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   BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79   

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BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79 (https://dejure.org/1980,1021)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1980 - V ZB 15/79 (https://dejure.org/1980,1021)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79 (https://dejure.org/1980,1021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 77, 7
  • NJW 1980, 1577
  • MDR 1980, 658
  • DNotZ 1981, 22 (Ls.)
  • JR 1980, 412
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 27.01.1938 - V B 13/37

    1. Fällt der Rangrücktritt einer bereits eingetragenen Hypothek hinter eine

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79
    Das Oberlandesgericht möchte die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 157, 24 ff und des Bayerischen Obersten Landesgericht BayObLGZ 1951, 456 gehindert.

    Die Vorlagevoraussetzungen (§ 79 Abs. 2 GBO) sind gegeben, denn das Oberlandesgericht möchte bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht betreffenden bundesgesetzlichen Vorschrift (§ 181 BGB) von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts BayObLGZ 1951, 456 und der die maßgebliche Auslegungsfrage auch betreffenden Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 157, 24 ff abweichen.

  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79
    Das besagt aber nicht, daß - mit Rücksicht auf die unbefriedigenden Ergebnisse einer solchen Gesetzesauslegung - der erwähnte Grundsatz keine Ausnahmen duldet (vgl. dazu BGHZ 56, 97 ff; 59, 236 ff; 51, 209; 64, 72 ff ) .
  • BGH, 06.03.1975 - II ZR 80/73

    Ermächtigung eines Gesamtvertreters zum alleinigen Handeln für die Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79
    Das besagt aber nicht, daß - mit Rücksicht auf die unbefriedigenden Ergebnisse einer solchen Gesetzesauslegung - der erwähnte Grundsatz keine Ausnahmen duldet (vgl. dazu BGHZ 56, 97 ff; 59, 236 ff; 51, 209; 64, 72 ff ) .
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79
    Das besagt aber nicht, daß - mit Rücksicht auf die unbefriedigenden Ergebnisse einer solchen Gesetzesauslegung - der erwähnte Grundsatz keine Ausnahmen duldet (vgl. dazu BGHZ 56, 97 ff; 59, 236 ff; 51, 209; 64, 72 ff ) .
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 98/68

    Umfang des Verbots des Selbstkontrahierens

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79
    Das besagt aber nicht, daß - mit Rücksicht auf die unbefriedigenden Ergebnisse einer solchen Gesetzesauslegung - der erwähnte Grundsatz keine Ausnahmen duldet (vgl. dazu BGHZ 56, 97 ff; 59, 236 ff; 51, 209; 64, 72 ff ) .
  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 188/64

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Zusammenfassung mehrerer selbständiger

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79
    § 181 BGB ist nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Vorschrift, bei der ein Interessengegensatz zwischen den mehreren vom Vertreter repräsentierten Personen zwar gesetzgeberisches Motiv, aber zur Tatbestandserfüllung weder erforderlich noch ausreichend ist ( BGHZ 50, 8, 11 m.w.N.).
  • RG, 08.02.1934 - IV 357/33

    Kann die Ehefrau, die der Ehemann durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt hat,

    Auszug aus BGH, 27.02.1980 - V ZB 15/79
    So hat auch das Reichsgericht im Fall der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§ 2081 BGB) für die Anwendung des § 181 BGB nicht darauf abgestellt, daß diese Anfechtung dem Nachlaßgericht gegenüber zu erklären ist, sondern darauf, daß sachlich diejenigen betroffen sind, deren erbrechtliche Ansprüche geändert oder ausgeschlossen werden (RGZ 143, 350, 352/353).
  • BGH, 17.01.2023 - II ZB 6/22

    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Die auf Herbeiführung eines Bestellungsbeschlusses (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Fall 2, § 46 Nr. 5, § 47 Abs. 1 GmbHG) gerichtete Stimmabgabe ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Gesellschafters (BGH, Urteil vom 14. Juli 1954 - II ZR 342/53, BGHZ 14, 264, 267; Urteil vom 29. Mai 1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163, 173 f.; Möller, Die Beschlussfassung im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften, 2021, S. 43 f.), auf die § 181 BGB anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9; Urteil vom 17. Juni 1991 - II ZR 261/89, NJW-RR 1991, 1441; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 181 Rn. 6; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb.

    Eine solche Gefahr besteht bereits bei der auf die eigene Bestellung (bei der Tochter-GmbH) gerichteten Stimmabgabe durch das Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft, weil diese sich sachlich an ihn als zu Bestellenden richtet und ihn materiell begünstigen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9).

  • OLG Nürnberg, 26.11.2015 - 15 W 1757/15

    Prüfung des Verbots des Selbstkontrahierens durch das Grundbuchamt bei Handlungen

    Bewilligt der Grundstückseigentümer die Löschung eines Rechts als Vertreter des Betroffenen, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob er hierzu berechtigt, insbesondere vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, weil die Bewilligung der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts dient (Anschluss an BGHZ 77, 7; OLG München FamRZ 2012, 1672).

    Daraus folgt, dass sie auch nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat (vgl. § 875 BGB), deren Löschung bewilligt werden soll (BGHZ 77, 7 Rn. 4 nach juris m. w. N.).

    Ob er es auch formal ist, kann nicht entscheidend sein (BGHZ 77, 7 Rn. 6 nach juris; s.a. Demharter GBO a. a. O.. § 19 Rn. 26).

    § 181 BGB würde bei der Aufgabe von Grundpfandrechten seine Bedeutung verlieren, wenn er durch eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt umgangen werden könnte (vgl. zum Ganzen BGHZ 77, 7 = NJW 1980, 1577 Rn. 6 f. nach juris m. w. N.; OLG München FamRZ 2012, 1672 Rn. 9 nach juris; Staudinger/Schilken BGB Neubearbeitung 2014, § 181 Rn. 40).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 77, 7 Rn. 3 nach juris) hat dementsprechend die Wirksamkeit der Bewilligung von der materiellrechtlichen Wirksamkeit abhängig gemacht.

  • OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 5 W 98/22

    Grundbuch: Nachweis der Verfügungsbefugnis des die Eintragungen einer Grundschuld

    Denn die Bewilligung nach § 19 GBO ist zwar in erster Linie ein Akt des formellen Grundbuchrechts; sie dient aber doch der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7; Weinland in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 181 BGB Rn. 21).

    Für die Bewilligung der Löschung eines Grundpfandrechts folgt daraus, dass diese auch nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat (vgl. § 875 BGB), deren Löschung bewilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9; OLG Nürnberg, ZfIR 2016, 267; KGJ 47, A 147, 149).

    Dazu rechnen auch die Voraussetzungen für ein erlaubtes Insichgeschäft, wenn die Aufgabe durch den Eigentümer als Grundschuldgläubiger erklärt wird, weil der Umstand, dass das Recht durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten aufgegeben werden kann (§ 875 Abs. 1 Satz 2 BGB), nichts daran ändert, dass in beiden Fällen der Eigentümer des belasteten Grundstücks der durch die Aufgabeerklärung materiell Begünstigte ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 9).

    Dementsprechend wäre es auch hier nicht zu rechtfertigen, den im einen Fall (Erklärung gegenüber dem Begünstigten) eingreifenden Schutz des § 181 BGB im anderen Fall (Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt) nicht zu gewähren (vgl. zu § 875 BGB BGH, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 15/79, BGHZ 77, 7, 10; für die Gleichsetzung der Bewilligung nach § 885 BGB mit der Aufgabeerklärung nach § 875 BGB allgemein auch KGJ 46 A 200, 208).

  • BGH, 13.06.1984 - VIII ZR 125/83

    T-Shirt-Lieferung an Verein - §§ 48 ff HGB, § 181 BGB ist nicht analog anwendbar

    Zwar wird er nicht mehr ohne Einschränkung als formale Ordnungsvorschrift verstanden (BGHZ 77, 7, 9 m.w.N.; vgl. allgemein RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 181 Rdn. 2).
  • OLG München, 26.03.2012 - 34 Wx 199/11

    Grundbuchverfahren: Selbstkontrahierungsverbot bei einer Löschungsbewilligung

    Allgemein wird bei amtsempfangsbedürftigen Erklärungen unterschieden, ob der Vertreter die Erklärung gegenüber sich selbst hätte abgegeben können, da er der Sache nach Erklärungsempfänger ist (vgl. z. B. für die Löschung eines Grundpfandrechts BGH NJW 1980, 1577).

    Dann macht es keinen Unterschied, ob gleichsam zufällig die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt oder gegen den Vertreter selbst in dieser Eigenschaft abgegeben wird (vgl. BGH NJW 1980, 1577).

  • KG, 03.02.2004 - 1 W 244/03

    Wohnungseigentum: Erklärung der Zustimmung zur Veräußerung durch den mit dem

    § 181 BGB ist eine formale Ordnungsvorschrift, die auf die Art des Zustandekommens des Rechtsgeschäfts bezogen ist; der Interessengegensatz zwischen mehreren vom Vertreter repräsentierten Personen ist zwar gesetzgeberisches Motiv, aber zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich weder erforderlich noch ausreichend (BGHZ 77, 7, 9; 50, 8, 11).
  • OLG Köln, 29.04.2013 - 2 Wx 77/13

    Wirksamkeit einer unter Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens nach

    Daraus folgt, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Bewilligende die nach materiellem Recht zu beurteilende Macht zur Aufhebung der Belastung hat, deren Löschung bewilligt werden soll (vgl. hierzu BGHZ 77, 7 ff. = NJW 1980, 1577 [juris-Rz. 4] m.w.Nachw.).

    Der Senat hat sich deshalb nicht zur Aufhebung der Zwischenverfügung, sondern lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung veranlasst gesehen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1980, 1577; der BGH hat dort sogar auf eine ausdrückliche Klarstellung im Tenor der Entscheidung verzichtet).

  • OLG Brandenburg, 04.07.2018 - 5 W 46/18

    Grundbuchberichtigung: Voraussetzungen bei Fehlen einer Berichtigungsbewilligung

    Neu sei in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen zum Verlauf des Zahlungsflusses, zur Wirksamkeit des Schuldenregelungsvergleichs, zur Unwirksamkeit der dem Urkundsnotar erteilten Vollmachten unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1980, Az. V ZB 15/79 (BGHZ 77, 7-10), zu dem erst in jüngster in vollem Umfang offenbar gewordenen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung in dem Kaufvertrag sowie zu der von der ...-Bank begangenen Untreue, die zur Nichtigkeit des Kaufvertrags und der Auflassung führe.
  • BayObLG, 09.02.1995 - 2Z BR 109/94

    Kein unzulässiges Insichgeschäft bei Erfüllung einer Verbindlichkeit

    Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGHZ 77, 7 zugrunde lag, vergleichbar.
  • OLG Düsseldorf, 03.02.1993 - 3 Wx 34/93

    Verbot des Selbstkontrahierens bei Betreuung

    Es wäre deshalb nicht zu rechtfertigen, den Schutz des § 181 BGB nur bei formaler Abgabe der Erklärung gegenüber dem Begünstigten, nicht dagegen bei einer Abgabe gegenüber dem Grundbuchamt eingreifen zu lassen (so auch BGHZ 77, 7 ff.).
  • BayObLG, 13.02.1986 - BReg. 2 Z 52/85

    Umfang des Selbstkontrahierungsverbots bei Doppelvertretung

  • BayObLG, 08.06.1982 - BReg. 2 Z 36/82

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für Wegerechtsdienstbarkeit zugunsten der öffentlichen

  • LAG Hessen, 08.02.2000 - 9 Sa 1077/99

    Wirksamkeit einer Kündigung bei falscher Prognose; Anspruch eines Arbeitnehmers

  • OLG Hamm, 11.04.2003 - 10 WF 53/03

    Anforderungen an die Bestellung einer Grundschuld durch die Vorerbin

  • LG Nürnberg-Fürth, 13.05.1982 - 13 T 2719/82

    Lediglich rechtlicher Vorteil bei Einbringung eines unbelasteten Grundstücks in

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