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Rechtsprechung
   BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3866
BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
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Volltextveröffentlichungen (22)

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  • lexetius.com

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

  • openjur.de

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

Kurzfassungen/Presse (25)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Welche Rolle spielen Zeitarbeiter bei der Betriebsratswahl?

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 9 BetrVG
    BAG zur Größe des Betriebsrats - Leiharbeitnehmer zählen mit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leiharbeitnehmer und die Betriebsratswahl im Entleiherbetrieb

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer - Größe des im Entleiherbetrieb zu wählenden Betriebsrats - betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • ra-hundertmark.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer - Größe des im Entleiherbetrieb zu wählenden Betriebsrats - betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen bei BR-Wahl im Entleiherbetrieb mit

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer wählen Betriebsrat

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leiharbeiter zählen mit bei der Größe des Betriebsrats

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer werden zur Belegschaft gezählt

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Leiharbeitern bei der Ermittlung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer werden zur Belegschaft gezählt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl ungültig: Leiharbeitnehmer unberücksichtigt

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Leiharbeiter zählen mit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Betriebsratsgröße - Leiharbeitnehmer zählen im Betrieb des Entleihers als Arbeitnehmermit

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leiharbeitnehmer müssen bei Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden - Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

Besprechungen u.ä. (6)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratsgröße: Jetzt auch Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern!

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Größe des Betriebsrats - Leiharbeitnehmer zählen im Einsatzbetrieb mit

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leiharbeitnehmer sind bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder einzuberechnen

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Und noch einmal: Leiharbeitnehmer zählen bei Ermittlung der Betriebsgröße mit

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer zählen zur Belegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 144, 340
  • ZIP 2013, 1489
  • NZA 2013, 789
  • BB 2013, 1779
  • BB 2013, 2045
  • DB 2013, 1613
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (13)

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Rn. 21 cc) Nachdem der Senat die zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff entwickelte sog. "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. dazu im einzelnen BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 ff.), hält er auch an seiner Rechtsprechung, Leiharbeitnehmer seien im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht zu berücksichtigen, nicht weiter fest.

    Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 mwN).

    Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN).

    In derartigen Fällen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es daher einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20).

    Diese hat zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbezogenen Personaleinsatzes bereits zu einem nicht unbeträchtlichen Umfang teils im Betriebsverfassungsgesetz, teils in anderen Gesetzen geregelt hat (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 21 bis Rn. 23).

    Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass im Betriebsverfassungsgesetz in ganz unterschiedlichem Zusammenhang auf "den" Arbeitnehmer abgestellt wird (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 24).

    Daher sind beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten (spezial-)gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25).

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Dies hat der Senat für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 16. April 2003 (- 7 ABR 53/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64) und für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) entschieden.

    Rn. 27 (bb) Für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG spricht der systematische Zusammenhang zu § 7 Satz 2 BetrVG (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27).

    Rn. 29 (aa) Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27).

    Dies allein hat der Senat allerdings bislang für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht als ausreichend angesehen (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27).

    Rn. 34 (cc) Soweit die Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Aufgabenerweiterung begründet wurde, die sich im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Techniken, moderner Produktions- und Arbeitsmethoden, Qualifizierung, Beschäftigungssicherung sowie Arbeits- und Umweltschutz ergeben habe (BT-Drucks. 14/5741 S. 36 zu Nr. 8), steht dies der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 BetrVG nicht entgegen (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27).

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Auf die Frage, ob und ggf. wie sich diese Grundsätze auch im Verhältnis von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu späteren Hauptsacheverfahren auswirken (vgl. dazu BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 87 ff. mwN), kommt es vorliegend nicht an.

    Dabei beschränkt sich die Bindungswirkung auf den unmittelbaren Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 89).

    Inwieweit Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bindungswirkung für spätere Erkenntnisverfahren entfalten, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 87 ff. mwN).

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Rn. 32 (bbb) Im Rahmen der personellen Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von überlassenen Arbeitnehmern zu beteiligen (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26, BAGE 137, 194;… 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306 ).

    Dies gilt selbst dann, wenn nach den Vereinbarungen zwischen dem entleihenden Arbeitgeber und dem Verleiher die Entscheidung über die konkret-personenbezogene Auswahl der auf Anforderung des Arbeitgebers zum Einsatz kommenden Leiharbeitnehmer nach einer entsprechenden Rahmenvereinbarung allein beim Verleiher liegt (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26 f. mwN, aaO).

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Ein Antrag, der den gleichen Streitgegenstand erneut zur Entscheidung stellt, ist unzulässig, weil der Rechtsschutz bereits gewährt wurde (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 47).

    Subjektiv wirkt die materielle Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zwischen den Parteien des Vorprozesses, im Beschlussverfahren also zwischen den Beteiligten (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 2 der Gründe, aaO).

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beschäftigung der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts "regelmäßig" 292 Leiharbeitnehmer um eine nur zum Zeitpunkt der Wahl vorliegende Ausnahmesituation gehandelt habe (vgl. zur Frage der "in der Regel" Beschäftigten BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17), sind weder behauptet noch ersichtlich.
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Leiharbeitnehmer sind auch nicht etwa eine regelmäßig nur kleine und bei typisierender Betrachtung zu vernachlässigende Gruppe, sondern bilden des Öfteren einen quantitativ erheblichen, bisweilen sogar den überwiegenden Teil der Belegschaft (vgl. etwa BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 3: von ca. 260 beschäftigten Arbeitnehmern waren 245 Leiharbeitnehmer).
  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

    Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Rn. 32 (bbb) Im Rahmen der personellen Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von überlassenen Arbeitnehmern zu beteiligen (…vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26, BAGE 137, 194; 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306 ).
  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Insoweit kann beispielhaft verwiesen werden auf die Mitbestimmungsrechte zu Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), zur Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, dazu BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 72, 107), zur Einführung und Anwendung von Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), zu Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und zu Grundsätzen der Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG).
  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 12/04

    Betriebsratswahl - Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Diese sog. "Zwei-Komponenten-Lehre", nach der zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit einerseits ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tatsächliche Eingliederung in dessen Betriebsorganisation gehört (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 12/04 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 305), wird regelmäßig ohne Weiteres der "Normalfall-Gestaltung" gerecht, "die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags in der einzigen Betriebsstätte seines Arbeitgebers unselbständige, fremdbestimmte Arbeit tatsächlich leistet" (…Kreutz/Raab GK-BetrVG § 7 Rn. 20).
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur …

  • LAG Nürnberg, 02.08.2011 - 7 TaBV 66/10

    Betriebsratswahl - Betriebsgröße - keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 22.05.2025 - 7 ABR 28/24

    Mehrfache Wahlberechtigung von Führungskräften

    Dafür kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs verfolgt (…mit Bezug zur Zuständigkeit des Betriebsrats vgl. BAG 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20 - Rn. 28 mwN, BAGE 175, 104; vgl. auch BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, BAGE 144, 340).
  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Die Beteiligten streiten danach allein über den Umfang - die "richtige" Anzahl - der im Zeitpunkt der Wahl (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., BAGE 144, 340;… Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 8) am 21. März 2014 vorzunehmenden Freistellungen iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht etwa über die Freistellung des Beteiligten zu 2., der am 21. März 2014 als zweites freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt wurde.

    Der Senat hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340).

    Die Situation der Leiharbeitnehmer ist vielmehr gerade durch die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung gekennzeichnet (vgl. zu § 9 BetrVG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 26, BAGE 144, 340).

    Dies gilt nicht nur für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG, sondern auch für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, die der Betriebsrat des Entleiherbetriebs - jedenfalls partiell - auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen hat (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 31 f., BAGE 144, 340).

    § 85 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennimmt und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirkt (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 33, aaO).

    Eine angemessene Interessenvertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat wäre daher gefährdet, wenn die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der für die Freistellung einzelner seiner Mitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke keine Berücksichtigung fände (…vgl. bereits BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 26, BAGE 140, 208; zu § 9 BetrVG vgl. auch BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., aaO).

    Obwohl der Betriebsrat des Entleiherbetriebs bei einer differenzierenden Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften für die Leiharbeitnehmer nur partiell zuständig ist, hat sich dessen Arbeitsaufwand durch die Erweiterung der Mitbestimmung nicht nur hinsichtlich der Stammarbeitskräfte, sondern in beträchtlicher Weise auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer erhöht (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 34, BAGE 144, 340).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und …

    Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26).
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