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Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2009 - C-242/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,963
EuGH, 22.10.2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,963)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,963)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - C-242/08 (https://dejure.org/2009,963)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil... B Buchst. c; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3

  • Europäischer Gerichtshof

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • EU-Kommission PDF

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • EU-Kommission

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Fehlender Umsatz i.S. der Sechsten MWSt-Richtlinie bei entgeltlicher Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person; Swiss Re Germany Holding GmbH gegen Finanzamt München für Körperschaften

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie: Die entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an Versicherer in Drittstaat ist kein (Rück-)Versicherungsumsatz - "Swiss Re"

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 168 ff.
    Übertragung eines Versicherungsbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlender Umsatz i.S. der Sechsten MWSt-Richtlinie bei entgeltlicher Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen an eine in einem Drittstaat ansässige Person; Swiss Re Germany Holding GmbH gegen Finanzamt München für Körperschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Swiss Re Germany Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 - Begriff der Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Entgeltliche Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen ...

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung bei entgeltlicher Übertragung von Versicherungsbeständen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BMF: Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (z. B. Firmenwert, Kundenstamm)

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung der entgeltlichen Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen

Besprechungen u.ä.

  • axis.de PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Keine generelle Umsatzsteuerbefreiung bei entgeltlicher Übertragung von Versicherungsbeständen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 04/06/2008 - Swiss Re Germany Holding GmbH gegen Finanzamt München für Körperschaften

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst e, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst a, EWGRL 388/77 Art 1... 3 Teil B Buchst c, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst c, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 2, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 3, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst d Nr 3
    Erwerb; Forderung; Lebensrückversicherung; Lebensversicherung; Steuerbefreiung; Übertragung; Umsatzsteuer; Veräußerung; Vertrag

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich und Art. 13 Teil B Buchst. a, c und d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 135
  • BB 2010, 165
  • DB 2010, 91
  • BStBl II 2011, 559
 
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Wird zitiert von ... (48)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines "Versicherungsumsatzes", dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 17, Skandia, Randnr. 37, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 39).

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es zwar feststeht, dass der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie verwendete Ausdruck "Versicherungsumsätze" zumindest den Fall erfasst, in dem der betreffende Umsatz von dem Versicherer, der die Deckung des versicherten Risikos übernommen hatte, selbst getätigt wird, dass jedoch dieser Ausdruck nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt (vgl. Urteile CPP, Randnr. 22, Skandia, Randnr. 38, und Taksatorringen, Randnr. 40).

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat jedoch auch erklärt, dass nach der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraussetzt (vgl. Urteile Skandia, Randnr. 41, und Taksatorringen, Randnr. 41).

    Rn. 43 Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile Taksatorringen, Randnr. 36, und Arthur Andersen, Randnr. 24, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 15).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-240/99

    Skandia - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 33 Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 25).

    Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines "Versicherungsumsatzes", dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 17, Skandia, Randnr. 37, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 39).

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass es zwar feststeht, dass der in Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie verwendete Ausdruck "Versicherungsumsätze" zumindest den Fall erfasst, in dem der betreffende Umsatz von dem Versicherer, der die Deckung des versicherten Risikos übernommen hatte, selbst getätigt wird, dass jedoch dieser Ausdruck nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der das versicherte Risiko zu decken übernimmt (vgl. Urteile CPP, Randnr. 22, Skandia, Randnr. 38, und Taksatorringen, Randnr. 40).

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat jedoch auch erklärt, dass nach der in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraussetzt (vgl. Urteile Skandia, Randnr. 41, und Taksatorringen, Randnr. 41).

  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 46 Der Gerichtshof hat dazu außerdem festgestellt, dass die in der genannten Bestimmung aufgeführten Umsätze, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen, dennoch in ihrer Gesamtheit in den Bereich der Finanzgeschäfte fallen (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 22, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 17).

    Rn. 47 Demgemäß fällt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 23).

    Rn. 49 Diese Auslegung wird durch den Zweck der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungstatbestände bestätigt, der u. a. in der Vermeidung einer Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits besteht (vgl. Urteil Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 24, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 24).

  • EuGH, 14.05.2008 - C-231/07

    Tiercé Ladbroke

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 43 Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile Taksatorringen, Randnr. 36, und Arthur Andersen, Randnr. 24, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 15).

    Rn. 46 Der Gerichtshof hat dazu außerdem festgestellt, dass die in der genannten Bestimmung aufgeführten Umsätze, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten getätigt werden müssen, dennoch in ihrer Gesamtheit in den Bereich der Finanzgeschäfte fallen (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, Slg. 2007, I-3225, Randnr. 22, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 17).

    Rn. 49 Diese Auslegung wird durch den Zweck der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungstatbestände bestätigt, der u. a. in der Vermeidung einer Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits besteht (vgl. Urteil Velvet & Steel Immobilien, Randnr. 24, sowie Beschluss Tiercé Ladbroke und Derby, Randnr. 24).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-453/05

    Ludwig - Sechste Richtlinie - Mehrwertsteuer - Begriff "Umsätze der Vermittlung …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 44 Überdies sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 25).

    Rn. 45 Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteile SDC, Randnr. 66, vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 25, Abbey National, Randnr. 70, und Ludwig, Randnr. 27).

    Rn. 51 Was weiter die Befreiung des genannten Umsatzes angeht, soweit er als Kombination aus einer Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Sechsten Richtlinie und einem Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie gesehen wird, ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf (vgl. Urteile CPP, Randnr. 29, und Ludwig, Randnr. 17).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 33 Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie genannten Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen und bei denen der Gesamtzusammenhang des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu beachten ist (vgl. Urteile vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 25).

    Rn. 43 Die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile Taksatorringen, Randnr. 36, und Arthur Andersen, Randnr. 24, sowie Beschluss vom 14. Mai 2008, Tiercé Ladbroke und Derby, C-231/07 und C-232/07, Randnr. 15).

  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 44 Überdies sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 32, vom 4. Mai 2006, Abbey National, C-169/04, Slg. 2006, I-4027, Randnr. 66, und vom 21. Juni 2007, Ludwig, C-453/05, Slg. 2007, I-5083, Randnr. 25).

    Rn. 45 Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (vgl. Urteile SDC, Randnr. 66, vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, Slg. 2001, I-10237, Randnr. 25, Abbey National, Randnr. 70, und Ludwig, Randnr. 27).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-375/98

    Epson Europe - "Harmonisierung des Steuerrechts - Mutter- und …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 62 Im Übrigen ist zu dem Hinweis des Bundesfinanzhofs in seiner Vorlageentscheidung auf den Standpunkt, den der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zeit der Genehmigung der Sechsten Richtlinie zum Überlassen eines Kundenstamms vertreten haben, festzustellen, dass Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden können, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000, Epson Europe, C-375/98, Slg. 2000, I-4243, Randnr. 26).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien - Mehrwertsteuer - Befreiung im Inland - Lieferungen von …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 63 Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien, C-45/95, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15, sowie Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital, C-155/05 und C-18/05, Slg. 2006, I-6199, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-18/05

    Salus - Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2009 - C-242/08
    Rn. 63 Aber selbst wenn sich der im Ausgangsverfahren fragliche Umsatz als Lieferung eines Gegenstands im Sinne der Sechsten Richtlinie qualifizieren ließe, könnte er dennoch nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen, da die Befreiung dieses Umsatzes mit dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck unvereinbar wäre, eine Doppelbesteuerung zu verhindern, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt (Urteil vom 25. Juni 1997, Kommission/Italien, C-45/95, Slg. 1997, I-3605, Randnr. 15, sowie Beschluss vom 6. Juli 2006, Salus und Villa Maria Beatrice Hospital, C-155/05 und C-18/05, Slg. 2006, I-6199, Randnr. 29).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial services - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B …

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 16/17

    Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung

    Rn. 38 c) Ein Versicherungsumsatz setzt demnach sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus (EuGH-Urteile Skandia vom 8. März 2001 C-240/99, EU:C:2001:140, UR 2001, 157, Rz 41; Taksatorringen, EU:C:2003:621, UR 2004, 82, Rz 41; Swiss Re Germany Holding vom 22. Oktober 2009 C-242/08, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559, Rz 36; BGZ Leasing, EU:C:2013:15, HFR 2013, 270, Rz 58; Mapfre asistencia und Mapfre warranty, EU:C:2015:488, UR 2015, 714, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 54).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-473/08

    Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - …

    Rn. 25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 15, und vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. …

    31 und 32 des Urteils vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, Slg. 2009, I-10099), die gegenteilige Auffassung.

    Rn. 52 Wie die Generalanwältin in Nr. 69 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hängen jedoch die Ausführungen im Urteil Swiss Re Germany Holding damit zusammen, dass in Art. 56 Abs. 1 Buchst. e und Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 für den Bereich der Versicherung im Wesentlichen identische Formulierungen verwendet wurden, nämlich "Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze" bzw. "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze".

  • BFH, 05.09.2019 - V R 57/17

    Steuerfreie Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

    Rn. 17 Anders als in der Rechtssache Swiss Re (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647) gehe es vorliegend um die Übertragung einer Geldforderung gegen eine Versicherung und nicht um die Übernahme von Versicherungsrisiken durch eine (andere) Versicherung.

    Rn. 22 Das FA verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und bringt ergänzend vor: Das Urteil entspreche den im EuGH-Urteil Swiss Re (EU:C:2009:647) aufgestellten Rechtsgrundsätzen, wonach es sich bei der entgeltlichen Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen um eine einheitliche, nicht steuerbefreite Dienstleistung handele.

    Bei richtlinienkonformer Auslegung wird die Befreiungsnorm (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.03.2011 - XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, unter II.2.a, Rz 29, sowie vom 16.04.2008 - XI R 54/06, BFHE 221, 464, BStBl II 2008, 772; BFH-Beschluss vom 17.05.2001 - V R 34/99, BFHE 194, 544) dahingehend eingeschränkt, dass von der Steuerfreiheit nur solche Ansprüche bzw. Umsätze erfasst werden, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind, auch wenn sie nicht notwendigerweise von Banken und Finanzinstituten getätigt werden (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 46, unter Hinweis auf EuGH-Urteil Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 22 und Rz 23; Philipowski in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 8 Buchst. c Rz 165;… Heidner in Bunjes, UStG, 16. Aufl., § 4 Nr. 8 Rz 19).

    Darüber hinaus können Dienstleistungen nur dann als steuerbefreite Umsätze i.S. von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil Swiss Re, EU:C:2009:647, Rz 45).

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem …

    Zwar habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 22. Oktober 2009 ( C-242/08, Swiss Re Germany Holding, BStBl. II 2011, 559) entschieden, dass die entgeltliche Übertragung eines Bestandes von Lebensrückversicherungsverträgen auf ein anderes Versicherungsunternehmen nicht steuerfrei sei.

    Da in den vorliegenden Übertragungen von Kapitallebensversicherungen keine Lieferungen zu sehen sind, stellen sie Dienstleistungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL dar (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 28).

    Zudem können geleistete Dienste nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als von der Steuer befreite Umsätze im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL qualifiziert werden, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 45).

    Die streitgegenständlichen Umsätze, die in der entgeltlichen Übertragung der Rechte und Pflichten aus einer Kapitallebensversicherung bestehen, sind deshalb einheitliche sonstige Leistungen, die nicht künstlich in zwei Leistungen, nämlich die Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL und einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL aufgespalten werden können (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 52).

    Zudem ist der Begriff "Geschäft mit Forderungen" trotz seines weiten Wortlauts eng auszulegen und erfasst nur Ansprüche, die Gegenstand von Finanzdienstleistungen sind; dagegen erfasst er keine Forderungen aus Versicherungsverträgen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 ;… so auch Philipowski in Rau/Dürrwächter, UStG , § 4 Nr. 8 UStG Rn. 164;… Stadie in Stadie, Umsatzsteuergesetz , 3. Aufl. 2015, § 4 Nr. 8 UStG Rn. 2 ff; a. A. Hummel, UR 2016, 937 ).

    Für die Annahme eines Versicherungsumsatzes ist also Voraussetzung, dass eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, besteht (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 C-242/08, Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, BStBl II 2011, 559 , Rn. 36).

  • BFH, 16.12.2020 - XI R 13/19

    Eingangsleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. des InvG; kein …

    Auch fällt ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG ist, nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmung (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 23; Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 47).

    Rn. 51 (3) Diese wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung der Klägerin darf nicht künstlich aufgespalten werden (vgl. allgemein EuGH-Urteile CPP, EU:C:1999:93, Rz 29; Swiss Re Germany Holding, EU:C:2009:647, Rz 51), und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin Teile ihrer einheitlichen Dienstleistung gemäß dem InvG für Rechnung der Anleger gezwungenermaßen bei Dritten (insoweit konkret: der A-Bank als Depotbank) "zukauft".

  • FG München, 04.11.2015 - 3 K 648/13

    An Investitionsberater gezahlte Vermittlungsprovisionen für den Ankauf von …

    Zudem sind die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 131 ff. MwStSystRL (vormals Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG) umschrieben sind, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (…vgl. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2005 Rs. C-472/03, Arthur Andersen, ECLI:EU:C:2005:135, Slg. 2005, I-1719, 188, Rz. 24 sowie vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 43).

    Zudem stellt es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH das "Wesen eines Versicherungsumsatzes" nach allgemeinem Verständnis dar, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 34 m. w. N.).

    Dabei ist die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung und ein Versicherungsumsatz setzt seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 36 m. w. N.).

    Bei einer derartigen Leistung fehlt es aber im Hinblick auf eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 11 UStG und Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL schon an der von der Rechtsprechung geforderten Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem jeweils Versicherten (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 36 m. w. N.), denn der Versicherungsgeber als Erbringer der Versicherungsdienstleistung war an diesem Leistungsaustausch nicht unmittelbar beteiligt.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt aber die entgeltliche Übertragung (eines Bestands) von Lebensrückversicherungsverträgen, bei der die Erwerbergesellschaft als Entgelt für den Erwerb dieser Verträge einen bestimmten Preis gezahlt hat, schon ihrem Wesen nach keinen Bankumsatz dar (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 30).

    In Anbetracht der gebotenen engen Auslegung der Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 131 ff. MwStSystRL umschrieben werden (…vgl. EuGH-Urteile vom 3. Mai 2005 Rs. C-472/03, Arthur Andersen, ECLI:EU:C:2005:135, Slg. 2005, I-1719, 188, Rz. 24 sowie vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 43) liegt insbesondere kein steuerfreier Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG vor, wonach die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze steuerfrei sind.

    Ein Umsatz, der seiner Art nach kein Finanzgeschäft im Sinne des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG (= Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g MwStSystRL) ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 47).

    Ein Umsatz, der in der entgeltlichen Übertragung eines Bestands von Lebensrückversicherungsverträgen besteht, stellt vielmehr eine einheitliche Leistung dar und kann nicht künstlich in zwei Leistungen, nämlich die Übernahme von Verbindlichkeiten im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (= Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) und einen Umsatz im Geschäft mit Forderungen im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (= Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL), aufgespalten werden (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2009 Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, ECLI:EU:C:2009:647, Slg. 2009, I-10099, Rz. 52).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …

    Rn. 31 Dabei hat der Gerichtshof nicht nur entschieden, dass jede Leistung in der Regel als eigene und selbständige Leistung zu betrachten ist, sondern auch, dass ein Umsatz, der wirtschaftlich betrachtet eine einzige Leistung darstellt, nicht künstlich aufgespalten werden darf, um die Funktionalität des Mehrwertsteuersystems nicht zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, sowie vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 51).
  • BFH, 24.04.2013 - XI R 7/11

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer …

    Entsprechend der in der Rechtssache --Taksatorringen-- in Slg. 2003, I-13711, BFH/NV Beilage 2004, 122, Rz 39 angeführten Definition des Versicherungsumsatzes hat der EuGH indessen in der Rechtssache --Skandia-- festgestellt, dass die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung der von Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraussetzt (…EuGH-Urteile --Skandia-- in Slg. 2001, I-1951, BFH/NV Beilage 2001, 130, Rz 41; vom 22. Oktober 2009 C-242/08 --Swiss Re Germany Holding--, Slg. 2009, I-10099, BFH/NV 2009, 2108, UR 2009, 891, Rz 36).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-449/19

    Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die …

    Rn. 44 Nach ständiger Rechtsprechung können Erklärungen, die bei vorbereitenden Arbeiten, die zum Erlass einer Richtlinie geführt haben, abgegeben worden sind, bei der Auslegung der Richtlinie nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Inhalt im Wortlaut der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat und sie somit keine rechtliche Bedeutung haben (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung - …

  • BFH, 30.11.2016 - V R 18/16

    Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten

  • BFH, 06.12.2012 - V ER-S 2/12

    Vorsteuerabzug des Gesellschafters

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 19/10

    Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die einem Landwirt …

  • BFH, 16.11.2016 - XI R 35/14

    Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- …

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    AXA UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments - …

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen …

  • EuGH, 09.02.2023 - C-482/21

    Euler Hermes - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung eines …

  • EuGH, 08.07.2021 - C-695/19

    Rádio Popular - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • BFH, 19.06.2013 - II R 26/11

    Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung

  • BFH, 21.09.2016 - V R 43/15

    Zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 28 UStG

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-40/15

    Aspiro - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie …

  • EuGH, 02.12.2010 - C-276/09

    Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-540/09

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  • BFH, 16.05.2012 - XI R 24/10

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    Übertragung eines Miteigentumanteils an einem Pferd als Lieferung; Übertragung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-464/12

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  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2013 - C-461/12

    Granton Advertising - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 13 Teil B Buchst. d …

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08

    Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-275/11

    GfBk - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388 - Art. 13 Teil B Buchst. …

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