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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988

Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.1988 - 63/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2877
EuGH, 07.06.1988 - 63/87 (https://dejure.org/1988,2877)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.1988 - 63/87 (https://dejure.org/1988,2877)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 63/87 (https://dejure.org/1988,2877)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Nichtdurchführung einer Entscheidung der Kommission; Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit Gemeinschaftsrecht; Wahrung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit in der Gemeinschaft; Anerkennung der Wirksamkeit der Handlungen der Gemeinschaft; Entstehung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Handlungen der Organe - Gültigkeitsvermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen - Nichtdurchführung einer Entscheidung der Kommission.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.02.1979 - 101/78

    Granaria / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 07.06.1988 - 63/87
    10 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat ( Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78, Granaria/Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1979, 623 ), ergibt sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen System der Rechtsetzung und Rechtsprechung, daß die Wahrung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit in der Gemeinschaft zwar das Recht einschließt, die Rechtmässigkeit der Handlungen der Gemeinschaft vor Gericht in Frage zu stellen, daß dieser Grundsatz aber für alle dem Gemeinschaftsrecht unterstehenden Personen und Stellen auch die Verpflichtung mit sich bringt, die volle Wirksamkeit dieser Handlungen so lange anzuerkennen, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden ist.
  • EuGH, 30.04.1986 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.06.1988 - 63/87
    Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichtshofes mit Beschluß vom 30. April 1986 zurückgewiesen ( Slg. 1986, 1497 ).
  • EuGH, 18.04.2024 - C-605/21

    Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union: Die frühere tschechische …

    Dieser Grundsatz bringt auch die Verpflichtung für alle Rechtssubjekte der Union mit sich, die volle Wirksamkeit der besagten Handlungen anzuerkennen, solange ihre Rechtswidrigkeit nicht vom Gerichtshof festgestellt worden ist, und ihre Vollziehbarkeit zu respektieren, solange der Gerichtshof nicht die Aussetzung ihres Vollzugs angeordnet hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, EU:C:1988:285, Rn. 10, …und vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    12: - Vgl. z. B. Urteile vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy/Kommission, Slg. 1988, 219) und in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281) sowie vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 57/86 (Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2855) und in der Rechtssache 63/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875).

    14: - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 11).

    21: - Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 10), vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 13), vom 13. März 1985 in der Rechtssache 93/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 829, Randnr. 9), vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 3707, Randnr. 10) und vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1881, Randnr. 23).

    22: - Urteile vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, Randnr. 10) und vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, Randnr. 14).

    23: - Urteil Kommission/Griechenland (zitiert in Fußnote 21, Randnr. 16).

  • EuG, 07.12.2022 - T-709/21

    The General Court dismisses as inadmissible the action brought by WhatsApp …

    Dies erklärt sich daraus, dass das Kontrollverfahren in diesem Stadium abgeschlossen ist, dass - da die zurückzufordernden Beträge automatisch gemäß dem Beschluss der Kommission und der den betroffenen Unternehmen zuvor gewährten Beihilfen bestimmt werden - keine zusätzliche inhaltliche Würdigung vorzunehmen ist, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Rückforderung dieser Beihilfen selbst zu veranlassen und sie - außer unter sehr außergewöhnlichen Umständen - erfolgreich durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, EU:C:1988:285, vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C-5/89, EU:C:1990:320, Rn. 15 und 16, und vom 20. März 1997, Alcan Deutschland, C-24/95, EU:C:1997:163), und dass Dritte auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vor der betreffenden Verwaltung oder vor nationalen Gerichten die Rückzahlung der entsprechenden Beihilfen verlangen können, ohne selbst die Beweislast dafür tragen zu müssen, dass diese rechtswidrig gewährt wurden (…vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2008, CELF und Minister für Kultur und Kommunikation, C-199/06, EU:C:2008:79, Rn. 23 und 39 bis 41).
  • EuGH, 27.01.2026 - C-271/23

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats: Durch seine Abstimmung entgegen dem …

    Diese Vermutung bringt auch die Verpflichtung für alle Rechtssubjekte der Union mit sich, die volle Wirksamkeit von Rechtsakten des abgeleiteten Rechts anzuerkennen, solange ihre Rechtswidrigkeit nicht vom Gerichtshof festgestellt worden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, EU:C:1979:38, Rn. 4 und 5, sowie vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, EU:C:1988:285, Rn. 10 und 11), und ihre Vollziehbarkeit zu respektieren, solange der Gerichtshof nicht die Aussetzung ihrer Vollziehung angeordnet hat (…Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission, 46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:16} Urteile vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland (63/87, EU:C:1988:285, Rn. 10), und vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission (…46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 64).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem …

    Zu den Gründen, die eine einseitige Rücknahme der Bürgschaft angeblich unmöglich machen, genügt die Feststellung, daß die finanziellen Schwierigkeiten, denen sich Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe möglicherweise infolge deren Abschaffung gegenübersehen, nicht die absolute Unmöglichkeit begründen, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, mit der die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird (Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 63/87, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 2875, Randnr. 14).
  • EuGöD, 12.03.2014 - F-128/12

    CR / Parlament - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Familienzulagen - Zulage …

    Rn. 35 Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, wonach die Unionsregelung so lange voll wirksam bleibt, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht durch ein zuständiges Gericht festgestellt worden ist (…Urteile des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Granaria, 101/78, Rn. 4, vom 7. Juni 1988, Kommission/Griechenland, 63/87, Rn. 10, …und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C-475/01, Rn. 18;… Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998, Losch/Gerichtshof, T-13/97, Rn. 99…, vom 30. September 1998, Chvatal u. a./Gerichtshof, T-154/96, Rn. 112…, vom 12. Juli 2001, Kik/HABM [Kik], T-120/99, Rn. 55, …und vom 17. September 2008, Neurim Pharmaceuticals (1991)/HABM - Eurim-Pharm Arzneimittel [Neurim PHARMACEUTICALS], T-218/06, Rn. 52), kann die Anstellungsbehörde nicht beschließen, einen geltenden allgemeinen Rechtsakt, der ihrer Meinung nach gegen eine höherrangige Rechtsnorm verstößt, nur zu dem Zweck unangewandt zu lassen, eine außergerichtliche Beilegung der Streitigkeit zu ermöglichen (…vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2011, Mantzouratos/Parlament, F-64/10, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.1988 - 94/87

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - …

    1 - Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 52/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 3707, Randnr. 10.2 - Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 52/84, Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89, Randnr. 14.3 - Rechtssache 63/87, Slg. 1988, 2875, Randnr. 14.4 - Entscheidung 86/187/EWG der Kommission vom 13. November 1985 (…ABI. L 136 vom 23.5. 1986, S. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1989 - 30/88

    Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

    Es besteht eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes in dem Sinn, daß der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit dazu verpflichtet, die volle Wirksamkeit der Rechtsakte so lange anzuerkennen, wie ihre Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden ist (siehe zuletzt das Urteil vom 7. Juni 1988 in der Rechtssache 63/87, Slg. 1988, 2875).
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   Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87   

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Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87 (https://dejure.org/1988,17788)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.03.1988 - 63/87 (https://dejure.org/1988,17788)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. März 1988 - 63/87 (https://dejure.org/1988,17788)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland.

    Staatliche Beihilfen - Nichtdurchführung einer Entscheidung der Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 02.02.1988 - 213/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87
    Gäbe es nicht das Urteil des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 213/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1988, 281), so hätte ich die Ansicht vertreten, die Entscheidung könne vernünfigerweise nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihr eine Frist für ihre Durchführung gesetzt worden wäre.

    Aus den gleichen Gründen wie denen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 213/85 dargelegt habe, wäre ich der Ansicht gewesen, die Entscheidung sei dahin zu verstehen, daß sie die griechischen Behörden aufgefordert habe, diese Maßnahmen "mit der gewünschten Eile" zu treffen, wie sich der Gerichtshof in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) ausgedrückt hat, und der Kommission binnen einem Monat die bis dahin zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen (eine Verpflichtung, die, wie es scheint, nicht erfüllt wurde, obwohl die Kommission keine entsprechende Feststellung beantragt).

    Der Gerichtshof hat jedoch unter Randnummer 19 des Urteils in der Rechtssache 213/85 die Auffassung vertreten, die Festsetzung eines letzten Zeitpunkts für die Mitteilung an die Kommission, welche Maßnahmen der betroffene Staat ergriffen hat, um einer Entscheidung nachzukommen, bedeute, daß die Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt getroffen worden sein müßten.

    Zwar könnte in künftigen Fällen im Lichte der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 213/85 (…a. a. O.) angenommen werden, daß die Kürze der für die Befolgung der Entscheidung gesetzten Frist a) die Gültigkeit einer Entscheidung beeinträchtigen könnte, die zur Einstellung einer Beihilfe auffordert, oder wenigstens b) die Einrede der Unmöglichkeit begründet; ich sehe jedoch nicht, daß dies in den vorliegenden Rechtssache a) vorgebracht oder b) nachgewiesen worden wäre.

  • EuGH, 30.04.1986 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87
    Ihr Fortbestand wird dadurch bekräftigt, daß der Präsident des Gerichtshofes es mit seinem Beschluß vom 30. April 1986 in der Rechtssache 57/86 R (Slg. 1986, 1497) abgelehnt hat, ihren Vollzug auszusetzen.

    Selbst wenn der Gerichtshof die Entscheidung in seinem Endurteil in der Rechtssache 57/86 für nichtig erklären würde, hätte Griechenland seine Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt, falls es der Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt nicht nachgekommen sein sollte, gleichgültig wie es sich später verhalten hat.

    Die Klage Griechenlands in der Rechtssache 57/86 ist am 26. Februar 1986 beim Gerichtshof eingegangen, sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung am 13. März 1986; dieser Antrag wurde mit Beschluß vom 30. April 1986 zurückgewiesen.

    Aus der Antwort auf diese Frage geht hervor, daß die Kommission zwar ganz allgemein Verständnis für die Schwierigkeiten gezeigt hat, in denen sich die griechische Wirtschaft befand, daß sie aber ihre Haltung zu der in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache 57/86 - die beide bereits vor dem Gerichtshof anhängig waren, als die Verhandlungen stattfanden - umstrittenen Zinserstattungsregelung nicht festgelegt hat.

  • EuGH, 15.11.1983 - 52/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87
    Anders wurde der Sachverhalt in der Rechtssache 52/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 3707) gesehen, in der der Gerichtshof entschied, daß die an Frankreich gerichtete Entscheidung diesem eine klare Verpflichtung auferlegte.

    Die geltend gemachten Schwierigkeiten für die Exporteure sind solche, denen sich die Empfänger rechtswidriger Beihilfen üblicherweise gegenübersehen; daß die Entscheidung rechtswidrig sei, weil berechtigte Erwartungen enttäuscht worden wären, ist nicht vorgetragen worden (vgl. das angeführte Urteil in der Rechtssache 52/83, Slg. 1983, 3707, 3715).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87
    Aus den gleichen Gründen wie denen, die ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 213/85 dargelegt habe, wäre ich der Ansicht gewesen, die Entscheidung sei dahin zu verstehen, daß sie die griechischen Behörden aufgefordert habe, diese Maßnahmen "mit der gewünschten Eile" zu treffen, wie sich der Gerichtshof in der Rechtssache 173/73 (Italien/Kommission, Slg. 1974, 709) ausgedrückt hat, und der Kommission binnen einem Monat die bis dahin zur Durchführung der Entscheidung getroffenen Maßnahmen mitzuteilen (eine Verpflichtung, die, wie es scheint, nicht erfüllt wurde, obwohl die Kommission keine entsprechende Feststellung beantragt).
  • EuGH, 12.07.1973 - 70/72

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87
    In der Rechtssache 70/72 (Kommission/ Deutschland, Slg. 1973, 813) hat der Gerichtshof die Klage der Kommission auf Feststellung, die Bundesrepublik Deutschland sei einer nach Artikel 93 Absatz 2 ergangenen Entscheidung nicht nachgekommen, mit der Begründung abgewiesen, die auferlegte Verpflichtung sei unbestimmt.
  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87
    Die Leitentscheidung hierzu ist das Urteil in der Rechtssache 52/84 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 89), wo der Gerichtshof unter Randnummer 14 (…a. a. O., S. 104) ausgeführt hat: "[Die] belgische Regierung [kann] zur Verteidigung gegen die Klage wegen Vertragsverletzung nur noch geltend machen, daß es ihr völlig unmöglich gewesen wäre, die Entscheidung richtig durchzuführen.
  • EuGH, 09.04.1987 - 5/86

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1988 - 63/87
    Ebenso wie in der Rechtssache 5/86 (Kommission/Belgien), die mit Urteil vom 9. April 1987 (Slg. 1987, 1773) entschieden wurde, hat die Kommission nach meiner Meinung vorliegend keine den Feststellungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 52/84 zuwiderlaufende oder unangemessene Haltung an den Tag gelegt, indem sie die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht als hinreichenden Grund dafür anerkannt hat, nicht auf der Durchführung der Entscheidung zu bestehen.
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