Rechtsprechung
| BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen - Zuständigkeit des Geschäftsführers - Zurechnung - Pflichtwidriges Verhalten - Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen - Schadensersatz
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Geschäftsführerwechsel in der GmbH
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823; StGB § 266a
Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Kurzinformation)
GmbH - Haftung für nicht abgeführte Sozialabgaben
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Keine Haftung neuer Geschäftsführer für Rückstände von Beiträgen zur Sozialversicherung
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Geschäftsführer-Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§ 266a StGB
Gesellschaftsrecht; Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1122
- ZIP 2002, 261
- MDR 2002, 453
- NZA 2002, 1400
- NZI 2002, 229
- NZI 2002, 46
- NZS 2002, 369
- StV 2002, 303 (Ls.)
- VersR 2002, 319
- WM 2002, 345
- BB 2002, 322
- BB 2002, 537 (Ls.)
- DB 2002, 422
- BFH/NV 2002, 1122
- NZG 2002, 288
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (11)
- BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95
Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur …
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Zum einen können nämlich für den Beginn der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers keine anderen Grundsätze gelten, als sie der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1996 (BGHZ 133, 370, 376) für deren Beendigung aufgestellt hat.Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).
- BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei …
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Im übrigen kommt es für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten entscheidend darauf an, ob die H. GmbH im Augenblick der Fälligkeit der Sozialbeiträge noch zahlungsfähig war, weil die Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens die Tatbestandsmäßigkeit bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt entfallen läßt (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f.; vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht).Für das weitere Verfahren ist zu beachten, daß die Klägerin entsprechend den im Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 (- VI ZR 350/00 - noch nicht veröffentlicht) dargelegten Grundsätzen die Beweislast für die Zahlungsfähigkeit der H. GmbH bei Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge trägt.
- BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68
Verfolgungsverjährung
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201).
- BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden - zunächst umstrittenen - Auffassung hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311 ff., 316 f.) angeschlossen. - BVerfG, 14.05.1969 - 2 BvR 238/68
Grober Unfug
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201). - BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von …
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344). - BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei …
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Im Ansatz richtig ist es zwar davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber auch dann haftet, wenn ihm die Entrichtung der Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit im Fälligkeitszeitpunkt unmöglich ist, ihm aber die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als (bedingt vorsätzliches) pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden muß (vgl. Senatsurteil, BGHZ 134, 304, 308 m.w.N. und Senatsurteil vom 14. November 2000 - VI ZR 149/99 - VersR 2001, 343, 344). - BVerfG, 15.04.1970 - 2 BvR 396/69
Porst-Fall
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201). - BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72
Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Dies stünde in Widerspruch zu dem im Strafrecht geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), das gewährleisten soll, daß jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (BVerfGE 25, 269, 285; 26, 41, 42; 28, 175, 183; 37, 201). - BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90
Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - …
Auszug aus BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Für den Vorsatz, wie ihn § 266 a Abs. 1 StGB voraussetzt, sind das Bewußtsein und der Wille erforderlich und ausreichend, die Beiträge bei Fälligkeit (trotz Zahlungsfähigkeit) nicht abzuführen (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379). - BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge
- BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; …
Da die Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt, ist kein Raum für eine einengende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der tatsächlichen Lohnzahlung abhängig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH ZIP 2002, 261, 262).Insoweit gelten für das echte Unterlassen des § 266a StGB die allgemeinen Grundsätze, wonach als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muß, daß den Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1998, 1306; BGH ZIP 2002, 261, 262).
- BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen …
Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet sich das Berufungsgericht ferner noch, soweit es davon ausgeht, daß der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 266a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und den Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens für darlegungs- und beweispflichtig erachtet (BGHZ 133, 370, 379 f.; Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 263 und VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; s. auch BGH, Beschl. v. 30. Juli 2003 - 5 StR 221/03, ZIP 2003, 2213). - BGH, 25.09.2006 - II ZR 108/05
Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen bei Fehlen finanzieller Mittel
Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel nicht möglich war, und dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Möglichkeit normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei der Sozialkasse liegt (BGHZ 133, 370, 379 f.; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 - VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 262 f. und - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524;… Sen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028).
- OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
Zwar fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen sein sollte, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (BGH VersR 2002, 319, 321, NJW 1997, 130, 132; NJW 1997, 133, 134; NJW 1997, 1237; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 289, 290).Entsprechend dem Grundsatz, wonach der Antragsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet, trifft zwar die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Zahlungsfähigkeit der I... GmbH (vgl. BGH VersR 2002, 319, 321, 322 m.w.N.; a. A. OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg NJW-RR 1999, 1343).
Hierbei ist aber dem Umstand, dass der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf deren Zahlungsfähigkeit verfügt als die Klägerin, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Beklagten ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (vgl. BGH VersR 2002, 319, 322; VersR 1999, 774, 775).
- OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09 Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (…BGH NJW-RR 2007, a.a.O.;… VersR 2007, S. 213;… NJW 2005, S. 2546; VersR 2002, 319, 321).
Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (…vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01;… veröffentlicht in VersR 2004, S. 117; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).
- KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des …
Für den Vorsatz ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge bei Fälligkeit zu unterlassen (…BGH a.a.O.; NJW 1997, 130/132 und 1237/1239; NJW 2001, 969/970; NJW 2002, 1122/1123).Insofern gilt der Grundsatz, dass die Strafbarkeit der Tat nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht zu beurteilen ist ( Art. 103 Abs. 2 GG , § 2 Abs. 1 StGB ), auch für die Zurechnungsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NJW 2002, 1122).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266 a , 14 StGB auch Beitragsrückstände erfasst, die vor dem Beginn der strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers fällig wurden (ablehnend der 29. Zivilsenat des Kammergerichts im erwähnten Urteil vom 4. Juli 2001; die Entscheidung BGH NJW 2002, 1122 betraf Beiträge, die nach der Bestellung des Geschäftsführers fällig wurden).
- OLG Dresden, 16.01.2003 - 7 U 1167/02
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; Vorenthalten von Arbeitsentgelt; …
Wegen der unzureichenden Darlegung durch den Beklagten kann der Senat die Frage offen lassen, ob dem Beklagten die Berufung auf die fehlende Zahlungsfähigkeit nach § 266a Abs. 1 StGB nicht von vornherein verwehrt gewesen wäre, etwa, weil er möglicherweise die Zahlungsvorgänge der Gemeinschuldnerin nicht ordnungsgemäß dokumentiert hat (vgl. Plagemann, EWiR 2002, 263) oder weil er seiner Antragspflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG nicht rechtzeitig nachgekommen ist (vgl. Brückl/Kersten, NJW 2003, 272, 273). - OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von …
Allerdings fällt dem Geschäftsführer einer GmbH ein strafbares und damit ein haftungsrechtlich relevantes Unterlassen nicht zur Last, wenn ihm die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Fälligkeit wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unmöglich gewesen ist, denn die Unmöglichkeit normgemäßen Handelns lässt die Tatbestandsmäßigkeit bei Unterlassungsdelikten entfallen (…BGH NJW-RR 2007, a.a.O.;… VersR 2007, S. 213 ;… NJW 2005, S. 2546 ; VersR 2002, 319, 321).Hierbei ist allerdings dem Umstand, dass der Geschäftsführer des Unternehmens über die wesentlich besseren Kenntnisse in Bezug auf dessen Zahlungsfähigkeit verfügt als der Sozialversicherer, dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des Geschäftsführers ist, sich im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen des beweispflichtigen Sozialversicherungsträgers konkret zu äußern (…vgl. BGH NJW 2005, a.a.O.; VersR 2002, 319, 322; so auch der Senat im Urteil vom 21.11.2002, Az. 12 U 149/01;… veröffentlicht in VersR 2004, S. 117 ; allgemein zu sekundären Darlegungslast vgl. BGH VersR 1999, 774, 775).
- OLG Naumburg, 15.10.2002 - 11 U 22/02
Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von …
Auf die Auszahlung von Arbeitslohn kommt es nicht an (BGH, VI ZR 123/00, vom 11.12.2001; BGH NJW 2002, 2480 f. m.w.N.).Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mehrfach, auch in der hier der Aufhebung und Zurückverweisung zugrunde liegenden Entscheidung vom 11. Dezember 2001 (VI ZR 123/00), in den nicht tragenden Gründen den Arbeitgeber offenbar verpflichtet gesehen, noch vorhandene Kreditlinien auszuschöpfen, um die Beitragsschuld gegenüber der Einzugsstelle zu erfüllen (BGH, VI ZR 90/99, vom 16.05.2000 - zitiert in juris; BGH, VI ZR 327/95, vom 15.10.1996 - zitiert in juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2013 - L 17 U 235/08
Beitrag - Beitragshaftung des Bevollmächtigten - kein inländischer Sitz eines …
Mit Urteil vom 11.12.2001 (VI ZR 123/00) hat der BGH festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH erst mit seiner Bestellung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich wird. - AG Berlin-Charlottenburg, 27.11.2009 - 207 C 326/09
Entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) auf die …
- FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5035/00
Haftung des nicht für Steuern zuständigen 2. Vorstands eines insolventen Vereins …
- OLG Jena, 17.03.2006 - 4 W 645/05
Schadensersatz bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
- FG Münster, 23.06.2004 - 7 K 5031/00
Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen …
- OLG Hamburg, 04.04.2003 - 1 U 149/02
Nichtabführen von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung bei Auszahlung …
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Rechtsprechung
| BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
AO § 146a Abs. 3; ; AO § 144 Abs. 1 Satz 1; ; AO § 145 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Revision - Einkommensteuer - Bauherrengemeinschaft - Treuhandvertrag - Wohnungserrichtung - Wohnungsverkauf - Verlustzuweisung - Werbungskostenüberschuss - Prüfungsansordnung - Feststellungsverjährung - Außenprüfung - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen ...
- rechtsportal.de
Festsetzungsverjährung nach RAO; Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 2002, 1122
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88
- Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und …
Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
c) Das FG hat unter Hinweis auf die im Urteil des Senats vom 25. September 1990 IX R 84/88 (BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120) aufgestellten Grundsätze die Auffassung vertreten, die im November 1981 ergangene Prüfungsanordnung (und zuvor schon die im Januar 1978 ergangenen Feststellungsbescheide 1973 bis 1975) seien der Treuhänderin mit Wirkung für und gegen die Klägerin bekannt gegeben worden: Die Treuhänderin habe für die Bauherrengemeinschaft, an der die Klägerin beteiligt gewesen sei, mit dem FA X verhandelt und Anträge gestellt.Der Streitfall liegt damit anders als der vom Senat durch Urteil in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 (unter B. IV. 3.) entschiedene Sachverhalt; dort war eine uneingeschränkte Bevollmächtigung nach Rechtsscheinsgrundsätzen nur deshalb zu bejahen, weil der Steuerpflichtige dem Treuhänder, dessen Kenntnisse er sich zurechnen lassen musste, ohne eine sich aus dem Treuhandvertrag ergebende Befristung oder sonstige Beschränkung mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut hatte.
Das FG hat ferner nicht im Einzelnen festgestellt, ob und wann die Klägerin in der Zeit nach Mai 1978 und vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vom 30. November 1981 (an die Treuhänderin) davon Kenntnis hatte, dass die Treuhänderin für die Streitjahre mit dem FA über die steuerlichen Angelegenheiten der Bauherrengemeinschaft verhandelte; nur in diesem Fall muss die Klägerin die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an die Treuhänderin (nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht; s. dazu Urteil in BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B. IV. 1.) gegen sich gelten lassen.
- BFH, 12.09.1985 - VIII R 322/82
Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerrechtsbescheide
Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
Ein Feststellungsverfahren war aber unzulässig, wenn alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildete, verjährt waren (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1985 VIII R 322/82, BFH/NV 1986, 131, …und vom 24. Oktober 1996 IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331, jeweils m.w.N.).Die Verjährung der Steueransprüche gegen einzelne Mitbeteiligte stand der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht entgegen (z.B. BFH-Urteile vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557, und in BFH/NV 1986, 131).
Der Einwand der Verjährung konnte bereits im Verfahren über den Grundlagenbescheid geltend gemacht und geprüft werden (z.B. Urteil in BFH/NV 1986, 131, m.w.N.;… Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1. bis 6. Aufl., § 143 Anm. 2;… Becker/Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 143 Anm. 3 [4]).
- BFH, 24.10.1996 - IV R 50/95
Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
Ein Feststellungsverfahren war aber unzulässig, wenn alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildete, verjährt waren (…z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. September 1985 VIII R 322/82, BFH/NV 1986, 131, und vom 24. Oktober 1996 IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331, jeweils m.w.N.).Da der Klageantrag der Klägerin auf die Aufhebung der Feststellungsbescheide 1973 bis 1975 gerichtet ist, berührt die über ihn getroffene Entscheidung das Interesse aller Beteiligten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 331, unter 2.).
- BFH, 10.04.1987 - III R 202/83
Verjährung - Ablaufhemmung - Betriebsprüfung - Unwirksame Prüfungsanordnung
Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
Diese verjährungshemmende Wirkung trat jedoch nur ein, wenn die Betriebsprüfung aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung erfolgte (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1987 III R 202/83, BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165, …und vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177, unter 3., m.w.N.). - BFH, 16.03.1993 - XI R 42/90
Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
Hierzu gehörte u.a., dass die Prüfungsanordnung dem Adressaten oder dessen Vertreter bekannt gegeben worden war (BFH-Urteil vom 16. März 1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75, unter 6.). - BFH, 07.04.1976 - I R 75/73
Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch …
Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
Die Verjährung der Steueransprüche gegen einzelne Mitbeteiligte stand der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nicht entgegen (z.B. BFH-Urteile vom 7. April 1976 I R 75/73, BFHE 119, 146, BStBl II 1976, 557, und in BFH/NV 1986, 131). - BFH, 27.01.1994 - IV R 93/91
Auszug aus BFH, 19.03.2002 - IX R 8/99
Diese verjährungshemmende Wirkung trat jedoch nur ein, wenn die Betriebsprüfung aufgrund einer wirksamen Prüfungsanordnung erfolgte (z.B. BFH-Urteile vom 10. April 1987 III R 202/83, BFHE 150, 1, BStBl II 1988, 165, und vom 27. Januar 1994 IV R 93/91, BFH/NV 1995, 177, unter 3., m.w.N.).
- FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12
Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige …
Ein Feststellungsverfahren ist aber unzulässig, wenn ausnahmslos alle Steuern, für deren Erhebung der Feststellungsbescheid die Grundlage bildet, verjährt sind (…BFH-Urteile vom 24.10.1996 IV R 50/95, BFH/NV 1997, 331 und vom 19.03.2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122;… BFH-Beschluss vom 08.10.1998 VIII B 63/97, BFH/NV 1999, 351; jeweils m. w. N.). - FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03
Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere …
Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122, m.w.N); denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen. - BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04
Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist
Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 kann der Bescheid aber auch einem --durch ausdrückliche Vollmacht oder aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht-- Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122;… BFH-Beschluss vom 3. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884;… Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 80 AO Rz. 90 ff.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 80 AO Tz. 10).
- BFH, 03.03.2003 - IX B 206/02
Prüfungsanordnung, Anscheins- oder Duldungsvollmacht
Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122, m.w.N); denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen. - FG Thüringen, 08.11.2006 - II 410/05
Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen geänderten …
Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122, m. w. N).Denn nach ständiger Rechtsprechung gilt als Bevollmächtigter i. S. der §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 Satz 3 AO auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist (BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122.).
- FG Thüringen, 19.11.2014 - 3 K 148/11
Klagebefugnis bei vollständigem Gesellschafterwechsel einer nicht voll beendeten …
Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Bescheid aber auch einem -durch ausdrückliche Vollmacht oder aufgrund Anscheins- oder Duldungsvollmacht- Bevollmächtigten bekannt gegeben werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.03.2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122;… BFH-Beschluss vom 03.03.2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884). - FG Berlin-Brandenburg, 14.10.2008 - 6 K 2204/04
Wirksame Bekanntgabe von Steuerbescheiden eines Vereins an eine als faktischer …
(2) Wirksam ist darüber hinaus auch eine Bekanntgabe an Personen, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122 ); denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen. - FG Münster, 25.11.2003 - 1 K 3245/99
Inhaltsadressat bei Feststellungsbescheid nach § 18 AStG
Rn. 40 Auf diesem Hintergrund ist, selbst wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung gegeben gewesen sein sollte, nach Rechtsscheingrundsätzen von einer umfassenden Bevollmächtigung des Herrn L auszugehen (BFH, Urteil vom 19. März 2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122;… Beschluss vom 03. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884 m.w.N.). - FG Hamburg, 12.06.2007 - 5 K 196/06
Wirksame Bekanntgabe/Wiedereinsetzung
Dies schließt eine Bekanntgabe an Personen ein, die nach Rechtsscheingrundsätzen bevollmächtigt sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.3.2002 IX R 8/99, BFH/NV 2002, 1122 , m.w.N), denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im Schrifttum braucht die Bevollmächtigung nicht ausdrücklich zu erfolgen.
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