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Rechtsprechung
   EuGH, 02.05.1996 - C-231/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,62
EuGH, 02.05.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - C-231/94 (https://dejure.org/1996,62)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

  • EU-Kommission PDF

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5, 6 Absatz 1 und 9 Absatz 1
    Steuerrecht; Harmonisierung; Umsatzsteuern; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Dienstleistungen; Begriff; Restaurationsumsätze; Einbeziehung; Restauration an Bord von Fährschiffen; Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts; Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des ...

  • EU-Kommission

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Restaurationsumsätzen in Form der Abgabe von Mahlzeiten zum Verzehr an Bord von Fährschiffen; Restaurationsumsätze als Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen ; Grundsätze zur Bestimmung des Ortes von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Restaurationsumsätze auf einem Schiff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Begriff - Restaurationsumsätze - Einbeziehung - Restauration an Bord von Fährschiffen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Sitz der wirtschaftlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer; Restaurationsumsätze auf einem Schiff

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 5, EWGRL 388/77 Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, EWGRL 388/77 Art 8, Richtlinie 77/388/EWG Art 8, EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77... /388/EWG Art 9, UStG § 3 Abs 1, UStG § 3a Abs 1, UStG § 12 Abs 2
    Lieferung oder sonstige Leistungen; Ort der Leistung; Verhinderung einer Doppelbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1996, 1541
  • BB 1996, 517
  • DB 1996, 1167
  • BStBl II 1998, 282
 
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Wird zitiert von ... (149)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …

    Auszug aus EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
    16 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 17) ist nach Artikel 9 Absatz 1 der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, hierfür ein vorrangiger Anknüpfungspunkt, so daß eine andere Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, nur dann berücksichtigt wird, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …

    Rn. 18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien (C-231/94, Slg. 1996, I-2395), zur Abgrenzung der Lieferung von Gegenständen von der Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf Nahrungsmittel zum Mitnehmen bezögen, unterschieden habe.

    Rn. 36 Unter Hinweis auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 18. Dezember 2008, dass der Vorgang der Zubereitung von Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Rn. 43 Der Bundesfinanzhof vertritt unter Berufung auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien die Ansicht, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens eine einheitliche Leistung seien, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt würden, und dass der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

    Rn. 61 Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung wie diejenigen, um die es in den verschiedenen Ausgangsverfahren geht, als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.

    Gegebenenfalls werden Kellner das Gedeck auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die Tische abräumen (Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnr. 13).

  • BFH, 27.10.2009 - V R 3/07

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und …

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    Zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken hat der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14, das die Frage des zutreffenden Leistungsortes von Restaurationsleistungen auf einem Fährschiff betraf, unterschieden zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf "Nahrungsmittel zum Mitnehmen" beziehen.

    Sachverhaltsbezogen erwähnt der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 (…Rdnr. 13) als Dienstleistungen die Zurverfügungstellung einer organisatorischen Gesamtheit, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst, und Bedienungsleistungen, und --ebenfalls sachverhaltsbezogen-- im Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 (…Rdnr. 26) eine Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr.

    bb) "Nahrungsmittel zum Mitnehmen" (Lieferung) liegen dagegen vor, wenn neben der Lieferung der Nahrungsmittel "keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen" (EuGH-Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnr. 14).

    cc) In dem --nicht die Mehrwertsteuer betreffenden-- Urteil in der Rechtssache "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 hat der EuGH unter Hinweis auf das Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14 die Kriterien für die Abgrenzung konkretisiert.

    Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln (EuGH-Urteile vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann, Slg. 2005, I-2025; vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Faaborg-Gelting-Linien, Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14).

    Zur Abgrenzung von Lieferung und Dienstleistung bei der Abgabe von Speisen und Getränken hat der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14, das die Frage des zutreffenden Leistungsortes von Restaurationsleistungen auf einem Fährschiff betraf, unterschieden zwischen Restaurationsumsätzen und Umsätzen, die sich auf "Nahrungsmittel zum Mitnehmen" beziehen.

    Sachverhaltsbezogen erwähnt der EuGH im Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnr. 13 als Dienstleistungen die Zurverfügungstellung einer organisatorischen Gesamtheit, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben u.a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst, und Bedienungsleistungen, und --ebenfalls sachverhaltsbezogen-- im Urteil "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 Rdnr. 26 eine Infrastruktur, die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, die Darbietung der Speisen in einem geeigneten Gefäß, die Bedienung bei Tisch, das Abdecken der Tische sowie die Reinigung nach dem Verzehr.

    bb) "Nahrungsmittel zum Mitnehmen" (Lieferung) liegen dagegen vor, wenn neben der Lieferung der Nahrungsmittel "keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen" (EuGH-Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnr. 14).

    cc) In dem --nicht die Mehrwertsteuer betreffenden-- Urteil in der Rechtssache "Hermann" in Slg. 2005, I-2025 hat der EuGH unter Hinweis auf das Urteil "Faaborg-Gelting-Linien" in Slg. 1996, I-2395, BStBl II 1998, 282 Rdnrn. 13 und 14 die Kriterien für die Abgrenzung konkretisiert.

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. u. a. Urteile Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16, sowie ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15).
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