Rechtsprechung
| BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - DFR
Chancengleichheit politischer Parteien
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Neutralitätspflicht staatlicher Organe gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten - Eingriff in das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) bei Gefahr der Beeinflussung des Verhaltens potentieller Veranstaltungsteilnehmer infolge negativer ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 8 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 13 Nr 5 BVerfGG, § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG
Neutralitätspflicht staatlicher Organe gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten - Eingriff in das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) bei Gefahr der Beeinflussung des Verhaltens potentieller Veranstaltungsteilnehmer infolge negativer ... - Wolters Kluwer
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität durch den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten; Beeinflussen des Verhaltens potentieller Veranstaltungsteilnehmer aufgrund negativer Bewertung einer politischen Veranstaltung durch ...
- datenbank.nwb.de
Neutralitätspflicht staatlicher Organe gilt auch außerhalb von Wahlkampfzeiten - Eingriff in das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (Art 21 Abs 1 S 1 GG) bei Gefahr der Beeinflussung des Verhaltens potentieller Veranstaltungsteilnehmer infolge negativer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Pressemitteilung einer Bundesministerin
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Pressemitteilung einer Bundesministerin
- lto.de (Kurzinformation)
"Rote Karte" für AfD war rechtswidrig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Meinungsäußerung einer Bundesministerin
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren - und der zwischenzeitliche Austausch von Verfassungsrichtern
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Wankas Pressemitteilung "Rote Karte für die AfD" war verfassungswidrig
- spiegel.de (Pressemeldung, 27.02.2018)
Bundesminister müssen sich parteipolitisch zurückhalten
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Bundesministerium-Pressemitteilung kann Rechte einer Partei verletzen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein Aufruf der Bundesregierung gegen eine AfD-Versammlung
- juraforum.de (Kurzinformation)
Ministerin Wanka wegen Aufruf zum Boykott von AfD-Demo gerügt
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern am Mittwoch, 24. Mai 2017, um 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Mündliche Verhandlung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern am Mittwoch, 24. Mai 2017, um 10.00 Uhr
- faz.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.04.2017)
Wanka muss nach AfD-Schelte vor Bundesverfassungsgericht
- lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
AfD-Schelte: Wie neutral muss eine Ministerin sein?
- taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.05.2017)
Gegen die AfD polemisieren - darf die Bundesregierung das?
Besprechungen u.ä. (7)
- verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)
Steriles Politikverständnis
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Neutralitätspflicht von Staatsorganen verschärft: Wann ist ein Minister kein Politiker?
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 20, 21, 65 GG
Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien durch Äußerung einer Bundesministerin
- jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Chancengleichheit bei Teilnahme am politischen Wettbewerb - Art. 21 Abs. 1 GG
- juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit / Neutralitätspflicht staatlicher Organe
- zurgeschaeftsordnung.de (Entscheidungsbesprechung)
Öffentlichkeit ist nicht gleich Öffentlichkeit
- hanoverlawreview.de
(Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Rote Karte
Sonstiges (3)
- Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)
Urteilsverkündung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern am Dienstag, 27. Februar 2018, 10.00 Uhr
- Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)
Urteilsverkündung in Sachen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern am Dienstag, 27. Februar 2018, 10.00 Uhr
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15
- BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Papierfundstellen
- BVerfGE 148, 11
- NJW 2018, 928
- NVwZ 2018, 485
- DVBl 2018, 503
- K&R 2018, 245
- DÖV 2018, 374
Wird zitiert von ... (110) Zitiert selbst (60)
- BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Bundesminister sind als Teile des obersten Staatsorgans Bundesregierung im Grundgesetz (Art. 65 Satz 2 GG) sowie in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§§ 9 bis 12, 14a GOBReg) mit eigenen Rechten ausgestattet und daher "andere Beteiligte" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 ; 138, 102 ).Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ).
Rn. 41 b) In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ).
Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ).
Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich in vielfältiger und vor allem tagtäglicher Wechselwirkung (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Jedenfalls gilt das Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ), sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind (vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).
Rn. 51 a) Die Bundesregierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 138, 102 ).
Die ihr gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ) schließt als integralen Bestandteil - und damit unabhängig von einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. dazu BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ) - die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Rn. 52 b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Rn. 53 Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es daher zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ).
Andernfalls wäre das Ziel der Öffentlichkeitsarbeit, durch die Erläuterung der Regierungspolitik den notwendigen Grundkonsens der Bürgerinnen und Bürger im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ), nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen erreichbar.
Es ist ihm im Rahmen seiner Regierungstätigkeit von Verfassungs wegen untersagt, einseitig im politischen Wettbewerb stehende Parteien zu bekämpfen oder zu unterstützen (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Die bloße Übernahme eines Regierungsamts hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).
Deshalb führt der Umstand, dass eine strikte Trennung der Sphären des "Bundesministers", des "Parteipolitikers" und der politisch handelnden "Privatperson" nicht möglich ist, nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im ministeriellen Tätigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Auch wenn dies als Folge der vorgefundenen Wettbewerbslage im politischen Prozess hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ), hat eine darüber hinausgehende Beeinflussung dieser Wettbewerbslage durch staatliches Handeln zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien oder offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25).
Der Senat hat dazu Kriterien entwickelt, die die Unterscheidung zwischen einer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamts und der damit verbundenen Ressourcen einerseits und der bloßen Beteiligung am politischen Meinungskampf andererseits ermöglichen (vgl. BVerfGE 138, 102 ).
Dabei hat er insbesondere klargestellt, dass die Amtsautorität in Anspruch genommen wird, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25; Thüringer VerfGH…, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, juris, Rn. 58, …und Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris, Rn. 33;… Barczak, NVwZ 2015, S. 1014 ;… Kliegel, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 413 ;… Putzer, DÖV 2015, S. 417 ).
- BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76
Öffentlichkeitsarbeit
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ).
Rn. 41 b) In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 104, 14 ).
Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ).
Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Die Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich im Wahlkampf neutral zu verhalten (BVerfGE 44, 125 ).
Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ).
Jedenfalls gilt das Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ), sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind (vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).
Auch insoweit verlangt der Grundsatz der Neutralität, dass staatliche Organe sich der offenen oder versteckten Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien enthalten (vgl. BVerfGE 44, 125 ).
Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
Rn. 53 Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es daher zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).
Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ).
Andernfalls wäre das Ziel der Öffentlichkeitsarbeit, durch die Erläuterung der Regierungspolitik den notwendigen Grundkonsens der Bürgerinnen und Bürger im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ), nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungen erreichbar.
Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ).
Die bloße Übernahme eines Regierungsamts hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).
Auch wenn dies als Folge der vorgefundenen Wettbewerbslage im politischen Prozess hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ), hat eine darüber hinausgehende Beeinflussung dieser Wettbewerbslage durch staatliches Handeln zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
Rn. 77 Grundsätzlich setzt die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ).
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91
Glykol
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Die ihr gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ) schließt als integralen Bestandteil - und damit unabhängig von einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. dazu BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ) - die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ).Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
Dabei kann die Bundesregierung auch Empfehlungen und Warnungen aussprechen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ).
Rn. 59 Wie jedes Staatshandeln unterliegt auch die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dem Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 105, 252 ).
Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ).
Rn. 77 Grundsätzlich setzt die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ).
- BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15
Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem …
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Rn. 5 Auf den Antrag der Antragstellerin gab der Senat der Antragsgegnerin wegen der besonderen Dringlichkeit gemäß § 32 Abs. 7 Satz 1 BVerfGG durch drei Richter mit einstweiliger Anordnung vom 7. November 2015 (BVerfGE 140, 225) auf, die Pressemitteilung von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einstweilen zu entfernen.Rn. 34 1. Die Antragsgegnerin hat die Pressemitteilung 151/2015 zwar von der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung entfernt, nachdem ihr dies durch die einstweilige Anordnung des Senats vom 7. November 2015 (BVerfGE 140, 225) aufgegeben worden war.
Rn. 46 b) Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 140, 225 ).
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 140, 225 ; Thüringer VerfGH…, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Rn. 69;… so auch Barczak, NVwZ 2015, S. 1014 ;… Kliegel, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 413 ; Payandeh, Der Staat 55 , S. 519 ).
Da jegliche negative Bewertung einer politischen Veranstaltung, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 140, 225 ), die gleichberechtigte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung beeinträchtigt, greift bereits ein derartiges Verhalten in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
- BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91
Osho
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Die ihr gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ) schließt als integralen Bestandteil - und damit unabhängig von einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigung (vgl. dazu BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ) - die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ).Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
Dabei kann die Bundesregierung auch Empfehlungen und Warnungen aussprechen (vgl. BVerfGE 105, 252 ; 105, 279 ).
- BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84
3. Parteispenden-Urteil
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 104, 14 ).
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 69, 92 ; 73, 40 ; 107, 339 ; 121, 30 ).
Auch wenn dies als Folge der vorgefundenen Wettbewerbslage im politischen Prozess hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ), hat eine darüber hinausgehende Beeinflussung dieser Wettbewerbslage durch staatliches Handeln zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65
Parteienfinanzierung I
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ).Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 104, 14 ).
Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).
- VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15
Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 140, 225 ; Thüringer VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Rn. 69;… so auch Barczak, NVwZ 2015, S. 1014 ;… Kliegel, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 413 ; Payandeh, Der Staat 55 , S. 519 ).Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die politischen Parteien nicht vor einer sachlichen Auseinandersetzung der Bundesregierung mit den gegen ihr Handeln erhobenen Vorwürfen (vgl. Thüringer VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Rn. 101).
Derart unsachliche, diskriminierende oder diffamierende Äußerungen über Parteien stellen, auch wenn diese nur als Reaktion auf erhobene Vorwürfe erfolgen, eine unzulässige einseitige Parteinahme im politischen Wettbewerb dar, die den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt (vgl. VerfGH des Saarlandes…, Urteil vom 8. Juli 2014 - Lv 5/14 -, juris, Rn. 36; Thüringer VerfGH, Urteil vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris, Rn. 101).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14
Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD …
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Die bloße Übernahme eines Regierungsamts hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in Ausübung des Ministeramts stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25).
Dabei hat er insbesondere klargestellt, dass die Amtsautorität in Anspruch genommen wird, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen sowie auf der offiziellen Internetseite seines Geschäftsbereichs erklärt oder wenn Staatssymbole und Hoheitszeichen eingesetzt werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; siehe auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25; Thüringer VerfGH…, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VerfGH 2/14 -, juris, Rn. 58, …und Urteil vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris, Rn. 33;… Barczak, NVwZ 2015, S. 1014 ;… Kliegel, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2017, S. 413 ;… Putzer, DÖV 2015, S. 417 ).
- BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82
Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
Auszug aus BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ).
Die bloße Übernahme eines Regierungsamts hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).
- VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14
Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
- BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen
- BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11
Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur …
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
"ESM/Euro-Plus-Pakt"
- BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03
Luftraumüberwachung Türkei
- BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79
NPD
- VerfGH Thüringen, 06.07.2016 - VerfGH 38/15
Organklage der AfD erfolgreich
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99
Wahlkreiseinteilung Krefeld
- VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 5/14
Partei; Äußerung eines Ministers; Öffentlichkeitsarbeit; Regierung; Rassismus; …
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
- BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
FDP-Sendezeit
- BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03
Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung …
- BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11
Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für …
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13
Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen
- BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58
Bremer Personalvertretung
- BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11
Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der …
- BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57
1. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58
Redezeit
- BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60
Wählervereinigung
- BVerfG, 02.08.1978 - 2 BvK 1/77
Untersuchungsgegenstand
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
2. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvB 1/01
Ablehnung der Erstattung von Auslagen im eingestellten NPD-Verbotsverfahren
- BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
Eisenbahnkreuzungsgesetz
- BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
§ 10b EStG
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.10.2006 - VGH O 17/05
Tag der offenen Tür in der Staatskanzlei
- BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
Spenden an kommunale Wählergruppen
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62
Politische Bildung
- BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95
Auslagenerstattung Hamburger Organstreit
- BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58
Ermächtigungsadressaten
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Bundesversammlung
- BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83
Bundestagsauflösung
- BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74
Haushaltsüberschreitung
- BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11
Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei …
- BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
Ordnungsgemäße Besetzung des Senats und offensichtlich unzulässige …
- BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01
Abgeordnetenbüro
- BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91
Funktionszulagen
- BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54
Klagebefugnis politischer Parteien
- BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54
Abgeordneten-Entschädigung
- BVerfG, 10.07.1991 - 2 BvE 3/91
Treuhandanstalt
- BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81
Rundfunkrat
- BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15
Erneute Wiederholung einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: …
- BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67
Politische Partei
- BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62
Beitritt im Organstreitverfahren
- BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60
Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch …
- BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20
Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern
Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).Rn. 54 aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (…vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.;… für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46;… Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44;… für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).
Maßgeblich für die Beurteilung der Parteifähigkeit eines Beteiligten im Organstreit ist sein Status zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verfassungsstreit anhängig gemacht worden ist (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).
Rn. 62 Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 152, 35 ; stRspr) liegt vor.
Im Organstreitverfahren entfällt das Rechtsschutzinteresse grundsätzlich nicht allein dadurch, dass die beanstandete Rechtsverletzung in der Vergangenheit stattgefunden hat und bereits abgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).
Selbst wenn man in diesen Fällen ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse forderte, läge dieses hier in Form eines objektiven Klarstellungsinteresses vor (vgl. dazu BVerfGE 148, 11 m.w.N.).
Rn. 67 c) Schließlich steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin aus den oben genannten Gründen (…vgl. Rn. 65, 66) das Ausscheiden der Antragsgegnerin zu I. aus dem Amt der Bundeskanzlerin und das Ende der Amtszeit der damaligen Bundesregierung nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. BVerfGE 148, 11 ).
Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ).
Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Dass eine strikte Trennung der Sphären von "Bundesminister", "Parteipolitiker" und politisch handelnder "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ) und sich oder den Parteien, denen sie angehören, dadurch einen Vorteil zu verschaffen, der den politischen Mitbewerbern nicht offensteht.
Rn. 80 5. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).
Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Jedenfalls ist es ihm unbenommen, klarstellend darauf hinzuweisen, dass es sich um Beiträge im politischen Meinungskampf jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfGE 148, 11 ).
Rn. 85 a) Das Gebot staatlicher Neutralität gilt im Grundsatz in gleichem Maße für alle staatlichen Organe, die nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Rn. 111 (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).
Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Rn. 112 (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Dazu gehören auch die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).
Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen…, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).
Rn. 113 (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Rn. 114 (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Rn. 130 (4) Es wäre der Antragsgegnerin zu I. unbenommen gewesen, mit hinreichender Klarheit darauf hinzuweisen, dass sie sich zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen nicht in ihrer Eigenschaft als Bundeskanzlerin, sondern als Parteipolitikerin oder Privatperson äußern werde (vgl. BVerfGE 148, 11 ;… vgl. zur "Kommunikatorklarheit" Mast, K&R 2016, S. 542 ;… ders., Staatsinformationsqualität, 2020, S. 324 ).
Rn. 138 (1) Entscheidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltlich zu verstehen ist, ist nicht die jeweilige Intention des Äußernden, sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine solche Auslegung BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).
Rn. 145 (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).
Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).
Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).
Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (…oben Rn. 77) erkannt.
Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.
Er unterwirft regierungsamtliche Äußerungen engen Neutralitätsvorgaben und verweist die Auseinandersetzung mit politischen Parteien auf den Bereich "außerhalb der amtlichen Funktion" (vgl. BVerfGE 148, 11 ).
Rn. 24 3. Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen …
Rn. 36 Die Antragstellerin ist als politische Partei im Organstreit parteifähig, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 20, 18 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; 148, 11 ; stRspr).Die Parteifähigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 63 BVerfGG, Art. 65 Satz 2 GG und §§ 9 bis 12, 14 GOBReg (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat stellt eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar, da es sich um ein Verhalten handelt, das grundsätzlich geeignet ist, in die Rechtsstellung der Antragstellerin einzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 ).
Da Äußerungen von Regierungsmitgliedern unter Inanspruchnahme der Amtsautorität oder der mit dem Amt verbundenen Ressourcen die Grenzen zulässiger Teilnahme am politischen Meinungskampf überschreiten können (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ), erscheint auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen.
Vielmehr erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität auch außerhalb von Wahlkampfzeiten (vgl. BVerfGE 148, 11 ).
Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).
Rn. 45 b) In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).
Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 104, 14 ; 148, 11 ; stRspr).
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wählerinnen und Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).
Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Rn. 47 2. a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Rn. 48 b) Nicht nur während des Wahlkampfes, sondern auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 140, 225 ; 148, 11 ).
Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).
Rn. 49 3. a) Die der Bundesregierung gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 148, 11 ) schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).
Rn. 50 b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).
Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Wie jedes Staatshandeln unterliegt auch die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dem Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 105, 252 ; 148, 11 ).
Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 m.w.N.).
Die Bundesregierung hat sich darauf zu beschränken, ihre politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten (vgl. BVerfGE 148, 11 ).
Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).
Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; VerfGH Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).
Dass eine strikte Trennung der Sphären des "Bundesministers", des "Parteipolitikers" und der politisch handelnden "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im ministeriellen Tätigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).
Rn. 56 d) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).
Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).
Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).
Rn. 63 6. Die vorstehend dargestellten Kriterien ermöglichen es, in der Regel ministerielle Äußerungen, die dem Neutralitätsgebot unterfallen, von der bloßen Teilnahme am politischen Meinungskampf abzugrenzen (vgl. dazu eingehend BVerfGE 148, 11 ).
Weder der vorliegende Fall noch neuere Stellungnahmen in der Literatur (…vgl. Friehe, NJW 2018, S. 934;… Kalscheuer, KommJur 2018, S. 121 ff.;… Kuch, JZ 2018, S. 409 ff.;… Michl, NVwZ 2018, S. 491 f.; Muckel, JA 2018, S. 394 ff.;… Spitzlei, JuS 2018, S. 856 ff.;… Wieland, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 533 ff.) geben Veranlassung, hiervon abzuweichen.
Davon ausgehend hat der Zweite Senat bereits ausdrücklich festgestellt, dass auch außerhalb von Wahlkampfzeiten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität erfordert, da der Prozess der politischen Willensbildung nicht auf Wahlkämpfe beschränkt ist, sondern fortlaufend stattfindet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).
Rn. 94 (1) Grundsätzlich setzt die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ).
- StGH Niedersachsen, 24.11.2020 - StGH 6/19
Ministerpräsident; Landesregierung; Äußerung; Äußerungsbefugnis; politische …
Der Staatsgerichtshof nimmt dessen ungeachtet aber an, dass auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätige politische Parteien bzw. deren Untergliederungen "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 54 Nr. 1 NV, § 8 Nr. 6 NStGHG sein können, wenn und soweit sie um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem verfassungsrechtlichen Status ergeben (…Nds. StGH, Urt. v. 6.9.2005 - StGH 4/04 -, NStGHE 4, 112, 119, juris Rn. 51;… vgl. auch grundlegend BVerfG, Urt. v. 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208, 223 ff., juris Rn. 49 ff., und sodann BVerfG, Beschl. des Plenums v. 20.7.1954 - 1 PBvU -, BVerfGE 4, 27, 30 f., juris Rn. 11;… zuletzt etwa BVerfG, Urt. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 -, BVerfGE 136, 323, 330 f., Rn. 22;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 107 f., Rn. 21 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 19, Rn. 27;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 36, NJW 2020, 2096, insow.2019, 115, 118, juris Rn. 44
; vgl. zuletzt etwa BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 21, Rn. 33;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 40 f., NJW 2020, 2096, 2096 f.) liegt vor.Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (…vgl. BVerfG, Urt. v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 97, juris Rn. 114;… Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 139, juris Rn. 194;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 109, Rn. 27; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 23, Rn. 40;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 44, NJW 2020, 2096, 2097).
Parteien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof anschließt, frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (…vgl. BVerfG, Urt. v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 101, juris Rn. 122;… Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 145, juris Rn. 202;… Urt. v. 14.7.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 -, BVerfGE 73, 40, 85, juris Rn. 141; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 24, Rn. 41;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 45, NJW 2020, 2096, 2097).
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 23, Rn. 40, m.w.N.).
Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien deshalb nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 139, juris Rn. 46;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 110, Rn. 29; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 24, Rn. 42;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 46, NJW 2020, 2096, 2097).
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt demgemäß auch das Recht der politischen Parteien, im Wege einer Versammlung auf ihre politischen Ziele hinzuweisen, für diese zu werben und ihnen im öffentlichen Diskurs Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 20, Rn. 32).
Rn. 53 b) Der auch für Niedersachsen als unmittelbares Verfassungsrecht geltende und damit zu den Prüfungsmaßstäben des Staatsgerichtshofs zählende Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht aller auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen wirkenden Regierungs- und Oppositionsparteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.5.1962 - 2 BvR 158/62 -, BVerfGE 14, 121, 132 f., juris Rn. 37;… Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 146, juris Rn. 54;… Beschl. v. 22.5.2001 - 2 BvE 1/99 -, BVerfGE 104, 14, 19 f., juris Rn. 22;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 110 Rn. 30; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26, Rn. 46).
Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt an dem sich permanent in vielfältiger und tagtäglicher Wechselwirkung vollziehenden Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird deshalb verletzt, wenn Staatsorgane durch besondere Maßnahmen in amtlicher Funktion zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder zu Gunsten oder zu Lasten von deren Wahlbewerbern auf die politische Willensbildung des Volkes einwirken (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 141, 146, juris Rn. 54, 56;… Urt. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 -, BVerfGE 136, 323, 333 Rn. 28;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 110 f., Rn. 31; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 25, Rn. 45).
Staatsorgane haben als solche allen Bürgerinnen und Bürgern zu dienen und sich neutral zu verhalten (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 144, juris Rn. 54;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 111, Rn. 33; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 25, Rn. 45).
Einseitige Parteinahmen, unabhängig davon, ob sie während des Wahlkampfes oder außerhalb von Wahlkampfzeiten erfolgen, verstoßen mithin gegen das Gebot staatlicher Neutralität (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2015 - 2 BvQ 39/15 -, BVerfGE 140, 225, 227, Rn. 9; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 25 f., Rn. 46) und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 144, juris Rn. 56;… Urt. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 -, BVerfGE 136, 323, 333, Rn. 28;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 110 f., Rn. 31; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 ff., Rn. 45;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 47, NJW 2020, 2096, 2097 f.).
Rn. 55 bb) Demnach liegt jedenfalls ein Eingriff in den Gewährleistungsbereich vor, wenn Staatsorgane die Ankündigung oder Durchführung einer politischen Kundgebung, mit der eine Partei den ihr durch Art. 21 Abs. 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrag wahrnimmt, zum Anlass nehmen, sich unter Missachtung des Neutralitätsgebots einseitig mit der Kundgebung oder der diese veranstaltenden Partei auseinanderzusetzen (BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 ff., Rn. 47 ff.).
Staatliche Organe sind nicht dazu berufen, Bürgerinnen und Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an von einer Partei angemeldeten Demonstrationen zu veranlassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 f., Rn. 48 unter Hinweis auf ThürVerfGH, Urt. v. 3.12.2014 - VerfGH 2/14 -, ThürVerfGHE 10, 85, juris Rn. 72).
Ein Eingriff in den Anspruch der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb liegt dabei nicht erst vor, wenn Staatsorgane unmittelbar zum Boykott einer bestimmten politischen Kundgebung aufrufen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 f., Rn. 48 unter Hinweis auf ThürVerfGH, Urt. v. 8.7.2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 43) oder für den Fall der Teilnahme rechtliche oder tatsächliche Sanktionen in Aussicht stellen.
Vielmehr greift schon jegliche negative Bewertung einer politischen Veranstaltung, die geeignet ist, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potentieller Veranstaltungsteilnehmer zu beeinflussen (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2015 - 2 BvQ 39/15 -, BVerfGE 140, 225, 228, Rn. 11; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 f., Rn. 48), in das Recht der betroffenen Partei auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
Auch insoweit verlangt der Grundsatz der Neutralität, dass staatliche Organe sich der offenen oder versteckten Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien enthalten (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 149, juris Rn. 70; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 f., Rn. 48).
Die der Landesregierung und ihren Mitgliedern gemeinsam mit dem Landtag obliegende Aufgabe der Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil eine solche Befugnis ein (…vgl. für die Bundesregierung: BVerfG, Urt. v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 100, juris Rn. 118;… Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 147, juris Rn. 63;… Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243, juris Rn. 53;… Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 270, juris Rn. 56;… Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 304 f., juris Rn. 80 f.;… BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 114, Rn. 40; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 27, Rn. 51;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 49, NJW 2020, 2096, 2098).
Rn. 59 cc) Auch bei der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist allerdings zu berücksichtigen, dass die der Landesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des niedersächsischen Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätigen Parteien und einer Umkehrung des verfassungsrechtlich vorgesehenen Prozesses der Willensbildung vom Niedersächsischen Volk hin zu den Staatsorganen Landtag und Landesregierung beinhaltet (…vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 115 Rn. 45; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 28, Rn. 52).
Auch wenn diese Einwirkung als Folge der vorgefundenen Wettbewerbslage im politischen Prozess hinzunehmen ist (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 140, juris Rn. 48;… BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 115, Rn. 44), muss eine noch darüberhinausgehende Beeinflussung dieser Wettbewerbslage durch staatliches Handeln möglichst unterbleiben (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 32 f., Rn. 64, m.w.N.).
Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Landesregierung die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Oppositionsparteien zu bekämpfen oder Regierungsparteien zu unterstützen (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 148 ff., juris Rn. 68 ff.;… Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243 f., juris Rn. 54 f.;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 115, Rn. 46; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 28 f., Rn. 54;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 51, NJW 2020, 2096, 2098).
Rn. 61 ee) Vor diesem Hintergrund ist die Landesregierung berechtigt, auf aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Angriffe, die sich gegen ihre Politik richten, in angemessener Form öffentlich zu reagieren und sich mit kritischen Einwänden gegen von ihr getroffene Maßnahmen und künftige Vorhaben auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 29, Rn. 56).
Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 149 f., juris Rn. 70;… Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 272 f., juris Rn. 60 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 30, Rn. 59 m.w.N.;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 52, NJW 2020, 2096, 2098 f.).
Die Landesregierung hat sich darauf zu beschränken, ihre politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 29 f., Rn. 55-58).
Auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Hinweis, dass es nicht sein könne, dass eine politische Partei sich das Recht nehme, diskreditierend in der öffentlichen Debatte zu agieren und mit scharfen Worten die Pressefreiheit und Journalistinnen und Journalisten anzugreifen, gleichzeitig aber von staatlichen Organen eine zurückhaltende Sprache einzufordern, ändert nichts daran, dass der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG der abwertenden Beurteilung einzelner politischer Parteien durch staatliche Organe grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 31 f., Rn. 60 unter Hinweis auf SaarlVerfGH, Urt. v. 8.7.2014 - Lv 5/14 -, juris Rn. 42, 45).
Rn. 64 aa) Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministerpräsidenten- oder Ministeramtes, hat es gemäß Art. 2 Abs. 2 NV in gleicher Weise wie die Landesregierung im Ganzen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (…vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 116 f., Rn. 49; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 31, Rn. 61;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 53, NJW 2020, 2096, 2099).
Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 141, juris Rn. 50;… Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243, juris Rn. 54;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 117, Rn. 50 ff.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 31 f., Rn. 62;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 54, NJW 2020, 2096, 2099;… VerfGH RP, Beschl. v. 21.5.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 22, NVwZ-RR 2014, 665, 667).
Rn. 66 In Fällen eines solchen nicht-amtlichen, parteipolitischen Tätigwerdens des Regierungsmitglieds ist es verfassungsrechtlich jedoch geboten, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (…vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118, Rn. 55; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 32 f., Rn. 64).
Doch führen weder die Doppelrolle noch der Umstand, dass im Fall eines Regierungsmitglieds in seinem Tätigkeitsbereich eine strikte Trennung der Sphären des "Ministerpräsidenten", des "Parteipolitikers" und der politisch handelnden "Privatperson" schwierig sein kann, noch die "beschränkte" Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots (…vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 117 f., Rn. 53 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 32, Rn. 63;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 55, NJW 2020, 2096, 2099).
Rn. 68 cc) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung sich am parteipolitischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen (…vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118, Rn. 55; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 33, Rn. 64;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 56, NJW 2020, 2096, 2099).
Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Regierungsmitglieds im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (…vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118, Rn. 55; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 33, Rn. 64;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 56, NJW 2020, 2096, 2099).
Die Mitglieder der Landesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. zu allem BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 33 f., Rn. 65, m.w.N.;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 57, NJW 2020, 2096, 2099).
Rn. 71 aa) Ein solcher Rückgriff liegt nach den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Kriterien regelmäßig vor, wenn ein Mitglied einer Regierung bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt oder sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt (…vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118 f., Rn. 57 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 34, Rn. 66;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 59, NJW 2020, 2096, 2099;… VerfGH RP, Beschl. v. 21.5.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25, NVwZ-RR 2014, 665, 667).
Dasselbe gilt beim äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen (…vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 143, juris Rn. 54;… Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 119, Rn. 57; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 34, Rn. 66;… Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 59, NJW 2020, 2096, 2099).
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der politischen Parteien, im Wege einer Versammlung auf ihre politischen Ziele hinzuweisen, für diese zu werben und ihnen im öffentlichen Diskurs Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 21, Rn. 32).
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …
Rn. 121 a) Die Antragstellerin ist als politische Partei andere Beteiligte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, soweit Rechte in Rede stehen, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 24, 260 ; 85, 264 ; 92, 80 ; 140, 1 ; 148, 11 ; stRspr).Nur die Bundesministerinnen und Bundesminister sind als Teile des obersten Staatsorgans Bundesregierung (Art. 62 GG) im Grundgesetz (Art. 65 Satz 2 GG) sowie in der Geschäftsordnung der Bundesregierung (§§ 9 bis 12 GOBReg, § 14a GOBReg) mit eigenen Rechten ausgestattet und daher "andere Beteiligte" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ).
Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 70 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 71).
Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).
Rn. 172 3. a) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).
Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 73).
Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ;… BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).
- BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche …
Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik - unter Umständen auch in scharfer Form - abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; 162, 207 ). - BVerfG, 30.07.2024 - 2 BvF 1/23
Das Bundeswahlgesetz 2023 ist überwiegend verfassungsgemäß - allein die 5 …
Von dieser Einsicht her empfängt der aus Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitende Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge (vgl. BVerfGE 148, 11 ). - VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
Auch darüber hinaus kann es dem Staat jedenfalls nicht generell verwehrt sein, die für die Akzeptanz des demokratischen Rechtsstaates unabdingbaren Basiswerte und Grundhaltungen - unter Wahrung parteipolitischer Neutralität (VerfGH vom 27.5.1981 VerfGHE 34, 82/99; BVerfG vom 27.2.2018 BVerfGE 148, 11 Rn. 58 ff.) - aktiv zu propagieren und damit gleichsam verfassungsedukatorische Ziele zu verfolgen (…Volkmann, a. a. O., S. 37 ff.;… vgl. auch Uhle in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 3. Aufl. 2006, § 82 Rn. 62 f.;… Kluth in Uhle, Migration und Integration, 2017, S. 89/104 f., 111). - BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19
Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der …
Rn. 214 Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können, ist in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin). - BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15
Befangenheitsantrag Wallrabenstein
Insoweit sind Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis zur Hauptsache ebenso eine (eigene) Sache (vgl. BVerfGE 142, 5 ; 144, 18 ; 147, 251 ; 148, 11 ) wie eine isolierte Kostenentscheidung (vgl. BVerfGE 142, 5 ;… Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 55 ;… Grünewald, in: Walter/ders., BeckOK BVerfGG, § 15 Rn. 32.1 ) oder die Fortsetzung des Verfahrens nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 142, 123 ). - BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18
Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …
Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; jeweils m.w.N.). - BVerfG, 23.07.2026 - 2 BvE 4/23
Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache - Organklage gegen Ausgestaltung …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19
Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung
- VG Schleswig, 05.02.2026 - 6 B 2/26
Betreiberin des Nachrichtenportals Nius hat keinen Unterlassungsanspruch gegen …
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.04.2025 - VGH O 11/24
Erfolglose Anträge der AfD im Organstreitverfahren betr in den Sozialen Medien …
- VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
Organstreitverfahren der AfD gegen den Regierenden Bürgermeister erfolglos - …
- BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20
Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer …
- BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21
Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß
- VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19
Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 163/21
Zwischenverfügung, Verfassungsschutz, Partei, nachrichtendienstliche Mittel, …
- BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer …
- VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter …
- VG Hamburg, 14.02.2024 - 17 K 3466/22
Erfolgreiche Klage gegen von einem Bezirksamtsleiter in einer Bezirksversammlung …
- OVG Schleswig-Holstein, 23.04.2026 - 6 MB 9/26
Beschwerde des Nachrichtenportals nius.de erfolglos
- VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19
Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden
- VG Berlin, 30.04.2026 - 6 L 229.26
Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien darf Betreiber der …
- VG Berlin, 13.07.2026 - 1 L 215.26
Wieder Nius-Werbung auf Flächen der BVG
- BVerfG, 09.04.2024 - 2 BvL 2/22
Die in § 37 Abs. 1 Nr. 5 Landesbeamtengesetz NRW geregelte Möglichkeit der …
- BVerwG, 26.03.2026 - 8 C 3.25
Mitgliedschaft einer Kommune in einer "Allianz gegen Rechtsextremismus"
- BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15
Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept …
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17
Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt …
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21
Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters; …
- VGH Bayern, 14.11.2024 - 4 B 23.2005
Verpflichtung einer Kommune zu parteipolitischer Neutralität
- VG Münster, 08.02.2019 - 1 K 3306/17
Rathaus-Verdunkelung während AfD-Neujahrsemfang in Münster rechtswidrig
- BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23
Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin …
- BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15
Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung …
- StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2910
Klage der AfD wegen einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aufgrund …
- VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20
Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen …
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17
Organklage der NPD gegen Bundestagsbeschluss zur Änderung von Art 21 GG …
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2026 - 1 S 63.26
Werbekampagne von NIUS kann fortgeführt werden
- VerfGH Bayern, 17.01.2023 - 3-IVa-21
Erfolgloses Organstreitverfahren einer Landtagsfraktion gegen Äußerungen der …
- VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20
Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf …
- VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22
Äußerungsrecht der Bundesinnenministerin: Faeser durfte zu "Spaziergängen" …
- BVerwG, 12.02.2025 - 6 C 5.23
Klage des brandenburgischen Landesverbandes der Tierschutzpartei zur …
- VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913
AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische …
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2020 - 10 L 49.17
Rechtsweg bei Streitigkeit wegen einer Äußerung eines Mitglieds der …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und …
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen …
- VG Bremen, 22.10.2020 - 5 V 2328/20
Kein Verbot für schwarz-weiß-rot am 24.10.2020 - Auflage; Aufzug ; Corona; …
- AG Berlin-Mitte, 19.10.2023 - 151 C 167/23
Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu einem privat betriebenen Social …
- VG Ansbach, 04.07.2024 - AN 4 E 24.1196
Geltung des Gebots parteipolitischer Neutralität für kommunale Amtsträger
- VG Ansbach, 25.06.2025 - AN 4 K 24.905
Veröffentlichung einer politischen Resolution durch die ersten Bürgermeister der …
- VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
Organstreitverfahren der AfD gegen Justizsenator erfolglos - Äußerungen gegenüber …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2025 - 16 B 881/23
Bundesamt für Verfassungsschutz; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur …
- VerfGH Bayern, 18.07.2024 - 41-IVa-22
Rechtsschutzinteresse, Haupt- und Hilfsanträge, Prozeßstandschaft, …
- VG Karlsruhe, 19.10.2018 - 14 K 3350/18
Anfechtung der Wahl des Oberbürgermeisters
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2020 - 1 S 1586/20
Verbot einer Versammlung wegen einer potentiell konfliktträchtigen …
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21
Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am …
- VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20
Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.08.2025 - VGH O 20/25
Erfolglose Organklage der CDU-Fraktion gegen den Ministerpräsidenten wegen eines …
- BVerfG, 08.09.2020 - 1 BvR 987/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler …
- VG Freiburg, 20.03.2024 - 4 K 228/24
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer hoheitlichen Äußerung
- VG Schwerin, 26.11.2020 - 1 A 1598/19
Datenschutzrechtliche Unzulässigkeit eines Meldeportals im Internet
- BVerfG, 21.09.2024 - 1 BvQ 57/24
Erfolgreicher Eilantrag einer Rundfunkanstalt bzgl der Nennung einer Kleinpartei …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
- VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20
Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zu 22. …
- VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22
Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung …
- VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20
Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig
- VG Weimar, 11.06.2020 - 3 K 1568/19
Neutralitätsgebot für Amtsträger vor einer Stadtratsmitgliederwahl sowie zur …
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Bundeskanzleramt - Hintergrundgespräche - …
- VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1181/22
Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Verbreitung von Aussagen …
- VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20
Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen …
- VG Gera, 09.02.2026 - 1 K 1085/24
Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG 2002 auf Parteien; Verfolgen von …
- VG Schwerin, 02.12.2019 - 1 B 1568/19
Antrag der AfD auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen …
- VG Berlin, 03.07.2026 - 1 L 179.26
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2024 - 3 S 109.24
Landtagswahl Brandenburg: rbb muss Wahlergebnis der Tierschutzpartei bei mehr als …
- VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen …
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2023 - 14 S 319/23
Anspruch der Landesregierung auf Unterlassung einer Äußerung
- StGH Niedersachsen, 28.09.2023 - StGH 2/23
Zurechnung von Äußerungen eines aus dem Amt ausgeschiedenen Ministers seinem …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 171/19
Kein SGB II-Zuschuss für Ferienfreizeiten von Parteien
- StGH Niedersachsen, 08.12.2020 - StGH 1/20
Landtagsfraktion löst sich auf: Organstreitverfahren wird unzulässig
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 - VerfGH 30/23
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften über …
- VG Weimar, 05.11.2024 - 8 E 1652/24
Öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch des Landesverbands Thüringen der …
- VG Weimar, 11.06.2021 - 8 K 1151/19
Thüringer Verfassungsschutz; Unterlassung einer öffentliche Äußerung des Amtes …
- VG Göttingen, 29.08.2018 - 1 B 462/18
Amtliche Pressemitteilung; eigener Wirkungskreis; einstweilige Anordnung; …
- VG Frankfurt/Main, 04.10.2023 - 1 L 3013/23
Chancengleichheit der Parteien bei der Nachwahlberichterstattung im …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2025 - 16 B 830/23
Bundesamt für Verfassungsschutz; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; …
- VG Berlin, 16.07.2024 - 6 L 124.24
Einstweiliger Rechtschutz gegen Äußerung des amtierenden Vizekanzlers
- VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
Erwähnung und Verlinkung einer politischen Stiftung auf der Website des …
- VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22
Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von …
- VG Düsseldorf, 14.03.2025 - 1 K 3351/24
Die politische Bewertung des Redebeitrags eines Ratsmitglieds durch den Krefelder …
- VG Köln, 09.03.2021 - 6 L 385/21
Keine Berücksichtigung von Einzelbewerbern im "Wahl-O-Mat" Baden-Württemberg …
- VG Berlin, 24.09.2020 - 6 K 100.20
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 - 3 B 21722
Parteienrecht - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit - Unionsrechtskonformität - …
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2026 - 6 L 137.26
Eröffnung Verwaltungsrechtsweg; Abgrenzung amtlicher zu privater Äußerung; …
- LG Meiningen, 22.12.2021 - 2 O 506/21
Anspruch eines Unternehmens auf Unterlassen bzw. Widerruf einer Äußerung des …
- VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17
Versammlungs- und Demonstrationsrecht
- VGH Bayern, 03.12.2025 - 3 CE 25.1805
Verfassungstreue im öffentlichen Dienst, Aufnahme einer Partei in das Verzeichnis …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20
Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm; …
- VG Berlin, 06.06.2019 - 1 K 571.17
Volksentscheid Tegel: FDP-Tafeln durften nicht beseitigt werden
- VG Frankfurt/Oder, 14.06.2022 - 3 L 34/22
- VG Wiesbaden, 25.02.2026 - 6 K 1180/22
Klage des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Äußerungen des hessischen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2025 - 19 B 969/25
- VG Berlin, 04.02.2021 - 1 L 128.21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Auflage für Versammlung
- VG Arnsberg, 12.07.2022 - 12 L 421/22
- VG Berlin, 01.02.2026 - 1 L 745.25
Einstweiliger Rechtschutz gegen Äußerungen der Polizei gegenüber Pressevertretern
- VG Köln, 29.12.2022 - 6 L 830/19
- VG Köln, 31.08.2021 - 6 L 1538/21
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".