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   BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09   

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https://dejure.org/2011,1886
BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09 (https://dejure.org/2011,1886)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2011 - 1 StR 41/09 (https://dejure.org/2011,1886)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 1 StR 41/09 (https://dejure.org/2011,1886)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. ... 7 EMRK; § 370 Abs. 1 AO; § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG; § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 UStG; Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Richtlinie 2000/65/EG
    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers (Umsatzsteuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; unionsrechtskonforme Auslegung; Buch- und Belegnachweis; beiderseitige ...

  • lexetius.com

    AO § 370 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 AO, § 4 Nr 1 Buchst b UStG, § 6a Abs 1 S 1 Nr 3 UStG, § 6a Abs 3 UStG
    Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer bei Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers

  • Betriebs-Berater

    Strafbarkeit und Steuerbetrug bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers

  • ra.de
  • rewis.io

    Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer bei der Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer bei Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Versagung der Steuerbefreiung und Strafbarkeit nach § 370 AO?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei Verschleierung des wahren Erwerbers im Bestimmungsland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versagung der Befreiung von der Umsatzsteuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 57, 32
  • NJW 2011, 3797
  • NStZ 2012, 158
  • NStZ-RR 2012, 48 (Ls.)
  • BB 2012, 430
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die Steuerbefreiung nach § 6a UStG deshalb nur dann, wenn der Lieferant bei der Lieferung die Identität der wahren Erwerber verschleiert, um diesen zu ermöglichen, im Empfängerstaat die Umsatzsteuer zu hinterziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 53 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 6; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache R, C-285/09).

    Die Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer kann dabei allein schon deshalb ausscheiden, weil der Lieferer zu diesem Zweck - unbeschadet der Tatbeiträge des Abnehmers und ohne dass es auf eine kollusive Täuschung zwischen beiden ankommt - einseitig gegen die sich aus § 6a Abs. 3 i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV ergebenden Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis verstößt (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 55 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 7).

    Kommt er diesen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach oder erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 19 f.; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19).

    Diese greift jedenfalls aber dann nicht ein, sodass es bei dem Grundsatz der Steuerpflicht verbleibt, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt oder wenn der Verstoß gegen die Nachweispflichten den "sicheren Nachweis' - also den zweifelsfrei objektiven Nachweis - verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 19 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 55; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19; Janzen in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Juli 2019, § 6a UStG Rn. 127).

    Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung "objektiv' vorlagen, kommt es deshalb vorliegend nicht (mehr) an (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 24; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19; Robisch in Bunjes, aaO, § 6a Rn. 56; Reiß, UR 2017, 254, 263 ff.).

  • BFH, 24.06.2014 - XI B 45/13

    Keine Bindung des Finanzgerichts an die Erstellung eines Strafverfahrens

    In der Rechtssache --R-- hatte eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden und die Steuerbefreiung wurde "nur" deshalb versagt, weil der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hatte, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen (vgl. EuGH-Urteil --R-- in Slg. 2010, I-12605, UR 2011, 15, Rz 51 und Tenor; BFH-Urteile vom 11. August 2011 V R 19/10, BFHE 235, 50, BStBl II 2012, 156, Rz 22; V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151, Rz 22; vom 14. Dezember 2011 XI R 33/10, BFH/NV 2012, 1009, Rz 26; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2011  1 StR 41/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 332, Rz 21).
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 318/12

    Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die

    (b) Nach der auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache R, C-285/09, NJW 2011, 203) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32) entfällt allerdings die Steuerbefreiung dann, wenn der Lieferer bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, im Empfängerstaat Umsatzsteuer zu hinterziehen, wenn sonst der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgehen würde.
  • BGH, 12.10.2016 - 1 StR 210/16

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Umsatzsteuerkarussell: Berechnung des

    Die Versagung der Umsatzsteuerbefreiung in solchen Fällen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-285/09, Slg. 2010, I-12605; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 und BFH, Urteil vom 11. August 2011 - V R 50/09, wistra 2011, 470).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.2019 - 3 K 1391/17

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei möglicher Steuerhinterziehung in einem

    aa) Wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen, kann der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 2000/65 geänderten Fassung (nunmehr Art. 131 MwStSystRL) zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen (EuGH-Urteil R vom 7. Dezember 2010 C-285/09, EU:C:2010:742, Rz 55; dem für § 6a UStG folgend BFH-Urteile vom 11. August 2011 V R 19/10, BFHE 235, 50, BStBl II 2012, 156; V R 50/09, BFHE 235, 32, BStBl II 2012, 151; vom 14. Dezember 2011 XI R 33/10, BFH/NV 2012, 1009; BGH-Urteil vom 20. Oktober 2011  1 StR 41/09, BGHSt 57, 32; s. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2011  2 BvR 542/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 1145).
  • FG Baden-Württemberg, 28.03.2012 - 12 K 3943/08

    Steuerhinterziehung: Keine Steuerbefreiung ohne Nachweis des Abnehmers einer

    Deshalb muss der Ausgangsmitgliedstaat - im Streitfall: Deutschland - in Fällen, in denen ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte, grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten (EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09, R, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2011, 203 = DStR 2010, 2572, Rdnr. 52 = juris-Rdnr. 80, nachfolgend Beschluss des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 20. Oktober 2011, 1 StR 41/09,NJW 2011, 3797).
  • LG Hamburg, 12.12.2018 - 620a KLs 4/18
    Doch liegen die Voraussetzung einer Steuerbefreiung dann nicht vor, wenn gerade der Verstoß gegen die Nachweispflichten den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, NJW 2011, 3797, 3798).
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