Rechtsprechung
| OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
VVG § 1; ; VVG § ... 49; ; AKB § 12 Abs. 1 I b; ; ZPO § 448; ; ZPO § 141; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713; ; BZRG § 51; ; BZRG § 52; ; BZRG § 32 Abs. 2 Nr. 3; ; BZRG § 32 Nr. 5; ; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 a; ; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 2 a; ; BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 d; ; BZRG § 36 Abs. 2 Nr. 1; ; BZRG § 47 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachweis des äußeren Bildes des Diebstahls; Keine Anhörung des Versicherungsnehmers nach § 141 ZPO zum Diebstahlsnachweis bei mangelnder Glaubwürdigkeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beweislast des Versicherungsnehmers einer Kaskoversicherung für Diebstahl eines Zweirades; Unglaubwürdigkeit eines klagenden Versicherungsnehmers aufgrund von beigezogenen Strafakten; Beweiserleichterungen im Bereich von Kfz-Versicherungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 16.11.2000 - 9 O 277/00
- OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Papierfundstellen
- VersR 2002, 478
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94
Redlichkeit des Versicherungsnehmers; Zurückweisung von Ansprüchen in der …
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers, dessen Angaben als Grundlage für eine Verurteilung des Versicherers genügen, kann aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder Anlaß zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben und an der Richtigkeit seiner Behauptungen zur Entwendung (BGH r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; BGH r+s 1997, 277 = VersR 1997, 733; Senat r+s 1998, 11 und 56; Senat r+s 2000, 320 und 277).Dies gilt hier, obwohl die Taten in beiden Fällen lange zurückliegen (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1348).
- BGH, 17.03.1993 - IV ZR 11/92
Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Erforderlich ist insoweit, daß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug an bestimmter Stelle abgestellt und später nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH NJW VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294).Letztlich kommt bei der hier gegebenen Sachlage zum Nachweis des äußeren Bildes nur eine Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO in Betracht(dazu BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571; BGH r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867), so wie sie vom Landgericht vorgenommen wurde.
- BGH, 25.03.1992 - IV ZR 54/91
Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Abgesehen hiervon, kommt eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO auch deshalb nicht in Betracht, weil Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen (BGH VersR 1992, 867 = r+s 1992, 221 und BGH VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221), wie noch auszuführen ist.Letztlich kommt bei der hier gegebenen Sachlage zum Nachweis des äußeren Bildes nur eine Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO in Betracht(dazu BGH r+s 1993, 169 = VersR 1993, 571; BGH r+s 1992, 221 = VersR 1992, 867), so wie sie vom Landgericht vorgenommen wurde.
- BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96
Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers, dessen Angaben als Grundlage für eine Verurteilung des Versicherers genügen, kann aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder Anlaß zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben und an der Richtigkeit seiner Behauptungen zur Entwendung (BGH r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; BGH r+s 1997, 277 = VersR 1997, 733; Senat r+s 1998, 11 und 56; Senat r+s 2000, 320 und 277). - BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82
Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei …
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Bei der Entwicklung der oben dargestellten Rechtsprechung zu den Beweiserleichterungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (so schon BGH VersR 1984, 29). - BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90
Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten …
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Abgesehen hiervon, kommt eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO auch deshalb nicht in Betracht, weil Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen (BGH VersR 1992, 867 = r+s 1992, 221 und BGH VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221), wie noch auszuführen ist. - BGH, 03.07.1991 - IV ZR 220/90
Anforderungen an die Führung des Beweises der Vortäuschung eines …
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Erforderlich ist insoweit, daß der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug an bestimmter Stelle abgestellt und später nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH NJW VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294). - BGH, 18.02.1987 - IVa ZR 196/85
Anspruch auf Zahlung eines Betrags aus der Unfalltod-Versicherungssumme bei …
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muß (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen. - OLG Köln, 11.01.2000 - 9 U 154/98
Auszug aus OLG Köln, 04.09.2001 - 9 U 18/01
Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers, dessen Angaben als Grundlage für eine Verurteilung des Versicherers genügen, kann aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder Anlaß zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben und an der Richtigkeit seiner Behauptungen zur Entwendung (BGH r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; BGH r+s 1997, 277 = VersR 1997, 733; Senat r+s 1998, 11 und 56; Senat r+s 2000, 320 und 277).
- OLG Frankfurt, 29.03.2007 - 7 U 65/05
Schmuckversicherung: Einbruch in eine Zweitwohnung; Berücksichtigung einer …
Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil im Deckungsprozess ergeht (so im Ergebnis auch OLG Köln VersR 2002, 478 f. und - für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers im Deckungsprozess - BGH VersR 1998, 488 f. Rn 14 im juris-Ausdruck). - KG, 10.09.2010 - 6 U 18/10
Nachweis des äußeren Bildes durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers
Rn. 9 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2010 -insbesondere um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen - zu seinen entsprechenden Behauptungen nochmals angehört; aus dem vorgetragenen Akteninhalt unter Einschluss des erstinstanzlichen Beweisergebnisses waren Anhaltspunkte, dass der Kläger von vornherein unredlich und damit ohnehin nicht glaubwürdig sein würde - was bereits einer erneuten Anhörung entgegengestanden hätte (vgl. dazu BGH NJW-RR 1997, 663 und OLG Köln NVersZ 2002, 83) - nicht ersichtlich. - OLG Köln, 17.02.2004 - 9 U 116/03 Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen; Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht (vgl. BGH r+s 93, 169; VersR 99, 1535; Urteil des Senats vom 4.9.2001 - 9 U 18/01 - veröffentlicht in VersR 2002, 478).
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Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BGB § 278; ; TDG § 3; ; TDG § 5 Abs. 3; ; TDG § 3 Nr. 1; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- dialerundrecht.de
- dialerundrecht.de
- rechtsportal.de
Telefonsexverträge unter 0190-Servicenummern - Sittenwidrigkeit - Telefonvertrag - Inkassotätigkeit für Telefonsexanbieter
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck.de (Leitsatz)
Telefonsexgespräche
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Telefonsex; 0190-Nummern; Sittenwidrigkeit; Telekommunikationsunternehmen; Herstellung des Telefonverbindung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Telekommunikationsrecht; Sittenwidrigkeit von Telefonsex und Wertneutralität der Telekommunikationsdienstleistung
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 15.12.2000 - 12 O 343/00
- OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Papierfundstellen
- MMR 2001, 697
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- OLG Celle, 29.11.2000 - 21 U 36/00
Telefonsex; Vergütungsvereinbarung; Sittenwidrigkeit ; Sondernummer; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Teilweise wird die Auffassung vertreten, das Telekommunikationsunternehmen biete das Telefonsexgespräch als eigenes Endkundenprodukt an (Schütz/Lober, MMR 1999, Heft 8 VI), teilweise, Vertragspartner sei hinsichtlich der gesamten Leistung das Telekommunikationsunternehmen, das nach § 278 BGB für das sittenwidrige Verhalten des Telefonsexanbieters als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen habe (Helmut Hoffmann, MMR 1999, 483, 486), teils wird unterschieden zwischen dem Telefonvertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen und dem Telefondienstvertrag mit dem Telefonsexanbieter (OLGR Celle 2001, 40).Der Senat vermag dem Oberlandesgericht Celle (OLGR Celle 2001, 40) nicht zu folgen.
- BGH, 09.06.1998 - XI ZR 192/97
Förderung von Telefonsex durch den Vertrieb von Telefonkarten
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Der Senat hält im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.1998 (NJW 1998, 2895 = MDR 1998, 1195) daran fest, daß ein Telefonsexvertrag sittenwidrig ist (OLGR Stuttgart 1999, 225; OLGR Stuttgart 1999, 421). - BGH, 15.03.1990 - III ZR 248/88
Sittenwidrigkeit eines Darlehensgeschäfts zur Finanzierung eines Bordellbetriebes
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Ebenso hat er bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über den Betrieb eines Bordells darauf abgestellt, ob dadurch die Ausübung der Prostitution durch Maßnahmen gefördert wird, die über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und damit verbundene Nebenleistungen hinausgehen (BGH NJW-RR 1988, 1379; vgl. auch BGH WM 1990, 799 "Schwimmendes Bordell").
- BGH, 17.04.1970 - I ZR 124/68
Rechtliche Bewertung der Einnahmen aus Zimmervermietung an Prostituierte - …
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Beim Mietvertrag mit einer Prostituierten hat es der Bundesgerichtshof für maßgeblich angesehen, ob bei einer Rechtswirksamkeit des Vertrags "die Unzucht gefördert" oder "eher Mißstände vermieden werden" (BGH NJW 1970, 1179 = MDR 1970, 742). - BGH, 16.05.1988 - II ZR 316/87
Anfechtung eines Teilhaberschaftsvertrages - Bestätigung eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Ebenso hat er bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über den Betrieb eines Bordells darauf abgestellt, ob dadurch die Ausübung der Prostitution durch Maßnahmen gefördert wird, die über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und damit verbundene Nebenleistungen hinausgehen (BGH NJW-RR 1988, 1379; vgl. auch BGH WM 1990, 799 "Schwimmendes Bordell"). - OLG Stuttgart, 21.04.1999 - 9 U 252/98
Sittenwirdrigkeit eines Telefonsexvertrags, 0190-Nummer
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Dabei wird die Annahme unterschiedlicher Vertragspartner auf § 3 TDG (…OLG Celle, a.a.O.) oder auf § 5 Abs. 3 TDG (Jürgen Hoffmann, MMR 1999, 673, 675) gestützt, ohne die Frage zu erörtern, ob das Teledienstgesetz bei sogenannten Erotik-Mehrwertdiensten mit Rücksicht auf den Vorrang des Telekommunikationsgesetzes vom 25.07.1999 (BGBl. I, 1120) überhaupt anwendbar ist (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 TDG, vgl. zur Differenzierung von Telefondienstleistungen: Piepenbrock/Müller, MMR-Beilage 12 aus 1999). - BGH, 22.01.1987 - III ZR 1/86
Wirksamkeit von Lieferverträgen an ein Bordell
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
(BGH WM 1987, 1106 = MDR 1987, 1005). - OLG Stuttgart, 27.07.1999 - 14 U 3/99
Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.05.2001 - 9 U 18/01
Der Senat hält im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.06.1998 (NJW 1998, 2895 = MDR 1998, 1195) daran fest, daß ein Telefonsexvertrag sittenwidrig ist (OLGR Stuttgart 1999, 225; OLGR Stuttgart 1999, 421).
- BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01
Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)
Angesichts dieser klaren gesetzlichen Trennung der Verantwortungsbereiche geht es nicht an, unter Hinweis darauf, daß Telefonsex ohne Telefonverbindung nicht denkbar sei und der Netzbetreiber ebenfalls von der (sittenwidrigen) Leistung des Diensteanbieters profitiere (so vor allem OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 231, 232;… OLG Düsseldorf aaO), dem Netzbetreiber gleichwohl den sittenwidrigen Charakter der angebotenen Mehrwertdienste entgegenzuhalten.
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