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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,61135
OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2019,61135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.10.2019 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2019,61135)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2019,61135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (BGH…, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 -, Rn. 16, juris, m.w.N.; OLG Hamm, Urteile vom 21. Mai 2019 - 9 U 56/18 -, Rn. 70, juris …und vom 30. August 2016 - I-9 U 140/15 -, Rn. 15, juris).

    Rn. 38 Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann (OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2019 - 9 U 56/18 -, Rn. 22, juris).

    Bezüglich des immateriellen Vorbehalts kommt es darauf an, ob infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein von dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasster (zukünftiger, derzeit nicht absehbarer) Körperschaden entstehen wird, der ein (zukünftiges) Schmerzensgeld rechtfertigt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 2019 - 9 U 56/18 -,Rn. 22 f.; juris; OLG München…, Beschluss vom 27. August 2018 - 24 W 725/18 -, Rn. 7, juris).

  • BGH, 30.04.2013 - VI ZR 155/12

    Haftungsprivileg beim Arbeitsunfall: Verfahrenaussetzung wegen unterlassener …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 -, Rn. 16, juris, m.w.N.;… OLG Hamm, Urteile vom 21. Mai 2019 - 9 U 56/18 -, Rn. 70, juris …und vom 30. August 2016 - I-9 U 140/15 -, Rn. 15, juris).

    Rn. 27 cc. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der §§ 104 ff. SGB VII. Die unterschiedliche Behandlung der Fallkonstellationen aus § 105 SGB VII (Angehörige eines Betriebes) und aus § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII (Angehörige unterschiedlicher Betriebe) trägt u.a. dem Umstand Rechnung, dass der unternehmensübergreifende Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII seine Rechtfertigung nur in der zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehenden Gefahrengemeinschaft findet, während die in § 105 Abs. 1 SGB VII enthaltene Haftungsprivilegierung, soweit sie sich auf Angehörige desselben Betriebs bezieht, auf dem Gedanken der Ersetzung der Haftung des Schädigers als Konsequenz der alleinigen Finanzierung der Unfallversicherung durch die Unternehmer und auf dem Betriebsfriedensprinzip beruht (BGH, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 -, Rn. 19, juris).

  • BGH, 01.02.2011 - VI ZR 227/09

    Haftungsprivilegierung für Unternehmer bei Arbeitsunfall: Begriff der …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    An der vorgenannten Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation fehlt es beispielsweise, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, Urteil vom 01. Februar 2011 - VI ZR 227/09 -, Rn. 9, juris).

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Versicherten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Tätigkeiten sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten aber wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, da die Gefahr besteht, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt typischerweise "in die Quere kommen" und die Beteiligten hierzu konkrete Absprachen treffen (BGH, Urteil vom 01. Februar 2011 - VI ZR 227/09 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm…, Urteil vom 30. August 2016 - I-9 U 140/15 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Hamm, 30.08.2016 - 9 U 140/15

    Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung gem. §§ 105 Abs. 1 , 106 Abs. 3 Alt. 3 …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Denn der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Var. 3 SGB VII ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (BGH…, Urteil vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 -, Rn. 16, juris, m.w.N.;… OLG Hamm, Urteile vom 21. Mai 2019 - 9 U 56/18 -, Rn. 70, juris und vom 30. August 2016 - I-9 U 140/15 -, Rn. 15, juris).

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Versicherten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Tätigkeiten sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten aber wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, da die Gefahr besteht, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt typischerweise "in die Quere kommen" und die Beteiligten hierzu konkrete Absprachen treffen (BGH…, Urteil vom 01. Februar 2011 - VI ZR 227/09 -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. August 2016 - I-9 U 140/15 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Die Pflicht zur Zinszahlung aus § 291 BGB besteht in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 562/15, Rn. 103 = WM 2017, 1643, 1652, juris).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken…, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 U 411/12, Rn. 46, juris, m.w.N.).
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken…, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 U 411/12, Rn. 46, juris, m.w.N.).
  • OLG München, 26.03.2019 - 24 U 2290/18

    Ersatz von Verdienstausfallschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    In der Rechtsprechung erfolgt die Schätzung teils pauschal mit bspw. 5 oder 10 % (z.B. OLG München Urteil vom 26.03.2019, 24 U 2290/18 - 10 %, wenn nicht der Geschädigte niedrigere Aufwendungen darlegt) oder konkreter entsprechend der Angaben der Parteien, wobei insbesondere die Positionen Fahrtkosten zur Arbeit, Aufwendungen für die Arbeitskleidung und Verpflegungskosten in Betracht zu ziehen sind.
  • OLG Saarbrücken, 03.12.2015 - 4 U 157/14

    Verkehrsunfallhaftung: Berechnung des Verdienstausfallschadens unter …

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Rn. 30 Ersparte Aufwendungen sind von Amts wegen bei der Berechnung des Verdienstausfalls abzuziehen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2015, 4 U 157/14).
  • OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 411/12

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage zur Feststellung von Unfallschäden

    Auszug aus OLG Hamm, 29.10.2019 - 7 U 4/19
    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, juris; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 U 411/12, Rn. 46, juris, m.w.N.).
  • OLG München, 27.08.2018 - 24 W 725/18

    Rente wegen erlittenen Haushaltsführungsschadens

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Rn. 215 Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (…vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28;… BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.;… BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7: Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102; Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531).
  • OLG Hamm, 27.02.2026 - 7 U 47/25

    Verkehrssicherungspflicht; Mountainbike-Flow-Trail; Mitverschulden

    Rn. 42 2. Die Feststellungsklage ist im Hinblick auf die materiellen Schäden zulässig, da die Schadensentwicklung bei Rechtshängigkeit noch nicht abgeschlossen war (…vgl. etwa BGH Urt. v. 19.12.2018 - IV ZR 255/17, r+s 2019, 155 Rn. 19 f.), im Hinblick auf die immateriellen Schäden, da allein aufgrund der in jedem Fall dem Unfall zuzuordnenden Primärverletzungen die Möglichkeit weiterer Schäden im Alter besteht (…vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25; Senat Urt. v. 29.10.2019 - I-7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35, 37).
  • OLG Hamm, 28.10.2022 - 7 U 25/22

    Verdienstausfall; Leistungsklage; Feststellungsklage; Aussetzung; …

    Bezüglich des immateriellen Vorbehalts kommt es darauf an, ob infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein von dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasster (zukünftiger, derzeit nicht absehbarer) Körperschaden entstehen wird, der ein (zukünftiges) Schmerzensgeld rechtfertigt (…vgl. BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7 f., 12 f.: Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531).
  • OLG Hamm, 21.11.2025 - 7 U 49/24

    Tiergefahr; Hundewiese; Mitverschulden; Handeln auf eigene Gefahr; …

    Rn. 95 2. Die Feststellungsklage ist zulässig, da die Entwicklung des Krankheitsgeschehens ausweislich der vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Klägerin im Senatstermin noch nicht abgeschlossen ist (…vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 25; Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35, 37).
  • OLG Hamm, 22.11.2022 - 7 U 8/22

    Haftung eines Fahrradfahrers wegen Kollision mit einem anderen Radfahrer im Zuge …

    Bezüglich des immateriellen Vorbehalts kommt es darauf an, ob infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein von dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasster (zukünftiger, derzeit nicht absehbarer) Körperschaden entstehen wird, der ein (zukünftiges) Schmerzensgeld rechtfertigt (…vgl. BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.; BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7 f., 12 f.: Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531).
  • OLG Hamm, 18.03.2024 - 7 U 120/23

    Einholung eines (interdisziplinären) Sachverständigengutachtens zum Bestehen …

    Rn. 12 Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (…vgl. BGH Urt. v. 5.10.2021 - VI ZR 136/20, NJW-RR 2022, 23 Rn. 28;… BGH Beschl. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, r+s 2007, 350 Rn. 5 f.;… BGH Urt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, r+s 2001, 147 = juris Rn. 7;… Senat Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, GRUR-RS 2023, 22505 = juris Rn. 210;… Senat Urt. v. 28.10.2022 - 7 U 25/22, BeckRS 2022, 38552 = juris Rn. 102; Senat Urt. v. 29.10.2019 - 7 U 4/19, BeckRS 2019, 56097 = juris Rn. 35 m. w. N.; siehe auch Gerlach, VersR 2000, 525, 531).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27794
OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2020,27794)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.02.2020 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2020,27794)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19. Februar 2020 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2020,27794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 826 BGB, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007, § 520 Abs 3 S 2 ZPO
    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung; sittenwidrige Täuschung des Herstellers durch Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs; Schaden des Käufers; Darlegung des ...

  • rechtsportal.de
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (36)

  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19

    Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f.; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930 ; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen ( OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Zeitpunkt des Entstehens der "ungewollten" Verbindlichkeit ankommt, ist das erst Jahre später aufgespielte Softwareupdate unerheblich (wie hier OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dieser Vortrag ist schon deshalb hinreichend substantiiert, weil er die begehrte Zurechnungsfolge - sein Zutreffen unterstellt - ergibt und dem Kläger, der in die internen Vorgänge bei der Beklagten keinen Einblick hat, ein weitergehender Vortrag nicht möglich ist ( OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1932 OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1518;… BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rdnr. 157).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Rn. 78 Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde, und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933 ; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Rn. 80 Die Vorteilsausgleichung hat bei neu erworbenen Fahrzeugen dergestalt zu erfolgen, dass die tatsächliche Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung ins Verhältnis zu setzen ist zur geschätzten erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, und der entsprechende Anteil des Kaufpreises als Wert der gezogenen Nutzungen vom geltend gemachten Kaufpreis abzuziehen ist (OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239; WM 2019, 1929, 1934 ).

    Eine Herabsetzung des Nutzungsersatzes wegen des Mangels des Fahrzeuges kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieser Mangel auf die bestimmungsgemäße Nutzung spürbar nachteilig ausgewirkt hat; das war hier - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht der Fall, da die Software sich auf den tatsächlichen Fahrzeugbetrieb überhaupt nicht auswirkte (ebenso OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 892; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; a.A. Harke VuR 2017, 83, 91).

    Rn. 87 Soweit in der Rechtsprechung und Literatur im Anschluss daran teilweise in den "Dieselskandal"-Fällen eine Verzinsung der auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung nach § 849 BGB bejaht wird ( OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; vgl. im Übrigen die Nachweise aus der landgerichtlichen Rechtsprechung bei Riehm NJW 2019, 1105, 1109), kann dem allerdings nicht gefolgt werden.

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930 ; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen ( OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432).

    Rn. 78 Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde, und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933 ; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Eine Bestrafungs- oder Abschreckungsfunktion in dem Sinne, dass dem Geschädigten mehr zugesprochen wird, als ihm an Schaden entstanden ist, um auf diese Weise einen potentiellen Schädiger "abzuschrecken", ist dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht hingegen auch im Rahmen der Regelungen über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen grundsätzlich fremd (zutreffend OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Rn. 80 Die Vorteilsausgleichung hat bei neu erworbenen Fahrzeugen dergestalt zu erfolgen, dass die tatsächliche Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung ins Verhältnis zu setzen ist zur geschätzten erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, und der entsprechende Anteil des Kaufpreises als Wert der gezogenen Nutzungen vom geltend gemachten Kaufpreis abzuziehen ist (OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239; WM 2019, 1929, 1934 ).

    Eine Herabsetzung des Nutzungsersatzes wegen des Mangels des Fahrzeuges kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieser Mangel auf die bestimmungsgemäße Nutzung spürbar nachteilig ausgewirkt hat; das war hier - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht der Fall, da die Software sich auf den tatsächlichen Fahrzeugbetrieb überhaupt nicht auswirkte (ebenso OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 892; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; a.A. Harke VuR 2017, 83, 91).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930 ; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen ( OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432).

    Rn. 78 Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde, und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933 ; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Rn. 80 Die Vorteilsausgleichung hat bei neu erworbenen Fahrzeugen dergestalt zu erfolgen, dass die tatsächliche Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung ins Verhältnis zu setzen ist zur geschätzten erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, und der entsprechende Anteil des Kaufpreises als Wert der gezogenen Nutzungen vom geltend gemachten Kaufpreis abzuziehen ist (OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239; WM 2019, 1929, 1934 ).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930 ; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen ( OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Zeitpunkt des Entstehens der "ungewollten" Verbindlichkeit ankommt, ist das erst Jahre später aufgespielte Softwareupdate unerheblich (wie hier OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Dass eine Entscheidung von solcher Tragweite unterhalb der Vorstandsebene eigenmächtig und am Vorstand vorbei von anderen Mitarbeitern der Beklagten getroffen worden sein soll, ist schon als solches derart fernliegend, dass es nach der Lebenserfahrung als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist (wie hier OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1431 f.; ähnlich Heese NJW 2019, 257, 260).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432).

    Bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen erfolgt die Berechnung auf die gleiche Weise unter Abzug der beim Erwerb bereits erfolgten Laufleistung von der erwartbaren Gesamtlaufleistung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1433).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f.; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen ( OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Dieser Vortrag ist schon deshalb hinreichend substantiiert, weil er die begehrte Zurechnungsfolge - sein Zutreffen unterstellt - ergibt und dem Kläger, der in die internen Vorgänge bei der Beklagten keinen Einblick hat, ein weitergehender Vortrag nicht möglich ist ( OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1932 OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1518;… BeckOGK/Offenloch, a.a.O., § 31 Rdnr. 157).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930 ; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932 ; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f.; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Es liegt nämlich schon unabhängig von den konkreten individuellen Motiven nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass jedenfalls kein verständiger Käufer ein Fahrzeug kauft, das schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den entscheidenden gesetzlichen Anforderungen aufgrund von Manipulationen des Herstellers nicht genügt, dessen Typengenehmigung durch diese Manipulationen erschlichen wurde und das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Form der verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufweist (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.).

    Denn diese erwarben ein mit einem Sachmangel versehenes Fahrzeug (vgl. BGH WM 2019, 424, 426 f.), wobei der Beklagten als Hersteller dieser Sachmangel bekannt war und nicht nur verschwiegen wurde, sondern über dessen Nichtvorliegen auch gezielt getäuscht wurde.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um die körperliche Übereignung von Geldscheinen oder um die Überweisung von Buchgeld handelt, auch für Geld, da der Sachbegriff des § 849 BGB nicht auf körperliche Sachen beschränkt ist (zum Ganzen BGH NJW 2008, 1084; NJW 2018, 2479, 2482 m.w.N.).

    Der Vorschrift kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, entnommen werden (BGH NVwZ 1994, 409, 410; NJW 2018, 2479, 2482).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Deren Haftung aus § 826 BGB setzt vielmehr voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH NJW-RR 2012, 404; NJW 2017, 250, 251).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die für eine Haftung der juristischen Person erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert zumindest bei einem der verfassungsmäßig berufenen Vertreter im vorgenannten Sinne vorliegen müssen und sich diese Elemente nicht durch ein "mosaikartiges" Zusammensetzen der bei verschiedenen Mitarbeitern oder verfassungsmäßig berufenen Vertretern vorhandenen Einzelkenntnisse konstruieren lassen, wenn diese Einzelkenntnisse für sich genommen die erforderliche Kenntnis von der Verwerflichkeit des Handelns nicht ergeben (BGH NJW 2017, 250, 252 f.).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 19.02.2020 - 7 U 4/19
    Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht ausgeschlossen, wenn eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes dies erfordert (BGHZ 98, 212, 217 f.; BGH NJOZ 2008, 2780, 2785; NJW-RR 2015, 275, 276 m.w.N.).

    Schon eine solche Verpflichtung stellt daher unter den dargelegten Voraussetzungen den gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH NJW-RR 2005, 611, 612; NJW 2014, 383, 386; NJW-RR 2015, 275, 276; je m.w.N.).

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges: …

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung …

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem …

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen …

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung …

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten …

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger …

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden …

  • BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65

    Teilzahlungsverkäufer

  • BGH, 05.10.2010 - IV ZR 30/10

    Rücktritt von einem Erbvertrag und einem damit verbundenen gegenseitigen Vertrag …

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers …

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer …

  • BGH, 28.09.1993 - III ZR 91/92

    Verzinsung entgangenen Gewinns aus einer amtspflichtwidrig verhinderten …

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem …

  • BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08

    Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz für eine große Immobilie durch Anrechnung …

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit …

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05

    Verwirkung einer in einem Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der …

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 6/14

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus …

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • OLG Zweibrücken, 25.05.2020 - 7 U 163/19

    Betrug und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog. …

    Rn. 14 Zu Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass dem Kläger ungeachtet des grundsätzlichen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, von denen auch der Senat im Zusammenhang mit der Verwendung einer unzulässigen Abschaltvorrichtung im Motortyp EA 189 durch die Beklagte grundsätzlich ausgeht (vgl. Senat, Urt. v. 19.02.2020, 7 U 4/19 ;… Urt. v. 15.05.2020, 7 U 49/19), Schadensersatzansprüche nach den genannten Anspruchsgrundlagen hier deshalb nicht zustehen, weil er zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges Kenntnis sowohl vom sog. "Dieselskandal" als auch von der Betroffenheit des erworbenen Fahrzeuges davon hatte.
  • OLG Zweibrücken, 24.06.2020 - 7 U 207/19

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog. …

    Rn. 38 Mit den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 849 BGB (so auch OLG Naumburg BeckRS 2019, Senat, Urt. V. 19.02.2020, 7 U 4/19; 24547, beck-online; a.A. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205, beck-online).
  • OLG Zweibrücken, 03.06.2020 - 7 U 206/19

    Deliktszinsen in den "Dieselskandal"-Fällen

    Rn. 35 Mit den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 849 BGB (so auch OLG Naumburg BeckRS 2019, Senat, Urt. V. 19.02.2020, 7 U 4/19; 24547, beck-online; a.A. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205, beck-online).
  • OLG Zweibrücken, 24.06.2020 - 7 U 206/19
    Mit den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts, die sich der Senat zur Meidung von Wiederholungen zu eigen macht, besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 849 BGB (so auch OLG Naumburg BeckRS 2019, Senat, Urt. V. 19.02.2020, 7 U 4/19; 24547, beck-online; a.A. OLG Oldenburg BeckRS 2019, 23205, beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,18944
OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2020,18944)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.01.2020 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2020,18944)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15. Januar 2020 - 7 U 4/19 (https://dejure.org/2020,18944)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (36)

  • OLG Koblenz, 16.09.2019 - 12 U 61/19

    Deliktshaftung der Vorstandsmitglieder eines Automobilkonzerns gegenüber dem …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f.; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Zeitpunkt des Entstehens der "ungewollten" Verbindlichkeit ankommt, ist das erst Jahre später aufgespielte Softwareupdate unerheblich (wie hier OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dieser Vortrag ist schon deshalb hinreichend substantiiert, weil er die begehrte Zurechnungsfolge - sein Zutreffen unterstellt - ergibt und dem Kläger, der in die internen Vorgänge bei der Beklagten keinen Einblick hat, ein weitergehender Vortrag nicht möglich ist (OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1932 OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1518;… BeckOGK/ Offenloch, a.a.O., § 31 Rdnr. 157).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde, und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Die Vorteilsausgleichung hat bei neu erworbenen Fahrzeugen dergestalt zu erfolgen, dass die tatsächliche Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung ins Verhältnis zu setzen ist zur geschätzten erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, und der entsprechende Anteil des Kaufpreises als Wert der gezogenen Nutzungen vom geltend gemachten Kaufpreis abzuziehen ist (OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239; WM 2019, 1929, 1934).

    Eine Herabsetzung des Nutzungsersatzes wegen des Mangels des Fahrzeuges kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieser Mangel auf die bestimmungsgemäße Nutzung spürbar nachteilig ausgewirkt hat; das war hier - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht der Fall, da die Software sich auf den tatsächlichen Fahrzeugbetrieb überhaupt nicht auswirkte (ebenso OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 892; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; a.A. Harke VuR 2017, 83, 91).

    Soweit in der Rechtsprechung und Literatur im Anschluss daran teilweise in den "Dieselskandal"-Fällen eine Verzinsung der auf Erstattung des Kaufpreises gerichteten Schadensersatzforderung nach § 849 BGB bejaht wird (OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; vgl. im Übrigen die Nachweise aus der landgerichtlichen Rechtsprechung bei Riehm NJW 2019, 1105, 1109), kann dem allerdings nicht gefolgt werden.

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432).

    Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde, und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Eine Bestrafungs- oder Abschreckungsfunktion in dem Sinne, dass dem Geschädigten mehr zugesprochen wird, als ihm an Schaden entstanden ist, um auf diese Weise einen potentiellen Schädiger "abzuschrecken", ist dem zivilrechtlichen Schadensersatzrecht hingegen auch im Rahmen der Regelungen über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen grundsätzlich fremd (zutreffend OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Die Vorteilsausgleichung hat bei neu erworbenen Fahrzeugen dergestalt zu erfolgen, dass die tatsächliche Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung ins Verhältnis zu setzen ist zur geschätzten erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, und der entsprechende Anteil des Kaufpreises als Wert der gezogenen Nutzungen vom geltend gemachten Kaufpreis abzuziehen ist (OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239; WM 2019, 1929, 1934).

    Eine Herabsetzung des Nutzungsersatzes wegen des Mangels des Fahrzeuges kommt nur dann in Betracht, wenn sich dieser Mangel auf die bestimmungsgemäße Nutzung spürbar nachteilig ausgewirkt hat; das war hier - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht der Fall, da die Software sich auf den tatsächlichen Fahrzeugbetrieb überhaupt nicht auswirkte (ebenso OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 892; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; a.A. Harke VuR 2017, 83, 91).

  • OLG Koblenz, 12.06.2019 - 5 U 1318/18

    Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432).

    Soweit in der Rechtsprechung der Landgerichte sowie in der Literatur im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Fällen vom sog. "Dieselskandal" betroffener Fahrzeuge zum Teil die Auffassung vertreten wird, eine Kürzung des Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises um die gezogenen Nutzungsvorteile komme nicht in Betracht, weil dies dazu führen würde, dass die Haftung der Hersteller sich auf Beträge reduziere, bei denen die Präventivfunktion des Deliktsrechts verfehlt würde, und weil sich zudem eine solche Berücksichtigung der Nutzungsvorteile im Hinblick auf den Zweck der verletzten europarechtlichen Normen und den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz verbiete (Harke VuR 2017, 83, 90 f.; Heese NJW 2019, 257, 261 f.; Bruns NJW 2019, 801, 803 ff.; je m.w.N. aus der Rechtsprechung), kann dem nicht gefolgt werden (wie hier OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239 f.; WM 2019, 1929, 1933; Armbrüster ZIP 2019, 837, 846; Riehm NJW 2019, 1105, 1108).

    Die Vorteilsausgleichung hat bei neu erworbenen Fahrzeugen dergestalt zu erfolgen, dass die tatsächliche Laufleistung des betroffenen Fahrzeugs bis zur Rückabwicklung ins Verhältnis zu setzen ist zur geschätzten erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges, und der entsprechende Anteil des Kaufpreises als Wert der gezogenen Nutzungen vom geltend gemachten Kaufpreis abzuziehen ist (OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 891; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1239; WM 2019, 1929, 1934).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Zeitpunkt des Entstehens der "ungewollten" Verbindlichkeit ankommt, ist das erst Jahre später aufgespielte Softwareupdate unerheblich (wie hier OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1933; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Dass eine Entscheidung von solcher Tragweite unterhalb der Vorstandsebene eigenmächtig und am Vorstand vorbei von anderen Mitarbeitern der Beklagten getroffen worden sein soll, ist schon als solches derart fernliegend, dass es nach der Lebenserfahrung als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist (wie hier OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1431 f.; ähnlich Heese NJW 2019, 257, 260).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

    Dass der Schutzzweck der somit verletzten Norm, potentielle Käufer nicht über das Vorliegen bekannter Sachmängel zu täuschen, den hier geltend gemachten Schaden umfasst, kann aber nicht zweifelhaft sein (ähnlich OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 885; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238 f.; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432).

    Bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen erfolgt die Berechnung auf die gleiche Weise unter Abzug der beim Erwerb bereits erfolgten Laufleistung von der erwartbaren Gesamtlaufleistung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1433).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - 17 U 160/18

    Inanspruchnahme von Vertragshändler und Kraftfahrzeughersteller wegen des Kaufs …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f.; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Vielmehr kommt als Beweggrund allein in Betracht, gegenüber der Konstruktion und Herstellung von Motoren, deren tatsächlicher Ausstoß den Normvorgaben entsprach, durch die Verwendung der Software Kosten einzusparen und somit durch die systematische Täuschung sowohl der Zulassungsbehörden als auch der Käufer hohe Absatzzahlen und damit einen maximalen Gewinn zu erzielen (OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233; WM 2019, 1929, 1931; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884; WM 2019, 1510, 1516; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Dieser Vortrag ist schon deshalb hinreichend substantiiert, weil er die begehrte Zurechnungsfolge - sein Zutreffen unterstellt - ergibt und dem Kläger, der in die internen Vorgänge bei der Beklagten keinen Einblick hat, ein weitergehender Vortrag nicht möglich ist (OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1932 OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1518;… BeckOGK/ Offenloch, a.a.O., § 31 Rdnr. 157).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Denn der Käufer kann als selbstverständlich erwarten, dass ein solches Fahrzeug auch die materiellen Voraussetzungen der ausgewiesenen EG-Typengenehmigung erfüllt, und nicht durch Manipulationen des Herstellers und Täuschung gegenüber den zuständigen Prüfstellen die Einhaltung dieser materiellen Voraussetzungen lediglich vortäuscht (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 250 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 882; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1231; WM 2019, 1929, 1930; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428/1429;… BeckOGK/Spindler, Stand 01.08.2019, § 826 BGB Rdnr. 169 m.w.N.).

    Eine solche planmäßige und systematische Manipulation und deren Verschleierung gegenüber Zulassungsbehörden und Kunden allein zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Inkaufnahme erheblicher nachteiliger Folgen für die Käufer stellt sich - mag auch Gewinnstreben an sich nichts zu Missbilligendes sein - in der gebotenen Gesamtschau als sittenwidrig dar (vgl. mit teils unterschiedlicher Akzentuierung OLG Köln NZV 2019, 249, 251; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1233 f.; WM 2019, 1929, 1931 f., OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 884 f.; WM 2019, 1510, 1516; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1709; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430;… ebenso BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 172/173; Heese NJW 2019, 257, 259 f.; je m.w.N.).

    Schon die - jederzeit realisierbare - Möglichkeit einer solchen Stilllegungsverfügung als solche beeinträchtigte die Brauchbarkeit der Kaufsache, da die Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu seinem (einzigen) Hauptzweck damit von Anfang an gefährdet war (OLG Köln NZV 2019, 249, 252; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1237; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; WM 2019, 1510, 1517; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1430).

    Das folgt schon aus dem Risiko der Stilllegung und der möglichen Wertminderung eines solchen Fahrzeuges im Fall der Aufdeckung der Manipulation (zum Ganzen OLG Köln NZV 2019, 249, 253; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1238; WM 2019, 1929, 1932/1933; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 883; Bachmeier DAR 2016, 538, 542; Heese NJW 2019, 257, 260; zweifelnd Riehm NJW 2019, 1105, 1106).

    Dass sich die Beklagte stattdessen auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, genügt den in dieser Konstellation zu stellenden Anforderungen an ein hinreichend substantielles Bestreiten nicht und ist unzureichend (im Ergebnis mit teils differierender Begründung ebenso OLG Köln NZV 2019, 249, 252 f.; OLG Koblenz WM 2019, 1229, 1235 f.; WM 2019, 1929, 1932; OLG Karlsruhe WM 2019, 881, 886; WM 2019, 1510, 1519; OLG Hamm NJW-RR 2019, 1428, 1432;… vgl. auch BeckOGK/Spindler, a.a.O., § 826 Rdnr. 175).

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.; OLG Karlsruhe WM 2019, 1510, 1515; OLG Koblenz WM 2019, 1929, 1930 f.; OLG Stuttgart WM 2019, 1704, 1706).

    Es liegt nämlich schon unabhängig von den konkreten individuellen Motiven nach der Lebenserfahrung auf der Hand, dass jedenfalls kein verständiger Käufer ein Fahrzeug kauft, das schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den entscheidenden gesetzlichen Anforderungen aufgrund von Manipulationen des Herstellers nicht genügt, dessen Typengenehmigung durch diese Manipulationen erschlichen wurde und das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Form der verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufweist (vgl. BGH WM 2019, 424, 425 f.).

    Denn diese erwarben ein mit einem Sachmangel versehenes Fahrzeug (vgl. BGH WM 2019, 424, 426 f.), wobei der Beklagten als Hersteller dieser Sachmangel bekannt war und nicht nur verschwiegen wurde, sondern über dessen Nichtvorliegen auch gezielt getäuscht wurde.

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Das gilt unabhängig davon, ob es sich um die körperliche Übereignung von Geldscheinen oder um die Überweisung von Buchgeld handelt, auch für Geld, da der Sachbegriff des § 849 BGB nicht auf körperliche Sachen beschränkt ist (zum Ganzen BGH NJW 2008, 1084; NJW 2018, 2479, 2482 m.w.N.).

    Der Vorschrift kann kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, entnommen werden (BGH NVwZ 1994, 409, 410; NJW 2018, 2479, 2482).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft: …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Deren Haftung aus § 826 BGB setzt vielmehr voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH NJW-RR 2012, 404; NJW 2017, 250, 251).

    Dies ändert aber nichts daran, dass die für eine Haftung der juristischen Person erforderlichen Wissens- und Wollenselemente kumuliert zumindest bei einem der verfassungsmäßig berufenen Vertreter im vorgenannten Sinne vorliegen müssen und sich diese Elemente nicht durch ein "mosaikartiges" Zusammensetzen der bei verschiedenen Mitarbeitern oder verfassungsmäßig berufenen Vertretern vorhandenen Einzelkenntnisse konstruieren lassen, wenn diese Einzelkenntnisse für sich genommen die erforderliche Kenntnis von der Verwerflichkeit des Handelns nicht ergeben (BGH NJW 2017, 250, 252 f.).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines …

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.01.2020 - 7 U 4/19
    Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht ausgeschlossen, wenn eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes dies erfordert (BGHZ 98, 212, 217 f.; BGH NJOZ 2008, 2780, 2785; NJW-RR 2015, 275, 276 m.w.N.).

    Schon eine solche Verpflichtung stellt daher unter den dargelegten Voraussetzungen den gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (BGH NJW-RR 2005, 611, 612; NJW 2014, 383, 386; NJW-RR 2015, 275, 276; je m.w.N.).

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges: …

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung …

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 346/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Käufers wegen eines Sachmangels gegenüber einem …

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 05.03.1998 - III ZR 183/96

    Haftung für die weisungswidrige Vermittlung von Kapitalanlagen durch einen …

  • BGH, 08.12.2009 - XI ZR 181/08

    Umfang des Sicherungszwecks einer gem. § 7 Abs. 1 Makler- und Bauträgerverordnung …

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten …

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger …

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden …

  • BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65

    Teilzahlungsverkäufer

  • BGH, 05.10.2010 - IV ZR 30/10

    Rücktritt von einem Erbvertrag und einem damit verbundenen gegenseitigen Vertrag …

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers …

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer …

  • BGH, 28.09.1993 - III ZR 91/92

    Verzinsung entgangenen Gewinns aus einer amtspflichtwidrig verhinderten …

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85

    Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem …

  • BGH, 12.11.2009 - VII ZR 233/08

    Vorteilsausgleichung bei Schadensersatz für eine große Immobilie durch Anrechnung …

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit …

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05

    Verwirkung einer in einem Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14

    Berufung im Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Inhalt der …

  • BGH, 03.03.2015 - VI ZB 6/14

    Berufungsbegründung: Notwendiger Inhalt bei erstinstanzlicher Klageabweisung aus …

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

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