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   VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19   

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VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19 (https://dejure.org/2022,11700)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.05.2022 - 63-VI-19 (https://dejure.org/2022,11700)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - 63-VI-19 (https://dejure.org/2022,11700)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1; AGBGB Art. 43 Abs. 1; BayBO Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1; BGB § 242; ZPO § 321a Abs. 5 S. 1, S. 2, § 543 Abs. 2
    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum nachbarrechtlichen "Fensterrecht".

  • rewis.io

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum nachbarrechtlichen "Fensterrecht".

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Bayern, 13.04.2015 - 66-VI-14

    Willkürliche Verkennung fensterrechtlicher Vorschriften

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Das Erstgericht habe aber zu Unrecht die Voraussetzungen des § 242 BGB verneint, der nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 13. April 2015 (Vf. 66-VI-14) bei Art. 43 AGBGB grundsätzlich anwendbar sei.

    Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beschränkt sich auch im Zusammenhang mit Art. 43 Abs. 1 AGBGB auf Ausnahmefälle, die einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheinen lassen (VerfGH vom 13.4.2015 BayVBl 2016, 193 Rn. 16).

  • LG Ingolstadt, 24.01.2019 - 14 S 436/18

    Beschränkung von Fensteröffnungen an Grenzbau

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Januar 2019 Az. 14 S 436/18, mit dem unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung eine nachbarrechtliche Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, sowie gegen den Beschluss desselben Gerichts vom 8. Mai 2019, mit dem eine gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.

    Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Januar 2019 und den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 8. Mai 2019, Aktenzeichen jeweils 14 S 436/18, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Ingolstadt zurückzuverweisen.

  • VerfGH Bayern, 25.01.2017 - 60-VI-15

    Pflicht der Fachgerichte zur Fortsetzung des Verfahrens bei Rüge einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Aus verfassungsrechtlicher Sicht führt der Umstand, dass der übergangene Sachvortrag lediglich im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge berücksichtigt worden ist, nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils wegen einer Gehörsverletzung (vgl. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/199; vom 25.1.2017 - Vf. 60-VI-15 - juris Rn. 28; BVerfG vom 14.9.2016 EuGRZ 2016, 694 Rn. 28 m. w. N.; vom 18.7.2019 - 2 BvR 1082/18 - juris Rn. 17).

    Es hätte für die Beschwerdeführerin keinen Mehrwert gehabt, wenn diese zusätzlichen Darlegungen nicht in der zurückweisenden Entscheidung über die Anhörungsrüge, sondern erst in einem wiederum klageabweisenden erneuten Berufungsurteil erfolgt wären (vgl. VerfGH vom 25.1.2017 - Vf. 60-VI-15 - juris Rn. 28).

  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Verjährung des Anspruchs auf Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs i.R.d.

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Die Frage, wann die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Rechtsposition als treuwidrig im Sinn des § 242 BGB angesehen werden kann, ist nicht abstrakt klärungsfähig, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH vom 5.3.2009 - IX ZR 144/06 - juris Rn. 2; vom 9.6.2020 NJW 2020, 3312 Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Eine Grundrechtsverletzung liegt darin jedoch nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 23.2.2022 - Vf. 81-VI-20 - juris Rn. 66 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 14.12.2011 - 108-VI-10

    Fensterrecht nach Art. 43 AGBGB

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Der mit Art. 43 AGBGB verfolgte Zweck, das Grundstück des Berechtigten vor Einwirkungen und insbesondere Einblicken aus allzu großer Nähe zu schützen (vgl. VerfGH vom 14.12.2011 BayVBl 2012, 332/333 f.), wird durch die streitigen Umbaumaßnahmen des Nachbarn an dem auf der Grenze stehenden Gebäude nur ganz geringfügig beeinträchtigt.
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 144/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sittenwidrigkeit einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Die Frage, wann die Geltendmachung einer zivilrechtlichen Rechtsposition als treuwidrig im Sinn des § 242 BGB angesehen werden kann, ist nicht abstrakt klärungsfähig, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH vom 5.3.2009 - IX ZR 144/06 - juris Rn. 2; vom 9.6.2020 NJW 2020, 3312 Rn. 19).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht vom 8. Mai 2019 ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: § 321 a ZPO) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBl 2019, 769 Rn. 14; vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt deshalb der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. VerfGH vom 24.10.2017 - Vf. 9-VI-17 - juris Rn. 42 m. w. N.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2020 - 41-VI-20

    Ahndung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19
    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGH vom 28.10.2020 - Vf. 41-VI-20 - juris Rn. 27 m. w. N.; BayVBl 2021, 658 Rn. 27).
  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 09.08.2021 - 111-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung

  • VerfGH Bayern, 22.12.2020 - 15-VI-19

    Unzulässige, nämlich völlig unsubstanziierte Urteilsverfassungsbeschwerde

  • BGH, 12.10.2018 - V ZR 291/17

    Auslegung des Nachteilsbegriffs i.R.d. Zustimmung des Einbaus eines Fensters in

  • VerfGH Bayern, 13.01.2005 - 81-VI-03

    Verpflichtung eines Mieters zur Duldung der Wiederherstellung des ursprünglichen

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 61-VI-19

    Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

  • BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14

    Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Beschwerde

  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1082/18

    Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Heilung des

  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht vom 7. Dezember 2021 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: nach § 44 FamFG; soweit sowohl der Beschwerdeführer als auch das Landgericht von einer Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO ausgingen, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBl 2019, 769 Rn. 14; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 26).

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 30).

    Da selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründet, würde eine solche Rüge den substanziierten Vortrag erfordern, dass die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sei (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

    Eine Grundrechtsverletzung liegt darin aber nur, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 52; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 46).

    Wie bereits ausgeführt, läge Willkür nur dann vor, wenn die angegriffene Entscheidung des Landgerichts vom 11. Oktober 2021 unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erschiene, also schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGH vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).

    Denn das Verfahren der Gehörsrüge - hier nach § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG i. V. m. § 44 FamFG - dient gerade dem Zweck, etwaigen entscheidungserheblichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs noch auf fachgerichtlicher Ebene abzuhelfen; etwaige Gehörsverstöße können auf diesem Weg geheilt werden (vgl. VerfGH vom 16.11.2011 VerfGHE 64, 195/199; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22

    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des

    Diese Argumentation betrifft zumindest auch den Schutzbereich des Art. 91 Abs. 1 BV, welcher den Prozessparteien einen Anspruch gibt, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 30; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Eine Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Entscheidung über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge unzulässig, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: § 321 a ZPO) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die "Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 26; vom 20.9.2022 - Vf. 1 -VI-22 - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 29.11.2022 - 5-VI-22

    Landesverfassungsbeschwerde gegen eine nach Bundesrecht ergangene

    Die Entscheidung darf unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).
  • VerfGH Bayern, 16.11.2023 - 48-VI-22

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 30.10.2019 - Vf. 52-VI-18 - juris Rn. 26; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53).
  • VerfGH Bayern, 29.08.2023 - 59-VI-22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Die Entscheidung darf unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie muss schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 16; vom 17.5.2022 - Vf. 63-VI-19 - juris Rn. 38).
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