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   BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24134
BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 (https://dejure.org/2014,24134)
BVerfG, Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 (https://dejure.org/2014,24134)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 (https://dejure.org/2014,24134)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG vom 24.03.2011, § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG vom 24.03.2011, § 8 Abs 1 Nr 4 RBEG vom 24.03.2011

  • Wolters Kluwer

    Tragfähige Begründbarkeit der Höhe existenzsichernder Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums; Berechtigung des Gesetzgebers zur nachträglichen Herausnahme einzelner Positionen in Orientierung am Warenkorbmodell

  • doev.de PDF

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen; menschenwürdiges Existenzminimum

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tragfähige Begründbarkeit der Höhe existenzsichernder Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums; Berechtigung des Gesetzgebers zur nachträglichen Herausnahme einzelner Positionen in Orientierung am Warenkorbmodell

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • zeit.de (Pressemeldung, 09.09.2014)

    Hartz-IV-Sätze sind derzeit hoch genug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hartz IV-Regelbedarf "noch" verfassungsgemäß

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hartz IV - Regelbedarfsleistungen derzeit verfassungsgemäß

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hartz-IV-Leistungen sind derzeit verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über den Regelbedarf noch verfassungsgemäß

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Hartz IV-Regelsätzen

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Auszüge)

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hartz IV reicht für menschenwürdiges Existenzminimum aus

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Hartz IV - Satz ist derzeit verfassungsgemäß!

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hartz IV reicht für menschenwürdiges Existenzminimum aus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß - Vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen tragfähig begründbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts vom 23.7.2014 zu den Regelbedarfen und die Folgen für die Praxis (Anne Lenze/Wolfgang Conradis; info also 3/2015, 99-105)

  • labournet.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der angeblich (noch) verfassungskonforme Regelsatz als Hartz-IV-Sonderrecht

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 137, 34
  • NJW 2014, 3425
  • FamRZ 2014, 1765
  • DÖV 2014, 980
 
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Wird zitiert von ... (571)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Es ist nicht seine Aufgabe zu entscheiden, wie hoch ein Zinssatz zu bemessen ist (vgl. dazu BVerfGE 137, 34 ).

    Liegt einer Typisierung anhand eines einmal gewählten Kriteriums eine Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse zugrunde und sieht der Gesetzgeber insoweit keinen Anpassungsmechanismus vor, überprüft das Bundesverfassungsgericht aber ebenso, ob die anhand dieses Kriteriums getroffene Regelung auch unter veränderten Rahmenbedingungen noch von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers getragen wird und daher im Ergebnis zu rechtfertigen ist (vgl. auch BVerfGE 54, 11 ; 132, 134 ; 137, 34 ).

    Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn sich eine Regelung unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident nicht mehr realitätsgerecht erweist (vgl. dazu auch BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 ; siehe auch schon BVerfGE 68, 287 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    a) Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Der Gesetzgeber kann auch weder für einen internen Ausgleich noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (vgl. BVerfGE 137, 34 m.w.N.).

    c) Der Gesetzgeber verfügt bei den Regeln zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Art und Höhe der Leistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ).

    Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen; darum zu ringen ist vielmehr Sache der Politik (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass die Untergrenze eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht unterschritten wird und die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist (BVerfGE 137, 34 m.w.N.).

    Aus dem Grundrecht auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass sich der verfassungsrechtlich in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als einheitliche Gewährleistung (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ) auch auf Mittel zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 132, 134 ; 137, 34 ; 142, 353 ).

    Schon deshalb sind diejenigen Mittel, die der Gesetzgeber für soziale Teilhabe pauschal im Rahmen des Gesamtbudgets veranschlagt, ebenso wenig verfügbar (vgl. BVerfGE 137, 34 ; oben Rn. 119) wie die Mittel, die für andere Bedarfe zur Verfügung gestellt werden.

    Dabei ist wieder zu berücksichtigen, dass schon die Pauschalbeträge auf einer knappen Berechnung beruhen, die nur in der Gesamtschau für noch verfassungsgemäß befunden wurde, weil nur dann und nur unter Berücksichtigung von Auslegungsspielräumen für Härtefälle davon ausgegangen werden konnte, dass die menschenwürdige Existenz der Hilfebedürftigen tatsächlich realistisch gesichert ist (vgl. BVerfGE 137, 34 ).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    220 (c)Die Budgetbestimmung des Sachverständigenrats beruht auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ) und legt wissenschaftlich begründete Annahmen des IPCC zugrunde, die in einem qualitätssichernden Verfahren gewonnen wurden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schreibt die Verfassung nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 m.w.N.).

    Entscheidend ist auch hier, dass sich die Vereinbarkeit der gesetzlich geregelten Emissionsmengen mit Art. 20a GG schlüssig begründen lässt (vgl. entsprechend zum menschenwürdigen Existenzminimum BVerfGE 137, 34 ).

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