Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,780
BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 (https://dejure.org/2016,780)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 (https://dejure.org/2016,780)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 (https://dejure.org/2016,780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer ...

  • DFR

    Partnerschaftsgesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Zur Zulässigkeit von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern - § 59a Abs 1 S 1 BRAO partiell verfassungswidrig und nichtig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG, § 80 BVerfGG, § 59a Abs 1 S 1 BRAO
    Zur Zulässigkeit von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern - § 59a Abs 1 S 1 BRAO partiell verfassungswidrig und nichtig

  • IWW

    § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO; Art. 12 GG
    EBRAO, GG

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 12 Abs. 1; BRAO § 59a Abs. 1 S. 1; PartGG § 1
    Verbot einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrecht der Berufsfreiheit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Untersagung einer gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft; Überprüfung der ...

  • opinioiuris.de

    Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO

  • doev.de PDF

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Verfassungswidriges Verbot einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungswidrigkeit von Sozietätsverboten im anwaltlichen Berufsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Grundrecht der Berufsfreiheit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Untersagung einer gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft; Überprüfung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozietätsverbot zwischen Anwälten und Ärzten/Apothekern ist verfassungswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufgehobenes Sozietätsverbot: Anwaltschaft mit Berührungsängsten

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    BVerfG erlaubt Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verfassungswidrig

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 59a BRAO
    BVerfG erlaubt PartG von Anwälten mit Ärzten und Apothekern

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 59a BRAO
    BVerfG erlaubt PartG von Anwälten mit Ärzten und Apothekern

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)

    Verbot der PartG von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig

  • tacke-krafft.de (Kurzinformation)

    Dürfen Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern kooperieren?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Berufliche Partnerschaft zwischen Arzt und Anwalt zulässig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Wegweisend: Arbeit von Anwälten, Ärzten und Apothekern unter einem Dach ist erlaubt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwälten wird eine Partnergesellschaft mit Arzt oder Apotheker erlaubt

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Partnerschaft ist auch zwischen Anwälten, Ärzten und Apothekern zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arzt & Anwalt gemeinsam in einer Partnerschaftsgesellschaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berufliche Partnerschaft zwischen Arzt und Anwalt zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mit Arzt oder Apotheker erlaubt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Partnerschaft von Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 02.02.2016)

    Anwälte: Gemeinsame Sache mit Ärzten erlaubt

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Anwälte dürfen sich mit Ärzten und Apothekern zusammentun

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Zusammenarbeit von Anwälten und Ärzten

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Verpartnerte Rechtsanwälte mit Ärzten und Apothekern

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 137 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Rechtsanwalts mit Ärzten und Apothekern

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesjustizministerium plant Reform der Berufsausübung der Rechtsanwälte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern ist verfassungswidrig - Mit Sozietätsverbot verbundener Eingriff in Berufsfreiheit ist unverhältnismäßig

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

Besprechungen u.ä. (7)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berufsrechtliches Verbot der Partnerschaft zwischen Rechtsanwälten und Ärzten mit Apothekern verfassungswidrig

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12, Art. 100 GG; § 59 a BRAO
    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern

  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
  • soldaninstitut.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nichtanwälte als Sozien: Sozietätsfähigkeit de lege ferenda - Kanzleimitarbeiter und Familienangehörige als Gesellschafter einer Anwaltskanzlei? (Prof. Dr. Matthias Kilian; AnwBl 2016, 217-219)

  • anwaltverein.de PDF, S. 44 (Entscheidungsbesprechung)

    Die vorsichtige Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Berufe (Prof. Dr. Martin Henssler und Dr. Christian Deckenbrock; AnwBl 2016, 211-216)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verbot der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Apothekern und Ärzten verfassungswidrig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sozietätsverbot zwischen Anwälten und Ärzten/Apothekern ist verfassungswidrig! (IBR 2016, 492)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Partnerschaftsgesellschaft
    Gesellschaftsrecht
    Partnervoraussetzungen

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur verfassungsrechtlichen Prüfung ob § 59a Abs. 1 BRAO mit Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist

  • anwaltverein.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 141, 82
  • NJW 2016, 700
  • ZIP 2016, 258
  • MDR 2016, 242
  • NZBau 2016, 309
  • NJ 2016, 175
  • WM 2016, 379
  • AnwBl 2016, 261
  • AnwBl Online 2016, 128
  • DÖV 2016, 394
  • NZG 2016, 5
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (99)Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
    Rn. 44 1. Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien Berufsausübung zählt auch die Freiheit, den Beruf gemeinsam mit Angehörigen anderer Berufe auszuüben (vgl. BVerfGE 80, 269 ; 108, 150 ).

    Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher Berufsausübung angewiesen ist (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Ungeachtet dieser flankierenden Sanktionsbestimmungen beruht die Konzeption des jeweiligen Berufsrechts ohnehin nicht auf der Annahme, dass eine situationsgebundene Gelegenheit zur Pflichtverletzung im Regelfall zu einem pflichtwidrigen Handeln führt, sondern darauf, dass sich die Berufsträger - namentlich Ärzte und Apotheker nicht anders als Rechtsanwälte - grundsätzlich rechtstreu verhalten (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

    Normzweck der Regelungen ist die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant sowie die Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als eines unabhängigen Sachwalters im Dienste der Rechtsuchenden (vgl. BVerfGE 108, 150 ).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
    Rn. 52 bb) Um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen (stRspr; vgl. nur BVerfGE 117, 163 ; 123, 186 m.w.N.).

    Als Angehörige eines Freien Berufs tragen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das volle wirtschaftliche Risiko ihrer beruflichen Tätigkeit, so dass kommerzielles Denken mit dem Anwaltsberuf nicht schlechthin unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 117, 163 m.w.N.).

    Mit dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit verfolgt der Gesetzgeber mit Blick auf das übergeordnete Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege einen legitimen Zweck (BVerfGE 117, 163 ).

    Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163 ; 135, 90 ).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und …

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13
    Rn. 47 In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit (stRspr; vgl. nur BVerfGE 7, 377 ; 103, 172 ; 135, 90 ) darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfGE 94, 372 ; 103, 1 ; 126, 112 ; 135, 90 ).

    Die Wahrung der Unabhängigkeit ist unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden (§ 3 Abs. 1 BRAO) durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen können (BVerfGE 117, 163 ; 135, 90 ).

    Anwaltliche Unabhängigkeit ist nicht nur gegenüber dem Staat, sondern auch im Verhältnis zu Sozien und anderen Dritten zu wahren (vgl. BVerfGE 135, 90 ).

    Demgemäß ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch § 43a Abs. 1 BRAO untersagt, sich auch durch Gesellschaftsverträge rechtlichen Bindungen zu unterwerfen, durch deren Ausgestaltung die anwaltliche Unabhängigkeit gefährdet wird (vgl. BVerfGE 135, 90 ).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …

    Rn. 183 (a) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (stRspr; vgl. nur BVerfGE 51, 193 ; 83, 1 ; 141, 82 ).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …

    Rn. 42 aa) In das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ; 145, 20 ).

    Dabei genügt die Möglichkeit, dass mit Hilfe des Gesetzes der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 141, 82 ; 145, 20 ; BVerfG…, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159), wobei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 104, 337 ; 145, 20 ; BVerfG…, Urteil vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 159).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Rn. 91 bb) Als weitere verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist hier die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege insgesamt zu berücksichtigen, die zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 77, 65 ; 80, 367 ; 106, 28 ; 107, 104 ; 113, 29 ; 117, 163 ; 118, 1 ; 122, 190 ; 135, 90 ; 141, 82 ; 141, 121 ;… allgemein zur "Funktionsfähigkeit" als Grundrechtsschranke Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ff.;… Kriele, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 188 Rn. 94 ff. m.w.N.) und im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92 GG) fest verankert ist, da jede Rechtsprechung letztlich der Wahrung der Grundrechte dient (vgl. BVerfGE 33, 23 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht