Rechtsprechung
KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Kanzlei Prof. Schweizer
Antrag "Bildnisse aus dem privaten Alltag"
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Art. 8 EMRK
- judicialis
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 533; ; ZPO § 890; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG § 23 Abs. 2; ; BVerfGG § 31
- buskeismus.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos einer prominenten Person; Zulässigkeit von Verallgemeinerungen in Unterlassungsanträgen; Verwendung von auslegungsbedürftigen Begriffen in ...
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern
- juraforum.de (Pressemitteilung)
Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung privater Fotos
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 109
- GRUR 2007, 82 (Ls.)
- ZUM 2006, 872
- afp 2006, 479
Wird zitiert von ... (7)
- KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des …
Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichen Auftritten ist insbesondere bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05). - KG, 07.11.2006 - 9 U 148/06
Unterlassungsantrag hinsichtlich der Veröffentlichung von "Bildnissen aus dem …
Der Senat hält an seiner Entscheidung vom 28.7.2006 im vorausgegangenen Verfügungsverfahren der Parteien - 9 U 226/05 - fest:.Der Verbotstenor soll gemäß Schriftsatz der Klägerin vom 18.4.2006 beispielsweise Fotos erfassen, die sie mit ihrem Lebensgefährten in Pxx bzw. Bxxx zeigen, und gemäß ihrem Schriftsatz vom 20.6.2006 im Verfügungsverfahren 9 U 226/05 wendet sie sich gegen die Veröffentlichung von Bildern "beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub, privaten Veranstaltungen etc.".
Im Übrigen geht sie (vgl. ihren Schriftsatz vom 19.10.2005 im Verfügungsverfahren 9 U 226/05) selbst davon aus, Person der Zeitgeschichte zu sein.
- KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen …
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline).
- LG Essen, 30.01.2014 - 4 O 193/13
Üble Nachrede rechtfertigt eine 1,8-fache Geschäftsgebühr
Der Einschüchterungseffekt, der sich bei einem Verbot mit unklarer Reichweite aus den gemäß § 890 ZPO bei einem (schuldhaften) Verstoß drohenden Ordnungsmitteln ergibt, stellt eine unzumutbaren Belastung des Gegners dar (vgl. zum Ganzen: KG Berlin, Urteil vom 28.07.2006, 9 U 226/05, NJW-RR 2007, 109-112 m.w.N.). - KG, 04.05.2007 - 9 U 279/06 Zur Begründung wird auf die in NJW-RR 2007, 47 sowie NJW-RR 2007, 109 veröffentlichten Entscheidungen des Senates Bezug genommen.
Maßgeblich ist hierbei ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der Person des Klägers willen, sondern wegen des Interesses an der Person der Frau ... (als absoluter Person der Zeitgeschichte - vgl. hierzu Senat NJW-RR 2007, 109) besteht, das aber auf die Person des Klägers ausstrahlt, weil der Kläger von Frau ... in der Öffentlichkeit begleitet wird (BGH NJW 2004, 1795).
- KG, 28.09.2007 - 9 U 93/07
Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des …
Der (an BGH NJW 2004, 1795 angelehnte) Klageantrag bzw. die darin enthaltene Einschränkung ist durch die Bezugnahme auf die Ausgangsmitteilung hinreichend bestimmt (vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu II.2; Senatsurteil NJW-RR 2007, 109) und auch begründet:. - KG, 09.02.2007 - 9 U 196/06
Recht am eigenen Bild: Spekulation der Presse als Anlass für eine …
Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest und nimmt auf die Begründung im Urteil vom 28.7.2006 - 9 U 226/05 - (OLGR 2006, 984) Bezug.
Rechtsprechung
KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- MIR - Medien Internet und Recht
Eine, einer breiten Öffentlichkeit bekannte, prominente Person kann nicht generell die Verbreitung von Fotos aus dem privaten Alltag untersagen. Ein Unterlassungsantrag darf mit dem Wort "wie" an das Charakteristische des Verletzungstatbestandes anknüpfen und ist ...
- openjur.de
- debier datenbank
Zärtliche Freundschaft
- judicialis
ZPO § 533; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 890; ; ZPO § 522 Abs. 2; ; BVerfGG § 31; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1
- rechtsportal.de
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag
- wb-law.de (Kurzinformation)
Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung von Bildern aus deren privatem Alltag
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Möglichkeit der generellen Untersagung der Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Alltag einer bekannten Komikerin und Showmoderatorin; Form eines Unterlassungsantrags; Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung bei einem schuldhaften Verstoß gegen drohende ...
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein Anspruch Prominenter auf Untersagung von Privatbildern
- juraforum.de (Pressemitteilung)
Kein Anspruch Prominenter auf generelle Untersagung der Verbreitung privater Fotos
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.08.2005 - 27 O 500/05
- KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05, 9 U 226/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 47
- GRUR 2007, 80
- ZUM 2007, 538
- afp 2006, 477
Wird zitiert von ... (6)
- KG, 06.11.2006 - 10 U 282/05
Persönlichkeitsschutz Prominenter in der Presse: Rückgängigmachen des …
Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichen Auftritten ist insbesondere bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05). - KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen …
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei nicht in seiner Privatsphäre verletzt, die Aufnahmen seien auf einer öffentlichen Straße gefertigt worden, der Kläger habe sich nicht in einer Situation der zurückgezogenen Abgeschiedenheit befunden (vgl. BVerfG NJW 2000, Seite 1021), mag dies zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht die ständige Rechtsprechung des Senates (NJW 2005, 605, Urteil vom 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05; vom 30. Juni 2006 - 9 U 226/05; Urteil vom 30. Juni 2006 - 9 U 191/05) im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647 - Caroline). - OLG Saarbrücken, 04.06.2014 - 5 U 81/13
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Behauptung rechtsradikaler Tendenzen eines …
Eine solche Verallgemeinerung ist im Interesse eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (…vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97 - NJW 2000, 2195; KG, NJW-RR 2007, 47).
- LG Frankfurt/Main, 13.11.2018 - 3 T 6/18
Zur Vollstreckungsfähigkeit eines Tenors bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist es zur Herstellung der hinreichenden Bestimmtheit in der Regel erforderlich, auf die konkrete Verletzungsform Bezug zu nehmen (…vgl. BGH NJW 2008, 3138 [BGH 01.07.2008 - VI ZR 243/06] Rn. 6 - Sabine Christiansen: durch Bezugnahme hinreichend bestimmt; BGH WRP 2008, 495, 496 [BGH 13.11.2007 - VI ZR 269/06] : Begehrt ist Verurteilung über konkrete Bildnisse hinaus auf der Grundlage der Kerntheorie;… OLG München, Urt. v. 23.01.2014 - 6 U 3515/12, BeckRS 2016, 13482: Hinreichende Konkretisierung von Konzertaufnahmen durch konkrete Bezugnahme auf Anlagen;… OLG Koblenz, Urt. v. 20.5.2014 - 3 U 1288/13, BeckRS 2014, 10308: Löschung "aller im Besitz des Beklagten befindlichen" Fotos der Klägerin; KG Berlin NJW-RR 2007, 47 [KG Berlin 28.07.2006 - 9 U 191/05] : "Bildnisse der Antragstellerin aus ihrem privaten Alltag";… vgl. zum Verbotsumfang eines solchen Tenors auch BGH GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] Rn. 32 - IM Christoph). - KG, 06.11.2006 - 10 U 6/06
Unterlassung von Bildnisveröffentlichungen; Hinreichend bestimmter Antrag des zu …
Die Grenze zwischen privatem Alltag und öffentlichem Auftreten ist bei im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Personen nicht mit der für die Bestimmtheit der Klage erforderlichen Klarheit zu ziehen, so dass der Begriff des privaten Alltags nach Auffassung des Senats als hinreichendes Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist (vgl. auch KG, 9. Zivilsenat, Urteile vom 28. Juli 2006 - 9 U 226/05 und 9 U 191/05). - KG, 04.05.2007 - 9 U 279/06 Zur Begründung wird auf die in NJW-RR 2007, 47 sowie NJW-RR 2007, 109 veröffentlichten Entscheidungen des Senates Bezug genommen.