwiesen wurde, bereits dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei ihr, wie hier, um eine mögliche Annäherung an das kontrafaktische Szenario handelt (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408).
Rn. 240 Ob die Verfeinerung überhaupt zu einem, zumindest zu einem relevanten Erkenntnisgewinn führt, kann und muss in derartigen Verfahren daher naturgemäß - und erst recht angesichts des Effektivitätsgebots - irgendwann dahingestellt bleiben, andernfalls führte das Verlangen einer "bestmöglichen" Regressionsanalyse für die Schadensfeststellung aufgrund des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwands dazu, dass Kartellschadensersatzverfahren kaum noch justiziabel wären, was mit dem Gebot, dass kartellrechtlich Schadensersatzansprüche nicht nur im privaten Kompensationsinteresse, sondern auch im öffentlichen Interesse am Schutz der wettbewerblichen Marktordnung mit einem Grad an Wirksamkeit durchsetzbar sein müssen, der sicherstellt, dass Unternehmen sie als regelmäßige und erwartbare Folge einer wettbewerbsbeschränkenden Handlung in Rechnung stellen, nicht zu vereinbaren (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 119 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 408; zum Effektivitätsgebot statt vieler: BGH…, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 63/18, Schienenkartell VI, juris Rn. 36 m.w.N., insbes. auch zur Rspr. d. EuGH).
Rn. 280 (ii) Auf die - von Beklagtenseite verneinte - Frage, ob Nachwirkungseffekte bei einem Kartell den Regelfall darstellen, kommt es nicht an, weil die konkreten Umstände des Streitfalls für einen Nachwirkungseffekt sprechen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 148).
Diese Schätzung beruht darauf, dass die für einen Nachwirkungseffekt sprechenden Gründe - der Austausch zu künftigen Bruttolistenpreisen betraf noch das Jahr 2011, die Abgasnormen, die Gegenstand der Kartellabsprache waren, wurden noch bis Ende des Jahres 2013 eingeführt, und die bis Ende des Jahres 2010 ausgetauschten Informationen dürften für die Antizipation des Wettbewerberverhaltens nicht kurzfristig gänzlich irrelevant geworden sein - es nahelegen, dass der Preiseffekt des Kartells im Jahr 2011 unverändert wirkte (vgl. ebenso LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, juris Rn. 157).
Rn. 306 (iii) Dies gilt auch insoweit, als sie unter Rückgriff auf die interne Preiskalkulation der Beklagten von dieser ermittelt und angegeben wurden und preislich nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2023 - VI-U (Kart) 7/22, BeckRS 2023, 29106 Rn. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.02.2020 - 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 88; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019 - 2 U 101/18 , juris Rn. 140 f; a.A. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 162 und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 499), jedenfalls wenn, wie es hier der Fall ist, die Klägerseite erklärt, sich die Angaben der Beklagtenseite zu eigen zu machen, sollte es nach Auffassung der Kammer an der Kartellbetroffenheit der in Frage stehenden Leistung angesichts Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung fehlen und ein entsprechender Preisabzug zur Ermittlung des für die Ermittlung des kartellbedingten Overcharge maßgeblichen, kartellbedingt überhöhten Transaktionspreises erforderlich sein oder aber, wenn die Kammer sie für hinreichend dargelegt und belegt ansieht.
Solche werden in aller Regel nicht ohne Grund, sondern zum Beispiel als Entgegenkommen bei Mängeln oder als Kundenbindungsmaßnahme gewährt; sie stellen daher keine (partielle) Kompensation des kartellbedingten Schadens dar (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 166) und sind in dem Fall, dass sie nicht der Hersteller direkt, sondern ein Händler gewährt, ohnehin freigiebige Leistungen Dritter (…vgl. LG Stuttgart, Urteile vom 28.02.2019 - 30 O 39/17 , juris Rn. 122 f und vom 20.02.2020 - 30 O 137/17).
Rn. 316 dd) Dasselbe gilt im Ergebnis mit Blick auf etwaige Skonti; auch solche sind bei der Schadensberechnung nicht in Abzug zu bringen (vgl. LG Berlin, Urteile vom 15.06.2023 - 61 O 1/23 Kart, Lkw-Kartell, juris Rn. 165 …und vom 19.06.2023 - 16a O 1/20, juris Rn. 514).
Rn. 368 9.2.1 Mangels abweichender Anhaltspunkte legt die Kammer zugrunde, dass die Klägerin bzw. die jeweilige Zedentin die Rechnungen für die in Frage stehenden Käufe - wie im Geschäftsbetrieb üblich - jeweils zeitnah, d.h. spätestens binnen einem Monat nach Rechnungstellung, ausglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15.06.2023, Lkw Kartell, 61 O 1/23, juris Rn. 200).
- LG Dortmund, 04.02.2026 - 8 O 21/23 Zum anderen ist auf die Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 15. Juni 2023 - 61 O 1/23 Kart -, Rn. 165 - 166, juris) zu verweisen, die mit beachtlichen Argumenten zur Unbeachtlichkeit dieser Aspekte gelangt.
- LG Dortmund, 04.02.2026 - 8 O 22/23 Zum anderen ist auf die Entscheidung des LG Berlin (Urteil vom 15. Juni 2023 - 61 O 1/23 Kart -, Rn. 165 - 166, juris) zu verweisen, die mit beachtlichen Argumenten zur Unbeachtlichkeit dieser Aspekte gelangt.
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