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Rechtsprechung
   BFH, 12.07.2012 - I R 23/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29884
BFH, 12.07.2012 - I R 23/11 (https://dejure.org/2012,29884)
BFH, Entscheidung vom 12.07.2012 - I R 23/11 (https://dejure.org/2012,29884)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - I R 23/11 (https://dejure.org/2012,29884)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • openjur.de

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich; Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8 Abs 3 S 2, KStG § 8 Abs 4, EStG § 10d, AO § 42, BGB § 158 Abs 1, BGB § 397, AO § 351 Abs 2, FGO § 42
    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • rechtsinformationen.bund.de

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999, § 8 Abs 4 KStG 1999, § 10d EStG 1997, § 42 AO 1977, § 158 Abs 1 BGB
    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs nicht missbräuchlich - Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs - Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Folgebescheid

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abtretung der Besserungsanwartschaft bei Mantelkauf nicht missbräuchlich

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    KStG 1999 § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4; KStG n.F. § 8c; EStG 1997 § 10d; AO a.F. § 42; BGB § 158 Abs. 1; BGB § 397
    Übertragung eines Besserungsscheins im Hinblick auf § 8 Abs. 4 KStG a.F.: nicht missbräuchlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Missbräuchlichkeit der Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abtretung einer Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Missbräuchlichkeit der Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines sog. Mantelkaufs

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber im Rahmen eines Mantelkaufs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abtretung der Besserungsanwartschaft bei Mantelkauf nicht missbräuchlich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung gegen Besserungsschein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erwerb einer Besserungsanwartschaft nicht in jedem Fall Gestaltungsmissbrauch

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Verkauf eines GmbH-Anteils mit Besserungsschein

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Abtretung der Besserungsanwartschaft bei Mantelkauf nicht missbräuchlich

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Mantelkauf bei Forderungsverzicht mit Besserungsschein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abtretung eines Besserungsscheins bei Veräußerung eines GmbH-Mantels nicht missbräuchlich

  • haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)

    Verlustvorträge von Kapitalgesellschaften sichern, durch Abtretung von Besserungsanwartschaften?

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen Anteilserwerber

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 4, AO § 42
    Besserungsschein; Forderungsverzicht; Gestaltungsmissbrauch; Mantelkauf

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 344
  • NJW 2012, 3744
  • NJW-RR 2013, 153
  • ZIP 2012, 2156 (Ls.)
  • BB 2012, 2593
  • BB 2012, 2864
  • DB 2012, 2662
  • DB 2013, 2173
  • NZG 2012, 1275
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (28)

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an …

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Das ist --wie auch das FG im Grundsatz nicht verkannt hat-- trotz der zwischenzeitlichen Umqualifizierung des Darlehens von Fremdkapital in Eigenkapital steuerlich anzuerkennen mit der Folge, dass damit die anschließende Wiedereinbuchung und Erfüllung der Forderung nach den allgemeinen Grundsätzen zu Betriebsausgaben führt, wenn die ursprüngliche Forderung --wie hier-- betrieblich veranlasst war (Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588;… vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a).

    Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768) beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (…s. auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 627, m.w.N.).

    Vielmehr ist die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung --wie bereits ausgeführt-- "neu" einzubuchen (Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768).

  • BFH, 29.01.2003 - I R 50/02

    Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Das ist --wie auch das FG im Grundsatz nicht verkannt hat-- trotz der zwischenzeitlichen Umqualifizierung des Darlehens von Fremdkapital in Eigenkapital steuerlich anzuerkennen mit der Folge, dass damit die anschließende Wiedereinbuchung und Erfüllung der Forderung nach den allgemeinen Grundsätzen zu Betriebsausgaben führt, wenn die ursprüngliche Forderung --wie hier-- betrieblich veranlasst war (Senatsurteile vom 30. Mai 1990 I R 41/87, BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588;… vom 18. Dezember 2002 I R 27/02, BFH/NV 2003, 824; vom 29. Januar 2003 I R 50/02, BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. a).

    Auch der Umstand, dass die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung nicht rückwirkend, sondern "neu" einzubuchen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768) beseitigt nicht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang; es handelt sich materiell vielmehr nach wie vor um dieselbe Forderung (…s. auch Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 627, m.w.N.).

    Vielmehr ist die Verbindlichkeit nach Eintritt der auflösenden Bedingung --wie bereits ausgeführt-- "neu" einzubuchen (Senatsurteile in BFHE 161, 87, BStBl II 1991, 588, und in BFHE 202, 74, BStBl II 2003, 768).

  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Deshalb würde im Streitfall selbst bei Annahme eines Missbrauchs der Gedanke Platz greifen, dass die Rechtsfolge des § 42 AO a.F. nur gegenüber demjenigen eintreten kann, der aus der missbräuchlichen Gestaltung einen Vorteil zieht (Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43;… Senatsbeschluss vom 10. August 2004 I B 2/04, BFH/NV 2005, 239).

    Der hier für die Klägerin entstandene "Vorteil" des Betriebsausgabenabzugs ist indessen nur ein Reflex der von Veräußerer und Erwerbern gewählten --wirtschaftlich für die Klägerin im Vergleich zu den Folgen eines endgültigen Verzichts auf die Besserungsanwartschaft eher nachteiligen-- Gestaltung, was für eine Anwendung des § 42 AO a.F. der Klägerin gegenüber nicht ausreichen würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43;… Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 239).

  • BFH, 10.08.2004 - I B 2/04

    Stille Gesellschaft: Hinzurechnung der Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Deshalb würde im Streitfall selbst bei Annahme eines Missbrauchs der Gedanke Platz greifen, dass die Rechtsfolge des § 42 AO a.F. nur gegenüber demjenigen eintreten kann, der aus der missbräuchlichen Gestaltung einen Vorteil zieht (Senatsurteil vom 19. August 1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Senatsbeschluss vom 10. August 2004 I B 2/04, BFH/NV 2005, 239).

    Der hier für die Klägerin entstandene "Vorteil" des Betriebsausgabenabzugs ist indessen nur ein Reflex der von Veräußerer und Erwerbern gewählten --wirtschaftlich für die Klägerin im Vergleich zu den Folgen eines endgültigen Verzichts auf die Besserungsanwartschaft eher nachteiligen-- Gestaltung, was für eine Anwendung des § 42 AO a.F. der Klägerin gegenüber nicht ausreichen würde (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 239).

  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Eine GmbH kann die Zahlung auf eine betrieblich begründete Gesellschafterforderung auch dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn die Forderung zwischenzeitlich wertlos geworden war, der frühere Gesellschafter und Forderungsinhaber gegen Besserungsschein auf die Forderung verzichtet und die Besserungsanwartschaft später im Zusammenhang mit der Veräußerung des sog. GmbH-Mantels an einen der Erwerber veräußert hatte und sodann im Anschluss an eine Verschmelzung auf die GmbH der Besserungsfall eingetreten war (entgegen BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2003, BStBl I 2003, 648, Nr. 2 Buchst. d; Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) 16 17 19 21 26 34 .

    Rn. 34 cc) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht von dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) ab.

  • BFH, 29.11.1982 - GrS 1/81

    Pensionsnehmer - Übertragung von Wertpapieren - Pensionsgeschäft - Steuerfreiheit …

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Rn. 30 Denn nach ständiger Rechtsprechung steht es dem Steuerpflichtigen im Grundsatz frei, seine Verhältnisse im Rahmen des rechtlich Zulässigen so einzurichten, dass sich für ihn eine möglichst geringe Steuerbelastung ergibt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29. November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, 444, BStBl II 1983, 272; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 42 AO Rz 39, m.w.N.).
  • BFH, 14.01.2003 - IX R 5/00

    Wechselseitige Wohnungsüberlassung zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Rn. 32 fff) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO a.F. kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war (z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1968 III R 71/68, BFHE 94, 546, BStBl II 1969, 232 betreffend Entnahme und Wiedereinlage von Betriebsmitteln) oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird (z.B. BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 5/00, BFHE 201, 246, BStBl II 2003, 509 betreffend "Überkreuzvermietung") und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist.
  • BFH, 14.03.2006 - I R 8/05

    Änderung von Steuerbescheiden aufgrund irriger Beurteilung desselben Sachverhalts …

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Rn. 28 § 8 Abs. 4 KStG 1999 bezweckt zwar in erster Linie, missbräuchlichen Gestaltungen vorzubeugen und in diesem Zusammenhang vor allem den Handel mit vortragsfähigen Verlusten zu unterbinden (Senatsurteil vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602).
  • BFH, 27.07.1999 - VIII R 36/98

    Abzug von Stückzinsen und Gestaltungsmißbrauch

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Rn. 33 Ebenso handelt es sich bei dem Erwerb der Besserungsanwartschaft durch Y nicht um ein Geschäft, das zwangsläufig zu einem wirtschaftlichen Gesamtverlust führen musste und nur durch die Inanspruchnahme steuerlicher Effekte rentierlich werden konnte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. Juli 1999 VIII R 36/98, BFHE 189, 408, BStBl II 1999, 769); vielmehr bestand für den Erwerber bei Abschluss des Geschäfts die Aussicht, dass die Klägerin wieder solvent werden und sodann die Forderung wieder aufleben und von der Klägerin bedient werden würde.
  • BFH, 20.08.2003 - I R 81/02

    Verlustabzug bei konzerninterner Umstrukturierung

    Auszug aus BFH, 12.07.2012 - I R 23/11
    Wenn aber das Gesetz keine Handhabe dafür bietet, den Anwendungsbereich der Verlustabzugsbeschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen teleologisch auf die Fälle zu beschränken, in denen es tatsächlich um den Handel mit Verlustvorträgen geht (Senatsurteil vom 20. August 2003 I R 81/02, BFHE 203, 424, BStBl II 2004, 614), dann kann der Vorschrift umgekehrt auch keine allgemeine Wertentscheidung dahingehend entnommen werden, dass infolge eines "schädlichen" Anteilserwerbs nicht nur ein bestehender Verlustabzug nach § 10d EStG 1997 zum Wegfall kommen, sondern darüber hinaus auch Gestaltungen, die in anderer Weise als durch die Fortgeltung eines Verlustabzugs nach § 10d EStG 1997 zu einer Verlustkonservierung führen, zu neutralisieren sind.
  • BFH, 08.07.2003 - VIII R 43/01

    Schuldzinsenabzug bei fremdfinanzierten Bundesanleihen

  • BFH, 30.01.2002 - I R 13/01

    Verbilligter Erwerb von Forderungen gegen GmbH durch …

  • BFH, 16.03.1993 - XI R 45/90

    Leistungsaustausch und Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters auch bei …

  • BFH, 13.11.1991 - II R 7/88

    Die Besteuerung der Grundstücksübertragung auf eine Gesamthand - unter Versagung …

  • BFH, 23.02.2011 - I R 8/10

    Mantelkauf: Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der …

  • BFH, 24.11.2009 - I R 56/09

    Ausschluss des Verlustabzugs gem. § 8 Abs. 4 KStG 1999 - Überwiegend neues …

  • BFH, 06.03.1990 - II R 88/87

    Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen …

  • BFH, 18.12.1968 - III R 71/68

    Entnahmen und Wiedereinlagen eines Gesellschafters kurz vor und kurz nach dem …

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber …

  • BFH, 20.04.2011 - I R 2/10

    Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine …

  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

  • BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01

    Vermietung einer Wohnung am Beschäftigungsort an den Ehegatten

  • BFH, 16.05.2001 - I B 143/00

    Forderungsverzicht durch GmbH-Gesellschafter

  • BFH, 29.10.1986 - I R 318/83

    Voraussetzungen des Verlustabzugs für Kapitalgesellschaften bei der …

  • BFH, 29.10.1986 - I R 202/82

    Voraussetzung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften (Verlustabzug beim sog. …

  • BFH, 18.12.2002 - I R 27/02

    VGA; Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt

  • BFH, 07.03.2001 - X R 192/96

    Berlin-Darlehen; Vergabe unter verbundenen Unternehmen; Gestaltungsmissbrauch

  • FG München, 22.02.2011 - 6 K 1451/08

    Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein …

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens; …

    Bei wechselseitigen Verträgen ist eine Gestaltung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig dann unangemessen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH-Urteil vom 12.07.2012, I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901 m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2015 - I R 44/14

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn …

    Auch dies kann die Annahme einer Einlage nicht hindern, weil auch in Fällen des Forderungsverzichts gegen Besserungsschein der Eintritt des Besserungsfalls zu einer erneuten Umqualifikation des Darlehens (in Fremdkapital) führt und damit bis zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Schuldner (temporär) Eigenkapital zur Verfügung stand (Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344, m.w.N.).

    Rn. 19 5. Die Sache ist hiernach nicht spruchreif, da das FG --von seinem Standpunkt aus folgerichtig-- keine Feststellungen zur gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Rangrücktritts sowie zum Teilwert der hiervon betroffenen Darlehensforderungen getroffen hat (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFHE 238, 344).

  • BFH, 10.08.2016 - I R 25/15

    Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Tilgung aus Bilanzgewinn …

    Das Urteil in BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769 fußt auf der durch den Großen Senat des BFH begründeten und zwischenzeitlich in ständiger Rechtsprechung vertretenen Beurteilung, dass bei einem auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft die Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung anzusetzen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; Senatsurteil vom 12. Juli 2012 I R 23/11, BFHE 238, 344).
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