Rechtsprechung
| BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesfinanzhof
AnfG § 1, AnfG § 3 ff, AnfG § 3, AnfG § 7, AnfG § 8, AnfG § 12, AnfG § 15, AO § 191, AO § 231, BGB § 199 Abs 4
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
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Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
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§ 1 AnfG, § 3 ff AnfG, § 3 AnfG, § 7 AnfG, § 8 AnfG
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG - IWW
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen des Erlasses eines Duldungsbescheides hinsichtlich der Zahlungsverjährung; Wahrung der Anfechtungsfrist durch Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber dem Rechtsnachfolger
- Betriebs-Berater
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG
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AnfG §§ 1, 3 ff., 7, 8, 12, 15; AO §§ 191, 231
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG - rechtsportal.de
AnfG §§ 1, 3 ff., 7, 8, 12, 15; AO §§ 191, 231
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beginn einer neuen Verjährungsfrist bei Unterbrechung der Zahlungsverjährung
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Zur Duldungspflicht des für Steuerschulden in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgers
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AO § 191 Abs 1 S 2, AnfG § 15 Abs 2
Duldung, Leistungsgebot, Grundstück, Unentgeltlicher Erwerb, Zweiterwerb - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Ist der gegen die Klägerin als Zweiterwerberin eines Grundstücks des Schuldners ergangene Duldungsbescheid bereits wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit des gegen den Ersterwerber ergangenen Duldungsbescheids aufzuheben? Fehlt es zudem im Hinblick auf eine ...
Verfahrensgang
- FG München, 27.09.2018 - 10 K 2927/17
- BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
- FG München, 18.12.2023 - 10 K 2927/17
Papierfundstellen
- BFHE 271, 312
- ZIP 2021, 1289
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (29)
- FG München, 27.09.2018 - 10 K 2338/17
Wertersatz bei Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Zusätzlich behielt sich auch S den Nießbrauch vor, aufschiebend bedingt auf den Tod des Steuerschuldners (vgl. Urteil des Finanzgerichts --FG-- München vom 27.09.2018 - 10 K 2338/17, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 233, Rz 13, auf das die Vorentscheidung Bezug genommen hat).Rn. 20 Mit Urteil in EFG 2019, 233 hob das FG auf Klage des S den Duldungsbescheid vom 02.01.2002 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14.08.2017 und 28.08.2017 auf.
Dass der Duldungsbescheid vom 02.01.2002 und die Leistungsgebote vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14. und 28.08.2017 durch das Urteil in EFG 2019, 233 aufgehoben worden seien, sei für die Inanspruchnahme der Klägerin ohne Bedeutung.
Es habe bereits keinen anfechtbaren Ersterwerb gegeben, wie aus dem zwischen dem FA und dem S ergangenen rechtskräftigen Urteil des FG München in EFG 2019, 233 folge, mit dem der Duldungsbescheid vom 02.01.2002 aufgehoben worden sei.
Rn. 38 aa) Das vom FG München in seinem Urteil in EFG 2019, 233, Rz 51 f. referierte Vorbringen des FA, aus dem sinngemäß folgt, dass das FA u.a. durch eine Zahlungsaufforderung, die der inländischen Empfangsbevollmächtigten des Steuerschuldners am 27.05.2014 zugestellt worden sein soll, die Zahlungsverjährung des Steueranspruchs durchgehend bis mindestens 31.12.2019 und durch andere Maßnahmen auch darüber hinaus unterbrochen haben will (vgl. § 231 AO i.V.m. § 228 Satz 2 AO), hat sich das FG nicht zu eigen gemacht, also nicht i.S. des § 118 Abs. 2 FGO festgestellt.
Ausweislich des Urteils des FG München in EFG 2019, 233 wurde der Bescheid aufgehoben, weil S im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im August 2017 infolge der Weiterveräußerung des Grundstücks an die Klägerin nicht mehr zur Duldung der Zwangsvollstreckung in der Lage war.
Dass der Duldungsbescheid durch Urteil des FG München in EFG 2019, 233 aufgehoben wurde, spielt somit keine Rolle.
- BFH, 14.07.1981 - VII R 49/80
Duldungsbescheid - Anfechtungsgesetz - Einspruch - Anfechtungstatbestand - …
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Nur die Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher, auf die eine Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Vermögen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzen (vgl. Senatsurteile vom 14.07.1981 - VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.c, und vom 30.03.2010 - VII R 22/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.03.1983 - VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166-168, unter I.2.).Genügt --wie im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG-- eine mittelbare Benachteiligung, kann auch die spätere Entwicklung bis zum Erlass der den Duldungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung miteinzubeziehen sein (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH-Urteil in NZI 2018, 934, Rz 25;… Huber, AnfG, a.a.O., § 1 Rz 41, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 15.10.1996 - VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, Rz 10, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, Rz 25 und 31;… Senatsbeschluss vom 18.12.1987 - VII B 156/97, BFH/NV 1998, 681, wobei die älteren Entscheidungen nur sinngemäß übertragbar sind, vgl. § 8 Abs. 2 AnfG n.F.).
Rn. 58 Der Erlös aus einer etwaigen Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zugunsten des Steuerschuldners hätte, falls sie überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 29, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.d und VI.b), jedenfalls nicht zu einer vollständigen Tilgung der Steuerschulden in Höhe von (immer noch) mehr als 2 Mio. EUR ausgereicht, da der Nießbrauch deutlich weniger wert war.
Ergibt diese Gegenüberstellung wegen der Schwierigkeit der Bewertung einzelner Faktoren kein eindeutiges Bild, kann auch die Wertung der Beteiligten in Betracht zu ziehen sein (Senatsurteil in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.3.a, insoweit nicht überholt).
Vorbehaltene Nießbrauche oder die bloße Übernahme von dinglichen Belastungen des Grundstücks ohne Übernahme einer persönlichen Haftung sind keine Gegenleistung; Gegenstand der Schenkung ist vielmehr das belastete Grundstück (vgl. Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34, m.w.N., und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.3.a).
Zur Beseitigung der bei ihrem Erwerb bereits vorhandenen Vorbehaltsnießbrauche ist sie jedoch nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.b; BGH-Urteile in BGHZ 130, 314, Rz 44 und 46 f., und vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06, NZI 2007, 457).
- BGH, 13.07.1995 - IX ZR 81/94
Rechtsfolgen der Anfechtbarkeit eines Wohnungsrechts
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Rn. 72 (1) Der Begriff der Rechtsnachfolge i.S. des § 15 Abs. 2 AnfG ist funktional weit zu verstehen und erfasst alle (aus dem Vollrecht abgeleiteten) Rechtspositionen, welche die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung vereiteln oder erschweren (vgl. BGH-Urteil vom 13.07.1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, unter B.I.2.a;… MüKoAnfG/Kirchhof, AnfG, § 15 Rz 1, 1. Aufl. 2012; einschränkend für Gläubiger, welche nur deshalb Sicherung oder Befriedigung aus dem Anfechtungsgegenstand erlangt haben, weil sie ihrerseits gemäß §§ 1 ff. AnfG angefochten haben, vgl. Urteil des LG Augsburg vom 10.01.2005 - 3 O 3921/04, Neue Juristische Online Zeitschrift 2006, 1713, m.w.N., und BGH-Urteil vom 26.01.1959 - II ZR 235/57, BGHZ 29, 230 zu § 11 AnfG a.F.).Rn. 73 Eine Rechtsnachfolge i.S. des § 15 Abs. 2 AnfG setzt somit nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen, eine besondere Befugnis abgezweigt (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 21; BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.a, m.w.N.) oder wenn aufgrund des mit dem Ziel der Weiterübertragung vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Erwerber lediglich eine Buchposition oder ein gutgläubiger Eigentumserwerb vermittelt wird, solange es um ein Recht an dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand oder Recht selbst --und nicht um ein Surrogat (wie etwa eine Versicherungsleistung)-- geht.
§ 15 Abs. 2 AnfG verhindert auch, dass durch die Aufspaltung einer Vermögenszuwendung ein anfechtungsfreier Raum geschaffen wird (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.c).
§ 15 AnfG nimmt auf den Ersterwerb Bezug und enthält insoweit keine zusätzlichen Tatbestandsmerkmale (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.d;… MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., AnfG § 15 Rz 26 f.).
Zur Beseitigung der bei ihrem Erwerb bereits vorhandenen Vorbehaltsnießbrauche ist sie jedoch nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.b; BGH-Urteile in BGHZ 130, 314, Rz 44 und 46 f., und vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06, NZI 2007, 457).
- BFH, 30.03.2010 - VII R 22/09
Anfechtbarkeit der Bestellung von Dienstbarkeiten am eigenen Grundstück
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Nur die Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher, auf die eine Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Vermögen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzen (vgl. Senatsurteile vom 14.07.1981 - VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.c, und vom 30.03.2010 - VII R 22/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.03.1983 - VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166-168, unter I.2.).Rn. 58 Der Erlös aus einer etwaigen Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zugunsten des Steuerschuldners hätte, falls sie überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 29, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.d und VI.b), jedenfalls nicht zu einer vollständigen Tilgung der Steuerschulden in Höhe von (immer noch) mehr als 2 Mio. EUR ausgereicht, da der Nießbrauch deutlich weniger wert war.
Vorbehaltene Nießbrauche oder die bloße Übernahme von dinglichen Belastungen des Grundstücks ohne Übernahme einer persönlichen Haftung sind keine Gegenleistung; Gegenstand der Schenkung ist vielmehr das belastete Grundstück (vgl. Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34, m.w.N., und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.3.a).
Rn. 69 b) Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG, der im Interesse eines umfassenden Gläubigerschutzes die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen gemäß §§ 1 ff. AnfG auf Sonderrechtsnachfolger ausdehnt (s. Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 19), sind auch im Übrigen erfüllt.
Rn. 73 Eine Rechtsnachfolge i.S. des § 15 Abs. 2 AnfG setzt somit nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen, eine besondere Befugnis abgezweigt (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 21; BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.a, m.w.N.) oder wenn aufgrund des mit dem Ziel der Weiterübertragung vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Erwerber lediglich eine Buchposition oder ein gutgläubiger Eigentumserwerb vermittelt wird, solange es um ein Recht an dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand oder Recht selbst --und nicht um ein Surrogat (wie etwa eine Versicherungsleistung)-- geht.
- BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).Die Feststellung der objektiv gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.).
Welchen Wert der übertragene Vermögenswert für den Erwerber hat, ist unbeachtlich (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297).
Die Befriedigung der gegen den Steuerschuldner gerichteten Forderungen wurde durch die Übertragung des Grundstücks (oder Bucheigentums) zumindest vorübergehend erschwert oder verzögert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, m.w.N., und BGH-Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, unter II.2.a.bb).
- BFH, 15.10.1996 - VII R 35/96
Inhalt eines Anfechtungsschuldverhältnisses - Vorliegen einer einheitlichen …
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Genügt --wie im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG-- eine mittelbare Benachteiligung, kann auch die spätere Entwicklung bis zum Erlass der den Duldungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung miteinzubeziehen sein (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH-Urteil in NZI 2018, 934, Rz 25;… Huber, AnfG, a.a.O., § 1 Rz 41, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 15.10.1996 - VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, Rz 10, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, Rz 25 und 31;… Senatsbeschluss vom 18.12.1987 - VII B 156/97, BFH/NV 1998, 681, wobei die älteren Entscheidungen nur sinngemäß übertragbar sind, vgl. § 8 Abs. 2 AnfG n.F.).Rn. 63 (1) Bei der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung muss der einer gerichtlichen Geltendmachung gleichstehende (vgl. § 191 Abs. 1 Satz 2 AO) Duldungsbescheid (grundsätzlich) innerhalb von vier Jahren nach der Leistung ergehen (§ 4 Abs. 1 AnfG i.V.m. § 7 f. AnfG; das Senatsurteil in BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, auf das sich die Klägerin bezieht, betrifft das AnfG a.F., von dem § 8 Abs. 2 AnfG n.F. abweicht).
Rn. 92 Sollte das FG auch im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangen, dass der Duldungsbescheid rechtmäßig ist, muss die Klägerin das FA gemäß § 11 AnfG so stellen, als könne es noch auf das Vermögen des Schuldners zugreifen; d.h., sie muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück so dulden, als gehörte es noch dem Steuerschuldner (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, unter II.1.a zu § 7 AnfG a.F.).
- BFH, 30.06.2020 - VII R 63/18
Zur Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer "Kontoleihe"
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Das FA hatte kein Wahlrecht, ob es stattdessen Klage vor einem Zivilgericht erhebt; Ermessenserwägungen waren insoweit nicht notwendig (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191).Rn. 40 Zwar kann auch der Erlass eines Duldungsbescheids die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO unterbrechen (Senatsurteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191).
Bei der Anfechtung einer unwirksamen Rechtshandlung ist lediglich besonders zu prüfen, ob trotz der Unwirksamkeit eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 25, m.w.N.).
- BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17
Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung …
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Rn. 48 Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis --und nicht den Verkehrswert bei einem freihändigen Verkauf-- feststellt (vgl. BGH-Urteile vom 13.09.2018 - IX ZR 190/17, Neue Zeitschrift für Insolvenz und Sanierungsrecht --NZI-- 2018, 934, Rz 29, und vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2006, 387, Rz 7 und 9 ff.).Genügt --wie im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG-- eine mittelbare Benachteiligung, kann auch die spätere Entwicklung bis zum Erlass der den Duldungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung miteinzubeziehen sein (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH-Urteil in NZI 2018, 934, Rz 25;… Huber, AnfG, a.a.O., § 1 Rz 41, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 15.10.1996 - VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, Rz 10, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, Rz 25 und 31;… Senatsbeschluss vom 18.12.1987 - VII B 156/97, BFH/NV 1998, 681, wobei die älteren Entscheidungen nur sinngemäß übertragbar sind, vgl. § 8 Abs. 2 AnfG n.F.).
- BFH, 09.05.2006 - VII R 15/05
Frist für Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 278 Abs. 2 AO 1977 - Anfechtung …
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Eine zeitlich unbeschränkte Duldungspflicht stünde mit den Bestrebungen im neueren Schuld- und Insolvenzrecht nicht im Einklang, eine Inanspruchnahme zeitlich zu begrenzen (vgl. Senatsurteil vom 09.05.2006 - VII R 15/05, BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738, zu § 278 Abs. 2 AO).Deshalb geht der Senat davon aus, dass --wie bei § 278 Abs. 2 AO-- auch in Bezug auf § 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 15 AnfG eine Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung der in § 3 Abs. 1 AnfG enthaltenen Maximalfrist von zehn Jahren ab Erwerb des Rechtsnachfolgers zu schließen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 428, BStBl II 2006, 738).
- BGH, 11.07.1996 - IX ZR 226/94
Anfechtung einer Auflassungsvormerkung
Auszug aus BFH, 10.11.2020 - VII R 55/18
Die Befriedigung der gegen den Steuerschuldner gerichteten Forderungen wurde durch die Übertragung des Grundstücks (oder Bucheigentums) zumindest vorübergehend erschwert oder verzögert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, m.w.N., und BGH-Urteil vom 11.07.1996 - IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516, unter II.2.a.bb). - BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02
Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der …
- BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85
Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung - …
- BGH, 03.05.2007 - IX ZR 16/06
Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Gläubigerbenachteiligung; Umfang der Belastung …
- BGH, 23.10.2008 - IX ZR 202/07
Anfechtbarkeit von Veräußerungshandlungen des Schuldners
- BGH, 05.12.1991 - IX ZR 270/90
Pfändung eines BGB -Gesellschaftsanteils - Anfechtbarkeit einer …
- BFH, 22.06.2004 - VII R 16/02
Verschiebung von Geldern auf Konten der Kinder - § 7 AnfG aF, §§ 4 Abs. 1, 11 …
- OLG München, 20.05.2003 - 23 U 4260/02
Gläubigerbenachteiligung durch Belastung eines Grundstücks
- BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 7/82
Anfechtungsankündigung
- BFH, 28.05.2003 - VII B 106/03
NZB: Duldungsbescheid, grundsätzliche Bedeutung
- OLG Hamm, 28.09.2000 - 27 U 176/99
Wechsel des Anfechtungsgrundes - Klageänderung - vormerkungsgesichertes Wohnrecht …
- BFH, 09.02.1988 - VII R 62/86
Anforderungen an die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung - …
- BFH, 24.08.1998 - VII B 151/98
Anfechtungsklage gegen Duldungsbescheid - Unentgeltliche Übertragung von …
- BFH, 18.12.1997 - VII B 156/97
Beginn der Anfechtungsfrist bei mehraktigen Rechtsgeschäften
- BFH, 06.08.1996 - VII B 24/96
Rechtliche Wirkungen des Eintritts der Zahlungsverjährung für den Anspruch aus …
- BGH, 26.01.1959 - II ZR 235/57
Gläubigerbenachteiligung
- FG Düsseldorf, 05.06.2013 - 15 K 2870/12
Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung aufgrund einer …
- RG, 24.11.1899 - II 251/99
Anfechtungsgesetz § 11 Abs. 2 Nr. 2.
- BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05
Fiskalerbschaft - Gemeinschaftssteuer - Ertragshoheit - Verwaltungshoheit - …
- FG München, 27.09.2018 - 10 K 2927/17
Anfechtung der Duldung der Zwangsvollstreckung nebst Leistungsgebot
- BFH, 18.04.2023 - VII R 20/20
Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer …
Ein Wahlrecht, ob es einen Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das AnfG gestützte Klage erhebt, hat das FA nicht (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 19 und vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 33).Rn. 29 b) Es handelt sich bei den beiden Grundstücksübertragungen um Rechtshandlungen nach § 1 Abs. 1 AnfG (vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 43 ff.).
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn der Schuldner durch Weggabe eines Vermögenswerts die Befriedigungsmöglichkeit seines Gläubigers vereitelt, beeinträchtigt, erschwert oder verzögert (Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 47).
Rn. 32 Nur die Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher, auf die eine Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Vermögen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 47, m.w.N.).
und III.1.ff. und Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 48).
Im Fall eines Duldungsbescheids kommt es entsprechend auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, das heißt den Erlass der Einspruchsentscheidung, an (Senatsurteile vom 14.07.1981 - VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter II.1.c und in BFHE 271, 312, Rz 49).
- BFH, 24.04.2024 - VII R 57/20
Auswirkung einer Fiskalerbschaft auf einen Duldungsbescheid
Ein Wahlrecht, ob das FA einen Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage erhebt, hat es nicht, weshalb auch diesbezügliche Ermessenserwägungen des FA entbehrlich sind (Senatsurteile vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 33 und vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 19).Rn. 25 An einem vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG fehlt es grundsätzlich, wenn der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis erloschen ist (Senatsurteil vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 35 zu einem in § 47 AO genannten Erlöschensgrund; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 250; Jatzke in Gosch, AO § 191 Rz 11; BeckOK AO/Specker, 26. Ed. [01.10.2023], AO § 191 Rz 343-349).
Eine Duldungsinanspruchnahme kommt nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Anspruchs, zu dessen Durchsetzung die Anfechtung erfolgt ist, im Zeitpunkt des Ergehens der letzten belastenden Behördenentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung, Zahlungsverjährung eingetreten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 36).
- BFH, 06.08.2024 - VII R 32/22
Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners
Daher darf der materielle Duldungsanspruch erst durch Duldungsbescheid festgesetzt werden, wenn der zugrunde liegende Steuer- oder Haftungsanspruch festgesetzt sowie fällig und vollstreckbar gemäß § 220 Abs. 1, § 251 Abs. 1 Satz 1 AO ist (Senatsurteil vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 34; Boeker in HHSp, § 191 AO Rz 249; Loose in Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 26;… Klein/Rüsken, AO, 17. Aufl., § 191 Rz 33; BeckOK AO/Specker, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 191 Rz 385).
- FG Münster, 19.05.2021 - 7 K 2714/18
Inanspruchnahme im Wege eines Duldungsbescheides; Anfechtbarkeit der durch den …
Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; BFH-Urteil vom 10.11.2020 VII R 55/18, BFH/NV 2021, 824). - FG Münster, 20.03.2026 - 12 K 441/24 Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un-)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (Umkehrschluss zu § 11 Abs. 2 AnfG; BFH, Urteile vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; vom 10.11.2020 VII R 55/18).
Denn im Streitfall käme es - unter der Prämisse eines Innenausgleichsanspruchs der Klägerin - nicht lediglich zu einer Substitution der Vermögenswerte, sondern zu einer Bevorzugung einer Gläubigerin (vgl. auch BFH, Urteil vom 10.11.2020 VII R 55/18, Rn. 78), während die übrigen Gläubiger auf die Beträge (bzw. die zugrundeliegenden Ansprüche) nicht mehr vollstreckungsweise zugreifen konnten (vgl. schon BFH, Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15 [zum verdeckten Treuhandverhältnis]).
- FG Köln, 28.11.2022 - 11 V 2119/22
Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Tochter durch einen Duldungsbescheid für …
Die Feststellung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung unterscheidet sich insoweit von der Feststellung der (Un)Entgeltlichkeit; jedoch setzen beide keine dauerhafte Entreicherung des Schuldners oder dauerhafte Bereicherung des Anfechtungsgegners voraus (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFH/NV 2021, 824). - VG München, 02.07.2025 - M 28 K 21.4519
Gewerbesteuerhaftung, Duldungsbescheid, teilweise Aussetzung der Vollziehung des …
Es entspricht der überwiegenden finanzgerichtlichen Rechtsprechung den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und nicht den der Gerichtsentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen (…BFH, U.v. 18.4.2023 - VII R 20/20 - juris Rn. 33; U.v. 10.11.2020 - VII R 55/18 - juris Rn. 49; U.v. 14.7.1981 - VII R 49/80 - juris;… anders hingegen: U.v. 23.10.2018 - VII R 44/17 - juris Rn. 17).
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