Rechtsprechung
| BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesfinanzhof
AO § 171 Abs 10, SGB 9 § ... 69 Abs 1, SGB 9 § 69 Abs 4, SGB 9 § 69 Abs 5, SGB 9 2018 § 152 Abs 1, SGB 9 2018 § 152 Abs 2, SGB 9 2018 § 152 Abs 5, KraftStG § 3a, AO § 45, KraftStDV 2017 § 7 Abs 1, KraftStDV 2017 § 7 Abs 4, AO § 150
Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für Kraftfahrzeugsteuerbescheid
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Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für Kraftfahrzeugsteuerbescheid
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§ 171 Abs 10 AO, § 69 Abs 1 SGB 9, § 69 Abs 4 SGB 9, § 69 Abs 5 SGB 9, § 152 Abs 1 SGB 9 2018
Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - Antragsrecht der Erben; Feststellungsbescheid über Eigenschaft als Behinderter als Grundlagenbescheid für Kraftfahrzeugsteuerbescheid - IWW
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG, § 3a Abs. 1 KraftStG, § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 3a KraftStG, § 3a Abs. 1, Abs. 3 KraftStG, § 3a Abs. 3 KraftStG, § 3a Abs. 3 Satz 1 KraftStG, §§ 33, 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 171 Abs. 10 AO, § 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG, § 69 Abs. 1, Abs. 4 SGB IX, § 152 Abs. 1, § 69 Abs. 5 SGB IX, § 152 Abs. 5 SGB IX, § 69 Abs. 1 SGB IX, § 152 Abs. 1 SGB IX, Abs. 4, Abs. 5 SGB IX, § 69 SGB IX, § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 45 Abs. 1 Satz 1 AO, § 150 AO, § 7 Abs. 1, Abs. 4 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung, § 33b EStG, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des Berechtigten; Prüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten
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Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des Berechtigten; Prüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten
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Zulässigkeit eines Antrags der Erben auf nachträgliche Gewährung kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Vergünstigungen für Schwerbehinderte nach dem Tod des Berechtigten; Prüfungskompetenz der Finanzbehörden hinsichtlich der Schwerbehinderteneigenschaft des Berechtigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen - und der Feststellungsbescheid über die Behinderung als Grundlagenbescheid
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Schwerbehinderte - und das Antragsrecht der Erben
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kfz-Steuerbefreiung für Schwerbehinderte nach Tod des Berechtigten
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Steuervergünstigungen für Schwerbehinderte
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Kraftfahrzeugsteuer
- Steuerbefreiungen
- Sonstige Steuerbefreiungen
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 13 K 1012/18
- BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Papierfundstellen
- BFHE 272, 160
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom 20.03.2002 - II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).Ausgenommen davon sind lediglich höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.2., m.w.N.).
Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts.
- BFH, 20.03.2002 - II R 53/99
Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Nach ständiger Rechtsprechung tritt danach der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteil vom 20.03.2002 - II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, jeweils m.w.N.).Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts.
- FG Baden-Württemberg, 18.10.2019 - 13 K 1012/18
Kraftfahrzeugsteuer: Rückwirkende Gewährung der Vergünstigung für …
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.10.2019 - 13 K 1012/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobenen Klage mit Urteil vom 18.10.2019 - 13 K 1012/18 statt.
- BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die …
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Rn. 18 bb) Dass dem Feststellungsbescheid nach (heute) § 152 Abs. 1 SGB IX hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen auch Bindungswirkung gegenüber der vom HZA zu treffenden Entscheidung über die Steuerbefreiung nach § 3a KraftStG zukommt, ergibt sich auch mit der erforderlichen Deutlichkeit aus § 3a Abs. 1 KraftStG (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2011 - 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, Rz 102). - BFH, 13.01.2010 - V R 24/07
Umsatzsteuer bei Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens durch den …
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Ob und in welchem Umfang der Erbe in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.1.; BFH-Urteile in BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441, unter II.1.a, und vom 13.01.2010 - V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, Rz 23), im Streitfall also nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuerrechts. - BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19
Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung; …
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Sie erfolgt im allseitigen Einverständnis der mitwirkenden Richter aufgrund einer Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz (zur Zulässigkeit einer Entscheidung aufgrund einer solchen Beratung s. BFH-Urteil vom heutigen Tag - IV R 35/19, BFHE 272, 152). - BSG, 06.10.1981 - 9 RVs 3/81
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - Fernmeldegebühren - …
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Die Regelungen, wie sie heute in § 152 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 SGB IX enthalten sind, sollen also letztlich sicherstellen, dass ausschließlich die darin genannten Behörden mit Bindungswirkung für alle anderen Behörden die Feststellungen einer Schwerbehinderung, eines GdB und besonderer Merkzeichen treffen und dass derjenige, für den entsprechende Feststellungen getroffen wurden, als Nachweis hierfür einen Ausweis erhält (vgl. zu dieser Bindungswirkung auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1981 - 9 RVs 3/81, BSGE 52, 168, Rz 33, 37, zur damaligen Regelung in § 3 des Schwerbehindertengesetzes; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.02.1988 - III R 244/83, BFHE 152, 488, BStBl II 1988, 436, unter II.2. - BFH, 05.02.1988 - III R 244/83
Bei Schwerbehinderten kann die Hilflosigkeit i. S. des § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG …
Auszug aus BFH, 10.02.2021 - IV R 38/19
Die Regelungen, wie sie heute in § 152 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 SGB IX enthalten sind, sollen also letztlich sicherstellen, dass ausschließlich die darin genannten Behörden mit Bindungswirkung für alle anderen Behörden die Feststellungen einer Schwerbehinderung, eines GdB und besonderer Merkzeichen treffen und dass derjenige, für den entsprechende Feststellungen getroffen wurden, als Nachweis hierfür einen Ausweis erhält (vgl. zu dieser Bindungswirkung auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1981 - 9 RVs 3/81, BSGE 52, 168, Rz 33, 37, zur damaligen Regelung in § 3 des Schwerbehindertengesetzes; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.02.1988 - III R 244/83, BFHE 152, 488, BStBl II 1988, 436, unter II.2.
- BFH, 29.07.2026 - II R 5/23
Zurechnung der Vorbesitzzeit nach Aufspaltung einer Gesellschaft für Zwecke des § …
Über den Wortlaut hinaus geht das Steuerschuldverhältnis dabei mit allen Ansprüchen auf den Gesamtrechtsnachfolger in dem Stand über, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs befindet (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, BFHE 272, 160, Rz 27, m.w.N.; vgl. auch Drüen in Tipke/Kruse, § 45 AO Rz 7; Schindler in Gosch, AO § 45 Rz 11;… Klein/Ratschow, AO, 19. Aufl., § 45 Rz 5).Rn. 28 Ausgenommen davon sind höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände (BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, BFHE 272, 160, Rz 27, m.w.N.; Drüen in Tipke/Kruse, § 45 AO Rz 12; Schindler in Gosch, AO § 45 Rz 19;… Klein/Ratschow, AO, 19. Aufl., § 45 Rz 8).
Ob und in welchem Umfang der Gesamtrechtsnachfolger in steuerrechtliche Positionen eintritt oder ob diese wegen ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person ihres Inhabers nicht auf ihn übergehen können, ist unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu entscheiden (BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, BFHE 272, 160, Rz 27, m.w.N.), im Streitfall also nach den Regelungen des Grunderwerbsteuerrechts.
- FG Münster, 12.01.2023 - 8 K 169/21
Erheben der Grunderwerbsteuer für eine Verschmelzung (hier: Eigentumsübergang an …
Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus vertritt der BFH in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Auffassung, dass der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintritt (etwa BFH, Urteil vom 10.02.2021, IV R 38/19, BFHE 272, 160; BFH, Beschluss vom 25.08.2010, I R 13/09, BStBl. II 2011, 113; BFH, Urteil vom 17.05.1972, I R 126/70, BStBl. II 1972, 621; offen BFH, Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608).Die Frage, ob eine Eigenschaft oder ein Umstand höchstpersönlich sind, ist nicht allein durch isolierte Auslegung des § 45 AO, sondern unter Heranziehung der für die betreffende Rechtsbeziehung einschlägigen materiell-rechtlichen Normen des jeweiligen Einzelsteuergesetzes zu beantworten (BFH, Beschluss vom 17.12.2007, GrS 2/04, BStBl. II 2008, 608; BFH, Urteil vom 10.02.2021, IV R 38/19, BFHE 272, 160;… Schindler in Gosch, AO/FGO, § 45 AO Rn. 15).
Bei der Heranziehung der Einzelsteuergesetze sind insbesondere auch die Prinzipien der jeweiligen Steuerart in den Blick zu nehmen (BFH, Urteil vom 10.02.2021, IV R 38/19, BFHE 272, 160).
- BFH, 25.03.2026 - X R 23/24
Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben
Davon sind nur höchstpersönliche Verhältnisse und unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpfte Umstände ausgenommen, wobei für die Bestimmung des höchstpersönlichen Charakters einer steuerrechtlichen Rechtsposition die hierfür einschlägigen materiell-rechtlichen Normen und Prinzipien des jeweiligen Einzelsteuergesetzes maßgeblich sind (zum Ganzen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.I.; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, BFHE 272, 160, Rz 27).
- FG Münster, 23.09.2021 - 10 K 3692/19
Anspruch eines Schaustellerbetriebes auf Befreiung eines gehaltenen …
Ist dies der Fall, so ist der Kraftfahrzeugsteuerbescheid - ggf. auch rückwirkend - ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem nach dem Feststellungsbescheid die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, BFHE 272, 160, BFH/NV 2021, 1037). - FG Münster, 18.06.2024 - 2 V 693/24
Vollziehung der Leistungsgebote wegen Kraftfahrzeugsteuer
In dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, veröffentlicht in BFH/NV 2021, 1037, juris, zu entscheiden hatte, war das Fahrzeug eines verstorbenen Halters bereits vor dessen Tod abgemeldet worden, und es ging lediglich noch um die Frage, ob die Erben nachträglich eine Steuerbefreiung für das Fahrzeug beantragen können. - FG Münster, 18.06.2024 - 2 V 699/24
Vollziehung der Leistungsgebote wegen Kraftfahrzeugsteuer
In dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil vom 10.02.2021 - IV R 38/19, veröffentlicht in BFH/NV 2021, 1037, juris, zu entscheiden hatte, war das Fahrzeug eines verstorbenen Halters bereits vor dessen Tod abgemeldet worden, und es ging lediglich noch um die Frage, ob die Erben nachträglich eine Steuerbefreiung für das Fahrzeug beantragen können. - VG Berlin, 17.04.2024 - 18 K 233.23
Blindenpflegegeld; Tatbestandsvoraussetzung "blind"; Bindungswirkung von …
Rn. 17 Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Statusentscheidungen der Versorgungsämter (wie hier nach § 152 Abs. 4 SGB IX) bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche für die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden bindend sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 - juris Rn. 17;… BSG, Urteile vom 7. Mai 1986 - 9a RVs 54/85 - juris Rn. 14 …und vom 8. März 1995 - 9 RV 9/94 - juris Rn. 11; BFH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV R 38/19 - juris Rn. 17; jeweils zum Merkzeichen Bl; so im Ergebnis auch schon Urteil der Kammer vom 16. November 2018 - VG 18 K 27.17 - UA S. 5; a.A. OVG Berlin…, Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 B 19.93 - juris Rn. 28 ff. zum Merkzeichen H; offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 22. April 2014 - 6 N 33.13 - juris Rn. 2).
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