Rechtsprechung
| LAG München, 10.12.2003 - 9 Sa 178/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wirksamkeit der Kündigung eines freien Mitarbeiters; Anwendbarkeit des Verbotes einer Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch einen Arbeitgeber auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen; Notwendigkeit des Vorliegens einer vergleichbaren sozialen Lage zwischen ...
Verfahrensgang
- ArbG München, 12.02.2003 - 26 Ca 15660/01
- LAG München, 10.12.2003 - 9 Sa 178/03
- BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 23/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 15/00
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Auszug aus LAG München, 10.12.2003 - 9 Sa 178/03
Auf die Rechtsverhältnisse der arbeitnehmerähnlichen Personen finden aber die Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB Anwendung; über sie ist auch für arbeitnehmerähnliche Personen nach den grundgesetzlichen Schutzpflichten aus Art. 12 Abs. 1 GG ein Mindestkündigungsschutz zu gewährleisten (…vgl. KR-Rost a.a.O. Rz. 148 BAG AP Nr. 178 zu § 613a BGB; NZA 2001, 833).Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Sozialwidrigkeitsgrundsätze des § 1 KSchG oder andere Kündigungsschutztatbestände für Arbeitnehmer über die bürgerrechtlichen Generalklauseln doch zur Anwendung kommen (vgl. BAG NZA 2001, 833).
§ 138 BGB verlangt nur die Einhaltung eines ethischen Minimums; der schwere Vorwurf der Sittenwidrigkeit kann somit nur in besonders krassen Fällen erhoben werden (vgl. BAG NZA 2001, 833 m.w.N.).
Typische Tatbestände der treuwidrigen Kündigung sind insbesondere ein widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers, der Ausspruch einer Kündigung zur Unzeit oder eine ehrverletzende oder diskriminierende Kündigung (vgl. BAG NZA 2001, 833 m.w.N.).
- BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 23/04
Maßregelungsverbot für arbeitnehmerähnliche Personen
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Dezember 2003 - 9 Sa 178/03 - wird zurückgewiesen. - LAG Rheinland-Pfalz, 17.03.2026 - 4 SLa 177/25
(Kein) Arbeitnehmerstatus eines (programmgestaltenden) Fernsehredakteurs
Zudem sichert arbeitnehmerähnlichen Personen das vorliegend in Bezug genommene Tarifwerk etwaige wirtschaftliche Unsicherheiten unter Richtigkeits- und Angemessenheitsgewähr ab (vgl. BAG, Urteil vom 20.09.2000 -5 AZR 61/99 - zu II der Gründe), und zwar hier gerade auch im Bestandsschutz, was den klägerischen Interessen aus Art. 12 Abs. 1 GG im Verhältnis zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG merklich aufhilft, denn für Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen gilt grundsätzlich allenfalls im Rahmend der Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB ein rudimentärer Bestandsschutz (vgl. LAG München, Urteil vom 10.12.2003 - 9 Sa 178/03 - zu 2 der Gründe).
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