Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 7 U 145/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
InsO § 50; ; InsO § ... 51 Nr. 1; ; InsO § 103; ; InsO § 170 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Fall; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 823 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; ZPO § 531
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Möglicher Anspruch der Bank aus abgetretenem Recht auf Auskehrung des Rückkaufwerts aus Lebensversicherung bei Insolvenz des Versicherten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Absonderungsrecht am Rückkaufswert einer Versicherung; Einziehung des Vermögens des Versicherungsnehmers durch den Insolvenzverwalter; Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung; Abtretung sicherungshalber nur für den Todesfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 10.05.2004 - 8 O 581/03
- OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 7 U 145/04
- OLG Brandenburg, 25.02.2005 - 7 U 145/04
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 25.08.2006 - 16 U 187/05
Anspruchsinhaber des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung auf den Todesfall …
In diesem Sinne hat auch das Brandenburgische Oberlandesgericht durch ein Urteil vom 23. Februar 2005 (7 U 145/04, DZWIR 2005, 390) entschieden.Ziffer 1 der Abtretungsvereinbarung kann demgemäß im Umkehrschluss nur dahingehend verstanden werden, dass die Abtretung von Rechten und Ansprüchen für den Todesfall eine Berechtigung der Sparkasse zur Erhebung des Rückkaufwertes gerade nicht umfassen soll (vgl. OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
Damit bestätigt Ziffer 4.4 der Abtretungsvereinbarung insgesamt die in Ziffer 1 getroffene Regelung für die Abtretung der Rechte und Ansprüche für den Todesfall in dem Sinne, dass der Rückkaufwert weiterhin dem Versicherungsnehmer zustehen soll (vgl. a. OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
Denn die Auszahlung der Versicherungssumme steht hier unter der aufschiebenden Bedingung des Versterbens der versicherten Person, das weder bislang eingetreten ist noch für die Dauer der Laufzeit des Versicherungsvertrags antizipiert werden kann (OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
Unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch ebenfalls nicht zu (vgl. dazu OLG Brandenburg, DZWIR 2005, 390).
- OLG Hamburg, 08.11.2007 - 9 U 123/07
Absonderungsrecht am Rückkaufswert einer Lebensversicherung bei sicherungshalber …
Anders als in den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 25.8.2006 (ZInsO 2006, 1270ff.), Brandenburg vom 23.2.2005 (DZWIR 2005, 390f.) und Dresden vom 2.12.2004 (ZInsO 2005, 149) findet sich in dem im vorliegenden Fall verwendeten Abtretungsformular keine ausdrückliche Zuweisung des Anspruchs auf den Rückkaufswert zu den Erlebensfall-Ansprüchen.
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 25.02.2005 - 7 U 145/04 |
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
InsO § 51
Behandlung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung in der Insolvenz des Versicherungsnehmers
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 10.05.2004 - 8 O 581/03
- OLG Brandenburg, 23.02.2005 - 7 U 145/04
- OLG Brandenburg, 25.02.2005 - 7 U 145/04
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 16.12.2004 - 7 U 145/04 |
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 12.08.2004 - 22 O 195/04
- OLG Stuttgart, 16.12.2004 - 7 U 145/04
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