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Rechtsprechung
   BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,2925
BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R (https://dejure.org/2021,2925)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R (https://dejure.org/2021,2925)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - B 12 R 18/18 R (https://dejure.org/2021,2925)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundessozialgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - beherrschende Gesellschaft - Minderheitsgesellschafter - Sperrminorität - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 1 S 1 SGB 3, § 7 Abs 1 S 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 2 SGB 4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6 vom 24.04.2006
    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - beherrschende Gesellschaft - Minderheitsgesellschafter - Sperrminorität - Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Versicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Rechtsmacht aus einer Stellung als ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer - beherrschende Gesellschaft - Sperrminorität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Tochter-GmbH trotz Sperrminorität in der Mutter-GmbH

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialversicherungsrechtlicher Status eines an der Muttergesellschaft beteiligten GmbH-Geschäftsführers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 R 26/18 R

    Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr;… zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 16 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 11 mwN)..

    Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; zB BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 14 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 12 mwN).

    Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R - juris RdNr 20 und - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 19, jeweils auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 16 ).

    Rn. 19 Das ist zwar ua der Fall, wenn die Muttergesellschaft mindestens 50 vH der Anteile an der (Tochter-)GmbH hält und dem an der Muttergesellschaft beteiligten Geschäftsführer durch deren Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft unmittelbar zu beeinflussen und damit zugleich ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern (BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 19 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die ordentliche Abberufung eines Geschäftsführers fällt nicht unter die Tatbestände der Entlastung eines Gesellschafters oder seiner Befreiung von einer Verbindlichkeit (Satz 1), die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter (Satz 2; BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 21 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die mit der Tätigkeit des Klägers als "Hauptgeschäftsführer", insbesondere in näher bezeichneten Geschäftsbereichen, möglicherweise verbundene Aufteilung in Haupt- und Nebenressorts innerhalb der Geschäftsführung würde nichts an der unentziehbaren und unverzichtbaren Verantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers für die Führung der Geschäfte im Ganzen ändern (BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 25 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 R 4/19 R

    Versicherungspflicht des Kommanditist-Geschäftsführers einer GmbH & Co KG in der …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr;… zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 16 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 11 mwN)..

    Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; zB BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 14 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 12 mwN).

    Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R - juris RdNr 20 und - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 19, jeweils auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 16 ).

    Denn Maßnahmen der Verwaltung bestehender Beteiligungen an anderen Gesellschaften einschließlich der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung einer Tochtergesellschaft stellen eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit dar (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 20 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 37 RdNr 6), die in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung, nicht aber der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft fallen (vgl § 45 GmbHG).

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 R 2/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer GmbH, die …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr;… zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 16 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 11 mwN)..

    Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; zB BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 14 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 12 mwN).

    Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R - juris RdNr 20 und - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 19, jeweils auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 16 ).

  • BSG, 08.07.2020 - B 12 R 6/19 R

    Versicherungspflicht des Kommanditist-Geschäftsführers einer GmbH & Co KG in der …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr;… zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 16 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 11 mwN)..

    Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; zB BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 14 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 12 mwN).

    Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 16, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R - juris RdNr 20 und - B 12 R 4/19 R - juris RdNr 19, jeweils auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 16 ).

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 17/18 R

    Sozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr; zB BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 16 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen;… BSG Urteile vom 8.7.2020 - B 12 R 26/18 R - juris RdNr 12 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, - B 12 R 2/19 R und B 12 R 4/19 R -, jeweils juris RdNr 13 mwN, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, sowie - B 12 R 6/19 R - juris RdNr 11 mwN)..

    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob wegen des ohne nähere Konkretisierung an "einzelne Gesellschafter oder die Gesellschafterversammlung" anknüpfenden Wortlauts bereits nicht hinreichend deutlich wird, ob damit die Gesellschafter der Tochter- oder der Mutter-GmbH angesprochen sind und deshalb nicht dem bei der Statuszuordnung zu beachtenden Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (vgl hierzu BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - juris RdNr 24, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) Rechnung getragen ist.

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Mit einem Beherrschungsvertrag unterstellt eine GmbH ihre Leitung einem anderen Unternehmen (vgl § 291 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz <AktG> und zur Anwendbarkeit im Recht der GmbH: BGH Beschluss vom 24.10.1988 - II ZB 7/88 - BGHZ 105, 324;… Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl 2019, Anh § 13 RdNr 17).
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Fachärztin für Anästhesie, die nach …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Die hierzu für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH.
  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass der Kläger die Auffassung des LSG angreift, eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht in der beigeladenen GmbH liege nicht vor, und er deshalb § 7 Abs. 1 SGB IV als verletzt ansieht (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 12).
  • BGH, 18.03.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt: Zeitweilige Stellung des Rechtsanwalts als …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Einzelweisungen an ihn durch Gesellschafterbeschluss waren durch den Gesellschaftsvertrag der beigeladenen GmbH nicht ausgeschlossen (vgl hierzu BGH Urteil vom 18.3.2019 - AnwZ (Brfg) 22/17 - juris RdNr 18).
  • BGH, 21.04.1969 - II ZR 200/67

    Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung zur Anmeldung eines …

    Auszug aus BSG, 23.02.2021 - B 12 R 18/18 R
    Dass im Falle einer Abberufung aus wichtigem Grund der betroffene Gesellschafter nicht stimmberechtigt sein soll (vgl BGH Urteil vom 21.4.1969 - II ZR 200/67 - juris RdNr 25;… Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl 2020, § 47 RdNr 45), vermag allein die eine abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht nicht zu begründen.
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige …

    Die hierzu für die Statusbeurteilung vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (…vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42, RdNr 14 f <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für die Geschäftsführer einer GmbH (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 R 8/19 R - juris RdNr 12; BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 14;… BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 RdNr 16;… BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 30/19 R - BSGE 130, 123 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 47, RdNr 15).

    Der auf wichtige Gründe beschränkte Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist daher allein nicht geeignet, die sich aus einer Kapitalbeteiligung oder umfassenden Sperrminorität ergebende Rechtsmacht in Frage zu stellen (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 23).

  • BSG, 29.03.2022 - B 12 R 2/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines bereits bei seinem …

    Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 14 mwN).

    Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag über eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität verfügt (stRspr; vgl zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 15 mwN).

    Auch waren Einzelanweisungen an ihn durch Gesellschafterbeschluss nicht ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 16 mwN).

  • BSG, 20.02.2024 - B 12 KR 1/22 R

    Versicherungspflicht bzw -freiheit in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung - …

    Denn ein Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nur dann selbstständig aus, wenn er zugleich kraft seiner Gesellschaftsanteile über die Rechtsmacht verfügt, auf die Beschlüsse der Gesellschaft einzuwirken, für die er die Geschäftsführung übernommen hat (zuletzt BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 18 mwN).

    Als jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Holding-GmbH waren beide in die Lage versetzt, die Holding-GmbH in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu vertreten (zur Berechtigung zur Stimmabgabe in Mutter-Tochtergesellschaftskonstruktionen im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 19 mwN).

    Auch der im Berufungsverfahren vorgelegte Beratungs-, Management- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der Holding-GmbH vom 27.3.2015 (zu Beherrschungsverträgen vgl BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 25) genügt deshalb nicht den Anforderungen an eine gesellschaftsrechtlich eingeräumte Rechtsmacht und betrifft zudem nicht den hier streitigen Zeitraum.

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem behauptet, "dass genau diese Sachverhaltskonstellation für den Zeitraum seit dem 03.05.2016 auch in der Sache B 12 R 18/18 R" (Urteil des Senats vom 23.2.2021 - juris) vorgelegen habe, ist eine rechtliche Bedeutung dieser Argumentation nicht zu erkennen.

    Über die Zeit ab 3.5.2016 ist weder vom Senat noch von den Vorinstanzen entschieden worden, nachdem der im Verfahren B 12 R 18/18 R beklagte Rentenversicherungsträger insoweit - aus nicht näher bekannten Gründen - das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung festgestellt hatte.

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