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Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 02.05.2024

Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,226
OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23 (https://dejure.org/2025,226)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2025 - 8 U 46/23 (https://dejure.org/2025,226)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Januar 2025 - 8 U 46/23 (https://dejure.org/2025,226)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • cisg-online.org PDF

    Art. 6; Art. 39(1); Art. 49(2)(b)(i); Art. 50; Art. 74; Art. 78; Art. 80

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Covid-Schutzmasken; Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lagerung der noch bei der Beklagten befindlichen gelieferten, mangelhaften Schutzmasken seit der Rücktrittserklärung; Einordnung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    UN-Kaufrecht = gesetzliches Leitbild!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    BGB § 307; CISG Art. 53; CISG Art. 61; CISG Art. 74 ff.; EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 63; Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 4; ZPO § 513
    Zuständigkeit ---> Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung; Zuständigkeit ---> Allgemeiner Gerichtsstand; Vertragliche Schuldverhältnisse ---> Allgemeines Vertragsrecht; Handels- und Transportrecht ---> Allgemeines Handelsrecht einschl. UN-Kaufrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Covid-Schutzmasken; Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Lagerung der noch bei der Beklagten befindlichen gelieferten, mangelhaften Schutzmasken seit der Rücktrittserklärung; Einordnung des ...

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (17)

  • OLG Köln, 19.07.2024 - 6 U 101/23

    Beschaffung von Schutzmasken im Wege des Open-House-Verfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da - für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar - die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits zum deutschen autonomen Sachrecht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Im Übrigen würde angesichts des klaren Wortlauts der Klausel, die nicht nur die Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts als Klammerzusatz erwähnt, sondern auch dessen Rechtsfolgen ausdrücklich nennt, bezogen auf die an dieser Stelle unterstellte Auslegung der Klausel ohnehin das Verbot geltungserhaltender Reduktion greifen, weil diese Auslegung das unzulässig vereinbarte automatische Entfallen von Vertragspflichten in einen Vertragsaufhebungsgrund umwandeln würde (vgl. zum deutschen autonomen Recht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Angesichts der Grundtendenz des CISG, der Vertragserhaltung im Zweifel den Vorrang einzuräumen, war es der Beklagten daher zumutbar, zunächst eine - ggf. auch kurze, vgl. zum deutschen autonomen Recht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342 - Frist zur Nachlieferung zu setzen.

    Damit entfällt die Vorleistungspflicht der Klägerin (vgl. zum deutschen autonomen Recht insoweit OLG Köln, Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Dies ist aufgrund der in § 5.1 OHV vereinbarten gestaffelten Vorleistungspflichten eine Woche nach der unberechtigten Vertragsaufhebung der Fall gewesen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342), mithin ab dem 10.07.2020, da die Beklagte die unberechtigte Vertragsaufhebung mit E-Mail vom 02.07.2020 erklärt hatte.

    Betreffend die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats hat ferner die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.10.2024 ausdrücklich auf die am 21.06.2024 (6 U 112/23) und 19.07.2024 (6 U 101/23) ergangenen Entscheidungen hingewiesen und diese im Duplikschriftsatz vom 04.12.2024 auch inhaltlich im Kontext des CISG gewürdigt.

    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (s. OLG Köln, Beschluss v. 27.04.2022 - 21 U 52/21 -, BeckRS 2022, 57488; Beschluss v. 24.05.2022 - 15 U 116/21 -, BeckRS 2022, 56111; Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 - BeckRS 2024, 17342).

  • OLG Köln, 21.06.2024 - 6 U 112/23

    Rückzahlung von geleisteten Kaufpreiszahlungen für im Zusammenhang mit der …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da - für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar - die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits zum deutschen autonomen Sachrecht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Im Übrigen würde angesichts des klaren Wortlauts der Klausel, die nicht nur die Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts als Klammerzusatz erwähnt, sondern auch dessen Rechtsfolgen ausdrücklich nennt, bezogen auf die an dieser Stelle unterstellte Auslegung der Klausel ohnehin das Verbot geltungserhaltender Reduktion greifen, weil diese Auslegung das unzulässig vereinbarte automatische Entfallen von Vertragspflichten in einen Vertragsaufhebungsgrund umwandeln würde (vgl. zum deutschen autonomen Recht bereits OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342).

    Angesichts der Grundtendenz des CISG, der Vertragserhaltung im Zweifel den Vorrang einzuräumen, war es der Beklagten daher zumutbar, zunächst eine - ggf. auch kurze, vgl. zum deutschen autonomen Recht OLG Köln, Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 -, BeckRS 2024, 17342 - Frist zur Nachlieferung zu setzen.

    Betreffend die Rechtsprechung des 6. Zivilsenats hat ferner die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.10.2024 ausdrücklich auf die am 21.06.2024 (6 U 112/23) und 19.07.2024 (6 U 101/23) ergangenen Entscheidungen hingewiesen und diese im Duplikschriftsatz vom 04.12.2024 auch inhaltlich im Kontext des CISG gewürdigt.

    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (s. OLG Köln, Beschluss v. 27.04.2022 - 21 U 52/21 -, BeckRS 2022, 57488; Beschluss v. 24.05.2022 - 15 U 116/21 -, BeckRS 2022, 56111; Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 - BeckRS 2024, 17342).

  • BGH, 24.09.2014 - VIII ZR 394/12

    Internatonaler Warenkauf: Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung; …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Der Senat lasse ferner die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. N10.09.2014 - VIII ZR 394/12 -, BeckRS 2014, 20679) außer acht, aus der sich ergebe, dass der Käufer nicht verpflichtet sei, dem Verkäufer von sich aus Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

    Dem ist als Grundprinzip zu entnehmen, dass Vertragsauflösungen und -rückabwicklungen strengen Voraussetzungen unterliegen und im Zweifel zurückzudrängen sind; der Vertragserhaltung soll der Vorrang eingeräumt werden (…vgl. BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 51/95 -, CISG-online 135 Rn. 21; Urteil v. N10.09.2014 - VIII ZR 394/12 -, NJW 2015, 867: "Rückabwicklung soll dem Käufer nur als letzte Möglichkeit [ultima ratio] zur Verfügung stehen" s. ferner Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht, N01. A. 2019, Art. 25 CISG Rn. 22 m.w.N.).

    Entsprechendes gilt, wenn der Mangel - vom Verkäufer, unter Umständen aber auch vom Käufer selbst - mit zumutbarem Aufwand innerhalb angemessener Frist beseitigt werden kann (s. BGH, Urteil v. 24.09.2014 - VIII ZR 394/12 -, NJW 2015, 867;… s.a. Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 25 CISG Rn. 165).

    Da diese und die Kaufpreisforderung der Klägerin aus demselben CISG-Vertrag herrühren, ist eine Aufrechnung bzw. Verrechnung der Ansprüche grundsätzlich möglich (vgl. BGH, Urteil v. 24.09.2014 - VIII ZR 394/12 -, NJW 2015, 867;… zum Streitstand im Übrigen s. Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 7. A. 2022 Rn. 243).

    Rn. 189 Schließlich weicht der Senat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom N10.09.2014 (VIII ZR 394/12 - BeckRS 2014, 20679) ab.

    Desgleichen besteht nach dem Gesagten keine Divergenz zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2014 (VIII ZR 394/12 - BeckRS 2014, 20679).

  • LG Bonn, 11.10.2023 - 1 O 321/21
    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 11.10.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 321/21) werden zurückgewiesen.

    Rn. 54 die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 11. Oktober 2023 (Az.: 1 O 321/21) in vollem Umfang abzuweisen.

    Rn. 65 das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.10.2023 (Az.: 1 O 321/21) dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 22.839,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Die beklagtenseits angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 29.09.2021 - VIII ZR 111/20 -, NJW 2022, 463) ist schon nicht im Hinblick auf eine Vertragsaufhebung nach CISG, sondern auf einen Rücktritt nach BGB ergangen.
  • OLG Bamberg, 05.03.2021 - 3 U 68/20

    Zum Verwenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzgl. einer …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Die beklagtenseits angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Urteil v. 05.03.2021 - 3 U 68/20 -, BeckRS 2021, 3523) betrifft schließlich die vorliegend zu entscheidende Konstellation nicht.
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 287/98

    Rechtzeitigkeit der Rüge der Vertragswidrigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Hiervon geht auch der Bundesgerichtshof aus (s. BGH, Urteil v. 03.11.1999 - VIII ZR 287/98 - NJW-RR 2000, 1361).
  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 380/00

    Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Rn. 179 Da entgegen der Auffassung der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für den Verstoß gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 PreisV 30/53 a.F. als rechtshindernde Einwendung nicht etwa der Klägerin, sondern der Beklagten obliegt (vgl. BGH, Urteil v. 13.09.2001 - VII ZR 380/00 - NJW-RR 2002, 159 für das Preisrecht der HOAI), hätte es dieser oblegen, entsprechend vorzutragen.
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1996 - 6 U 152/95

    Vertragshändlervertrag mit Auslandsberührung (deutsch/italienisch): …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Nach ganz herrschender Meinung im deutschen Raum unterfällt der Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten Art. 74 CISG und ist damit grundsätzlich ersatzfähig, soweit es sich um sachlich gebotene Aufwendungen zur Rechtsverfolgung handelt (s. etwa OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.07.1996 - 6 U 152/95 -, CISG-online 201;… Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Ferrari, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 7. A. 2019, Art. 74 CISG Rn. 30 m.w.N.).
  • OLG Köln, 27.04.2022 - 21 U 52/21

    Zahlungsanspruch für die Lieferung von FFP2-Masken; Vermeintlich mangelhafte …

    Auszug aus OLG Köln, 09.01.2025 - 8 U 46/23
    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (s. OLG Köln, Beschluss v. 27.04.2022 - 21 U 52/21 -, BeckRS 2022, 57488; Beschluss v. 24.05.2022 - 15 U 116/21 -, BeckRS 2022, 56111; Urteil v. 21.06.2024 - 6 U 112/23 -, NJW 2024, 2183; Urteil v. 19.07.2024 - 6 U 101/23 - BeckRS 2024, 17342).
  • OLG Köln, 24.05.2022 - 15 U 116/21
  • OLG Köln, 22.02.1994 - 22 U 202/93

    Anwednung der Kaufabschlußvorschriften des CISG

  • BGH, 31.10.2001 - VIII ZR 60/01

    Einbeziehung von AGB in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge

  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 51/95

    Aufhebung eines Vertrages wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung; Lieferung …

  • BGH, 11.05.2010 - VIII ZR 212/07

    Internationaler Warenkaufvertrag: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte …

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler …

  • OLG Hamm, 02.04.2009 - 28 U 107/08

    Maßgebliches Recht bei einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zwischen einem …

  • OLG Köln, 06.02.2025 - 8 U 38/23

    Durchführung eines sog. Open-House-Verfahrens zur Beschaffung von Schutzmaterial …

    Beide Voraussetzungen werden durch § 3.2 S. 4 OHV unterlaufen (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris).

    Rn. 190 Ein solcher Ausnahmefall ist unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage nicht gegeben, da - für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar - die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; vgl. zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Eine Versäumung des Liefertermins war daher nicht wesentlich i.S.d. Art. 25 CISG, so dass § 3.2 S. 4 OHV unter beiden Gesichtspunkten - Verzicht auf Nachfristsetzung und Lösung vom Vertrag bei nicht wesentlicher Vertragsverletzung - gegen das gesetzliche Leitbild des Art. 49 Abs. 1 CISG verstößt (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris).

    Für die Lieferanten war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Einblicksmöglichkeit nicht ansatzweise erkennbar, dass und welche Probleme sich bei der Abwicklung stellen würden (vgl. bereits Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; zum deutschen autonomen Sachrecht: OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23, NJW 2024, 2183; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Damit entfällt die Vorleistungspflicht der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 110 ff.; vgl. zum deutschen autonomen Recht: OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342).

    Dies ist aufgrund der in § 5.1 OHV vereinbarten gestaffelten Vorleistungspflichten eine Woche nach der unberechtigten Vertragsaufhebung der Fall gewesen (vgl. Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, BeckRS 2024, 17342), mithin ab dem 30.07.2020, da die Beklagte die unberechtigte Vertragsaufhebung mit Schreiben vom 23.07.2020 erklärt hatte.

    Rn. 248 Der Senat war - entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom 30.12.2024 geäußerten Ansicht - nicht gehalten, der Beklagten einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO dazu zu erteilen, ob "der Senat (auch) in diesem Verfahren beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des 6. Senats des OLG Köln anzuschließen und in diesem Fall auch um Mitteilung der rechtlichen Erwägungen, inwieweit die Feststellungen des 6. Senats zum BGB auf den vorliegenden CISG-Fall aus Sicht des Senats übertragbar sind." Hierzu ist zu konstatieren, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung in der Parallelsache 8 U 46/23 nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - allgemein geäußert hat, sich der Rechtsauffassung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln anschließen zu wollen.

    Er hat vielmehr ausdrücklich geäußert, in der Sache von der Anwendbarkeit des CISG auszugehen und auf dieser Grundlage zum selben Ergebnis zu kommen wie der 6. Zivilsenat (vgl. insofern die Ausführungen im Senatsurteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris).

  • OLG Köln, 14.05.2025 - 26 U 17/24

    Kaufpreiszahlung für im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelieferte …

    Es handelt sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, da die Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert in den ausgeschriebenen Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten war (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn.89).

    Es liegt auch gerade nicht der Fall vor, dass nur § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB die entstandene Lücke füllen könnte; hierbei handelt es sich vielmehr um einen vom Ergebnis her gedachten erkennbaren Zirkelschluss (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 84).

    Hinzu kommt, dass für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar war, dass die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 91).

    Rn. 143 aa) Die ursprünglich zwischen den Parteien in § 5.1 des Open-House-Vertrages vereinbarte Vorleistungspflicht des Klägers ist nachträglich entfallen (so auch OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 111).

    Auch steht die Entscheidung des Senats nicht in Divergenz, sondern vielmehr im Ergebnis im Einklang mit anderer, im Themenkomplex der Open-House-Verfahren zum deutschen autonomen Sachrecht ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2022 - 21 U 52/21, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 15 U 116/21; Urteil vom 21.Juni 2024 -6 U 112/23; Urteil vom 19. Juli 2024 - 6 U 101/23; Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23; Urteil vom 6. Feburar 2025 - 8 U 38/23, alle abrufbar bei juris ).

  • OLG Köln, 28.05.2026 - 8 U 14/25

    Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Schadensersatz aus mehreren mit der Beklagten …

    Es handelt sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB da die Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert in den Bedingungen der Beklagten enthaltenen war (OLG Köln, Urteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, zitiert nach juris Rn. 99; OLG Köln Urteil vom 14.05.2025 - 26 U 17/24, zitiert nach juris Rn. 104).

    Rn. 287 Insoweit hat der Senat bereits zum wiederholten Mal - allerdings zum CISG - entschieden, dass die Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Senat…, Urteil vom 06.02.2025 - 8 U 38/23, Rn. 155 ff.; Urteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, Rn. 86 ff.;… Urteil vom 12.03.2026 - 8 U 17/25, Rn. 135; jeweils zitiert nach juris).

    Vielmehr lagen diese Umstände ausschließlich in der Risikosphäre der Beklagten (vgl. hierzu bereits die Senatsurteile zum CISG vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, Rn. 93f.;… vom 06.02.2025 - 8 U 38/23, Rn. 174f. und vom 12.03.2026 - 8 U 17/25, Rn. 148; jeweils zitiert nach juris).

    Auch wenn dieser Umstand nach dem Vortrag der Beklagten allein logistischen Herausforderungen geschuldet gewesen sein mag, belegt er jedenfalls, dass mit dem 30.04.2020 kein Interessenfortfall eintrat (vgl. ebenso: OLG Köln, Urteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, zitiert nach juris Rn. 91; OLG Köln, Urteil vom 14.05.2025 - 26 U 17/24, zitiert nach juris Rn. 134).

    Rn. 326 Die ursprünglich zwischen den Parteien gemäß § 5 Ziffer 5.1 OHV vereinbarte Vorleistungspflicht der Klägerin ist nachträglich entfallen (so auch der Senat mit Urteil vom 09.01.2025 - 8 U 46/23, zitiert nach juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 12.11.2025 - 26 U 49/24, BeckRS 2025, 31681, Rn. 167f.).

  • OLG Köln, 12.11.2025 - 26 U 49/24

    Kaufpreiszahlung aus einem i.R.d. Corona-Pandemie geschlossenen sog. …

    Es handelt sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, da die Klausel für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert in den ausgeschriebenen Vertragsbedingungen der Beklagten enthalten war (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 89).

    Es liegt auch gerade nicht der Fall vor, dass nur § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB die entstandene Lücke füllen könnte; hierbei handelt es sich vielmehr um einen vom Ergebnis her gedachten erkennbaren Zirkelschluss (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 84).

    Rn. 197 Hinzu kommt, dass für alle Beteiligten ersichtlich und vorhersehbar war, dass die Pandemie nicht mit Ablauf der Lieferfrist endete und daher das Vertragsinteresse der Beklagten auch über den vereinbarten Liefertermin hinaus fortbestand (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 91).

    Rn. 209 aa) Die ursprünglich zwischen den Parteien in § 5.1 des Open-House-Vertrages vereinbarte Vorleistungspflicht der Klägerin ist nachträglich entfallen (so auch OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, juris Rn. 111).

  • LG Bonn, 21.05.2025 - 1 O 184/21
    Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Urteil des 8. Zivilsenats des OLG Köln vom 09.01.2025 (8 U 46/23, juris, Rn. 76-79), das einen Parallelfall betreffend den gleichen Open House-Vertrag betrifft, verwiesen:.

    Der 8. Zivilsenat des OLG Köln hat zur Unwirksamkeit der Klausel bei Anwendung des CISG Folgendes ausgeführt (Urt. v. 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris, Rn. 86-94):.

    Der 8. Senat führt hierzu aus (Urt. v. 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris, Rn. 103-105):.

    Der 8. Zivilsenat des OLG Köln hat hierzu Folgendes ausgeführt (Urt. v. 09.01.2025 - 8 U 46/23, 91 juris, Rn. 97, 106-109):.

    Beide Konstellationen stehen daher in einem inhaltlichen Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander und können entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in derselben Erklärung enthalten sein (vgl. OLG Köln, Urt. v. 09.01.2025 - 8 U 46/23, juris, Rn. 116-117).

    Der 8. Zivilsenat des OLG Köln hat hierzu Folgendes ausgeführt (Urt. v. 09.01.2025 - 8 U 46/23, 97 juris, Rn. 110-112):.

  • BGH, 31.03.2026 - VIII ZR 23/25

    Weitere Nichtzulassungsbeschwerden betreffend die Lieferung von …

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (OLG Köln, Urteil vom 9. Januar 2025 - 8 U 46/23, IHR 2025, 156) zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,23418
OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23 (https://dejure.org/2024,23418)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.05.2024 - 8 U 46/23 (https://dejure.org/2024,23418)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 02. Mai 2024 - 8 U 46/23 (https://dejure.org/2024,23418)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Widerruf der auf den Abschluss des Restwertleasingvertrags gerichteten Willenserklärung durch Ausüben des Widerrufsrechts innerhalb der Frist

Verfahrensgang

  • LG Oldenburg - 2 O 2637/19
  • OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (15)

  • BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Lediglich bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) erfordert die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 33).

    Rn. 13 bb) Zudem führt nach der mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, juris Rn. 33 ff.) geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine fehlerhafte Belehrung über den Verzugszins (auch) im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der Darlehensnehmer diese Pflichtangabe erhalten hat.

    Ein solcher Verbraucher hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 35).

    Denn im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss der Verbraucher über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 45).

    Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht einen fehlenden Hinweis auf Kosten dahin, dass jedenfalls für ihn keine anfallen bzw. nur für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt oder anderen Vertreter (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 46).

    Denn § 356b Abs. 2 Satz 1 BGB ist - wie dargestellt - richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 34).

    Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, juris Rn. 23).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Rn. 12 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umfasst der Begriff "Leasingvertrag" im Sinne Art. 2 Abs. 2 lit. d) der Verbraucherkreditlinie einen Vertrag, mit dem eine der Parteien der anderen Partei einen Kredit zur Finanzierung der Nutzung eines Gegenstands, dessen Eigentümerin sie bleibt und den die andere Partei bei Vertragsende zurückgeben oder kaufen kann, im Wege der Miete gewährt, wobei die meisten mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken während der gesamten Laufzeit des Vertrags auf die andere Partei übergehen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 134).

    Jedoch werden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie diejenigen Leasingverträge ausgenommen, die keine Verpflichtung des Verbrauchers enthalten, den Gegenstand des Vertrags am Ende seiner Laufzeit zu kaufen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 135).

    Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) beginnt die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (…EuGH aaO Rn. 265, 267).

    Insoweit erfordert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keinen Hinweis auf die Kostenfreiheit, weil danach nur "gegebenenfalls" die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten anzugeben sind (…vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 136, 138 - Volkswagen Bank u.a. und vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 - BMW Bank u.a).

    Rn. 51 In Bezug auf diese Vorschrift hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass für die Einstufung eines Vertrags als "Fernabsatzvertrag" das Erfordernis der ausschließlichen Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit dieser Personen nicht nur für den Abschluss des Vertrags als solchen gilt, sondern auch für dessen Anbahnungsphase gilt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 164).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Rn. 21 aa) Soweit die Klägerin, (wohl) gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH…, Urteil vom 26. März 2020 - Rs. C-66/19, Rn. 49) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19;… jeweils Rn. 16) einwendet, dass die Widerrufsinformation eine unzulässige Kaskadenverweisung ("Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. ...) erhalten hat.") enthalte, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.

    Rn. 22 Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, nach der ein solcher Verweis klar und verständlich ist und damit den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB genügt (vgl. BGH…, vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 15 f.), im Rahmen der Entscheidungen vom 27. Oktober 2020 lediglich für den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie aufgegeben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19;… jeweils juris Rn. 16).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Verbraucherkredit zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs: Fehlerhafte …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Rn. 21 aa) Soweit die Klägerin, (wohl) gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH…, Urteil vom 26. März 2020 - Rs. C-66/19, Rn. 49) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19;… jeweils Rn. 16) einwendet, dass die Widerrufsinformation eine unzulässige Kaskadenverweisung ("Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. ...) erhalten hat.") enthalte, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.

    Rn. 22 Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, nach der ein solcher Verweis klar und verständlich ist und damit den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB genügt (vgl. BGH…, vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 15 f.), im Rahmen der Entscheidungen vom 27. Oktober 2020 lediglich für den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie aufgegeben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19;… jeweils juris Rn. 16).

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Verbraucherdarlehensvertrag im Altfall: Begründung der Verwirkung des …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Rn. 40 a) Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich der (Restwert-)Leasingvertrag als Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB oder als ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 BGB qualifizieren lässt, bestünde ein Widerrufsrecht im Sinne des § 312g Abs. 1 BGB nicht, da der Klägerin ein Widerrufsrecht gemäß § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 495 Abs. 1 BGB zustand und deshalb gemäß § 312g Abs. 3 BGB der Rückgriff auf das für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorgesehene Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 BGB gesperrt ist (vgl. zum Ganzen auch: BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, juris Rn. 11 ff.).

    Rn. 49 b) Selbst wenn der Gesetzgeber bezüglich Restwertleasingverträgen hinter den Anforderungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (künftig: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) zurückgeblieben wäre, wäre aufgrund des ausdrücklich in § 312g Abs. 3 BGB angewendeten Anwendungsvorgangs eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich (vgl. zu § 312d Abs. 5 in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 3 BGB: BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, juris Rn. 14).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Rn. 21 aa) Soweit die Klägerin, (wohl) gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - Rs. C-66/19, Rn. 49) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19;… jeweils Rn. 16) einwendet, dass die Widerrufsinformation eine unzulässige Kaskadenverweisung ("Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. ...) erhalten hat.") enthalte, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg.
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Rn. 22 Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, nach der ein solcher Verweis klar und verständlich ist und damit den Anforderungen des § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 § 6 EGBGB genügt (vgl. BGH, vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 15 f.), im Rahmen der Entscheidungen vom 27. Oktober 2020 lediglich für den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie aufgegeben (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19;… jeweils juris Rn. 16).
  • EuGH, 15.03.2024 - C-617/21

    Nissan Leasing und Volkswagen Leasing - Streichung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Dagegen kann ein Vertrag, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, als "Fernabsatzvertrag" eingestuft werden, wenn in der Phase der Anbahnung des Vertrags mit dem Unternehmer neben dem Verbraucher ein im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelnder Vermittler körperlich anwesend war, dessen Rolle sich aber darauf beschränkte, dem Verbraucher die Sammlung von Informationen über den Vertragsgegenstand zu ermöglichen und gegebenenfalls den Antrag des Verbrauchers entgegenzunehmen und dem Unternehmer zu übermitteln, ohne dass er mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm Informationen zur Verfügung stellen konnte (…EuGH, aaO Rn. 171; ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen [C-617/21] wurde im Register des Europäischen Gerichtshofs gestrichen, nachdem das Landgericht Ravensburg am 2. Februar 2024 mitgeteilt hat, dass es dieses Vorabentscheidungsersuchen im Lichte des Urteils vom 21. Dezember 2023 nicht aufrechterhalten möchte).
  • OLG Brandenburg, 21.04.2021 - 4 U 154/20

    Rechte des Darlehensnehmers bei einem zinslosen Darlehensvertrag zur Finanzierung …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Denn die nachträgliche Information über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger umfasst - ebenso wie die in der ursprünglichen Fassung der Musterwiderrufsinformation vorgesehene Textform - begrifflich auch die nachträgliche Information über nicht in den Vertragstext aufgenommene Pflichtangaben durch die Zurverfügungstellung einer die Vertragsänderungen berücksichtigenden Abschrift des Vertrages im Sinne der § 492 Abs. 6 Satz 2, § 494 Abs. 7 BGB (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. April 2021 - 4 U 154/20, juris, Rn. 65).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2022 - 6 U 78/21
    Auszug aus OLG Oldenburg, 02.05.2024 - 8 U 46/23
    Auch die Angaben zur Nachholung von Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB und der dann für den Widerruf geltenden Monatsfrist entsprechen dem gesetzlichen Muster; auch insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichlautenden Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gebracht, dass der Hinweis in der auch vorliegend von der Beklagten verwendeten Formulierung gesetzeskonform informiert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2022 - 6 U 78/21, juris Rn. 28).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags …

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …

  • OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19

    Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit …

  • OLG Frankfurt, 11.12.2024 - 24 U 188/23

    Widerruf der auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Willenserklärung

    Lediglich bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) erfordert die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (vgl. BGH…, Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22, zitiert nach juris, Rz. 33; OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.05.2024 - 8 U 46/23, zitiert nach juris, Rz. 10).

    Ein solcher Verbraucher hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. BGH…, Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22, zitiert nach juris, Rz. 35; OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.05.2024 - 8 U 46/23, zitiert nach juris, Rz. 14).

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