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   BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85   

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BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85 (https://dejure.org/1987,36)
BVerfG, Entscheidung vom 08.04.1987 - 2 BvR 687/85 (https://dejure.org/1987,36)
BVerfG, Entscheidung vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 (https://dejure.org/1987,36)
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Kloppenburg

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 177 EWGV (Art. 234 EG), Bindungswirkung, Vorlagepflicht, Art. 187 EWGV, unmittelbare Anwendbarkeit

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeachtung von Vorabentscheidungen des EuGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klagebefugnis - EG-Richtlinie - Vorlagepflicht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 75, 223
  • NJW 1988, 1459
  • MDR 1988, 204
  • WM 1987, 1373
  • DVBl 1988, 38
  • BB 1987, 2111
 
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Wird zitiert von ... (344)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 [366 ff.]).

    a) Art. 177 EWGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zu; die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Urteile des Gerichtshofs sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten mitgliedstaatlichen Gerichte bindend (BVerfGE 45, 142 [162]; 52, 187 [200 f.]; 73, 339 [370]).

    d) Sowohl die kompetenz- und materiellrechtliche Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Gemeinschaften zur Rechtsnatur von Richtlinien der in Rede stehenden Art als auch die Methode, mit der er diese Rechtsauffassung entwickelt hat, halten sich im Rahmen des durch das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag abgesteckten Integrationsprogramms; ebensowenig überschreitet das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag, das dieses Ergebnis wie die Methode der Rechtsfindung des Gerichtshofs deckt, die rechtsstaatlichen Grenzen, die einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen gesetzt sind (vgl. BVerfGE 37, 271 [280 ff.]; 73, 339 [375 ff.]).

    Zwar ist es auch verfassungsrechtlich erheblich, ob eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG sich in den Grenzen der ihr übertragenen Hoheitsrechte hält oder aus ihnen ausbricht (vgl. BVerfGE 37, 271 [279 f.]; 58, 1 [30 f.]; 73, 339 [375 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auch bislang schon ohne Aufhebens davon ausgegangen, daß der Gerichtshof subjektive Rechte des privaten Einzelnen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickeln darf (BVerfGE 37, 271; 73, 339).

    Art. 24 Abs. 1 GG enthält die verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Billigung dieser Vorrangregel durch den Gesetzgeber und ihre Anwendung durch die rechtsprechende Gewalt im Einzelfall (BVerfGE 73, 339 [375]; Scheuner, a.a.O., S. 44; Tomuschat in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 24 [Zweitbearb.], Rdnr. 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe das Bundesverfassungsgericht Art. 95 EWGV dahin gewertet, daß dieser auch individuellen Rechtsschutz gegen einen überhöhten Steuersatz und subjektive Rechte gewähre (BVerfGE 31, 145 [167]).

    Danach habe der Bundesfinanzhof Art. 95 EWGV in dieser Auslegung als unmittelbar anwendbare Norm qualifiziert, indem er entgegenstehendes deutsches Recht unangewendet ließ; das sei vom Bundesverfassungsgericht im genannten Beschluß vom 9. Juni 1971 (BVerfGE 31, 145) als verfassungskonform bestätigt worden.

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat die unmittelbare Rechtswirkung von Akten der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz subjektiver Rechte der Bürger gesehen (vgl. BVerfGE 31, 145 (173 ff.) bezüglich Art. 95 EWGV).

    Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalem Gesetzesrecht beruht auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist (vgl. BVerfGE 31, 145 [173 ff.]; Scheuner, Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft und Verfassungsrechtsprechung, AöR 100 [1975], S. 30 [40 f.]).

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    d) Sowohl die kompetenz- und materiellrechtliche Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Gemeinschaften zur Rechtsnatur von Richtlinien der in Rede stehenden Art als auch die Methode, mit der er diese Rechtsauffassung entwickelt hat, halten sich im Rahmen des durch das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag abgesteckten Integrationsprogramms; ebensowenig überschreitet das Zustimmungsgesetz zum EWG-Vertrag, das dieses Ergebnis wie die Methode der Rechtsfindung des Gerichtshofs deckt, die rechtsstaatlichen Grenzen, die einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen gesetzt sind (vgl. BVerfGE 37, 271 [280 ff.]; 73, 339 [375 ff.]).

    Zwar ist es auch verfassungsrechtlich erheblich, ob eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG sich in den Grenzen der ihr übertragenen Hoheitsrechte hält oder aus ihnen ausbricht (vgl. BVerfGE 37, 271 [279 f.]; 58, 1 [30 f.]; 73, 339 [375 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auch bislang schon ohne Aufhebens davon ausgegangen, daß der Gerichtshof subjektive Rechte des privaten Einzelnen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickeln darf (BVerfGE 37, 271; 73, 339).

  • EuGH, 10.06.1982 - 255/81

    Grendel

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die zu ähnlichen Fällen ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Januar 1982 (Rechtssache [RS] 8/81, Sammlung [Slg.] 1982, S. 53) und vom 10. Juni 1982 (RS 255/81, Slg. 1982, S. 2301).

    cc) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Januar 1982, RS 8/81, Slg. 1982, S. 53 und die diese Entscheidung zur Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie bestätigenden Urteile vom 10. Juni 1982, RS 255/81, Slg. 1982, S. 2301 und vom 22. Februar 1984, RS 70/83, Slg. 1984, S. 1075; für weitere Nachweise zur im Ergebnis gleichen Rechtsprechung zu anderen Richtlinien siehe Everling, a.a.O., S. 100 [Anm. 27]) ergibt sich mittlerweile folgendes Bild: Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihr innerstaatliches Recht den Richtlinien anzupassen, treffen im Regelfall die Wirkungen der Richtlinie den "Marktbürger" erst auf dem Wege der von dem jeweiligen Mitgliedstaat ergriffenen Vollzugsmaßnahmen; dabei ist die Richtlinie für die Auslegung der mitgliedstaatlichen Durchführungsregelung insoweit von Bedeutung, als die Gerichte entsprechend der aus Art. 5 EWGV folgenden Verpflichtung zur Gemeinschaftstreue diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen haben, die dem Inhalt der Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV gegebenen Auslegung entspricht.

    Auf die Rechtsauffassung in diesem Urteil, die er in der Entscheidung vom 10. Juni 1982 (RS 255/81, Slg. 1982, S. 2301) bestätigte, hat sich der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung vom 22. Februar 1984, die dem Ausgangsverfahren hier zugrunde liegt, ausdrücklich bezogen.

  • EuGH, 22.02.1984 - 70/83

    Kloppenburg

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    Der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird darin gesehen, daß der Bundesfinanzhof die auf Vorlage des Finanzgerichts im selben Verfahren ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 1984 (RS 70/83, Slg. 1984, S. 1075) unberücksichtigt gelassen habe und dabei weder den Europäischen Gerichtshof mit den für maßgeblich gehaltenen Fragestellungen im Rahmen eines neuerlichen Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV befaßt noch dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt habe.

    cc) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Januar 1982, RS 8/81, Slg. 1982, S. 53 und die diese Entscheidung zur Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie bestätigenden Urteile vom 10. Juni 1982, RS 255/81, Slg. 1982, S. 2301 und vom 22. Februar 1984, RS 70/83, Slg. 1984, S. 1075; für weitere Nachweise zur im Ergebnis gleichen Rechtsprechung zu anderen Richtlinien siehe Everling, a.a.O., S. 100 [Anm. 27]) ergibt sich mittlerweile folgendes Bild: Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihr innerstaatliches Recht den Richtlinien anzupassen, treffen im Regelfall die Wirkungen der Richtlinie den "Marktbürger" erst auf dem Wege der von dem jeweiligen Mitgliedstaat ergriffenen Vollzugsmaßnahmen; dabei ist die Richtlinie für die Auslegung der mitgliedstaatlichen Durchführungsregelung insoweit von Bedeutung, als die Gerichte entsprechend der aus Art. 5 EWGV folgenden Verpflichtung zur Gemeinschaftstreue diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen haben, die dem Inhalt der Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV gegebenen Auslegung entspricht.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    cc) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Januar 1982, RS 8/81, Slg. 1982, S. 53 und die diese Entscheidung zur Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie bestätigenden Urteile vom 10. Juni 1982, RS 255/81, Slg. 1982, S. 2301 und vom 22. Februar 1984, RS 70/83, Slg. 1984, S. 1075; für weitere Nachweise zur im Ergebnis gleichen Rechtsprechung zu anderen Richtlinien siehe Everling, a.a.O., S. 100 [Anm. 27]) ergibt sich mittlerweile folgendes Bild: Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ihr innerstaatliches Recht den Richtlinien anzupassen, treffen im Regelfall die Wirkungen der Richtlinie den "Marktbürger" erst auf dem Wege der von dem jeweiligen Mitgliedstaat ergriffenen Vollzugsmaßnahmen; dabei ist die Richtlinie für die Auslegung der mitgliedstaatlichen Durchführungsregelung insoweit von Bedeutung, als die Gerichte entsprechend der aus Art. 5 EWGV folgenden Verpflichtung zur Gemeinschaftstreue diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen haben, die dem Inhalt der Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gemäß Art. 177 EWGV gegebenen Auslegung entspricht.

    In seinem hierfür grundlegenden Urteil vom 19. Januar 1982, RS 8/81, Slg. 1982, S. 53 ff. wird ausgeführt (Rdnrn. 17 ff.):.

  • EuGH, 05.04.1979 - 148/78

    Ratti

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    Er hat ferner ausgesprochen, daß Richtlinien zur Auslegung des ihrer Durchführung dienenden nationalen Rechts heranzuziehen seien (vgl. etwa Urteil vom 4. Dezember 1974, RS 41/74 (Aufenthalts-Richtlinie), Slg. 1974, S. 1337; Urteil vom 26. Februar 1975, RS 67/74 (Aufenthalts-Richtlinie), Slg. 1975, S. 297; Urteil vom 1. Februar 1977, RS 51/76 (2. Umsatzsteuerrichtlinie), Slg. 1977, S. 113 und Urteil vom 5. April 1979, RS 148/78 (Richtlinie gefährliche Stoffe), Slg. 1979, S. 1629).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes - zuletzt in dem Urteil vom 5. April 1979 (Rechtssache 148/78, Ratti, Slg., S. 1629) - ergibt sich, daß zwar nach Artikel 189 (EWGV) Verordnungen unmittelbar gelten und infolgedessen schon wegen ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkungen erzeugen können, daß hieraus indessen nicht folgt, daß andere in diesem Artikel genannte Kategorien von Rechtsakten niemals ähnliche Wirkungen erzeugen könnten.

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    a) Art. 177 EWGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zu; die nach Maßgabe des Art. 177 EWGV ergangenen Urteile des Gerichtshofs sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befaßten mitgliedstaatlichen Gerichte bindend (BVerfGE 45, 142 [162]; 52, 187 [200 f.]; 73, 339 [370]).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    Dieser Vorlagepflicht ist der Bundesfinanzhof in objektiv willkürlicher Weise nicht nachgekommen (vgl. BVerfGE 19, 38 [43]; st. Rspr.).
  • EuGH, 06.10.1970 - 9/70

    Grad / Finanzamt Traunstein

    Auszug aus BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85
    Auf der Grundlage dieser Diskussion (vgl. statt aller Everling, a.a.O., S. 97 f. m.w.N.) kam es zu den Urteilen vom 6. und 21. Oktober 1970 (RS 9/70, 20/70, 23/70, Grad u. a. (Leber-Pfennig), Slg. 1970, S. 825, 861, 881) und vom 17. Dezember 1970 (RS 33/70, SACE (Abgaben gleicher Wirkung), Slg. 1970, S. 1213); die Urteile zum "Leber- Pfennig" betrafen eine "Entscheidung", nicht eine Richtlinie im Sinne des Art. 189 EWGV.
  • EuGH, 17.12.1970 - 33/70

    Spa Sace / Ministero delle finanze

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • EuGH, 26.02.1975 - 67/74

    Bonsignore / Oberstadtdirektor der Stadt Köln

  • EuGH, 01.02.1977 - 51/76

    Verbond nederlandse ondernemingen / Inspecteur der invoerrechten en accijnzen

  • BFH, 16.07.1981 - V B 51/80

    Kreditvermittlung - Umsatz aus Kreditvermittlung - Umsatzsteuerbefreiung

  • Drs-Bund, 28.06.1957 - BT-Drs II/3660
  • Drs-Bund, 13.06.1957 - BT-Drs II/3615
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BFH, 25.04.1985 - V R 123/84

    Europäisches Gemeinschaftsrecht - Zustimmungsgesetz - Bindungswirkung -

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon ) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum ausbrechenden Rechtsakt).

    Innerhalb der deutschen Jurisdiktion muss es zudem möglich sein, die Integrationsverantwortung im Fall von ersichtlichen Grenzüberschreitungen bei Inanspruchnahme von Zuständigkeiten durch die Europäische Union - dies wurde auch von den Bevollmächtigten des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung betont - und zur Wahrung des unantastbaren Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes im Rahmen einer Identitätskontrolle einfordern zu können (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 89, 155 ; 113, 273 ).

    Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 : dort zum sogenannten ausbrechenden Rechtsakt).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (vgl. BVerfGE 75, 223).

    Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten oder aus ihnen ausbrechen (vgl. BVerfGE 58, 1 [30 f.]; 75, 223 [235, 242]).

    Vor allem aber haben die im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs die allgemeine Auffassung der Mitgliedstaaten bekräftigt, daß die Staaten selbst weiterhin Herren der Verträge und ihrer Fortentwicklung (vgl. BVerfGE 75, 223 [242]) bleiben werden (Teil B, Anlage 1 der Schlußfolgerung des Vorsitzes, a.a.O., S. 1290).

    Änderungen und Erweiterungen dieser Aufgaben- und Befugnisbestimmungen sind ihrem vorherigen, förmlichen Einverständnis vorbehalten, die Möglichkeiten einer Rechtsfortbildung auf der Grundlage des bestehenden Vertrages begrenzt (BVerfGE 75, 223 [240 ff.]).

    Darüber hinaus verdeutlicht der Unions-Vertrag durch ausdrückliche Hinweise auf das Erfordernis einer Vertragsänderung (Art. N EUV) oder einer Vertragserweiterung (Art. K.9 EUV) die Trennlinie zwischen einer Rechtsfortbildung innerhalb der Verträge (zur richterlichen Rechtsfortbildung vgl. BVerfGE 75, 223 [240 ff.]) und einer deren Grenzen sprengenden, vom geltenden Vertragsrecht nicht gedeckten Rechtsetzung.

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