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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,691
BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18 (https://dejure.org/2019,691)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.2019 - 9 C 2.18 (https://dejure.org/2019,691)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 (https://dejure.org/2019,691)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 42 Abs. 2, § ... 113 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1; ZPO § 560; BVerfGG § 31 Abs. 1 und 2, § 93c Abs. 1 Satz 3; AO § 47, § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1; KAG BB § 8 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 10, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Abweichung; Anfechtungsklage; Anschlussbeitrag; Anwendbarkeit auf nicht grundrechtsfähige juristische Personen; Ausnahmefall; Bindungswirkung; Entstehen der Beitragspflicht; Entwässerungsanlage; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Gemeinsamer Senat der obersten ...

  • rechtsinformationen.bund.de

    Geltung des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht; abgabenrechtliche Festsetzungsverjährung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 01.02.2004, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB vom 27.06.1991, § 12 Abs 1 Nr 4 KAG BB

  • Wolters Kluwer

    Klage einer kommunalen Wohnungsgesellschaft gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung einer Entwässerungsanlage ; Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht; Wirksamkeit einer Beitragssatzung

  • doev.de PDF

    Geltung des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage einer kommunalen Wohnungsgesellschaft gegen die Heranziehung zu einem Beitrag für die Herstellung einer Entwässerungsanlage; Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen im Abgabenrecht; Wirksamkeit einer Beitragssatzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kommunale Wohnungsbaugesellschaften - und die verjährten Anschlussbeiträge

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rückwirkend Anschlussbeiträge bei Wohnungsbaugesellschaften in Brandenburg zulässig?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der konkreten Vollständigkeit beitragsrechtlicher Satzungen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Geltung des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen des Privatrechts im Abgabenrecht

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der konkreten Vollständigkeit beitragsrechtlicher Satzungen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Geltung des Rückwirkungsverbots für nicht grundrechtsfähige juristische Personen des Privatrechts im Abgabenrecht

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Altanschließer: Rückwirkungsverbot gilt auch für öffentliche Hand

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Geldspielgeräten können auch Eigentümer für Vergnügungssteuer haften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 164, 212
  • NVwZ 2019, 1522
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Der Rückgriff auf § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstoße nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300), der für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung habe, gegen das Rückwirkungsverbot.

    Die Beitragsfestsetzung wurde aber im unmittelbaren Anschluss daran wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung unzulässig mit der Folge, dass die Beitragspflicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i.V.m. § 47 AO erlosch (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45).

    Rn. 26 bbb) Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerden entschieden, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Beiträge wie hier nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt und insoweit das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 39 ff.).

    Zwar folgt dies nicht bereits aus der Bindungswirkung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300) nach § 31 Abs. 1 BVerfGG.

    Rn. 31 Nach dem Tenor des im Verfassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Kammerbeschlusses vom 12. November 2015 verletzen die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen und Beitragsbescheide die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - juris Tenor; insoweit in NVwZ 2016, 300 ff. nicht abgedruckt).

    Denn dies gehört zur tragenden Begründung im Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300 Rn. 51 ff.).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 55 f. m.w.N.).

    Rn. 47 (cc) Die echte Rückwirkung ist auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung bestehender Rechtspositionen erfordern würden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m.w.N.).

    Denn sie mussten bei pflichtgemäßem Verhalten wenigstens selbst von der Wirksamkeit der eigenen Beitragssatzung ausgehen und hätten damit Anlass gehabt, die Beitragspflichtigen innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres ihres ersten Satzungsbeschlusses zu veranlagen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66, 68 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Rn. 30 Dies zugrunde gelegt, lässt sich dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 nicht mit bindender Wirkung entnehmen, dass die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. in Fällen, in denen Anschlussbeiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, auch dann das Rückwirkungsverbot verletzt, wenn sie juristische Personen betrifft, die sich auf Grundrechte nicht berufen können (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 46 ff.).

    Rn. 38 (b) Der Schutz des Rückwirkungsverbots für das Recht nicht grundrechtsfähiger juristischer Personen, nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden, steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber Behörden nach § 48 Abs. 1 VwVfG (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 56).

    Rn. 41 (3) Bundesrecht verletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil die rückwirkende Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bei juristischen Personen des Privatrechts in kommunaler Hand mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar wäre (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 55 ff.).

    Rn. 48 (aaa) Kein überragender Gemeinwohlbelang ist zunächst der Belang der Beitragsgerechtigkeit, die öffentliche Hand als Grundstückseigentümerin, die ebenso wie die privaten Grundstückseigentümer einen Vorteil von der jeweiligen Einrichtung hat, zu deren Beitragsfinanzierung mit heranzuziehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 57).

    Rn. 49 (bbb) Auch der Gesichtspunkt, dass die Kostenanteile, die auf Grundstücke im Eigentum von juristischen Personen ohne Grundrechtsberechtigung entfallen, nicht vom Zweckverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getragen werden sollten, stellt keinen überragenden Gemeinwohlbelang dar, der eine Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung rechtfertigen kann (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 58).

    Es besteht insoweit - wie vorstehend dargelegt - kein dem Interesse an der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber Hoheitsträgern vergleichbares Gemeinwohlinteresse (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 59).

    Denn auch wenn sie durch die rückwirkende Heranziehung zu Beiträgen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz oder Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung gefährdet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 59), sind sie darauf angewiesen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu kalkulieren (vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 20).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Es würde Einzelne in ihrer Freiheit gefährden, könnte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41 m.w.N.).

    Ungeachtet dieses Zusammenhangs zwischen den grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten und dem Rechtsstaatsprinzip beruht das Verbot rückwirkender Gesetze aber auch auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41).

    Denn das Rückwirkungsverbot schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 - BVerfGE 132, 302 Rn. 41).

  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Die weitergehende Frage, ob das Rückwirkungsverbot generell auch zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder juristischer Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand wirkt, die sich auf Grundrechte nicht berufen können (so für Gemeinden BbgVerfG, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - LKV 2000, 199 ; offengelassen in BVerwG…, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 16), oder ob es grundsätzlich nur für Grundrechtsträger gilt (so BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 Rn. 26 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung.

    Zwar hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - ausgeführt, auf das Rückwirkungsverbot könnten sich nur Träger von Grundrechten berufen (BSGE 117, 149 Rn. 31).

    Denn die betreffende Bestimmung des § 106 Abs. 5e SGB V war ungeachtet der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit ihrer rückwirkenden Geltung in dem Fall, der dem Urteil des Bundessozialgerichts zugrunde lag, bereits tatbestandlich nicht anwendbar (BSG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15

    Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit; …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Rn. 37 Dass sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts ungeachtet ihrer fehlenden Grundrechtsfähigkeit untereinander auf Verjährung berufen können, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 33 ff.).

    Soweit es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt, dient die Festsetzungsverjährung dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung und einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung ihrer öffentlichen Haushalte (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 41).

    Wie hier hat er dabei berücksichtigt, dass ausreichende Möglichkeiten bestanden, den betreffenden Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 28 Rn. 37 ff.).

  • VG Cottbus, 17.03.2016 - 6 K 554/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Als objektives Verfassungsrecht ist es unabhängig von den Grundrechten nach Art. 20 Abs. 3 GG sowohl vom Gesetzgeber als auch von Exekutive und Judikative zu beachten (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 28).

    Außerdem zielt das Rückwirkungsverbot nicht auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zuwiderlaufenden Zustands, sondern auf die Vermeidung einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung bestehender Rechtspositionen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 30).

    Denn auch diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 ; VG Cottbus, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 31).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Denn sie bestimmen, dass die Beitragsfestsetzung nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO), und gewährleisten daher das Recht der Abgabenpflichtigen, nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Beiträgen herangezogen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 43).

    Verjährungsregelungen greifen ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes und insbesondere ohne betätigtes Vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41, 43 f.).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft; …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Zwar kann sich danach die Behörde, die Adressat des Rücknahmebescheids ist, gegenüber der zurücknehmenden Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die Träger öffentlicher Verwaltung an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden sind und deshalb nicht den Fortbestand des rechtswidrigen Zustands verlangen können (…BVerwG, Urteile vom 27. April 2006 - 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 24 und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 20).

    Denn auch wenn sie durch die rückwirkende Heranziehung zu Beiträgen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz oder Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung gefährdet werden (OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 - juris Rn. 59), sind sie darauf angewiesen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu kalkulieren (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - BVerwGE 152, 211 Rn. 20).

  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Rn. 39 (c) Aus diesem Grund widerspricht sie auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich Körperschaften des öffentlichen Rechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB und den durch diese Regelung gewährten Vertrauensschutz berufen können (BVerwG, Urteile vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 und vom 18. Januar 2001 - 3 C 7.00 - BVerwGE 112, 351 ).

    Denn auch diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 ; VG Cottbus…, Urteil vom 17. März 2016 - 6 K 554/14 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 04.05.2006 - 9 C 3.05

    Straßenüberführung über Bahnstrecke; Straßenbaulastträger; Gemeindestraße; …

    Auszug aus BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18
    Die weitergehende Frage, ob das Rückwirkungsverbot generell auch zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder juristischer Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand wirkt, die sich auf Grundrechte nicht berufen können (so für Gemeinden BbgVerfG, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99 - LKV 2000, 199 ; offengelassen in BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 16), oder ob es grundsätzlich nur für Grundrechtsträger gilt (so BSG…, Urteil vom 22. Oktober 2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 Rn. 26 ff.), bedarf insoweit keiner Entscheidung.

    Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips lässt eine hiergegen verstoßende Regelung auch dann verfassungswidrig erscheinen, wenn der Normadressat keine Grundrechtsfähigkeit besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 9 C 3.05 - BVerwGE 126, 14 Rn. 16; VG Frankfurt an der Oder…, Urteil vom 10. August 2016 - 5 K 616/13 - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs …

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung; …

  • BFH, 18.11.2004 - V R 66/03

    Finanzrechtsweg für Fiskus

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • BFH, 09.10.1985 - II R 204/83

    Steuerverwaltungsakt - Fiskus - Rechtsweg

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches …

  • BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von …

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines …

  • BVerwG, 18.01.2001 - 3 C 7.00

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Vertrauensschutz; Treu und Glauben; …

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch …

  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beginn der …

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm; …

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerfG, 10.05.2016 - 1 BvR 2871/13

    Nichtannahmebeschluss: vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende …

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche …

  • BVerwG, 28.11.1975 - IV C 45.74

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Erschließungsbeitragssatzung; …

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung …

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 C 23.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein von Sportplatzgrundstücken, …

  • BVerwG, 09.12.1994 - 8 C 6.93

    Erschließungsvorteil für Gewerbegrundstück durch Grünanlage

  • BVerwG, 19.06.1997 - 8 B 128.97

    Steuerrecht - Vergnügungssteuer auf Spielapparate als örtliche Aufwandsteuer, …

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in …

    Gerade wegen der fehlenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit des Landesrechts durch das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision auch inhaltlich aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 (9 C 2/18, juris) nichts zu ihren Gunsten herleiten.
  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des …

    Rn. 14 Danach binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Gerichte insoweit, als sie die sich aus den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung in künftigen Fällen zu beachten haben (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Januar 1966 - 1 BvR 140/62 - BVerfGE 19, 377 , vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 und vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 ; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 29).

    Denn wäre eine auf den Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht zurückwirkende Beitragssatzung nach Verstreichen der Festsetzungsfrist erlassen worden, hätte die Beitragspflicht zwar für eine juristische Sekunde entstehen können, wäre aber im unmittelbaren Anschluss daran wegen Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG BB i. V. m. § 47 AO erloschen (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 45; BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 21 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 33 f.).

    Ebenso wie in Fällen der ("echten") Festsetzungsverjährung können die Abgabepflichtigen im Fall der hypothetischen Festsetzungsverjährung darauf vertrauen, dass die Beitragsforderung nicht mehr erhoben werden kann (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 65; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 36 …und vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 35).

    Nur besonders wichtige Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, können einen solchen Eingriff rechtfertigen (BVerwG…, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 9.20 - BVerwGE 173, 324 Rn. 39;… vgl. zur echten Rückwirkung BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 56 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 - BVerwGE 164, 212 Rn. 44).

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Rn. 24 Mit Blick auf die zur abgabenrechtlichen Festsetzungsverjährung ergangene Entscheidung des BVerwG vom 23.1.2019 (9 C 2.18 - NVwZ 2019, 1522 RdNr 27 ff), nach der bei rückwirkenden Gesetzesänderungen jedenfalls im Abgabenrecht verfassungsrechtliche Grenzen auch insoweit zu beachten sind, als davon juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand (kommunale Wohnungsbaugesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) betroffen sind, stellt der Senat klar, dass die Aussagen in der og Entscheidung des Senats (…BSG Urteil vom 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, RdNr 26 ff) in erster Linie auf die Ausgestaltung der den Krankenkassen und den KÄVen gesetzlich zugewiesenen und geregelten Aufgaben im Bereich der Gewährung von Krankenversicherungsleistungen einschließlich der Leistungserbringung zu beziehen sind.
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