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   BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11   

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BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11 (https://dejure.org/2013,4290)
BAG, Entscheidung vom 15.01.2013 - 9 AZR 465/11 (https://dejure.org/2013,4290)
BAG, Entscheidung vom 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 (https://dejure.org/2013,4290)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Urlaubsabgeltung nach lang andauernder Erkrankung - Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) oder Arbeitgeber als Anspruchsgegner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 504
  • BB 2013, 820
  • BB 2014, 2037
  • NZA-RR 2013, 585
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 844/08

    Urlaubsentgelt im Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Damit ist ihr Arbeitsentgelt nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. der Berechnungsvorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG während der Freistellung von der Arbeitspflicht als Urlaubsentgelt weiterzuzahlen (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 32 mwN, BAGE 132, 247) .

    Die Regelungen pauschalieren zudem das Urlaubsentgelt bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern anhand der Rechengröße von 11, 4 % des Bruttolohns, den der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt im Urlaubsjahr zu beanspruchen hat (Gesamtbruttolohn im Urlaubsjahr x 11, 4 % : Anzahl der erworbenen Urlaubstage x beanspruchte Urlaubstage; vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 35, BAGE 132, 247) .

    Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berechnungsmethode wählen, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 19, BAGE 135, 301; 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 132, 247) .

    Insofern besteht auch ein Unterschied zwischen Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld (vgl. dazu BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 41, BAGE 132, 247, m. zust. Anm. Höpfner AP BUrlG § 11 Nr. 65, zu IV) und Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung.

    Zudem kann Kurzarbeit auch im Rahmen einer verringerten Wochenarbeitszeit erbracht werden (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 13 mwN, aaO) , während die Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums typischerweise zum völligen Wegfall der Vergütung führt.

    Wortlaut und Zusammenhang des § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG sind darauf gerichtet, ua. im Baugewerbe auch § 1 BUrlG einer tariflichen Änderung zulasten des einzelnen Arbeitnehmers zugänglich zu machen, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist (BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 43, BAGE 132, 247) .

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 5; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 58, Slg. 2009, I-179) .

    Folglich sei das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 61, Slg. 2009, I-179) .

    Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 62, Slg. 2009, I-179) .

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Die Grundsätze der richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn.  11 , NZA 2012, 1216 ) gebieten es, an dieser Rechtsprechung insoweit festzuhalten, als der Ausschluss des Abgeltungsanspruchs durch Tarifvertrag für unzulässig erachtet wurde.
  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 887/08

    Urlaubsentgelt - Prämien - zusätzliches Urlaubsgeld

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Nicht einzubeziehen in diesen abstrakten Günstigkeitsvergleich sind über das BUrlG hinaus gewährte zusätzliche Leistungen, wie zB ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine die Mindestdauer überschießende Anzahl von Urlaubstagen (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 16, AP BUrlG § 11 Nr. 66 = EzA BUrlG § 13 Nr. 60) .
  • BAG, 07.07.2004 - 4 AZR 433/03

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 111, 204) .
  • BAG, 10.02.1987 - 8 AZR 529/84

    Urlaubsanspruch - Jahresurlaub

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war schon vor der Entscheidung des Gerichtshofs davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien nicht die Regelungsbefugnis besitzen, die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs wesentlich einzuschränken oder gar gänzlich auszuschließen (vgl. BAG 10. Februar 1987 - 8 AZR 529/84 - zu 3 a der Gründe mwN, BAGE 54, 184) .
  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Ungeachtet der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (EuGH 8. November 2012 - C-229/11 und C-230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 22 f. mwN, NZA 2012, 1273) , ist weder die Verminderung, geschweige denn der völlige Ausschluss jeglicher Vergütung während des Erholungsurlaubs zur Erreichung des in § 13 Abs. 2 Satz 1 BUrlG genannten Ziels der Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs erforderlich.
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 510/09

    Arbeitnehmerüberlassung - Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berechnungsmethode wählen, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können (BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 19, BAGE 135, 301; 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 132, 247) .
  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Zu prüfen ist, ob die tariflichen Regelungen inhaltlich sicherstellen, dass im Falle kurzer Arbeitsverhältnisse zusammenhängende Urlaubsansprüche gewährt werden können (BAG 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - zu A II 4 c der Gründe, BAGE 101, 357) .
  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

    Auszug aus BAG, 15.01.2013 - 9 AZR 465/11
    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 5; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 58, Slg. 2009, I-179) .
  • BAG, 19.09.2000 - 9 AZR 504/99

    Berichtigung der Lohnnachweiskarte

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.03.2011 - 24 Sa 2315/10

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe - Reduzierung der Urlaubsvergütung im

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2014 - 16 Sa 214/14

    Berechnung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung nach Rahmentarifvertrag für

    Zum anderen sind dauerhafte Verdiensterhöhungen nach Satz 2 der Vorschrift als Berechnungsgrundlage zugrunde zu legen und zwar auch dann, wenn sie erst innerhalb des Referenzzeitraumes gewährt wurden (BAG v. 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12, ArbR 2014, 294; 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BurlG; 21. September 2010 - 9 AZR 510/09, AP Nr. 68 zu § 11 BurlG).

    Schon aus § 1 BUrlG ergibt sich die Pflicht, die Vergütung während des Urlaubs weiterzuzahlen (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr. 66 zu § 11 BUrlG; 09.November 1999 - 9 AZR 771/98, AP Nr. 47 zu § 11 BUrlG).

    c)Das heißt, die Tarifvertragsparteien müssen bei der Ausübung ihres Gestaltungsspielraums ein Urlaubsentgelt sicherstellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG; 21. September 2010 - 9 AZR 510/09, BAGE 135, 301-312; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08, AP Nr. 66 zu § 11 BUrlG).

    Damit ist nicht ein Ausschluss des Entgelts für die wegen des Urlaubs im Freistellungszeitraum ausfallenden Überstunden verbunden (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG; 09. November 1999 - 9 AZR 771/98, BAGE 92, 343-349).

    Denn Sinn und Zweck der Tariföffnungsklauseln in § 13 BUrlG ist es nicht, Arbeitgeber von den mit dem bezahlten Erholungsurlaub bzw. der Urlaubsabgeltung verbundenen Kosten zum Nachteil der Arbeitnehmer zu entlasten (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG).

    Das strenge Referenzprinzip, nach dem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung unbeschränkte Berücksichtigung finden, sei nicht geeignet, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung hätte erwarten können (BAG v. 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11, AP Nr. 70 zu § 11 BUrlG).

  • BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 77/13

    Urlaub - tariflicher Ausschluss der Übertragbarkeit in das Folgejahr bei

    So hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 10. Februar 1987 (- 8 AZR 529/84 - zu 3 a der Gründe, BAGE 54, 184) entschieden, dass eine tarifliche Regelung, nach der Abgeltungsansprüche nur entstehen, wenn der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden konnte, unwirksam ist, soweit durch sie der Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfange des gesetzlichen Urlaubs nach den §§ 1, 3 BUrlG und § 44 SchwbG gemindert wird, obwohl auch § 7 Abs. 4 BUrlG in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nicht genannt ist (vgl. auch BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 15 und 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20 mwN [zur Berechnung des Urlaubsentgelts]; 29. November 1984 - 6 AZR 238/82 - zu 2 a der Gründe, BAGE 47, 268 [zur Urlaubsabgeltung beim Übergang vom Ausbildungs- zum Arbeitsverhältnis]; 8. März 1984 - 6 AZR 442/83 - zu 1 b der Gründe, BAGE 45, 199 und zuletzt 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 13 mwN [zur Zwölftelung des Urlaubs bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte]; vgl. zu weiteren Beispielen Arnold/Tillmanns/Zimmermann § 13 Rn. 53 ff.) .
  • LAG Düsseldorf, 10.07.2013 - 12 Sa 80/13

    Urlaubsabgeltung im Baugewerbe

    a)Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.01.2013 (9 AZR 465/11, juris) eingehend begründet.

    Dieser gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch richtet sich auch im Baugewerbe gegen den letzten Arbeitgeber, mithin gegen die Beklagte (zum Ganzen BAG 15.01.2013 a.a.O.).

    Zunächst ist davon auszugehen, dass es mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG unvereinbar ist, wenn eine Norm den den gesetzlichen Mindesturlaub betreffenden Urlaubsabgeltungsanspruch im Ergebnis ausschließt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsunfähigkeit den Erholungsurlaub nicht nehmen konnte (BAG 15.01.2013 a.a.O. Rn. 31).

    Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (C-350/06 und C-520/06 [Schultz-Hoff u.a.], Slg. 2009, I-179) davon ausgegangen war, dass die Tarifvertragsparteien nicht die Regelungsbefugnis besitzen, die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs wesentlich einzuschränken oder gar gänzlich auszuschließen (BAG 15.01.2013 a.a.O. Rn. 31).

    Zu prüfen ist, ob die tariflichen Regelungen inhaltlich sicherstellen, dass im Falle kurzer Arbeitsverhältnisse zusammenhängende Urlaubsansprüche gewährt werden können (BAG 15.01.2013 a.a.O. Rn. 21).

    Gleichwohl hat die Kammer für das Jahr 2011 den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub in Ansatz gebracht, denn der gesetzliche Abgeltungsanspruch, der über den bereits von der Nebenintervenientin gezahlten Betrag hinausgeht (vgl. insoweit BAG 15.01.2013 a.a.O. Rn. 26), richtet sich gegen den Beklagten.

    Es bleibt insoweit bei dem gegen den letzten Arbeitgeber gerichteten Abgeltungsanspruch (vgl. BAG 15.01.2013 a.a.O. Rn. 29 ff.).

    Letzterem folgt die Kammer deshalb nicht, weil der neue Tarifvertrag erst zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist, mithin auf diesen im Jahr 2012 abgeschlossenen Sachverhalt keine Anwendung findet (vgl. BAG 15.01.2013 a.a.O. Rn. 12).

  • BAG, 20.09.2016 - 9 AZR 429/15

    Urlaubsentgelt nach dem TV-Ärzte/VKA

    Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berechnungsmethode wählen, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20; 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 19, BAGE 135, 301) .

    Nicht einzubeziehen in diesen abstrakten Günstigkeitsvergleich sind über das BUrlG hinaus gewährte zusätzliche Leistungen, wie zB ein zusätzliches Urlaubsgeld oder eine die Mindestdauer überschießende Anzahl von Urlaubstagen (BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - aaO; 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08 - Rn. 16) .

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 611/14

    Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch

    g) Daraus folgt zugleich, dass § 13 Ziff. 5 Abs. 2 MTV auch keine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unzulässige Abweichung von § 1 BUrlG enthält (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20) , nach dem jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf "bezahlten" Erholungsurlaub hat und der insoweit der Regelung in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie entspricht und damit auch einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 355; 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 23) .
  • LAG Düsseldorf, 26.11.2014 - 12 Sa 982/14

    Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit nach beendeter Elternzeit - Verfall

    aa)Zunächst ist davon auszugehen, dass es mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG unvereinbar ist, wenn eine Norm den den gesetzlichen Mindesturlaub betreffenden Urlaubsabgeltungsanspruch im Ergebnis ausschließt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Arbeitsunfähigkeit den Erholungsurlaub nicht nehmen konnte (BAG 15.01.2013 - 9 AZR 465/11, ZTR 2013, 393 Rn. 31).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2020 - 6 Sa 208/19

    Berechnung des Urlaubsentgelts - Tarifvertrag - Referenzzeitraum

    Jedenfalls soweit Tarifbestimmungen § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG abbedingen, wonach Verdienstkürzungen im Berechnungszeitraum infolge von unverschuldeter Arbeitsversäumnis wegen Krankheit für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben, werden diese Regelungen nicht von der allgemeinen Öffnungsklausel für Tarifverträge in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG getragen (zu § 8 Nr. 5.1 BauRTV idF. vom 20 August 2007: BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 18, zitiert nach juris).

    Der Arbeitnehmer muss für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten (vgl. insgesamt BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20 unter Verweis auf EuGH 15. September 2011 - C-155/10 - [Williams ua.] Rn. 19; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff ua.] Rn. 58, jeweils zitiert nach juris) .

    Die Tarifvertragsparteien können jedoch jede Berechnungsmethode wählen, die geeignet ist, ein Urlaubsentgelt sicherzustellen, wie es der Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung voraussichtlich hätte erwarten können (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 22; vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 20; 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 19; 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 39 mwN).

  • LAG Hessen, 26.11.2021 - 10 Sa 569/21

    1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub gemäß § 7 BUrlG erlischt

    (1) Das BAG hat im Anschluss an die Entscheidung des EuGH in der Sache C entschieden, dass die Regelung in § 8 Ziff. 5.1 BRTV in der Fassung vom 20. August 2007, die bewirkte, dass Zeiten unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit im Referenzzeitraum zu einer Verminderung der Urlaubsvergütung haben führen können, in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch unwirksam ist (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 13 ff., NZA-RR 2013, 585) .

    Diese Voraussetzungen wurden verneint in Bezug auf eine tarifliche Regelung in der vormaligen Fassung, die dazu führte, dass Langzeit erkrankte Arbeitnehmer eine geringere oder gar keine Urlaubsvergütung erhielten (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 23, NZA-RR 2013, 585) .

    Es lässt sich dem Wortlaut nach nicht sicher entnehmen, gegen wen sich der Anspruch richtet, wenn die Ausschlussfristen nicht zu laufen begannen (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 26, NZA-RR 2013, 585) .

  • LAG Hessen, 17.12.2021 - 10 Sa 403/21

    Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren Bau für ein Unternehmen der

    Das Bundesarbeitsgericht hat 2013 formuliert, dass das Baugewerbe nach § 13 BUrlG insofern privilegiert ist, als vermutet wird, dass es sich um einen Wirtschaftszweig handelt, in dem als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfang üblich sind (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 22, NZA-RR 2013, 585) .

    Der letzte Halbsatz in § 13 Abs. 2 BUrlG "soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist" meint zum anderen nicht die Frage des "Ob" der Abweichung vom gesetzlichen Urlaubsrecht in der Baubranche, sondern er meint die Frage, ob die abweichenden tariflichen Regelungen inhaltlich sicherstellen, dass im Falle kurzer Arbeitsverhältnisse zusammenhängende Urlaubsansprüche gewährt werden können (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 9 AZR 465/11 - Rn. 22, NZA-RR 2013, 585).

  • LAG Köln, 04.04.2023 - 4 Sa 297/22

    Ausschlussfrist; Nachweisgesetz ; Schadensersatz; Vergütungsansprüche aus

    Jedenfalls wäre eine Tarifnorm, die Arbeitnehmer im Baugewerbe im Falle der unterlassenen Beitragszahlung ohne Schuldner lässt, unwirksam (BAG vom 15.01.2013, 9 AZR 465/11).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.2020 - 6 Sa 361/19

    Baugewerbe - (Nicht-) Ausübung des Kürzungsrechts nach § 17 Abs. 1 BEEG -

  • VGH Hessen, 04.06.2014 - 1 A 519/14

    Jahresurlaubsabgeltung Beamte - Anspruch auf Verzugszinsen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.08.2016 - 2 Sa 405/15

    Annahmeverzug - Beendigungszeitpunkt - Aufrechnung

  • ArbG Köln, 16.03.2022 - 9 Ca 1272/21
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