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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11, 9 B 50.11, 9 VR 5.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5946
BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11, 9 B 50.11, 9 VR 5.11 (https://dejure.org/2011,5946)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.2011 - 9 B 50.11, 9 B 50.11, 9 VR 5.11 (https://dejure.org/2011,5946)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 2011 - 9 B 50.11, 9 B 50.11, 9 VR 5.11 (https://dejure.org/2011,5946)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Rn. 18 Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

    Rn. 22 Die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 = NJW 1997, 3328).

    Rn. 26 c) Soweit die Beschwerde rügt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in verschiedener Hinsicht von anderen von der Beschwerde angeführten Entscheidungen abweiche, ist damit eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weil es jeweils an der Gegenüberstellung von divergierenden, inhaltlich bestimmten und die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssätzen in Anwendung derselben Norm des Bundesrechts fehlt (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.05.1989 - 1 C 57.87

    Entbehrlichkeit einer Vorabentscheidung - Antrag auf mündliche Verhandlung - …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger den (wiederholten) Antrag auf Beweiserhebung unter gleichzeitigem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt und sich damit des Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben hat (vgl. das Urteil vom 30. Mai 1989 a.a.O. S. 23).

  • VGH Bayern, 30.03.2010 - 6 CS 10.408

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beschwerde; Einrichtungsbegriff; natürliche …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Soweit der Kläger mit den genannten Anträgen und dem zugehörigen Vorbringen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands in Frage stellen wollte, hat der Verwaltungsgerichtshof dies ferner durch Bezugnahme auf Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und in seinem eigenen Beschluss im Eilverfahren 6 CS 10.408 in einer Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Weise beschieden (…UA Rn. 44).

    Im Übrigen hatte der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem im Eilverfahren 6 CS 10.408 ergangenen Beschluss vom 30. März 2010 (…Rn. 13) - ebenso wie das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil (UA S. 12 oben) - die Ansicht, dass das Sonnleitnergäßchen zum Bauprogramm gehöre, als unzutreffend zurückgewiesen.

  • BVerwG, 19.03.2009 - 9 C 10.08

    Vorausleistung; Verrechnung; endgültiger Erschließungsbeitrag; Tilgungswirkung; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Diese durch den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in Art. 13 BayKAG in Bezug genommenen Vorschriften werden insoweit in das Landesrecht inkorporiert, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr, vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 S. 8 f. = NVwZ 2009, 848).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Im Übrigen irrt die Beschwerde, wenn sie ("3. Problemkreis") meint, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in dem von ihr mehrfach erwähnten Popularklageverfahren die Vorgängersatzungen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 als gültig angesehen; er hat - im Gegenteil - unter Bezugnahme auf von ihm zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg und des Verwaltungsgerichtshofs angenommen, dass die Ausbaubeitragssatzungen der Beklagten vom 25. November 2002 und 20. November 1998 als nichtig anzusehen seien (BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - Vf. 3-VII-03 - VerfGH 58, 1 = BayVBl 2005, 361, 399 ).
  • BVerwG, 10.03.2011 - 9 A 8.10

    Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Zum anderen stellen die Anträge des Klägers auf Beiziehung von (weiteren) Verwaltungsvorgängen der Beklagten gemäß § 99 Abs. 1 VwGO (die vom Kläger vermissten Schlussrechnungen, Rats- und Ausschussbeschlüsse) lediglich Beweisanregungen dar (Beschluss vom 10. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 2).
  • BVerwG, 27.10.1987 - 1 C 19.85

    Türkische Staatsangehörige - Aufenthaltsrecht - Assoziierungsvereinbarung - EWG - …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Rn. 2 Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO endet die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich - soweit § 80b VwGO nichts Abweichendes bestimmt - mit der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Bescheides (vgl. vor Einfügung dieser Bestimmung bereits das Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 ).
  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Er verpflichtet das Gericht aber nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden, namentlich wenn es das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen durfte (stRspr, vgl. etwa die Beschlüsse vom 22. Mai 2006 - BVerwG 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 und vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - NVwZ 2008, 1027 , jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02

    Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums; …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Anders verhält es sich, wenn der Beweisantrag bereits vor dem Verzicht auf mündliche Verhandlung gestellt war oder gleichzeitig mit diesem gestellt wird (Beschluss vom 29. März 1979 - BVerwG 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106 S. 160 und Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 1 C 57.87 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 13 S. 22 f.), sowie bei einem Beweisantrag in einem nachgelassenen Schriftsatz (Beschluss vom 15. April 2003 - BVerwG 7 BN 4.02 - Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 9 S. 6).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …

    Auszug aus BVerwG, 06.09.2011 - 9 B 50.11
    Rn. 18 Dies erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten …

  • BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 13.08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem anderen als vom …

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2536

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …

  • BVerwG, 29.03.1979 - 7 B 27.78

    Ablehnung eines Habilitationsantrags durch die Fakultät des Fachbereichs Physik …

  • BVerwG, 28.11.1962 - IV C 113.62
  • VGH Bayern, 03.03.2014 - 6 ZB 14.97

    Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Bestimmtheit

    Der zu Grunde liegende Vorauszahlungsbescheid vom 19. November 2009 - ein Leistungsbescheid im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VwZVG - ist bestandskräftig und vollziehbar, nachdem die Anfechtungsrechtsbehelfe des Klägers ohne Erfolg geblieben waren (VG Regensburg, U.v. 21.9.2010 - RO 4 K 10.1092 - BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2534 - juris; BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 50.11, 9 VR 5.11 - juris).

    Auf diese Schlussrechnung kam es bereits im Anfechtungsverfahren gegen den zu Grunde liegenden Vorauszahlungsbescheid vom 19. November 2009 nicht entscheidungserheblich an (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2534 - juris; nachfolgend BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 50.11, 9 VR 5.11 - juris); das gilt erst recht für das Vollstreckungsverfahren.

  • BVerwG, 03.11.2011 - 9 B 85.11
    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 50.11 , BVerwG 9 VR 5.11 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 4 3. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. September 2011 - BVerwG 9 B 50.11, BVerwG 9 VR 5.11 - ist unbegründet.

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 6 ZB 12.1737

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Entstehen der endgültigen Beitragspflicht; …

    Rn. 5 Der Vorauszahlungsbescheid ist bestandskräftig und vollziehbar, nachdem die Rechtbehelfe des Klägers ohne Erfolg geblieben waren (VG Regensburg, U.v. 21.9.2010 - RO 4 K 10.1092; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2534; BVerwG, B.v. 6.9.2011 - 9 B 50.11 u.a.).

    Es ist, wie schon der Senat im Parallelverfahren (B.v. 27.3.2012 - 6 CE 12.458 - RdNr.12 f.), zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Säumniszuschläge nur für den Zeitraum ab dem Wirksamwerden des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 - 9 B 50.11 u.a. - verlangen darf.

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11050
OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11 (https://dejure.org/2012,11050)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 9 B 50.11 (https://dejure.org/2012,11050)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 (https://dejure.org/2012,11050)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 10 AVBWasserV, § 12 Abs 2 KomVerf BB, Art 13 GG, Art 14 GG
    Anschluss- und Benutzungszwang bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses führt zu einem Kontrahierungszwang, durch den der "Zugang" zur Einrichtung nicht dem Privatrecht unterworfen wird.

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 12 Abs 2 KomVerf BB, § 10 AVBWasserV, Art 14 GG, Art 13 GG
    Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang; privatrechtliche Ausgestaltung; Kontrahierungszwang; Hausanschluss; Herstellungsvorbehalt; Betretensrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2010 - 9 A 4.08

    Privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses für die …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Sie darf - was auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt hat - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1.04 - juris, Rdnr. 26 f.; vgl. ferner BGH…, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - juris, Rdnr. 11, OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).

    Zwar ist richtig, dass die "Zwei-Stufen-Theorie" regelmäßig dahin umschrieben wird, dass hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen zwischen dem Anspruch auf Zugang, dem "Ob" der Benutzung, und der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, dem "Wie" der Benutzung zu unterscheiden sei (vgl. OVB Bln-Bbg, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).

  • BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.04

    Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; kommunale Einrichtung; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Sie darf - was auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt hat - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1.04 - juris, Rdnr. 26 f.; vgl. ferner BGH…, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - juris, Rdnr. 11, OVB Bln-Bbg…, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Sie darf - was auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt hat - auch mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen (vgl. BVerwG…, Urteil vom 6. April 2005 - 8 CN 1.04 - juris, Rdnr. 26 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - juris, Rdnr. 11, OVB Bln-Bbg…, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19).
  • VGH Hessen, 24.06.1974 - V N 2/70
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2012 - 9 B 50.11
    Rn. 17 Hat ein Träger der öffentlichen Verwaltung zulässigerweise einen öffentlich-rechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung vorgesehen und zugleich das Benutzungsverhältnis zur Einrichtung privatrechtlich ausgestaltet, so folgt aus dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Bürger notwendigerweise ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang im Hinblick auf den Anschluss an die und die Benutzung der Einrichtung, d.h. die Verpflichtung, einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag abzuschließen, der den technischen Anschluss an die Einrichtung und deren Nutzung vorsieht (…vgl. Brüning, LKV 2000, S. 54 , unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - VerwRspr. 24, S. 64 ).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2020 - 7 W 51/17

    Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss

    Dies allein kennzeichnet die öffentlich-rechtlich erbrachte Staatstätigkeit nicht, denn der Anschluss- und Benutzungszwang könnte als Kontrahierungspflicht zum Abschluss privatrechtlicher Verträge ausgestaltet sein (vgl. BGH, NVwZ 1991, 606, 607): Wählt der Verwaltungsträger für das Rechtsverhältnis, das auf Grund des Anschluss- oder des Benutzungszwanges einzugehen ist, die Handlungsform des Privatrechts, so ist der Verpflichtete gezwungen, mit dem Verwaltungsträger privatrechtliche Verträge abzuschließen (BGHZ 115, 311, 313 f.;… 195, 144, Rdnr. 21; BGH, NJW 2018, 46, Abs. 17;… BbgOLG, Urt. v. 17. November 2015 - 2 U 36/14 -, BeckRS 2015, 20001; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, BeckRS 2012, 50862, Rdnr. 33;… Erman-Armbrüster, BGB, 15. Aufl. 2017, vor § 145 Rdnr. 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13

    Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; …

    § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf in Verbindung mit einer satzungsrechtlichen Regelung über den Anschlusszwang stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür dar, den Anschlusszwang in Bezug auf ein einzelnes Grundstück durch Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. OVG Bln-Bbg…, Urteil vom 12. November 2008 - OVG 9 A 2.08 -, juris, Rdnr. 19, unter Hinweis auf OVG NW…, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, juris, Rdnr. 15;… Düwel, in: Becker u. a., KAG Bbg, Rdnr. 861 zu § 6 KAG; SächsOVG…, Urteil vom 16. April 2013 - 4 A 260/12 -, juris, Rdnr. 37; VGH BaWü…, Urteil vom 20. September 2012 - 1 S 3072/11 -, juris, Rdnr. 27; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Keine Kontinuität der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; kein …

    Für den Fall, dass die Kommune ein (privates) Unternehmen einschaltet, ist dabei erforderlich, aber auch genügend, dass die Kommune einen hinreichenden verantwortlichen Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungs- bzw. Entsorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. zum Anschluss- und Benutzungszwang: Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, S. 8 EA).
  • VG Frankfurt/Oder, 15.09.2021 - 5 K 1126/19
    Dass der Bürger sich dabei einem bestimmten Vertrag unterwerfen muss, ist unschädlich, weil insoweit die zivilrechtliche Inhaltskontrolle greift (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Soweit die o.g. "Zwei-Stufen-Theorie" regelmäßig dahin umschrieben wird, dass hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen zwischen dem Anspruch auf Zugang, dem "Ob" der Benutzung, und der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses, dem "Wie" der Benutzung zu unterscheiden sei (vgl. OVB Bln-Bbg…, Urteil vom 24. März 2010 - 9 A 4.08 - juris, Rdnr. 19), ist der Begriff "Zugang" rechtlich und nicht tatsächlich im Sinne der Herstellung einer Leitung zu verstehen (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, Rn. 15 - 18, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 9 N 158.12

    Keine Verwaltungsgebühren für Handlungen im Rahmen eines privatrechtlich …

    Hat der Satzungsgeber sich für eine derartige Zweistufigkeit entschieden, so ist das dahin zu verstehen, dass nur die Entscheidung über die Zulassung zur verbandlichen Wasserversorgung, die Entscheidung über eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und der Erlass von Anschluss- und Benutzungsverfügungen sowie deren Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung hoheitliche Tätigkeiten des Zweckverbandes sind (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris, Rdnr. 19), während alle anderen Tätigkeiten zur Durchführung der Versorgung und Abrechnung privatrechtliche Handlungen sind, für die dementsprechend keine Gebühren, sondern lediglich privatrechtliche Entgelte verlangt werden können.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2012 - 9 L 22.12

    Berliner Wasserbetriebe; Wasserentgelt; Erstattung; privatrechtliches Entgelt; …

    Rn. 5 Die öffentliche Aufgabe der Wasserversorgung kann von der öffentlichen Hand in der Weise wahrgenommen werden, dass für die Grundstückseigentümer einerseits ein öffentlich-rechtliches Anschluss- und Benutzungsrecht und ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang bestehen, andererseits die Abwicklung des Versorgungsverhältnisses einschließlich der Bezahlung der erhaltenen Leistung privatrechtlich ausgestaltet wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 2012, OVG 9 B 50.11, juris, Rdnr.16, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 6. April 2005, 8 CN 1.04, juris, zur Fernwärmeversorgung).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.10.2021 - 7 L 231/21

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen - Anschluss an die …

    (aa) Zwar ist bezüglich dieser Kompetenz aus § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf, von der der Antragsgegner auch Gebrauch gemacht hat (vgl. §§ 8, 9 ABS), anerkannt, dass im Rahmen einer Annexkompetenz insoweit grundsätzlich auch die Duldung eines Teils der öffentlichen Anlage auf dem anzuschließenden Grundstück in der Satzung geregelt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - 9 B 50.11 -, juris Rn. 20; OVG LSA…, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 4 L 139/18 -, juris Rn. 8).
  • VG Frankfurt/Oder, 08.11.2019 - 5 K 908/15
    Rn. 32 cc) Eine solche Organisationsform, die mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen darf, ist zulässig, soweit die Klägerin einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 Rdnr. 16 m.w.N.; so schon Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1974 - V N 2/70 - Leitsätze 6 und 7 juris.).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.05.2014 - 5 K 934/11

    Anschluss und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Eine solche Organisationsform, die mit einem Anschluss- und Benutzungszwang einhergehen darf, ist - wie bereits dargelegt - zulässig, soweit die Stadt einen hinreichenden Einfluss auf das Unternehmen hat und damit Versorgungssicherheit gewährleisten kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 Rdnr. 16 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 06.12.2024 - 8 L 61/24

    Anschlusszwang, Befreiungsantrag, Fernwärme, Unvermögen, Vollstreckungshindernis, …

    Vielmehr ist der Kontrahierungszwang logische Folge des Zusammenwirkens von öffentlich-rechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang und privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2012 - OVG 9 B 50.11 -, juris Rn. 17).
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