Rechtsprechung
| ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 15.06.2005 - 9 Ca 2728/05
- ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (25)
- ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung; …
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
So folgerte die bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.1996 ( 2 AZR 895/95 , AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969) herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Verstoß gegen die Massenentlassungsvorschriften, nach § 18 Abs. 1, 1. Halbsatz KSchG die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge hat, obwohl der Begriff "Kündigung" in der Gesetzesfassung nicht vorkam (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des ArbG Berlin v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).Dabei ist in Anbetracht des Art. 249 Absatz 3 EG grundsätzlich davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber, der von dem ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, den Willen hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen (vgl. hierzu EuGH…, vom 05.10.2004, Rs.C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer u.a., Rz. 112;… vom 16.12.1993, Rs. C-334/92 , Wagner Miet, Slg. 1993, I-6911, Rz. 20; so auch: ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris, Rz. 77).
Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitsbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 -Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445; vgl. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).
Zweck der Konsultationspflicht ist es, den betroffenen Arbeitnehmern durch das vorgesehene Informations- und Beratungsverfahren die Sicherheit zu geben, dass ihre Vertreter in der für die Arbeitnehmer kritischen Situation einer bevorstehenden Massenentlassung ein Mitspracherecht haben und dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die beabsichtigte Massenentlassung möglichst zu vermeiden (…vgl. Generalanwalt van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C -382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.; s. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).
- EuGH, 27.01.2005 - C-188/03
Junk
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
§ 17 Abs. 1 KSchG ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 (Rs. C- 188/03 - I. J. ./. W. K., NZA 2005, 213 ff.) gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff Entlassung in § 17 Abs. 1 KSchG die Abgabe der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber zu verstehen ist.Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 (Rs. C-188/03 -Junk, NZA 2005, 213 [EuGH 27.01.2005 - C 188/03] ) seien die §§ 17 ff. KSchG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass unter Entlassung die Kündigungserklärung zu verstehen sei, so dass die Kündigung gem. § 18 Abs. 1 KSchG unwirksam sei.
a) Der EuGH hat durch Urteil vom 27.01.2005 (Rs. C-188/03 - Irmtraud Junk ./. Wolfgang Kühnel, NZA 2005, 213 ff.) entschieden, dass Art. 2 - 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen dahingehend auszulegen sind, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, welches als Entlassung gilt.
Die in § 18 KSchG vorgesehene Sperrfrist stellt dabei lediglich die Mindestfrist dar, die der Behörde für die Suche nach geeigneten Lösungen einzuräumen ist (EuGH v. 27.01.2005, a.a.O) Hält sich der Arbeitgeber an seine Verpflichtung, die beabsichtigte Massenentlassung vor dem Ausspruch der Kündigung bei der Arbeitsbehörde anzuzeigen, ist der zeitliche Spielraum der Arbeitsverwaltung auf Grund der oftmals längeren Kündigungsfristen häufig deutlich größer.
- ArbG Berlin, 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Voraussetzungen für das Vorliegen …
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Begriff der Entlassung in § 17 Abs. 1 KSchG gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass hierunter die Abgabe der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber zu verstehen ist (so auch: ArbG Berlin, 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 -NZA 2005, 585; ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04 - NZA 2005, 587; ArbG Berlin, 7.6.2005 - 79 Ca 8986/05, demnächst in juris).aa) § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 KSchG enthält ein gesetzliches Verbot, anzeigepflichtige Kündigungen vor Anzeige beim Arbeitsamt auszusprechen (im Ergebnis ebenso: Arbeitsgericht Berlin v. 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 , a.a.O.).
b) Der Beklagte konnte sich nach Auffassung der Kammer vorliegend indes jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Vertrauensschutz zu seinen Gunsten berufen, weil seit den Vorlagebeschlüssen des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2003 ( 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265) und vom 17.12.2003 (36 Ca 15595/03 -veröffentlicht in: juris) sowie dem Schlussantrag von Generalanwalt ... vom 30.09.2004 (RSC-188/03, ZIP 2004, 2019 [EuGH 30.09.2004 - C 188/03] ) nicht mehr von einem etwaigen Vertrauenstatbestand dahingehend ausgegangen werden konnte, dass auch weiterhin erst nach Ausspruch der Kündigungserklärung die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden müsse (…in diesem Sinne auch: ArbG Bochum, Urt. v. 17.3.2005, a.a.O.).
- EuGH, 05.10.2004 - C-397/01
BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
Das Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung folgt aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gem. Art. 10 EG i.V.m. dem Umsetzungsgebot nach Art. 249 Abs. 3 EG (vgl. nur EuGH vom 05.10.2004, Rs. C-397/01 bis C- 403/01 - Pfeiffer u.a., Rz. 110 ff., NZA 2004, 1145 [EuGH 05.10.2004 - C 397/01] ; ebenso: BAG, vom 18.2.2003, 1 ABR 2/02 , NZA 2003, 742 ff.).).Innerhalb dieser Grenzen ist jedoch, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, diejenige zu wählen, die dem Inhalt und dem Ziel der Richtlinie am nächsten kommt (vgl. nur EuGH v. 05.10.2004, Rs. C-397/01 - C-403/01-Pfeiffer u.a., Rz. 110 ff., NZA 2004, 1145 [EuGH 05.10.2004 - C 397/01] ).
Dabei ist in Anbetracht des Art. 249 Absatz 3 EG grundsätzlich davon auszugehen, dass der deutsche Gesetzgeber, der von dem ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, den Willen hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen (vgl. hierzu EuGH, vom 05.10.2004, Rs.C-397/01 bis C-403/01 - Pfeiffer u.a., Rz. 112;… vom 16.12.1993, Rs. C-334/92 , Wagner Miet, Slg. 1993, I-6911, Rz. 20;… so auch: ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris, Rz. 77).
- BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02
Massenentlassung
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
Lassen Sinn und Zweck des Gesetzes erkennen, dass der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der gewählten Gesetzesfassung bedacht hat, muss eine auslegungsfähige Regelung einschränkend und ergänzend in dem Sinne verstanden werden, den der Gesetzgeber bei voller Kenntnis der Probleme normiert hätte (vgl. BAG, 18.09.2003, 2 AZR 79/02 , AP Nr. 14 zu § 17 KSchG 1969; 30.3.2004, 1 AZR 7/03 , AP Nr. 47 zu § 118 BetrVG 1972).Der Auffassung, dass die Entlassung i.S.d. §§ 17 ff. KSchG nur das tatsächliche Ausscheiden des Arbeitnehmers sei, weil das Kündigungsschutzgesetz zwischen der Kündigung als einseitiger privatrechtlicher Willenserklärung und der tatsächlichen Entlassung im Kündigungszeitpunkt unterscheide (so BAG 18.09.2003, 2 AZR 79/02 , NZA 2004, 375 ff.; 24.02.2005, 2 AZR 207/04 , veröffentlicht in: juris), und dass die Regelung auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden könne (so: ArbG Krefeld, 14.04.2005 - 1 Ca 3731/04 - NZA 2005, 582; ArbG Lörrach, 24.03.2005 - 2 Ca 496/04 -NZA 2005, 584; ArbG Wuppertal, 12.5.2005 - 5 Ca 506/05 - veröffentlicht in: juris) folgt die Kammer nicht.
Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 18.09.2003, NZA 2004, 375 ff. [BAG 18.09.2003 - 2 AZR 79/02] ), dass eine bloße "Entlassungssperre" - unabhängig von ihrer dogmatisch zweifelhaften Begründung - als Sanktion ausreiche.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-188/03
Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Begriff "Entlassung" - Pflicht …
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Schlussantrags von Generalanwalt Tiziano vom 30.09.2004 (RSC-188/03, ZIP 2004, 2019 [EuGH 30.09.2004 - C 188/03] ) bestand kein schutzwürdiges Vertrauen mehr, dass auch weiterhin erst nach Ausspruch der Kündigungserklärung die Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden muss.Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 27.01.2005 (Rs. C-188/03 -Junk, NZA 2005, 213 [EuGH 27.01.2005 - C 188/03] ) seien die §§ 17 ff. KSchG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass unter Entlassung die Kündigungserklärung zu verstehen sei, so dass die Kündigung gem. § 18 Abs. 1 KSchG unwirksam sei.
b) Der Beklagte konnte sich nach Auffassung der Kammer vorliegend indes jedenfalls deshalb nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Vertrauensschutz zu seinen Gunsten berufen, weil seit den Vorlagebeschlüssen des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.04.2003 ( 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265) und vom 17.12.2003 (36 Ca 15595/03 -veröffentlicht in: juris) sowie dem Schlussantrag von Generalanwalt ... vom 30.09.2004 (RSC-188/03, ZIP 2004, 2019 [EuGH 30.09.2004 - C 188/03] ) nicht mehr von einem etwaigen Vertrauenstatbestand dahingehend ausgegangen werden konnte, dass auch weiterhin erst nach Ausspruch der Kündigungserklärung die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden müsse (…in diesem Sinne auch: ArbG Bochum, Urt. v. 17.3.2005, a.a.O.).
- BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95
Massenentlassung
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
So folgerte die bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.1996 ( 2 AZR 895/95 , AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969) herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Verstoß gegen die Massenentlassungsvorschriften, nach § 18 Abs. 1, 1. Halbsatz KSchG die Unwirksamkeit der Kündigungen zur Folge hat, obwohl der Begriff "Kündigung" in der Gesetzesfassung nicht vorkam (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des ArbG Berlin v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).Im Gegensatz zur Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.10.1996 ( 2 AZR 895/95 , AP Nr. 8 zu § 17 KSchG 1969) kann daher nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die §§ 17 ff. KSchG nur arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, sondern sie haben zumindest auch individualschützenden Charakter, indem sie den Schutz des von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmers vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes und vor persönlicher Arbeitslosigkeit bezwecken (…vgl. auch Wißmann, Recht der Arbeit 1998, S. 222 f.;… Opolony, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1999, S. 792;… Moll, a.a.O., Rn. 10 ff., sowie ausführlich dazu Hinrichs, Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen 2001, S. 108 ff.) Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes hat dieser Gedanke seinen Ausdruck zumindest in der Regelung des § 20 Abs. 4 KSchG gefunden, in dem bei den von der Bundesagentur für Arbeit nach § 18 KSchG zu treffenden Entscheidungen auch die Interessen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind.
- EuGH, 08.06.1994 - C-383/92
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitsbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 -Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445; vgl. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).Zweck der Konsultationspflicht ist es, den betroffenen Arbeitnehmern durch das vorgesehene Informations- und Beratungsverfahren die Sicherheit zu geben, dass ihre Vertreter in der für die Arbeitnehmer kritischen Situation einer bevorstehenden Massenentlassung ein Mitspracherecht haben und dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die beabsichtigte Massenentlassung möglichst zu vermeiden (vgl. Generalanwalt van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C -382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.; s. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).
- EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitsbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 -Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445; vgl. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).Zweck der Konsultationspflicht ist es, den betroffenen Arbeitnehmern durch das vorgesehene Informations- und Beratungsverfahren die Sicherheit zu geben, dass ihre Vertreter in der für die Arbeitnehmer kritischen Situation einer bevorstehenden Massenentlassung ein Mitspracherecht haben und dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die beabsichtigte Massenentlassung möglichst zu vermeiden (vgl. Generalanwalt van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C -382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.; s. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).
- BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87
Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter …
Auszug aus ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
Es bleibt unentschieden, ob sich der Arbeitgeber, der bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 seine Verpflichtung aus § 17 KSchG nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BAG erfüllt hat und deshalb die Massenentlassungsanzeige nicht vor Ausspruch der Kündigung, sondern erst vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen hat, im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 28.9.1992 ( 1 BvR 496/87 , NZA 1993, 79) überhaupt auf einen etwaigen Vertrauensschutz berufen kann.Darüber erzeugt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.9.1992 ( 1 BvR 496/87 , NZA 1993, 79) Rechtsprechung keine mit Gesetzesrecht vergleichbare Rechtsbindung, weil sie die Rechtslage nicht ändert, sondern sie lediglich auf Grund eines prinzipiell irrtumsanfälligen Erkenntnisprozesses in einem konkreten Fall feststellt.
- BAG, 22.10.1991 - 9 AZR 621/90
Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer
- ArbG Krefeld, 14.04.2005 - 1 Ca 3731/04
Soziale Rechtfertigung einer Kündigung auf Grund dringender betrieblicher …
- ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04
Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der …
- EuGH, 21.09.1989 - 68/88
Kommission / Griechenland
- EuGH, 16.12.1993 - C-334/92
Wagner Miret / Fondo de garantía salarial
- LAG Köln, 25.02.2005 - 11 Sa 767/04
Sozialauswahl, grobe Fehlerhaftigkeit, Massenentlassungsanzeige
- ArbG Berlin, 30.04.2003 - 36 Ca 19726/02
Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung
- LAG Berlin, 27.04.2005 - 17 Sa 2646/04
richtlinienkonforme Auslegung der §§ 17 ff. KSchG; Vertrauensschutz für den …
- BAG, 06.12.1973 - 2 AZR 10/73
Entlassung - Begriff - Definition - Kündigung - Kündigung durch Arbeitnehmer - …
- BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
- BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04
Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich
- BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03
Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S. …
- ArbG Berlin, 07.06.2005 - 79 Ca 8986/05
Massenentlassungsanzeige
- ArbG Lörrach, 24.03.2005 - 2 Ca 496/04
Wirksamkeit einer vor der Massenentlassungsanzeige ausgesprochenen Kündigung
- ArbG Wuppertal, 12.05.2005 - 5 Ca 506/05
Auslegung des Begriffes der Entlassung i.S.d. §§ 17, 18 Kündigungsschutzgesetz …
- LAG Berlin, 20.12.2005 - 12 Sa 1463/05
Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassung
In Rechtsprechung und Literatur ist jedenfalls seit der genannten EuGH-Entscheidung streitig, ob der Begriff der "Entlassung" in §§ 17, 18 KSchG im Sinne von "Kündigungserklärung" verstanden werden kann (dafür ArbG Berlin vom 22. Juni 2005, 9 Ca 2728/05, EzA-Schnelldienst 2005, Heft 20 S. 11; ArbG Osnabrück vom 8. Juni 2005, 4 Ca 546/04, NZA-RR 2005, 475; ArbG Berlin vom 1. März 2005, 36 Ca 19726/02, NZA 2005, 213; ArbG Bochum vom 17. März 2005, 3 Ca 307/04, ArbuR 2005, 232; Dornbusch/Wolf, BB 2005, 885; Wolter, ArbuR 2005, 135; Osnabrügge, NJW 2005, 1093;… Riesenhuber/Domröse, a.a.O.; dagegen LAG Hamm vom 8. Juli 2005, 7 Sa 512/05; LAG Köln vom 10. Mai 2005, 1 Sa 1510/04, ZIP 2005, 1524; ArbG Wuppertal vom 12. Mai 2005, 5 Ca 506/05; ArbG Krefeld vom 14. April 2005, 1 Ca 3731/04, NZA 2005, 582; ArbG Lörrach vom 24. März 2005, 2 Ca 496/04, NZA 2005, 584; Ferme/Lipinski, ZIP 2005, 593;… Bauer/Krieger/Powietzka, a.a.O.; wohl auch Grimm/Brock, EWiR 2005, 213).Selbst wenn die kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften über die Massenentlassung auch dem Individualschutz dienen sollten (so ArbG Berlin vom 22. Juni 2005, 9 Ca 2728/05, a.a.O.;… Riesenhuber/Domröse a.a.O., jew m.w.Nw.), so erlaubt dies keine Auslegung, die dem jedenfalls auch verfolgten arbeitsmarktpolitischen Zweck nicht mehr gerecht wird.
- LAG Hamm, 19.10.2005 - 2 Sa 481/05
Kündigung des Insolvenzverwalters vor Bekanntwerden der Entscheidung des EuGH vom …
Die Mehrzahl der Landesarbeitsgerichte hat bisher eine richtlinienkonforme Auslegung abgelehnt (LAG Köln, Urteil vom 10.05.2005 - 1 Sa 1510/04 -, ZIP 2005, Seite 1524; ArbG Krefeld, Urteil vom 14.04.2005 - 1 Ca 3731/04 -, NZA 2005, Seite 582; LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2005 - 7 Sa 540/05 - a.A., ArbG Bochum, Urteil vom 17.05.2004, - 3 Ca 307/04 -, NZA 2005, Seite 587, ArbG Berlin, Urteil vom 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05 -).
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KSchG § 17 ff.
Massenentlassungsanzeige
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