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Rechtsprechung
   BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3726
BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 (https://dejure.org/2010,3726)
BAG, Entscheidung vom 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 (https://dejure.org/2010,3726)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 (https://dejure.org/2010,3726)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

  • openjur.de

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zutrittsrecht von Gewerkschaftsbeauftragten zur Mitgliederwerbung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 135, 1
  • NZA 2010, 1365
  • BB 2010, 2884
  • DB 2010, 2674
 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    Auszug aus BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
    Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 21 mwN, BAGE 117, 137)..

    Eine Gewerkschaft kann deshalb nicht generell darauf verwiesen werden, sie könne auch außerhalb des Betriebs werben (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 38, BAGE 117, 137). In gleicher Weise liegt es grundsätzlich an ihr zu bestimmen, welche und wie viele Personen sie mit einer von ihr konzipierten Werbemaßnahme betraut.

    Das kann mit seinem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht und seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, BAGE 117, 137). Der danach mögliche Konflikt widerstreitender Grundrechte bedarf der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung.

    Der Gesetzgeber ist dazu berufen, Rechtsinstitute oder Normenkomplexe zu schaffen, die zur effektiven Nutzung grundrechtlich geschützter Freiheiten notwendig sind (Dieterich RdA 2007, 110, 111).

    Da er jedoch bislang davon abgesehen hat, war die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen (Schwarze RdA 2010, 115, 116). Dazu hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 28. Februar 2006 ein Zutrittsrecht einer Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte dem Grunde nach anerkannt (- 1 AZR 460/04 - aaO)..

    Außerhalb einmaliger und anlassbezogener Werbemaßnahmen, bei denen die gerichtliche Geltendmachung des Zutrittsrechts wegen der Besorgnis zeitlicher Überholung ohnehin nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich ist (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 45, BAGE 117, 137), können im Erkenntnisverfahren nicht vorhersehbare betriebliche Belange des Arbeitgebers auftreten, die dazu führen, dass die Mitgliederwerbung der Gewerkschaft im Betrieb in der von dieser begehrten und titulierten Art und Weise einmalig oder gar dauerhaft zurückstehen muss.

    Rn. 43 III. Der Antrag zu 5) ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig (BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 12, BAGE 117, 137). Es ist auch nicht im Wege der Auslegung feststellbar, wann eine Störung des Betriebsablaufs und des Betriebsfriedens vorliegt.

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Auszug aus BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
    Rn. 29 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96)..

    Geschützt ist zum anderen die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, soweit dies der Wahrnehmung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394). Zu dieser verfassungsrechtlich geschützten Betätigung gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl der Bestand und die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition abhängen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96)..

    Da er jedoch bislang davon abgesehen hat, war die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen (Schwarze RdA 2010, 115, 116). Dazu hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 28. Februar 2006 ein Zutrittsrecht einer Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte dem Grunde nach anerkannt (…- 1 AZR 460/04 - aaO)..

  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
    Rn. 29 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352;… BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96)..

    Geschützt ist zum anderen die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, soweit dies der Wahrnehmung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394). Zu dieser verfassungsrechtlich geschützten Betätigung gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl der Bestand und die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition abhängen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352;… BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96)..

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in …

    Auszug aus BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
    Geschützt ist zum anderen die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, soweit dies der Wahrnehmung oder Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dient (BVerfG 6. Februar 2007 - 1 BvR 978/05 - zu II 2 a der Gründe, NZA 2007, 394). Zu dieser verfassungsrechtlich geschützten Betätigung gehört auch die Werbung von Mitgliedern, von deren Zahl der Bestand und die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition abhängen (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352;… BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 38, AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96)..
  • BVerfG, 10.09.2004 - 1 BvR 1191/03

    Verletzung der Koalitionsfreiheit durch rechtliche Beurteilung eines Streiks

    Auszug aus BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
    Rn. 31 bb) Art. 9 Abs. 3 GG überlässt der Koalition die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen sie die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136). Dementsprechend befindet eine Gewerkschaft grundsätzlich selbst über Anlass, Inhalt, Ort und konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder.
  • BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81

    Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter

    Auszug aus BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
    Es bedarf vielmehr der Durchführung und verpflichtet die dazu berufenen innerstaatlichen Organe und Verbände, einen dem Übereinkommen entsprechenden Rechtszustand herzustellen (BAG 19. Januar 1982 - 1 AZR 279/81 - zu I 2 a und b der Gründe, BAGE 37, 331).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2008 - 23 Sa 919/08
    Auszug aus BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. November 2008 - 23 Sa 919/08 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 28.09.2011 - VIII ZR 242/10

    Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung gemäß § 554 Abs. 3 BGB

    Gleichwohl sind bei Duldungsanträgen gewisse Verallgemeinerungen häufig unvermeidlich, weil andernfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert würde (BAG, NZA 2010, 1365, 1366 mwN).
  • BAG, 28.01.2025 - 1 AZR 33/24

    "Digitaler" Zugang einer Gewerkschaft zum Betrieb

    Die Existenz und die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition hängen von der Zahl ihrer Mitglieder ab (vgl. BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 93, 352; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 30, BAGE 135, 1).

    Die Wahl der Mittel und Tätigkeiten, die die Koalitionen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen für geeignet und erforderlich halten, ist ihnen grundsätzlich selbst überlassen (…vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 14; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe;… BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 20, BAGE 171, 340; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 31, BAGE 135, 1).

    Damit unterfällt etwa ihre Entscheidung, Mitgliederwerbung unmittelbar im Betrieb und mit betriebsexternen Beauftragten zu betreiben, dem Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 28 ff., aaO).

    Schon vor diesem Hintergrund kann das Interesse der Klägerin nicht dadurch relativiert werden, dass sie zum Zweck der Mitgliederwerbung und Information (bereits) über ein physisches Zutrittsrecht zum Betrieb der Beklagten verfügt (vgl. dazu BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 28 ff., BAGE 135, 1;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 31 ff., BAGE 117, 137).

    Dieses kann im Einzelfall mit einem personellen und organisatorischen Aufwand für den Betriebsinhaber - etwa durch das Ausstellen von Ausweisen oder die Gestellung von Begleitpersonen - verbunden sein (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 33, BAGE 135, 1;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, 44, BAGE 117, 137).

    Die Durchführung solcher Werbeaktivitäten verbunden mit dem Ziel, betriebliche E-Mail-Adressen angesprochener Arbeitnehmer zu erhalten, um diesen (weitere) gewerkschaftliche Informationen zukommen zu lassen, kann in der Regel zugunsten der Klägerin die - nach der Rechtsprechung des Senats von ihr aufzuzeigende - Notwendigkeit begründen, ihren Gewerkschaftsbeauftragten während der Pausenzeiten mehr als einmal im Halbjahr Zutritt zum Betriebsgelände zu gewähren (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 37, BAGE 135, 1).

    Die Beklagte kann nicht darauf verwiesen werden, sie erst im Rahmen einer gegen einen gerichtlichen Duldungsausspruch zu erhebenden Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen (vgl. dazu auch BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 34, 38, BAGE 135, 1).

    Die Verfassungsnorm garantiert einer Koalition das Recht, selbst darüber zu befinden, auf welchem Weg sie um Mitglieder werben und Arbeitnehmer informieren möchte (…vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 14; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe;… BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 20, BAGE 171, 340; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 135, 1).

    Das Grundrecht gewährleistet ihr das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welche Mittel sie für geeignet hält, um Werbung zu betreiben und die Arbeitnehmer über ihre Aktivitäten zu informieren, um dadurch ihren Mitgliederbestand auszubauen oder zumindest zu erhalten (…vgl. BVerfG 9. Juli 2020 - 1 BvR 719/19 ua. - Rn. 14; 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe;… BAG 28. Juli 2020 - 1 ABR 41/18 - Rn. 20, BAGE 171, 340; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 135, 1).

  • BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 189/17

    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

    Diese Befugnis resultiert ihrerseits - ungeachtet einer einfach-rechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer - aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (…vgl. BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 - Rn. 91, BVerfGE 121, 317; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, BAGE 135, 1;… 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57 mwN, BAGE 132, 140;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, BAGE 117, 137;… BGH 9. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 8 mwN).

    Soweit die Klägerin daneben auf eine Betroffenheit ihrer von Art. 13 GG umfassten Belange abhebt, umfasst der Schutzbereich dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung für die im Streit stehenden Aktionen jedenfalls nichts Weitergehendes als das auf Art. 14 GG fußende Hausrecht (vgl. - auf Art. 13 GG beim Hausrecht des Arbeitgebers Bezug nehmend - BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, aaO;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, aaO; allg. Dudenbostel Hausrecht, Leitungsmacht und Teilnahmebefugnis in der Betriebsversammlung Diss. 1978 S. 65 f.).

  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 283/10

    Geschäftsunterlagen - Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

    Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (…BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, NZA 2011, 1169; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, AP GG Art. 9 Nr. 142 = EzA GG Art. 9 Nr. 101).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.08.2011 - 4 Sa 839/11

    Gewerkschaft - Mitgliederwerbung - Zugangsrecht zu den Betriebsräumen des …

    Diese Prüfung darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art. 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG ).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts gehört zu der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft auch deren Mitgliederwerbung in den Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - EzA Art. 9 GG Nr. 60 = AP Nr. 80 zu Art. 9 GG ; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG, BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - AP GG Art. 9 Nr. 137 = EzA GG Art. 9 Nr. 96; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art. 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG ).

    Dementsprechend befindet eine Gewerkschaft grundsätzlich selbst über den Ort und die konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG) .

    Vielmehr kann das Recht der Klägerin aus Art. 9 Abs. 3 GGG mit dem durch Art. 13, Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht der Beklagten und ihrer aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit kollidieren ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG, BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art. 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG ).

    Es ist jeweils zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen grundrechtlich geschützten Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG).

    Anhand des jeweils konkreten Antrags ist zu prüfen, ob das konkrete Zutrittsverlangen die gegenläufigen Interessen des Arbeitgebers hinreichend berücksichtigt und damit dem Gebot praktischer Konkordanz genügt ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG) .

    Damit hat die Klägerin erkennbar den vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Herstellung der praktischen Konkordanz geforderten Begrenzungen (vgl. BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG; BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - EzA Art. 9 GG Nr. 87 = AP Nr. 127 zu Art. 9 GG) Rechnung getragen.

    Da Art. 9 Abs. 3 GG der Koalition die Wahl der Tätigkeiten und der Mittel, mit denen sie die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt überlässt (BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 136), hat auch allein die Gewerkschaft grundsätzlich über Anlass, Inhalt, Ort und konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder zu befinden ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG).

    Solchen Belangen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung auftreten, kann durch eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 ZPO) begegnet werden ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG).

    Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 43 Abs. 4 BetrVG bedarf insoweit auch keiner weiteren Darlegungen der Klägerin, dass der gewählte Turnus die Belange der Beklagten nicht unangemessen beeinträchtigt ( BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - EzA Art. 9 GG Nr. 101 = AP Nr. 142 zu Art. 9 GG ).

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 11/11

    Mitgliederwerbung einer nicht tariffähigen Koalition

    Dementsprechend sind die Gerichte auch verpflichtet, Anträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass eine Sachentscheidung ergehen kann (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, BAGE 135, 1).

    Ein zukunftsbezogener Leistungsantrag hat daher das Zutrittsbegehren nur typisierend zu beschreiben (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 34 f., aaO).

    Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32 f. mwN, BAGE 135, 1).

    Verlangt sie häufiger und unabhängig von Pausenzeiten Zutritt, hat sie die Notwendigkeit solch weiterer betrieblicher Werbemaßnahmen im Einzelnen aufzuzeigen (22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 37, BAGE 135, 1).

  • BAG, 17.05.2011 - 1 AZR 473/09

    Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidrigen betrieblichen …

    Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, AP GG Art. 9 Nr. 142 = EzA GG Art. 9 Nr. 101).
  • BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 12/17

    Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz

    Diese Befugnis resultiert ihrerseits - ungeachtet einer einfach-rechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer - aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (…vgl. BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 - Rn. 91, BVerfGE 121, 317; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, BAGE 135, 1;… 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57 mwN, BAGE 132, 140;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, BAGE 117, 137;… BGH 9. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 8 mwN).

    Soweit die Klägerin daneben auf eine Betroffenheit ihrer von Art. 13 GG umfassten Belange abhebt, umfasst der Schutzbereich dieser verfassungsrechtlichen Gewährleistung für die im Streit stehenden Aktionen jedenfalls nichts Weitergehendes als das auf Art. 14 GG fußende Hausrecht (vgl. - auf Art. 13 GG beim Hausrecht des Arbeitgebers Bezug nehmend - BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, aaO;… 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, aaO; allg. Dudenbostel Hausrecht, Leitungsmacht und Teilnahmebefugnis in der Betriebsversammlung Diss. 1978 S. 65 f.).

  • LAG Köln, 16.09.2016 - 10 Sa 328/16

    Zutrittsrecht; Betrieb; Gewerkschaft

    Sie ist vielmehr grundsätzlich berechtigt, sich hierfür auch betriebsfremder Beauftragter zu bedienen (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 179/09; Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04).

    Damit kollidiert eine derartige Mitgliederwerbung mit ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Arbeitgebers und Betriebsinhabers, u. a. dessen durch Art. 13, 14 GG geschützten Haus- und Eigentumsrecht sowie seiner jedenfalls durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, die insbesondere bei einer Störung des Arbeitsablaufs und Betriebsfriedens berührt wird (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2006 - 1 AZR 460/04; Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 179/09).

    Ob der jeweils konkret begehrte Zutritt zu gewähren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 179/09).

    Aus diesem Grund hat die Gewerkschaft den Besuchstermin angemessene Zeit zuvor anzukündigen, wobei im Hinblick auf etwaige organisatorische Maßnahmen von einer Regelfrist von einer Woche auszugehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 179/09).

    Einer näheren Begründung zur Häufigkeit des Zutrittsbegehrens bedarf es allerdings dann nicht, wenn eine zuständige Gewerkschaft einmal im Kalenderhalbjahr in Pausenzeiten gewerkschaftliche Werbemaßnahmen - wie hier die Klägerin - im Betrieb durchführen will (vgl. BAG, Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 179/09).

    Rn. 53 Den anzuerkennenden Sicherheits- und Geheimhaltungsinteressen der Beklagten trägt die Antragstellung der Klägerin hinreichend dadurch Rechnung, dass das Zutrittsrecht für ihre Mitgliederwerbung in den räumlichen Bereichen der Beklagten beschränkt wird auf solche Räumlichkeiten, die nicht die Produktionsfläche und die Büros der Beklagten betreffen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 22.06.2010 - 1 AZR 179/09; LAG Brandenburg, Urteil vom 03.08.2011 - 4 Sa 839/11).

  • LAG Bremen, 26.11.2013 - 1 Sa 74/13

    Zutrittsrecht der Gewerkschaften

    2. Die personelle Auswahl der Werbenden unterfällt dem Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG (BAG Urteil v. 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 - AP Nr. 142 zu Art. 9 GG).

    Dann müssten die verfassungsrechtlich durch Artikel 13, 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsgüter des Arbeitgebers hinter der durch Artikel 9 Abs. 3 GG verbürgten koalitionsspezifischen Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft zurücktreten (BAG Urteil v. 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 - AP Nr. 142 zu Art. 9 GG).

    Aus diesem Grund soll die Gewerkschaft den Besuchstermin angemessene Zeit zuvor ankündigen, wobei im Hinblick auf etwaige organisatorische Maßnahmen nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht von einer Regelfrist von einer Woche auszugehen sein soll (BAG Urteil v. 22.06.2010 - 1 AZR 179/09 - AP Nr. 142 zu Art. 9 GG; LAG Niedersachsen Urteil v. 17.11.2008 - 11 SaGa 1433/08 - NZA-RR 2009, 209).

  • LAG Nürnberg, 26.09.2023 - 7 Sa 344/22

    Gewerkschaft - Mitgliederwerbung - digitales Zutrittsrecht

  • ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15

    Unterlassungsanspruch - Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz

  • LAG Niedersachsen, 04.11.2019 - 8 Sa 460/19

    Rechtsgrundlagen zur Parteifähigkeit von Gewerkschaften und nicht tariffähigen …

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 8 A 10.40048

    Klagen gegen Umbau der Seitenstreifen auf der A 9 erfolglos

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 8 A 10.40050

    Klagen gegen Umbau der Seitenstreifen auf der A 9 erfolglos

  • LAG Nürnberg, 11.08.2015 - 6 TaBV 20/15

    Betriebsrat - Mitbestimmung - Urlaubsgrundsätze - Unterlassungsanspruch

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