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   BFH, 17.06.1998 - II R 35/96   

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https://dejure.org/1998,4502
BFH, 17.06.1998 - II R 35/96 (https://dejure.org/1998,4502)
BFH, Entscheidung vom 17.06.1998 - II R 35/96 (https://dejure.org/1998,4502)
BFH, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - II R 35/96 (https://dejure.org/1998,4502)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anteilsübertragung - Time-sharing-Verfahren - Firmenwert - Grundbesitzanteil - Gesellschaftsrecht - Grunderwerbsteuer

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § ... 8; ; GrEStG 1983 § 9; ; GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 42; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 123 Satz 2; ; FGO § 68; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Firmenwert; Gegenleistung; Grund und Boden; Kaufpreis; time-sharing

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1998, 1527
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 31.10.1973 - II R 97/66

    Veräußerung eines Ausflugslokals - Geschäftswert - Immaterieller Wert -

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Bei der für die verhältnismäßige Aufteilung notwendigen Ermittlung der Verkehrswerte der Grundstücke und derjenigen Gegenstände, die nicht unter § 2 GrEStG 1983 fallen, sind grundsätzlich auch Geschäfts- bzw. Firmenwerte zu berücksichtigen, soweit sie mit diesen Gegenständen zusammenhängen und einen bestimmten immateriellen Wert abgelten (vgl. Senatsentscheidung vom 31. Oktober 1973 II R 97/66, BFHE 111, 356, BStBl II 1974, 250).

    Die so errechneten Werte sind den gemeinen Werten der Grundstücke und der übrigen, nicht unter § 2 GrEStG 1983 fallenden (körperlichen) Gegenstände oder Rechte hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 356, BStBl II 1974, 250).

  • BFH, 08.08.1990 - II R 22/88

    Berücksichtigung von Entschädigungsaufwendungen zur Ermöglichung eines

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um prüfen zu können, ob die neben dem Grundstückskaufpreis vereinbarte Zahlung von 4 Mio. DM für eine andere Leistung des Klägers aufgewendet wurde als für die Verpflichtung, das Miteigentum an den Grundstücken zu verschaffen (vgl. hierzu Senatsentscheidung vom 8. August 1990 II R 22/88, BFH/NV 1991, 412).

    Sollte diese Prüfung ergeben, daß neben den Grundstücken keine weiteren Gegenstände an die A-B-GbR veräußert wurden, ist davon auszugehen, daß der Betrag von 4 Mio. DM für den Grundstückserwerb aufgewendet wurde und deshalb als Kaufpreis für die Miteigentumsanteile anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 412).

  • BFH, 13.05.1993 - II R 82/89

    Grunderwerbsteuerpflicht bei Übernahme eines mit Fördermitteln errichteten

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Liegt eine Gesamtgegenleistung vor, ist diese nach dem Verhältnis auf die Miteigentumsanteile und die sonstigen Gegenstände zu verteilen, in dem der Wert der Miteigentumsanteile an den Grundstücken zum Wert der sonstigen Gegenstände steht (vgl. Senatsentscheidung vom 13. März 1993 II R 82/89, BFH/NV 1993, 574, 575).
  • BFH, 15.02.1989 - II R 4/86

    Bemessung der Grunderwerbsteuer eines Grundstücks bei Annahme einer

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Sollte die Prüfung ergeben, daß aufgrund des Vertrages vom 5. Februar 1992 neben den Miteigentumsanteilen an den Grundstücken weitere Gegenstände auf die Erwerberin übergegangen sind, ist durch Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--; vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Februar 1989 II R 4/86, BFH/NV 1990, 392, 393) zu prüfen, ob die Vertragschließenden für den Übergang der Sachgesamtheit eine --verhältnismäßig aufzuteilende-- Gesamtgegenleistung (vgl. Senatsentscheidung vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162, 165) oder Einzelpreise vereinbart haben.
  • BFH, 22.11.1995 - II R 26/92

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer für mehrere durch einen Vertrag erworbene

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Sollte die Prüfung ergeben, daß aufgrund des Vertrages vom 5. Februar 1992 neben den Miteigentumsanteilen an den Grundstücken weitere Gegenstände auf die Erwerberin übergegangen sind, ist durch Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--; vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Februar 1989 II R 4/86, BFH/NV 1990, 392, 393) zu prüfen, ob die Vertragschließenden für den Übergang der Sachgesamtheit eine --verhältnismäßig aufzuteilende-- Gesamtgegenleistung (vgl. Senatsentscheidung vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162, 165) oder Einzelpreise vereinbart haben.
  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, zuletzt Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, jeweils mit Nachweisen).
  • BFH, 16.02.1994 - II R 114/90

    Grunderwerbsteuer bei Mietentschädigungszahlungen

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Aus der Gegenleistung scheiden solche Leistungen des Erwerbers aus, die nicht den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang betreffen, insbesondere also für eine andere Leistung aufgewendet werden als für die Verpflichtung, Besitz und Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen (vgl. hierzu Urteil vom 16. Februar 1994 II R 114/90, BFH/NV 1995, 65).
  • BFH, 13.12.1989 - II R 115/86

    Grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Beauftragung (und Bevollmächtigung) von

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Zur Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks gewährt (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, zuletzt Urteile vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BFHE 157, 248, BStBl II 1989, 685, und vom 13. Dezember 1989 II R 115/86, BFHE 159, 362, BStBl II 1990, 440, jeweils mit Nachweisen).
  • BFH, 25.11.1992 - II R 67/89

    Vertragsgegenstand bei Grundstückserwerb durch Umlegung

    Auszug aus BFH, 17.06.1998 - II R 35/96
    Hierbei ist vom grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308, 311, m.w.N.).
  • FG Köln, 08.11.2017 - 5 K 2938/16

    Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

    Nur wenn Gestaltungsmissbrauch vorliege, müsse - wie bei einer Gesamtgegenleistung - eine verhältnismäßige Aufteilung vorgenommen werden (vergleiche Urteil des BFH vom 17. Juni 1998 II R 95/96, BFH/NV 1998, 1527).
  • FG Bremen, 12.10.2005 - 2 K 3/05

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs

    So erkenne der BFH selbst bei - in formeller Hinsicht - getroffenen Einzelpreisvereinbarungen nur den "objektiv angemessenen" Preis als maßgeblichen Wert für die Bemessung der Grunderwerbsteuer an (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 ).

    Wäre in dem hier strittigen Fall nicht ein offensichtlicher Überpreis, sondern ein (offensichtlicher) Unterpreis vereinbart worden, hätte der Beklagte zweifellos die Vereinbarung ignoriert und den objektiven Grundstückswert als Maßstab herangezogen (vgl. auch das BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96, a. a. O., dem ein Sachverhalt mit "umgekehrter" Konstellation - nämlich Vereinbarung eines niedrigen Kaufpreises und eines hohen Firmenwerts - zugrunde gelegen habe).

    Der auf den Firmenwert entfallende Betrag in Höhe von 9.864.398,- DM habe hier - so der weitere Vortrag der Klägerin, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird - ausschließlich mit den übernommenen Serviceverträgen der K-GmbH zusammen gehangen und entfalle daher nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96 (BFH/NV 1998, 1527 ) nicht - auch nicht anteilig - auf die erworbenen Erbbaurechte nebst aufstehenden Gebäuden und Anlagen.

    In den Serviceverträgen der K-GmbH seien "besondere Gewinnerwartungen" verkörpert gewesen, die für Zwecke der Grunderwerbsteuer wie ein immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln seien (BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96, a. a. O.).

    Dass der in den Serviceverträgen liegende immaterielle Wert möglicherweise ertragsteuerlich nicht als selbständiges Einzelwirtschaftsgut zu qualifizieren sei (FG Düsseldorf Urteil vom 20. März 2003 15 K 7704/00 F, EFG 2003, 1290 ), sei angesichts der klaren Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96 (a. a. O.) unerheblich.

    Im Einzelfall ist die Entscheidung zu treffen durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge (§§ 133, 157 BGB ) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarungen erkennbar gewordenen Interessen der Vertragschließenden (BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 II R 4/86, BFH/NV 1990, 394; vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 ).

    Entfällt eine verhältnismäßige Aufteilung nach der Boruttau'schen Formel, weil aufgrund zivilrechtlich verbindlicher Einzelpreisvereinbarungen gewährleistet ist, dass die Grunderwerbsteuer nur von dem Teil der Gesamtgegenleistung erhoben wird, der auf das Grundvermögen i. S. von § 2 GrEStG entfällt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 ), kommt es auch nicht mehr darauf an, ob zur Anwendung der Boruttau'schen Formel bei Vermögensgegenständen, die - wie hier - einem lebenden, vom Erwerber fortzuführenden Unternehmen dienen, von den Buchwerten oder - wie die Klägerin meint - von den Verkehrswerten bzw. gemeinen Werten oder - wie das erkennende Gericht mit dem BFH meint (BFH-Urteile vom 29. Januar 1992 II R 36/89, BFHE 167, 186, BStBl II 1992, 418 ; vom 13. Mai 1993 II R 82/89, BFH/NV 1994, 574; vom 8. Februar 1978 II R 48/73, BFHE 124, 387 , BStBl II 1978, 320 ; vom 8. Oktober 1975 II R 129/70, BFHE 117, 390 , BStBl II 1976, 195 ) - von den Teilwerten auszugehen wäre.

    Nach Auffassung des BFH (z. B. Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 , m. w. N.) ist in Fällen, in denen eine bei einem Unternehmenskauf vereinbarte Gesamtgegenleistung nach der Boruttau'schen Formel aufzuteilen ist, bei der für die verhältnismäßige Aufteilung notwendigen Ermittlung der Teilwerte des Grundvermögens i. S. von § 2 GrEStG und der sonstigen Vermögensgegenstände grundsätzlich auch ein Firmenwert zu berücksichtigen, soweit er mit diesen Gegenständen zusammenhängt und einen bestimmten immateriellen Wert abgilt, da auch das Vorhandensein eines Firmenwerts das Verhältnis des Werts des Grundvermögens i. S. von § 2 GrEStG zum Wert des sonstigen übernommenen Vermögens beeinflusst.

    Die so errechneten Beträge sind den Teilwerten des Grundvermögens i. S. von § 2 GrEStG und der sonstigen Vermögensgegenstände hinzuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 II R 35/96, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Hierbei ist vom grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistungsbegriff auszugehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.1998 - II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527, unter II.1.).

    Für die dafür notwendige Prüfung ist u.a. die Feststellung unumgänglich, welche Gegenstände nach den Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zusammen mit dem Grundstück veräußert werden sollten und tatsächlich auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1527, unter II.1.).

    Ob in diesem Sinne ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarung erkennbar gewordenen Interessen der Vertragsschließenden, zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 15.02.1989 - II R 4/86, BFH/NV 1990, 394, und in BFH/NV 1998, 1527, unter II.2.).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Solche Leistungen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteile vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308; vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527, und vom 9. November 1999 II R 54/98, BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143).
  • BFH, 27.10.2004 - II R 12/03

    Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

    Ist jedoch die Veräußererseite nicht zu einer Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks, d.h. zu seiner Bebauung, verpflichtet, ist --abgesehen von dem Fall der Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung-- die vom Erwerber geschuldete Vergütung aus solchen Verträgen, die die Veräußererseite lediglich zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem vom Erwerber selbst herzustellenden Gebäude, zur Lieferung beweglicher Gegenstände (z.B. Baumaterialien) oder zur Bereitstellung von Planungsunterlagen (vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1992 II R 67/89, BFHE 169, 533, BStBl II 1993, 308; vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527, und in BFHE 189, 557, BStBl II 2000, 143) verpflichten, nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung für den Erwerb des (bebauten) Grundstücks hinzuzurechnen.
  • FG Münster, 14.11.2019 - 8 K 168/19

    Weihnachtsbaumkulturen unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer

    Werden in einem Vertrag neben Grundstücken auch andere Gegenstände erworben und Einzelpreise für die Grundstücke und die anderen Gegenstände vereinbart, ist zu prüfen, ob die Zuordnung der Einzelpreise angemessen erscheint und steuerlich unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 Abgabenordnung) anerkannt werden können (BFH, Urteil vom 17.06.1998 - II R 35/96 -, BFH/NV 1998, 1527).
  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 3 K 8/20

    Firmenwert als wertbeeinflussender Faktor eines Geschäftsgrundstücks

    Werden - wie im Streitfall - zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) gegen Entgelt veräußert, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist der Aufwand für diesen Erwerb regelmäßig nicht zur Gegenleistung zu rechnen, weil insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 17.06.1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527).

    Kann der Geschäftswert nicht eindeutig einem aktiven bewertungsfähigen Wirtschaftsgut zugeordnet werden (z.B. einem Grundstück) oder kann nicht festgestellt werden, dass mit der Zahlung auf einen Geschäfts- oder Firmenwert ein bestimmter immaterieller Wert (z.B. besondere Gewinnerwartungen) abgegolten worden ist, und fehlt eine grunderwerbsteuerlich anzuerkennende Festlegung von Einzelpreisen, muss die Gesamtgegenleistung hinsichtlich des Geschäftswerts im Verhältnis der auf Grundstück und sonstige Gegenstände entfallenden Entgeltanteile aufgeteilt werden (Pahlke, GrEStG, 6. Auflage, § 9 Rz. 107 "Geschäftswert"; Borottau, GrEStG, 18. Auflage, § 9 Rz. 528; BFH, Urteile vom 17.06.1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 und vom 31.10.1973, II R 97/66, BStBl II 1974, 250).

    d) Liegt eine Vereinbarung von Einzelpreisen vor, ist zu prüfen, ob diese in der Zuordnung zu den einzelnen Gegenständen objektiv angemessen erscheinen und steuerlich unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung -AO-) anerkannt werden können (BFH, Urteil vom 17.06.1998, II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527).

  • FG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - III 4/96

    Bindungswirkung einer vorgenommenen grunderwerbsteuerlichen Pauschbesteuerung

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  • FG Thüringen, 28.04.1999 - III 720/98

    Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH für Steuerschulden; Pflicht

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