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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,26
BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69 (https://dejure.org/1970,26)
BVerfG, Entscheidung vom 18.02.1970 - 1 BvR 226/69 (https://dejure.org/1970,26)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Februar 1970 - 1 BvR 226/69 (https://dejure.org/1970,26)
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Robenstreit

Art. 12 GG, Robenpflicht vor baden-württembergischen Gerichten als Gewohnheitsrecht (Hinweis: vgl. jetzt § 21 AGGVG)

Volltextveröffentlichungen (6)

  • opinioiuris.de

    Robenstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verpflichtung des Rechtsanwalts - Auftreten in Amtstracht - Gewohnheitsrechtliche Begründung - Gewohnheitsrecht verletzt nicht GG - Zurückweisung als Prozeßbevollmächtigter

  • zeit.de (Pressebericht, 03.04.1970)

    Zwangs-Robe

  • haufe.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Krawattenzwang - Bekleidungsvorschriften in der Justiz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 28, 21
  • NJW 1970, 851
  • DVBl 1970, 352
 
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Wird zitiert von ... (101)Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Auch solches Recht kommt als Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit in Betracht (BVerfGE 22, 114 [121]).

    Rn. 43 Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG sind offensichtlich nicht verletzt; Art. 2 Abs. 1 GG ist, soweit es sich um die Zurückweisung als Prozeßbevollmächtigter handelt, nicht Prüfungsmaßstab (BVerfGE 22, 114 [120 mit weiteren Nachweisen]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Rn. 38 Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt.
  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Rn. 38 Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt.
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Rn. 38 Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt.
  • BVerfG, 04.06.1957 - 2 BvL 17/56

    Pressedelikte

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Rn. 38 Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt.
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Rn. 38 Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt.
  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Sie läßt sich mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (BVerfGE 23, 50 [56 mit weiteren Nachweisen]).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (BVerfGE 11, 232 [233 mit weiteren Nachweisen]).
  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvR 580/53

    Beurkundungswesen

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Rn. 38 Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt.
  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69
    Rn. 38 Das bei der Klassifizierung der einzelnen Materien der Rechtsetzung wesentliche Merkmal des "Traditionellen" oder "Herkömmlichen" (vgl. auch BVerfGE 3, 407 [414 f.]; 5, 25 [29]; 7, 29 [44]; 11, 192 [199]; 11, 234 [237]; 12, 205 [226]; 23, 113 [123 f.]) bestätigt die dem systematischen Zusammenhang entnommene Abgrenzung; denn schon durch § 89 PrAGGVG wurde die Bestimmung über die Verpflichtung der Rechtsanwälte zum Tragen der Amtstracht in den Zusammenhang des Gerichtsverfassungsrechts eingefügt.
  • BVerfG, 13.05.1969 - 1 BvR 226/69

    Pflicht des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor Gericht

  • KG, 02.01.1970 - 2 Ws 61/69
  • BGH, 24.01.2020 - V ZR 155/18

    Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den …

    Rn. 8 a) Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, 114, 121; 28, 21, 28 f.; 34, 293, 303; 122, 248, 269; Senat, Urteil vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99, NJW-RR 2001, 1208, 1209;… Urteil vom 21. November 2008 - V ZR 35/08, NJW-RR 2009, 311 Rn. 12;… Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14, BGHZ 213, 30 Rn. 23; BGH…, Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12, BGHZ 197, 1 Rn. 29;… Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, WM 2017, 1011 Rn. 24;… VGH Mannheim, VBlBW 2019, 207 Rn. 55).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung …

    Es fehlt bereits an der für eine gewohnheitsrechtliche Ausprägung erforderlichen lang dauernden Übung, die durch die Rechtsüberzeugung der beteiligten Verkehrskreise getragen werden muss (vgl. hierzu nur BVerfGE 28, 21, 28; BGHZ 37, 219, 222), dass ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis auch die Unwirksamkeit der Abtretung nach sich zieht.
  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (vgl. BVerfGE 22, 114 ; 28, 21 ).
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