Rechtsprechung
| BFH, 07.05.2020 - V R 1/18 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- Bundesfinanzhof
UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112/2006 Art ... 176 Abs 1 S 2, EStG § 12 Nr 1, FGO § 127, FGO § 11, FGO § 68 S 1, FGO § 116, FGO § 121 S 1, AO § 155 Abs 3 S 1, UStG § 2, BGB §§ 741 ff, BGB § 741, UStG VZ 2012
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
- rechtsinformationen.bund.de
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Art 176 Abs 1 S 2 EGRL 112/2006, § 12 Nr 1 EStG 2009, § 127 FGO
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office - IWW
§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 15 Abs. 1a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, § 15 Abs. 1 UStG, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, §§ 121 Satz 1, 68 Satz 1 FGO, § 127 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, § 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL, § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL, Art. 176 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL, § 11 FGO, § 155 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung, § 121 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für Renovierungsaufwendungen betreffend ein an den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig vermietetes Home-Office
- Betriebs-Berater
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, Art. 176 Abs. 1 Satz 2; EStG § 12 Nr. 1
Kein Vorsteuerabzug für Kosten der Renovierung des Badezimmers innerhalb einer als Home-Office an den Arbeitgeber vermieteten Einliegerwohnung - degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1
Im Vorgriff auf Corona: Vorsteuerabzug für Badsanierung eines an Arbeitgeber vermieteten Home-Office; Neues zur Bruchteilsgemeinschaft - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Abzugsfähigkeit der Vorsteuer für Renovierungsaufwendungen betreffend ein an den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig vermietetes Home-Office
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Home-Office erlaubt keinen Vorsteuerabzug für die Badrenovierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug für Renovierung eines Homeoffice
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kein Vorsteuerabzug für Badrenovierung im vermieteten Home-Office - Kein Vorsteuerabzug für Badrenovierung im vermieteten Home-Office
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office
- datev.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Kein voller Vorsteuerabzug für Badsanierung im Zusammenhang mit Home-Office
- pwc.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BFH zum Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office - Kein Vorsteuerabzug für Renovierung eines Badezimmers mit Dusche und Badewanne
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Vorsteuerabzug für die Badrenovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
- Abgrenzung zwischen Vermietung und Verpachtung und Arbeitslohn
- Umsatzsteuerliche Behandlung
- Bruchteilsgemeinschaften
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Gesamtrechtsnachfolge
- Erbengemeinschaft
- Umsatzsteuerrechtliche Grundsätze
- Erbauseinandersetzung
- Teilung ohne Abfindungszahlungen
- Teilung mit Ausgleichszahlungen
- Entgeltliche und unentgeltliche Übertragung eines Erbteils
- Grundstücksgemeinschaften
- Entstehung von Grundstücksgemeinschaften bzw. -gesellschaften
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
- Die maßgeblichen Umsätze i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG
- Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG)
- Unternehmensvermögen
- Gesellschaften und Gemeinschaften
- Unternehmensvermögen bei Gemeinschaften
- Unternehmer
- Unternehmerbegriff
- Bruchteilsgemeinschaften
- Vorsteuerabzug
- Vorsteuerabzug bei Gesellschaften sowie Gemeinschaften
- Vorsteuerabzug bei Gemeinschaften
- Vorweggenommene Erbfolge
- Umsatzsteuerrechtliche Folgen der vorweggenommenen Erbfolge
- Unentgeltliche Übertragung von Privat- und Betriebsvermögen
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
UStG § 15 Abs 1 Nr 1
Vorsteuerabzug, Wohnung, Arbeitnehmer, Vermietung, Arbeitgeber, Wohnzwecke, Abgrenzung - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
UStG § 15 Abs 1 Nr 1
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
- BFH, 09.01.2018 - IX R 9/17
- BFH, 17.04.2018 - IX R 9/17
- BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Papierfundstellen
- BFHE 270, 146
- NJW 2020, 2575
- NZM 2020, 763
- DB 2020, 1661
- NZA-RR 2020, 501
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (9)
- FG Köln, 03.08.2016 - 5 K 2515/14
Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Kosten einer Badrenovierung als …
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.08.2016 - 5 K 2515/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 8 Der hiergegen --und zugleich gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 der zusammenveranlagten Kläger-- gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 831 veröffentlichten Urteil teilweise statt.
das Urteil des FG Köln vom 03.08.2016 - 5 K 2515/14 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 09.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2014 dahingehend abzuändern, dass die Vorsteuerbeträge aus dem Erhaltungsaufwand für das Badezimmer in voller Höhe abgezogen werden.
- BFH, 09.02.2012 - V R 40/10
Vorsteuerabzug einer Holding - Fehlen von Entscheidungsgründen
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Rn. 23 Für die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen (Senatsurteil vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 21, m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- und des BFH).Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.11.2019 - V R 5/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 136, Rz 25, und in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 22; EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1079).
- BFH, 22.11.2018 - V R 65/17
Geänderte Rechtsprechung zur Bruchteilsgemeinschaft im Umsatzsteuerrecht
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Rn. 29 2. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (Senatsurteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90, Leitsatz; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23.04.2020 in der Rechtssache XT - C-312/19, EU:C:2020:310, Rz 34 ff.; s. zum Meinungsstand einerseits Widmann, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2019, 241; Wäger, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2020, 85, 86, und andererseits Sterzinger, MwStR 2019, 298, 301;… BeckOK UStG/Müller, 24. Ed. [19.02.2020] UStG § 2 Rn. 106.1) und dass eine entscheidungserhebliche Divergenz i.S. von § 11 FGO zur Rechtsprechung des XI. Senats nicht besteht (Senatsurteil in BFHE 263, 90, Rz 28 ff.; a.A. Lange, UR 2019, 361, und Stadie, UR 2019, 529).
- BFH, 13.11.2019 - V R 5/18
Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.11.2019 - V R 5/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 136, Rz 25, und in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 22; EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1079). - EuGH, 14.09.2017 - C-132/16
Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. Senatsurteile vom 13.11.2019 - V R 5/18, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2020, 136, Rz 25, und in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 22; EuGH-Urteil Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 29, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 1079). - BFH, 15.10.2008 - X B 60/07
Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren - …
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Denn es fehlt an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage, nachdem bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend § 127 FGO über die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG zu entscheiden war (s. hierzu Senatsbeschluss vom 30.04.2009 - V B 193/07, juris, unter II.1.; BFH-Beschlüsse vom 15.10.2008 - X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.b, …und vom 21.05.2015 - IX B 132/14, BFH/NV 2015, 1688). - BFH, 30.04.2009 - V B 193/07
Zurückverweisung an das FG nach § 127 FGO - Umsatzsteuerjahresbescheid ersetzt …
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Denn es fehlt an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage, nachdem bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend § 127 FGO über die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG zu entscheiden war (s. hierzu Senatsbeschluss vom 30.04.2009 - V B 193/07, juris, unter II.1.;… BFH-Beschlüsse vom 15.10.2008 - X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.b, …und vom 21.05.2015 - IX B 132/14, BFH/NV 2015, 1688). - BFH, 21.05.2015 - IX B 132/14
Aufhebung der Vorentscheidung bei Erlass einer geänderten Prüfungsanordnung …
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Denn es fehlt an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage, nachdem bereits im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechend § 127 FGO über die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG zu entscheiden war (s. hierzu Senatsbeschluss vom 30.04.2009 - V B 193/07, juris, unter II.1.;… BFH-Beschlüsse vom 15.10.2008 - X B 60/07, BFH/NV 2009, 205, unter II.1.b, und vom 21.05.2015 - IX B 132/14, BFH/NV 2015, 1688). - Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-312/19
Valstybinė mokesčių inspekcija (Vereinbarung über eine gemeinsame …
Auszug aus BFH, 07.05.2020 - V R 1/18
Rn. 29 2. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer und damit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann (Senatsurteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90, Leitsatz; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 23.04.2020 in der Rechtssache XT - C-312/19, EU:C:2020:310, Rz 34 ff.; s. zum Meinungsstand einerseits Widmann, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2019, 241; Wäger, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2020, 85, 86, und andererseits Sterzinger, MwStR 2019, 298, 301;… BeckOK UStG/Müller, 24. Ed. [19.02.2020] UStG § 2 Rn. 106.1) und dass eine entscheidungserhebliche Divergenz i.S. von § 11 FGO zur Rechtsprechung des XI. Senats nicht besteht (Senatsurteil in BFHE 263, 90, Rz 28 ff.; a.A. Lange, UR 2019, 361, und Stadie, UR 2019, 529).
- BGH, 15.01.2025 - XII ZR 29/24
Übernahme von Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten im gewerblichen …
Bei dieser sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. BFH NJW 2020, 2575 Rn. 29;… NJW 2019, 701 Rn. 18 ff., 26) bei Leistungsbezügen für das gemeinschaftliche Recht Leistungsempfänger stets der einzelne Gemeinschafter entsprechend seiner Beteiligung, und dieser könne entsprechend seiner Beteiligungsquote den Vorsteuerabzug für sich als Unternehmer geltend machen.Daher könne eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer iSv § 2 UStG sein (BFH NJW 2019, 701 Rn. 22 mwN und NJW 2020, 2575 Rn. 29).
- BFH, 17.07.2024 - XI R 8/21
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Das Abzugsrecht ist nur gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25; BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146, Rz 23; vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 59). - BFH, 29.09.2022 - V R 29/20
Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells
Rn. 16 Nach dem BFH-Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18 (BFHE 270, 146) berechtige nicht jedes vereinbarte Leistungsverhältnis zum Vorsteuerabzug, es seien vielmehr auch private Motive zu beachten.Trotz der BFH-Urteile vom 13.07.1989 - V R 8/86 (BFHE 158, 166, BStBl II 1990, 100), vom 14.05.1992 - V R 56/89 (BFHE 168, 472, BStBl II 1992, 859) und vom 04.05.1994 - XI R 67/93 (BFHE 175, 139, BStBl II 1994, 829), in denen die PKW-Vermietung zwischen Ehegatten steuerrechtlich anerkannt und ein Gestaltungsmissbrauch verneint wurde, meine das FA zu Unrecht, im BFH-Urteil in BFHE 270, 146 eine Abkehr von der bisherigen Sichtweise des BFH zu erkennen.
Rn. 49 g) Entgegen der Ansicht des FA folgt eine andere Beurteilung auch nicht aus dem von ihm herangezogenen Senatsurteil in BFHE 270, 146.
Dabei ging der Senat davon aus, dass im Hinblick auf den besonderen Zweck der Vermietung (Rücküberlassung als Home-Office) wegen der fehlenden beruflichen Nutzung von Dusche und Badewanne ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit der Kläger ausschied (BFH-Urteil in BFHE 270, 146, Rz 26 bis 28).
- BFH, 28.08.2023 - V B 44/22
Umsatzsteuer und Bruchteilsgemeinschaft
Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146).Rn. 17 aa) Nach den BFH-Urteilen vom 22.11.2018 - V R 65/17 (BFHE 263, 90) und vom 07.05.2020 - V R 1/18 (BFHE 270, 146) kann eine Bruchteilsgemeinschaft keine entgeltlichen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) erbringen, so dass sie nicht Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 UStG und Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) ist und stattdessen von einer anteiligen Leistungserbringung durch die Miteigentümer auszugehen ist, wobei der Senat damit nicht von der Rechtsprechung anderer Senate des BFH abgewichen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 263, 90, Rz 28 ff. und in BFHE 270, 146, Rz 29).
Rn. 18 bb) Der Senat hält an seinen Urteilen in BFHE 263, 90 und in BFHE 270, 146 weiter fest.
Rn. 19 cc) Abweichendes folgt im Hinblick auf den Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung des Umsatzsteuergesetzes entsprechend den Vorgaben des EuGH (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 15) auch nicht aus der Ergänzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG um den Zusatz "unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist", auch wenn diese Änderung unter Berücksichtigung ihrer Gesetzesbegründung im Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) dazu dienen soll, die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in BFHE 263, 90 und in BFHE 270, 146 zu korrigieren (…BTDrucks 20/4729, S. 60 und 150).
Rn. 20 c) Im Streitfall ist danach nur dann von einem gegen den Kläger gerichteten Vorsteuerberichtigungsanspruch auszugehen, wenn der Kläger umsatzsteuerrechtlich --entsprechend der zivilrechtlichen Beurteilung-- aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 263, 90 und in BFHE 270, 146) auch im Streitjahr --neben seiner Ehefrau-- Vermieter des Hotelgrundstücks war (zur Vermieterstellung bei Bruchteilsgemeinschaften vgl. BFH-Urteil in BFHE 263, 90, Rz 20, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- sowie zuletzt z.B. BGH-Beschluss vom 28.04.2022 - V ZB 4/21, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2022, 1190, Rz 9).
Rn. 25 Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der BFH sein Urteil in BFHE 263, 90 am 06.02.2019 vor Erlass des ursprünglich angefochtenen Steuerbescheids auf seiner Internetseite veröffentlicht hat und dass aus der Nichtveröffentlichung der BFH-Urteile in BFHE 263, 90 und in BFHE 270, 146 abzuleiten ist, dass das FA in Kenntnis der auf die Bruchteilsgemeinschaft bezogenen Fragestellung im Sinne von § 176 Abs. 1 Satz 2 AO im Sinne der früheren, jetzt aufgegebenen BFH-Rechtsprechung entschieden hätte.
- BFH, 04.05.2022 - XI R 28/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19) - …
Zur Versagung des Vorsteuerabzugs für eine Dusche oder Badewanne s. außerdem BFH-Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18 (BFHE 270, 146, Rz 27). - BFH, 17.04.2024 - XI R 13/21
Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; …
Rn. 70 a) Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht unter anderem, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen; das Abzugsrecht ist gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25; BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146, Rz 23; vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 59). - BFH, 25.11.2021 - V R 44/20
Leistungsempfänger bei der Übertragung von hälftigem Miteigentum
Rn. 24 a) Zwar kann es nach dem BFH-Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18 (BFHE 270, 146) in Betracht kommen, dass es sich bei einer gegenüber Miteigentümern ergangenen Steuerfestsetzung um einen zusammengefassten Steuerbescheid i.S. von § 155 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung handelt.Der Erwerb jeweils hälftigen Miteigentums führt daher --anders als bei einer gemeinsamen Vermietung durch zwei Miteigentümer (BFH-Urteil in BFHE 270, 146)-- nicht zu einer Gesamtschuld.
- BFH, 07.12.2022 - XI R 16/21
Photovoltaik-Anlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
Das Abzugsrecht ist nur gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017 - C-132/16, EU:C:2017:683, Rz 28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020 - C-405/19, EU:C:2020:785, Rz 25; BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146, Rz 23; vom 16.12.2020 - XI R 13/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz 59). - BFH, 05.06.2024 - I R 32/20
Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG bei ausländischer Betriebsstätte - keine …
Zum Prüfungsumfang gehört unter anderem, ob das FG die Auswahl der Schätzungsmethoden nachvollziehbar dargelegt (BFH-Urteile vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146;… vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314) und ob es alle möglichen Anhaltspunkte zur Erzielung eines möglichst realitätsnahen Schätzungsergebnisses ausgewertet hat (…vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 1/18, BFH/NV 2022, 305). - BFH, 04.09.2024 - XI R 37/21
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; …
Rn. 19 1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin, die trotz ihrer Bezeichnung als Gemeinschaft zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nach außen aufgetreten und damit eine Gesellschaft ist (…vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.10.2023 - XI B 25/23, BFH/NV 2024, 30, mit Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90 und vom 07.05.2020 - V R 1/18, BFHE 270, 146 sowie zum BFH-Beschluss vom 28.08.2023 - V B 44/22, BFHE 282, 67), selbst als Unternehmerin (§ 2 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz UStG) steuerbare Umsätze an A und B erbracht hat. - FG Köln, 23.04.2024 - 8 K 836/22
Versteuerung der Umsätze aus der Vermietung von 32 Garagen hinsichtlich …
- BFH, 09.07.2025 - XI R 32/22
Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen …
- FG München, 02.02.2023 - 14 K 2328/20
Anwendbarkeit der Grundsätze der Kettenübertragung bei Betriebsfortführung durch …
- FG Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 9 K 54/21
Zum Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Leistungen im Zusammenhang mit einer …
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