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Rechtsprechung
   BFH, 08.02.2018 - V R 42/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,6063
BFH, 08.02.2018 - V R 42/15 (https://dejure.org/2018,6063)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2018 - V R 42/15 (https://dejure.org/2018,6063)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - V R 42/15 (https://dejure.org/2018,6063)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UStG § 17 Abs 1 S 1, EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1, AMRabG § 1, UStG VZ 2011
    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG

  • rechtsinformationen.bund.de

    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, Art 90 Abs 1 EGRL 112/2006, § 1 AMRabG, UStG VZ 2011
    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG

  • IWW

    § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a, 3b des Fünften Buches S... ozialgesetzbuch (SGB V), § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, § 17 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 17 Abs. 1 UStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eines pharmazeutischen Unternehmens aus Lieferungen von Arzneimitteln an privat versicherte Abnehmer

  • Betriebs-Berater

    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eines pharmazeutischen Unternehmens aus Lieferungen von Arzneimitteln an privat versicherte Abnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Rabatte von Pharmaunternehmen an private Krankenversicherungen sind Entgeltminderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pharmarabatte - und die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    BFH bestätigt umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten - BFH bestätigt umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abschlägen pharmazeutischer Unternehmen an private Krankenversicherungen und Träger der Beihilfe nach § 1 AMRabG; EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-462/16, Boehringer Ingelheim Pharma; BFH, Urteil vom 8.2.2018 - V R 42/

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer mindern Bemessungsgrundlage für gelieferte Arzneimittel

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 19.04.2018)

    Gesetzlicher Rabatt mindert Umsatzsteuer immer

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur umsatzmindernden Wirkung von Rabatten für Krankenkassen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Rabattgewährung an private Krankenkassen - Abschläge pharmazeutischer Unternehmer

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 10 Abs 1, UStG § 17, EGRL 112/2006 Art 73
    Bemessungsgrundlage, Minderung, Entgelt, Rabatt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 260, 573
  • BB 2018, 725
  • DB 2018, 747
  • BStBl II 2018, 676
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-462/16

    Boehringer Ingelheim Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus BFH, 08.02.2018 - V R 42/15
    Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG mindern die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462/16, EU:C:2017:1006) 14 15 .

    Rn. 9 Dieser hat hierauf mit Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462/16 (EU:C:2017:1006) wie folgt geantwortet:.

    Rn. 14 2. Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG (EU:C:2017:1006) hat der EuGH klargestellt, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.

  • EuGH, 16.01.2014 - C-300/12

    Ibero Tours - Mehrwertsteuer - Umsätze der Reisebüros - Gewährung von Rabatten an …

    Auszug aus BFH, 08.02.2018 - V R 42/15
    Rn. 13 Der EuGH hatte hierzu bereits entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden muss (EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 28, 31; Ibero Tours vom 16. Januar 2014 C-300/12, EU:C:2014:8, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 274, Rz 29).

    Der EuGH hat aber eine Minderung abgelehnt, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird (EuGH-Urteil Ibero Tours, EU:C:2014:8, HFR 2014, 274, Rz 33).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus BFH, 08.02.2018 - V R 42/15
    "Im Licht der vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs (C-317/94, EU:C:1996:400, Rn. 28 und 31), aufgestellten Grundsätze zur Bestimmung der Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass der Abschlag, den ein pharmazeutisches Unternehmen aufgrund einer nationalen Gesetzesregelung einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung gewährt, im Sinne dieses Artikels zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage für dieses pharmazeutische Unternehmen führt, wenn es Arzneimittel über Großhändler an Apotheken liefert, die die Arzneimittel an privat Krankenversicherte liefern, denen von der privaten Krankenversicherung die Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet werden.".

    Rn. 13 Der EuGH hatte hierzu bereits entschieden, dass, wenn ein Hersteller eines Erzeugnisses, der zwar nicht vertraglich mit dem Endverbraucher verbunden ist, aber das erste Glied einer zu diesem führenden Kette von Umsätzen bildet, dem Endverbraucher einen Preisnachlass gewährt, die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer um diesen Nachlass vermindert werden muss (EuGH-Urteile Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 28, 31; Ibero Tours vom 16. Januar 2014 C-300/12, EU:C:2014:8, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 274, Rz 29).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 6 K 1251/14

    Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage durch Abschläge nach § 1 …

    Auszug aus BFH, 08.02.2018 - V R 42/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2015 6 K 1251/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 10.12.2020 - V R 34/18

    Herstellerrabatt als Entgeltbestandteil des innergemeinschaftlichen Erwerbs von …

    Dementsprechend mindert sich nach der Rechtsprechung des BFH die Bemessungsgrundlage der Steuer auf die Lieferung von Arzneimitteln durch einen pharmazeutischen Unternehmer, der einer Apotheke den Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 1 SGB V erstattet, um den Entgeltanteil der Erstattung (Senatsurteil vom 28.05.2009 - V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a; vgl. auch Senatsurteil vom 08.02.2018 - V R 42/15, BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676, Rz 14 zu Rabatten eines pharmazeutischen Unternehmers an Unternehmen der privaten Krankenversicherung).

    Rn. 39 dd) Nichts anderes folgt schließlich aus dem von der Klägerin angeführten Senatsurteil in BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676, das --anders als im Streitfall-- die Besteuerung eines pharmazeutischen Unternehmers betrifft, der Unternehmen der privaten Krankenversicherung Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel gewährte.

  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

    Er verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (EuGH-Urteile Ruckdeschel und Hansa-Lagerhaus Ströh vom 19.10.1977 - 117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Slg. 1977, 1753, Rz 7; Jetair und BTWE Travel4you vom 13.03.2014 - C-599/12, EU:C:2014:144, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 466, Rz 53; bpost vom 11.02.2015 - C-340/13, EU:C:2015:77, Rz 27; BFH-Urteil vom 08.02.2018 - V R 42/15, BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676).
  • BFH, 14.01.2026 - V B 71/24

    Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel

    Rn. 8 b) Durch die Rechtsprechung ist nicht nur geklärt, dass die Bemessungsgrundlage der Arzneimittellieferungen von pharmazeutischen Unternehmen an eine Apotheke um die später an zentrale Abrechnungsstellen der Apotheken oder Unternehmen der privaten Krankenversicherung gezahlten Abschläge nach § 130a Abs. 1 SGB V und § 1 AMRabG zu mindern ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Boehringer Ingelheim Pharma vom 20.12.2017 - C-462/16, EU:C:2017:1006; BFH-Urteile vom 08.02.2018 - V R 42/15, BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676, Rz 14; vom 10.12.2020 - V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Leitsatz 1 und Rz 27), sondern weitergehend --die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffend-- auch, dass der Abschlag zur Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in einen Entgelt- und einen Umsatzsteueranteil aufzuteilen ist (BFH-Urteil vom 28.05.2009 - V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II.3.a und II.3.b).

    Rn. 12 Der Rechtsprechung des EuGH hat sich der BFH im Nachgang und unter Festhalten am BFH-Urteil vom 28.05.2009 - V R 2/08 (BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870) angeschlossen (BFH-Urteil vom 08.02.2018 - V R 42/15, BFHE 260, 573, BStBl II 2018, 676, Rz 14 und 15; vgl. auch BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 27).

  • FG Niedersachsen, 23.05.2023 - 5 K 3/22

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für eine kombinierte Schwimmbadnutzung und …

    bb) Ob im Fall eines Leistungsbündels umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung vorliegt oder ob mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen gegeben sind, haben die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. hierzu z. B. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013 BGZ Leasing C-224/11, und BFH-Urteile vom 13. Juni 2018 XI R 2/16, BStBl II 2018, 678 [BFH 08.02.2018 - V R 42/15] sowie vom 13. November 2013 XI R 24/11, BStBl II 2017, 1147).
  • FG Baden-Württemberg, 29.06.2023 - 12 K 705/21

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Bonuszahlungen im sog. …

    Der Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, C-462/16, Boehringer Ingelheim und das Nachfolgeurteil des BFH vom 8. Februar 2018 - V R 42/15 (BStBl II 2018, 676) und auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 6. Juni 2019 - V R 41/17 (BStBl II 2020, 164) rechtfertigten keine andere umsatzsteuerliche Beurteilung.
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